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Bundesverwaltungsgericht 31.05.2012 D-6316/2011

31 maggio 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,001 parole·~20 min·2

Riassunto

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2011

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6316/2011/was

Urteil v o m 3 1 . M a i 2012 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Timur, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2011 / N (…).

D-6316/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss seinen Aussagen sein Heimatland am 2. Mai 2009 und reiste über B._______ und C._______ Länder am 16. Februar 2010 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo er drei Tage später um Asyl ersuchte. Mit Verfügung vom 26. März 2010 lehnte das BFM sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Für die weiteren Einzelheiten ist auf die Akten zu verweisen. B. Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, dies mit der Begründung, die Rückkehr in den Norden und Osten Sri Lankas sei aufgrund der Entspannung der Sicherheitslage seit Mai 2009 und der Verbesserung der Lebensbedingungen grundsätzlich wieder zumutbar. Das BFM legte zudem dar, gestützt auf die Akten sprächen keine individuellen Gründe gegen eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers. Es wurde ihm eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, und er wurde auf die Möglichkeit der Rückkehrhilfe aufmerksam gemacht. C. Mit Eingabe vom 18. Juli 2011 nahm der inzwischen vertretene Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Stellung. Insbesondere brachte er vor, dass es fraglich sei, ob das ihm gewährte rechtliche Gehör den Ansprüchen von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu genügen vermöge. Unter das rechtliche Gehör falle auch die Begründungspflicht, was bedeute, dass ein Entscheid transparent zu begründen sei, damit er nachvollziehbar erscheine und angemessen angefochten werden könne. Vorliegend seien jedoch die Herkunftsländerinformationen nicht offengelegt worden, weshalb es für den Beschwerdeführer nicht möglich sei, diese nachzuvollziehen und zu überprüfen. Insbesondere sei sehr pauschalisierend von Verbesserungen der Sicherheitslage und der Lebensbedingungen im Norden und Osten von Sri Lanka die Rede, und das BFM schreibe auch vom Beizug von Experten für die revidierte Lagebeurteilung, ohne diese jedoch offenzulegen. Die fehlende Offenlegung stelle einen erheblichen Mangel dar. Zudem fal-

D-6316/2011 le vorliegend ins Gewicht, dass die Lageeinschätzung des BFM stark von jener namhafter Menschenrechtsorganisationen abweiche. Die srilankische Regierung versuche, kritische Stimmen in den tamilischen Siedlungsgebieten zu verschleiern, eine unabhängige internationale Untersuchung der Kriegsverbrechen zu verhindern und den fortdauernden genozidalen Krieg gegen die tamilische Minderheit zu verstecken. Es sei deshalb zu vermuten, dass das BFM den Propagandabemühungen der sri-lankischen Regierung auf den Leim gekrochen sei. Es wäre deshalb aufschlussreich zu erfahren, welche Personen die BFM-Rundreise im September 2010 organisiert hätten und wer auf sri-lankischer Seite die Kontaktpersonen gewesen seien. Eine Rundreise im Norden und Osten des Landes sei nur mit einer – bloss wenigen Personen gewährten – Spezialbewilligung der sri-lankischen Regierung möglich. Journalisten sei der Zugang in diese Gebiete verwehrt worden, und auch das Internationale Rote Kreuz (IKRK) habe dort seine Tätigkeit weitgehend einstellen müssen. Es stelle sich deshalb die Frage, wie und zu welchem Preis das BFM zu seiner Bewilligung gelangt sei. Infolge der pauschalen und nicht überprüfbaren Behauptungen des BFM, welche eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellten, sei es vorliegend nicht möglich, vertieft und detailliert Stellung zu nehmen. Es werde deshalb um Transparenz der Beurteilungsgrundlagen ersucht. D. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2011 – eröffnet am 21. Oktober 2011 – hob das BFM seine Verfügung vom 26. März 2010 auf und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz innert der angesetzten Frist zu verlassen. Zur Begründung legte es dar, dass es aufgrund der Verbesserung der Situation in Sri Lanka beschlossen habe, per 1. März 2011 die Wegweisungspraxis für abgewiesene sri-lankische Asylsuchende anzupassen. Der Wegweisungsvollzug sei grundsätzlich wieder zumutbar. Ab 1. Juni 2011 habe das BFM begonnen, den Status von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen sri-lankischen Staatsangehörigen zu überprüfen. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, was rechtskräftig festgestellt worden sei. Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ergäben sich zudem nicht. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs legte das BFM dar, dass allgemeine Länderinformationen, welche der internen Erkenntnisbildung dienten, gemäss ständiger Rechtspraxis nicht Bestandteil des Akteneinsichtsrechts und folglich auch nicht offenzulegen seien. Das beantragte Akteneinsichts-

