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Bundesverwaltungsgericht 17.10.2017 D-6318/2016

17 ottobre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,389 parole·~22 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. September 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6318/2016 lan

Urteil v o m 1 7 . Oktober 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Alan Sangines, Amt für Jugend und Berufsberatung, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. September 2016 / N (…).

D-6318/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge Anfang Dezember 2014 nach Äthiopien und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz, wo er am 30. August 2015 registriert wurde. Am 31. August 2015 stellte er ein Asylgesuch. Am 4. September 2014 wurde er summarisch befragt, wobei die Befragung gemäss Weisung der Vorinstanz aufgrund der hohen Gesucheingänge verkürzt durchgeführt wurde. Am 8. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und habe mit seiner Familie in B._______ in der Zubzoba C._______ in der Zoba D._______, nahe der Grenze zu Äthiopien, gelebt. Wegen familiärer Probleme habe er Ende 2013 in der 7. Klasse die Schule abgebrochen und ein Jahr lang zu Hause geholfen, die Ackerflächen zu bestellen. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, er habe Ende 2014 eine Vorladung für den Militärdienst erhalten, der zufolge er sich am nächsten Tag nach C._______ hätte begeben sollen. Er habe sich daraufhin zur Ausreise entschieden. Zusammen mit drei Freunden sei er am nächsten Tag illegal zu Fuss über die Grenze nach Äthiopien gelangt. Seine Mutter habe er zuvor nicht über den Inhalt des Schreibens informiert. B. Mit Verfügung vom 12. September 2016 – eröffnet am 15. September 2016 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung an und nahm ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling und weiter eventualiter die Zurückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG.

D-6318/2016 D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2016 machte die Vorinstanz weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie zu ihrer Praxisänderung betreffend die Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea. Im Übrigen hielt sie vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. F. In der Replik vom 9. Dezember 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung, wiederholte im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen und kritisierte insbesondere die Erarbeitung des Berichts der Vorinstanz, auf den sie ihre Praxisänderung stützte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;

D-6318/2016 Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Begründung zunächst fest, das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Missachtung der militärischen Vorladung sei nicht glaubhaft gemacht. So sei es unwahrscheinlich, dass er sich während eines Jahres unbehelligt zu Hause habe aufhalten können, sich jedoch nach Erhalt der Vorladung mit nur einem Tag Meldefrist nach C._______ hätte begeben sollen. Auf die Frage, ob sich nach seiner Ausreise etwas im Heimatland zugetragen habe, habe er lediglich erwähnt, seiner Mutter sei seine Flucht vorgeworfen worden. Erst auf Nachfrage habe er angegeben, ihr sei gesagt worden, er habe die Vorladung erhalten und sich nicht gemeldet. Dies erhärte den Verdacht, dass der Beschwerdeführer ohne eine vorangehende Vorladung ausgereist sei. Bezeichnenderweise habe er zudem erklärt, die Mutter habe auf die Anschuldigungen gesagt, sie

D-6318/2016 wisse von dem Schreiben nichts, obwohl sie es selber zuvor entgegengenommen haben soll. Hinzukomme, dass der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person (BzP) eine Vorladung vom Militär verneinte. Seine Aussagen in der späteren Anhörung stünden dazu im Widerspruch und liessen das Vorbringen zusätzlich als unglaubhaft erscheinen. Die (damalige) Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vermöge nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Auf die Prüfung der Asylrelevanz des Vorbringens könne daher verzichtet werden. Auch sei die illegale Ausreise nicht asylrelevant. Nach der neuen Praxis des SEM zur Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea vom Juni 2016 könnten illegal ausgereiste Personen, welche ihre nationale Dienstpflicht noch nicht erfüllt hätten, auf freiwilliger Basis nach Eritrea zurückkehren, wenn sie die sogenannte Diasporasteuer (2%-Steuer) bezahlt und ein Reueformular unterzeichnet hätten. Davon befreit seien insbesondere Personen, welche das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten. Bei Zwangsrückgeführten werde der Nationaldienststatus überprüft und entsprechend verfahren. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Ausreise noch minderjährig gewesen und habe bis anhin keine – glaubhaft gemachte – Aufforderung zum Militärdienst erhalten. Damit habe er weder den Nationaldienst verweigert noch sei er desertiert und habe mithin nicht gegen eritreische Straftatbestände verstossen. Ebenso könne den Akten nichts entnommen werden, wonach er bei Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Mangels Asylrelevanz seines Vorbringens zur illegalen Ausreise ging das SEM auf deren Glaubhaftmachung nicht ein, sondern hielt sich deren Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt vor. 4.2 In der gegen den Asylentscheid erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien glaubhaft. Die Vorinstanz führe nicht aus, weshalb die Vorladung nach einem Jahr unbehelligten Aufenthalts daheim und mit nur einem Tag Meldefrist unwahrscheinlich sein solle. Weiter sei nachvollziehbar, dass die Mutter gegenüber den Behörden aussagte, sie wisse nichts von dem Schreiben. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung erwähnt, seine Mutter sei des Lesens nicht kundig und er habe sie nicht über den Inhalt des Schreibens informiert. Insofern treffe es zu, dass sie bis zur Ausreise des Beschwerdeführers keine Kenntnis vom Inhalt des Schreibens gehabt habe. Abgesehen davon könne ihre Aussage angesichts der Furcht vor den Behörden auch als naheliegende und nachvollziehbare Ausrede bewertet werden. Die Verneinung der Frage zum Militäraufgebot in der BzP wurde damit begründet,

D-6318/2016 dass der Beschwerdeführer als unbegleiteter Minderjähriger ein Asylgesuch gestellt habe, sich erst neu in der Schweiz befunden und das Asylverfahren nicht gekannt habe. Zudem sei ihm ausdrücklich gesagt worden, dass er – angesichts der verkürzten Befragung – noch nicht zu seinen Asylgründen befragt würde. Dies sei ihm vom Dolmetscher erneut bestätigt worden, als er doch zu den Gesuchgründen befragt worden sei. Vor diesem Hintergrund habe er sämtliche Fragen verneint. Zudem sei er angesichts des gehetzten Tempos der Befragung und unter dem Eindruck seiner Fluchterfahrungen entsprechend eingeschüchtert gewesen und habe sich bemüht, die Fragen so kurz und rasch wie möglich zu beantworten. Dies werde auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung zu seiner schlechten physischen und psychischen Verfassung bei Ankunft in der Schweiz deutlich. Zwar habe er in der BzP angegeben, er sei gesund. Trotz der anders lautenden Aussagen in der Anhörung sei ihm aber keine Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen. Eine umfassende Abklärung des Sachverhalts hätte weitere Fragen zum damaligen Gesundheitszustand vorausgesetzt, umso mehr, wenn der Asylentscheid auf Aussagen in der BzP zur Begründung mangelnder Glaubhaftigkeit gestützt werden sollte. 4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien auch asylrelevant. Dem Beschwerdeführer drohten in doppelter Hinsicht drakonische Strafen, einerseits, weil er sich der Aufforderung, in den Militärdienst einzurücken, verweigert habe, und andererseits, weil er zur Vermeidung der Dienstpflicht illegal aus Eritrea ausgereist sei. Bei der angefochtenen Verfügung handle es sich um eine illegale Abweichung von der bisherigen Praxis der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die illegale Ausreise aus Eritrea. Nach Einschätzung des Beschwerdeführers basiere die Länderanalyse der Vorinstanz nicht nur auf ungesicherten Quellen, sondern liefere auch kaum Informationen zum relevanten strittigen Sachverhalt. Vielmehr enthielten die Analyse sowie weitere Quellen zahlreiche Hinweise, die gegen eine Praxisänderung sprächen. Die Vorinstanz hätte danach die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zur illegalen Ausreise aus Eritrea prüfen müssen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Bericht der Vorinstanz (Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise) vom 22. Juni 2016 sowie zwei Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Eritrea (Bestrafung Minderjähriger für illegale Ausreise vom 3. August 2016 und Bestrafung von illegaler Ausreise vom 22. September 2016) zu den Akten.