D-6316/2011 recht erübrige sich somit. Ferner arbeite das BFM im Bereich der Länderanalyse gemäss den Leitlinien der Europäischen Union (EU) für die Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer und kommuniziere seine Lageeinschätzungen offen in Medienmitteilungen sowie in seinen entsprechenden Verfügungen. Vorliegend sei im Schreiben vom 7. Juli 2011 dargelegt worden, aus welchen Gründen der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zumutbar sei, und dem Beschwerdeführer sei auch die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt worden. Somit sei es für ihn möglich gewesen, Gegenbeweise einzureichen und eine persönliche Einschätzung darzulegen sowie individuelle Gründe vorzubringen, welche allenfalls gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden. Von diesen Möglichkeiten sei in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2011 nicht Gebrauch gemacht worden, weshalb die blosse Behauptung, das rechtliche Gehör sei vom BFM verletzt worden, nicht zu überzeugen vermöge. Der aus der D._______ stammende Beschwerdeführer könne in sein Heimatland weggewiesen werden, weil er nicht aus dem Vanni-Gebiet stamme, jung und gesund sei, eine gute Schulbildung abgeschlossen und als Schreiner beziehungsweise in der Schweiz als Reinigungsmitarbeiter gearbeitet habe sowie mit seinen Eltern und Geschwistern an seinem Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge, das ihm bei der Reintegration im Heimatland behilflich sein könne. E. Mit Eingabe vom 21. November 2011 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2011 erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Situation im Norden und Osten von Sri Lanka entgegen der Behauptungen des BFM nicht entspannt habe, wie zahlreiche Medienberichte belegen würden. Tendenziell habe sie sich eher noch verschlimmert, da die Armee und Geheimdienste grosse Anstrengungen unternähmen, alle Sympathisanten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und regierungskritische Personen herauszufiltern und unschädlich zu machen. Dabei komme es zu willkürlichen Verhaftungen und Folterungen von Verdächtigen. Die Bevölkerung werde terrorisiert. Es würden Entführungen und extralegale Hinrichtungen stattfinden, für welche regierungsfreundliche tamilische Milizen verantwortlich seien. Seit der physischen Liquidation der LTTE und der Inhaftierung der überlebenden Mitglieder habe sich das Interesse des sri-lankischen Militärs auf das