D-6318/2016 4.4 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an der fehlenden Glaubhaftigkeit der militärischen Vorladung fest. So habe der Beschwerdeführer in der Bundesanhörung angegeben, er habe sich das Jahr über, in dem er zu Hause auf den Ackerflächen half, beobachtet gefühlt, dies auch von den Soldaten, und damit gerechnet, aufgegriffen und eingezogen zu werden. Den Erhalt des Schreibens habe er sich damit erklärt, dass er auf den Ackerflächen gesehen worden sei. In der Stadt habe er sich nicht aufgehalten, weshalb er nicht bei Razzien aufgegriffen worden sei. Soweit tatsächlich ein Interesse der Behörden am Beschwerdeführer bestanden hätte, wovon bei einer eintägigen Meldefrist auszugehen sei, wäre es nach Auffassung der Vorinstanz überwiegend wahrscheinlich gewesen, er wäre direkt auf den Ackerflächen aufgesucht und eingezogen worden. Die Aussagen des Beschwerdeführers auf die Fragen zum Aufgebot seien zudem zu wenig substanziiert ausgefallen. Die Angaben etwa, er habe das Schreiben gelesen, er hätte danach zu denen gehen sollen und sie hätten mit ihm sprechen wollen, er habe das Schreiben dann liegengelassen und sei am gleichen Abend ausgereist, seien insgesamt als vage und pauschal einzustufen und liessen einen persönlichen Bezug vermissen. Weiter wiege die Widersprüchlichkeit der Angaben des Beschwerdeführers zur Vorladung in der BzP schwer. Auch von einer minderjährigen Person habe erwartet werden können, die klar und kurz formulierte Frage, ob er jemals im Militärdienst gewesen sei oder eine militärische Vorladung erhalten habe, wahrheitsgemäss zu beantworten, zumal der Beschwerdeführer zu Beginn der BzP darauf aufmerksam gemacht worden sei, nach bestem Wissen zu antworten, und er mit der Unterzeichnung der rückübersetzten Aussagen deren Richtigkeit bestätigt habe. Er habe aber die angebliche Vorladung nicht nur unerwähnt gelassen, sondern jegliche Ereignisse dieser Art verneint. Ihn als kindlichen, ja beinahe naiven Knaben darzustellen, vermöge die widersprüchlichen Aussagen ebenso wenig zu erklären wie der Hinweis auf die Mitteilung, der Beschwerdeführer werde erst anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen befragt. Zur Asylrelevanz der Vorbringen wiederholte die Vorinstanz im Wesentlichen ihre Ausführungen im Asylentscheid. Eine bloss entfernte Möglichkeit der Verfolgung genüge nicht; es müssten konkrete Indizien vorliegen. Die militärische Vorladung sei nicht glaubhaft gemacht, weshalb auf sie nicht abzustellen sei. Die illegale Ausreise allein sei nach der Praxisänderung und auch im Lichte neuerer Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nicht asylrelevant. Ihre Glaubhaftmachung habe daher nicht geprüft werden müssen und bleibe im Übrigen – wie im Entscheid festgehalten – für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten.

D-6318/2016 4.5 In der Replik wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Beschwerdevorbringen und hielt an diesen explizit fest. Zur Vernehmlassung der Vorinstanz führte er aus, diese habe seine Angaben zur militärischen Vorladung stark verkürzt wiedergegeben. So habe er mehrmals betont, nicht genau zu wissen, weshalb sie zu diesem Zeitpunkt gekommen sei. Dass er sich beobachtet gefühlt habe, sei noch kein Beweis dafür, dies sei tatsächlich geschehen. Die Annahme der Vorinstanz, es sei wahrscheinlich, dass er auf den Ackerflächen aufgesucht worden wäre, stelle reine Spekulation dar. Vielleicht könne die Zeitspanne zwischen Schulabbruch und Vorladung doch damit begründet werden, dass die Behörden aufgrund seines Alters noch ein Jahr gewartet hätten. Wenngleich die Meldefrist von einem Tag sehr kurzfristig sei, erscheine sie dennoch nicht unglaubhaft. Zur Unsubstanziiertheit der Vorbringen sei im Entscheid nichts ausgeführt worden. Die „geringen“ Aussagen in der Anhörung seien aber nachvollziehbar, da dem Beschwerdeführer kaum Fragen zum eigentlichen Inhalt des Schreibens gestellt worden seien. Er habe daher davon ausgehen können, dass die Angaben zur Vorladung zur Zufriedenheit der Vorinstanz ausgefallen seien. Weiter verwahrte sich der Beschwerdeführer gegen die Darstellung als kindlichen, naiven Knaben. Er kritisierte, dass die Vorinstanz stattdessen nicht auf seinen in der Beschwerdeschrift geltend gemachten gesundheitlichen und psychischen Zustand eingegangen sei. An seiner bereits in der Beschwerde geäusserten Kritik zur Praxisänderung hielt der Beschwerdeführer weiter fest und ergänzte sie zusammengefasst um Einwände zur Einhaltung von Standards der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von Country of Origin Information (COI). 5. Im Folgenden ist zunächst die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität,