D-6316/2011 Aufspüren der mit Tamil Eelam sympathisierenden tamilischen Bevölkerung konzentriert. Dabei seien Personen, die früher schon einmal in den Fokus der Sicherheitsdienste geraten oder welche in der Endphase des Krieges ins Ausland geflohen seien, gefährdet. Dies treffe für den Beschwerdeführer, der infolge seiner aktiven Teilnahme an Veranstaltungen und Kundgebungen zu erkennen gegeben habe, dass er auf der Seite von Tamil Eelam stehe, und der vor seiner Ausreise mehrmals kurzzeitig unter dem Verdacht der LTTE-Tätigkeit festgenommen worden sei, zu. Er müsse mit grosser Wahrscheinlichkeit damit rechnen, bereits am Flughafen festgenommen und vom Geheimdienst befragt zu werden. Es bestünden deshalb triftige Gründe zur Annahme, dass er den Schutz der Schweiz weiterhin benötige und der Vollzug der Wegweisung weder zumutbar noch zulässig sei. Ferner wurde auf Berichte von internationalen Organisationen hingewiesen und geltend gemacht, diese würden die vom BFM dargelegte Verbesserung der allgemeinen Situation für die tamilische Bevölkerung relativeren. Mit Verweis auf das vom Bundesverwaltungsgericht ergangene Grundsatzurteil sei zu hoffen, dass die im Urteil erwähnte notwendige Einzelfallprüfung vorgenommen und nicht einfach die vom BFM festgelegte "Alles-OK-Beurteilung" übernommen werde. Schliesslich wurde festgehalten, dass mindestens ein Monitoring für zurückkehrende Asylbewerber und Asylbewerberinnen eingeführt werden müsse, welches während einer befristeten Zeit überwache, wie Rückkehrer und Rückkehrerinnen am Flughafen behandelt würden und welches in Erfahrung zu bringen versuche, ob diese in ihrem angestammten Wohngebiet tatsachlich in Ruhe gelassen würden. Berichte über Verhaftungen und Folter von abgewiesenen Asylsuchenden würden sich nämlich mehren. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 29. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ausserdem wurde er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert der ihm angesetzten Frist aufgefordert. G. Der verlangte Kostenvorschuss wurde innert Frist bezahlt.

D-6316/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-

D-6316/2011 liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Nachdem die Verfügung des BFM vom 26. März 2010 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, steht vorliegend fest, dass die Überprüfung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht mehr Gegen– stand dieses Beschwerdeverfahrens bildet. Dennoch haben die Feststellungen des BFM in der erwähnten Verfügung, nämlich dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen, in die nachfolgenden Erwägungen hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs miteinzufliessen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, dass das Recht auf Akteneinsicht verletzt worden sei, indem die Vorinstanz es unterlassen habe, die Länderinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen. Ausserdem sei sie der gebotenen Begründungspflicht nicht in genügendem Mass nachgekommen.

5.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).

5.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 2 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen.

D-6316/2011 5.4 Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob die auf Beschwerdeebene erhobene Rüge, das BFM habe gegen formelles Recht verstossen, gerechtfertigt ist. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob durch die mangelnde Offenlegung der in die angefochtene Verfügung eingeflossenen Länderinformationen die Begründungspflicht beziehungsweise der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt wurde. 5.4.1 Vorab ist festzustellen, dass sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in den übrigen vorinstanzlichen Akten explizit bezeichnete Länderberichte oder –informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers befinden, in welche das BFM dem Beschwerdeführer hätte Einsicht gewähren können. Zudem handelt es sich bei den aus Länderdokumentationen gewonnenen Erkenntnissen um allgemeines Fachwissen, welches als solches nicht herausgegeben werden muss. Diesbezüglich ist die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vertretene Argumentation vollumfänglich zu bestätigen. Schliesslich ist davon auszugehen, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. April 2010 und vom 26. Oktober 2011 alle entscheidwesentlichen Verfahrensakten im gesetzlich zulässigen Umfang ediert hat, nachdem im Beschwerdeverfahren keine anders lautende Rüge gestellt wurde. Insbesondere wurde keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts bezüglich einzelner, von der durch das BFM gewährten Einsicht ausgenommenen Dokumente geltend gemacht. Insgesamt liegt somit keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor, und der sinngemäss gestellte Antrag, das BFM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stützte, offenzulegen, ist abzuweisen.

5.4.2 Angesichts der eingehenden Auseinandersetzung mit der Lage vor Ort in der Beschwerdeschrift ist zudem der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich mangels Offenlegung der Länderberichte, auf welche sich das BFM bei seiner Entscheidung gestützt habe, nicht sachgerecht Stellung nehmen können, unbegründet.