D-6318/2016 hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellenden sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3). 5.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zur militärischen Vorladung des Beschwerdeführers im Ergebnis zutreffend verneint hat. Die Ausführungen zum Erhalt der militärischen Vorladung als wesentlichem Umstand des Asylvorbringens vermochte der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, nicht widerspruchsfrei und stimmig darzulegen. So fällt insbesondere auf, dass er die Vorladung in der BzP nicht erwähnt hatte, während er in der Anhörung umfassend auf sie einging. Von Bedeutung ist dabei, dass die Information in der BzP nicht einfach unterblieb, was angesichts der verkürzten Befragung und dem Hinweis, dass eine Befragung zu den Asylgründen erst später erfolgen würde, noch eingeleuchtet hätte. Der Beschwerdeführer hat eine Vorladung zur Leistung des Militärdienstes vielmehr ausdrücklich verneint. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, war die Frage, ob er jemals im Militärdienst gewesen sei oder eine militärische Vorladung erhalten habe, jedoch klar und kurz formuliert. Auch ein Jugendlicher von (…) Jahren hätte sie danach wahrheitsgemäss beantworten können. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der BzP darauf aufmerksam gemacht wurde, nach bestem Wissen zu antworten, und er mit der Unterzeichnung der rückübersetzten Aussagen deren Richtigkeit bestätigt hat. Das Vorbringen, eine Befragung zu den Asylgründen sollte nicht durchgeführt werden und deshalb habe der Beschwerdeführer alles verneint, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Ebenso sind die Hinweise auf das junge Alter des Beschwerdeführers und seine Fluchterfahrungen nicht geeignet, den Widerspruch auszuräumen. Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzustimmen, dass die Bezeichnung als kindlichen, ja beinahe naiven Jungen sich so nicht aus der Beschwerdeschrift ergibt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers

D-6318/2016 tragen vielmehr den Fluchterfahrungen und der besonderen Belastungssituation junger Menschen Rechnung, wie er sie angeblich erfahren musste, und sollten als solche gewürdigt werden. Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände ist aber nicht nachvollziehbar, dass die Vorladung nicht zumindest im Grunde erwähnt wurde. Es trifft auch zu, dass in der Anhörung kein Vorhalt der sich widersprechenden Angaben aus der BzP erfolgte, obwohl der Entscheid auch auf diesen Widerspruch abgestützt wurde. Ebenso ging die Vorinstanz in der Vernehmlassung nicht darauf ein. Dies ist rechtlich aber nicht zu beanstanden. Gesuchstellende Personen sind von der Vorinstanz möglichst mit Widersprüchen in ihren Vorbringen zu konfrontieren, um ihnen Gelegenheit zu geben, diese allenfalls zu erklären. Dieser Grundsatz ergibt sich aus der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts; er stellt aber keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs dar (vgl. bereits EMARK 1994 Nr. 13 E. 3b; siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.1.2 [als Referenzurteil publiziert]). Jedenfalls hatte der Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den Widersprüchen zu äussern. Darauf stützt das Gericht seine eigene Beurteilung des relevanten Sachverhalts auch, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen. Ergänzend dazu sei bemerkt, dass es nicht Aufgabe der Vorinstanz war und ist, die gesundheitliche und psychische Situation des Beschwerdeführers näher zu überprüfen, zumal er selber keine Nachweise, wie etwa Arztberichte, zu den Akten reichte, welche Anlass dazu gegeben hätten. 5.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers auf die Fragen zum Aufgebot blieben zudem, wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, zu wenig substanziiert. Unerheblich ist dabei, dass die Vorinstanz erst in der Vernehmlassung darauf einging. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Replik ausreichend Gelegenheit gegeben, zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Entgegen seinen dortigen Ausführungen wurde der Beschwerdeführer in der Anhörung ausdrücklich aufgefordert, „so viele Informationen wie möglich über dieses Schreiben“ zu geben (A19/12 F57). Seine Angaben dazu blieben allerdings, auch auf weitere Nachfragen, relativ vage und pauschal. Der Beschwerdeführer ging ebenso nicht auf den Hinweis der Vorinstanz ein, dass solche Schreiben normalerweise vom Militär am Computer oder der Schreibmaschine erstellt werden, und nicht handschriftlich, wie von ihm vorgetragen. Schliesslich konnte der Beschwerdeführer das angebliche Schreiben nicht zu den Akten reichen. Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen, seine Aussagen würden der Vorinstanz genügen.

D-6318/2016 5.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe unbehelligt ein Jahr daheim gelebt und auf den Ackerflächen gearbeitet, dann aber eine militärische Vorladung mit einer Meldefrist von nur einem Tag erhalten, erscheinen grundsätzlich zwar möglich, auch wenn es erstaunt, dass die Behörden ihn unter diesen Umständen nicht persönlich aufgesucht und mitgenommen haben. Es ist aber jedenfalls nicht plausibel, dass ein so schwieriges Unterfangen wie die Flucht über eine Grenze in einem hochgesicherten Gebiet, zumal von einem zum damaligen Zeitpunkt (…) Jahre alten Jugendlichen, von einem Tag auf den anderen erfolgt sein soll und nicht länger vorbereitet wurde. Dies umso mehr, als er mit drei Freunden ausgereist sein will. Zweifel hierzu entstehen auch deshalb, weil sich der Beschwerdeführer bereits seit längerem, auch von Soldaten, beobachtet fühlte und damit rechnete, eingezogen zu werden. Auch sind die Aussagen in der Anhörung zu berücksichtigen, wonach der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit Schüsse an der Grenze hörte, Angst hatte und sich nicht sicher fühlte. Mithin wusste der Beschwerdeführer um die Gefährlichkeit eines Aufenthalts, geschweige denn einer Flucht, in dem Gebiet. Aus der Anhörung ergeben sich aber keine weiteren Angaben von persönlich Erlebtem, die verdeutlichen könnten, dass der Beschwerdeführer trotz der Ängste bereit gewesen wäre, mit drei anderen Personen, noch dazu von einem Tag auf den anderen, über die Grenze zu fliehen. 5.5 Auch die Angaben zur Reaktion der Mutter sind nicht geeignet, die Zweifel an der fehlenden Glaubhaftigkeit auszuräumen. Zwar ist es nicht unwahrscheinlich, dass sie etwa gegenüber Vertretenden der Militärbehörden angab, sie wisse von dem Schreiben nichts. Hingegen ist schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seiner Mutter nichts über die Vorladung und seine anstehende Flucht berichtet haben will. Seine Angaben zum Vorfall zwischen seiner Mutter und den Behörden blieben in ihrer Gesamtheit zudem pauschal und erfolgten teilweise erst auf nähere Nachfrage. 5.6 Insgesamt ist festzuhalten, dass wesentliche und überwiegende Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, er habe eine militärische Vorladung erhalten. Mithin konnte er sein entsprechendes Vorbringen nicht glaubhaft machen. Die Vorinstanz konnte danach zu Recht von der Prüfung der Asylrelevanz dieses Vorbringens absehen.

D-6318/2016 5.7 Auf die Glaubhaftigkeit des Vorbringens zur illegalen Ausreise brauchte die Vorinstanz, wie nachfolgend aufgezeigt wird (E. 6), mangels Asylrelevanz berechtigterweise ebenfalls nicht einzugehen. 6. Im Weiteren ist auf die Asylrelevanz der geltend gemachten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea einzugehen. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht Verfolgung aufgrund sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner früheren Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Mit dem vorgenannten Koordinationsentscheid hat das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der von der Vorinstanz bereits im Juni 2016 öffentlich angekündigten und daraufhin umgesetzten Praxisänderung sowie deren Vorgehen bestätigt. 6.3 Auf dem Hintergrund der aktuellen Rechtslage erübrigen sich weitere Ausführungen zur Kritik des Beschwerdeführers an der Erarbeitung der Länderinformationen, der darauf aufbauenden Lageanalyse und der sich daran anschliessenden Praxisänderung.

D-6318/2016 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise vermag nach der erwähnten Rechtsprechung keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Zusätzliche Anknüpfungspunkte im vorstehend erwähnten Sinn bestehen keine. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea als Minderjähriger und konnte – wie oben dargelegt (E. 5) – vor seiner Ausreise keinen Kontakt mit den eritreischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst glaubhaft geltend machen. Zudem sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Die Vorinstanz hat das Vorbringen zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers damit zu Recht als nicht asylrelevant erachtet. 7. Das SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch ebenso zu Recht abgelehnt. 8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 12. September 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-6318/2016 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Wesentlichen richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung vom 13. Oktober 2016 mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 gutgeheissen wurde, hat der Beschwerdeführer vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)

D-6318/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik

Versand:

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