5.4.3 Auch seine Rüge, das BFM habe mangels Offenlegung der Informationsquellen die Begründungspflicht verletzt, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr hat sich das BFM zwar mit etwas knappen Ausführungen, aber mit ausreichender Begründung und unter Hinweis auf die Entwicklung der Sicherheitslage und der Lebensumstände im heutigen Zeitpunkt zum Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka geäussert. Der angefochtenen Verfügung können keine Anhaltspunkte entnommen werden, welche den Schluss zuliessen, das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt.

D-6316/2011 In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzuhalten, dass das BFM weder das Recht auf Akteneinsicht noch seine Begründungspflicht verletzt hat, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Damit besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben. Das BFM war nicht gehalten, die verwendeten allgemein zugänglichen Länderinformationen im beantragten Ausmass detailliert offenzulegen.

6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

D-6316/2011 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus– schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Gestützt auf die Verfügung des BFM vom 26. März 2010 ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte behördliche Suche nach seiner Person im Zusammenhang mit den dargelegten Tätigkeiten für die LTTE nicht glaubhaft ausgefallen, was rechtskräftig feststeht, da die erwähnte Verfügung des BFM nicht angefochten wurde. Ebenso ist – gestützt auf die gleiche

D-6316/2011 Verfügung – davon auszugehen, dass die von ihm vorgebrachten untergeordneten Tätigkeiten für die LTTE keine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung auszulösen vermögen. Somit steht – in Berücksichtigung der neusten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE (…)) – fest, dass er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland nicht damit rechnen muss, die Aufmerksamkeit der sri–lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Gestützt darauf bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus dem gleichen Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. An dieser Einschätzung vermögen weder die eingereichten Beweismittel noch die Einwände in der Beschwerde etwas zu ändern. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Bezüglich der allgemeinen Situation in Sri Lanka hat sich das Bundesverwaltungsgericht im obgenannten Urteil zur Situation in Sri Lanka geäussert. Danach ist der Vollzug der Wegweisung in die Ostprovinz infolge der dort verbesserten allgemeinen Lage in Übereinstimmung mit dem BFM wieder zumutbar. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz hingegen nahm es eine differenzierte Haltung ein. In den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar – mithin in der Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten Vanni-Gebietes – herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und die dortige politische Lage sei nicht mehr dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsse, auch wenn angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage eine sorgfältige und zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien angezeigt und dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen sei. Für Personen, welche aus der Nordprovinz stammten und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen hätten, sei der Wegweisungs-

D-6316/2011 vollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, sofern davon ausgegangen werden könne, die betroffene Person könne auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht habe. Indessen müssten die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abgeklärt werden, wenn der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz längere Zeit zurückliege oder konkrete Umstände auf eine massgebende Veränderung der Lebensumstände seit der Ausreise hinweisen würden. Dabei seien insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung einer Existenzgrundlage und der Wohnsituation massgeblich. Im Fall des Fehlens dieser begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz sei eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen. Den Vollzug der Wegweisung ins sogenannte Vanni- Gebiet betrachtete das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit dem BFM – zur Zeit als unzumutbar, weil die Infrastrukturen in dieser Region in sehr starkem Ausmass vom Krieg in Mitleidenschaft gezogen worden seien und das Gebiet stark vermint und militarisiert sei, weshalb für aus diesem Gebiet stammende Personen ebenfalls eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet zu prüfen sei. 7.4.2 Der aus E._______ in der D._______ stammende junge, gemäss Aktenlage gesunde und ungebundene Beschwerdeführer verfügt zufolge seiner Aussagen in seinem Herkunftsgebiet über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (Eltern und Geschwister), so dass er im Fall einer Rückkehr darauf zurückgreifen kann und nicht auf sich allein gestellt ist. Somit ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in sein Heimatland bei der sozialen Reintegration unterstützt wird. Zudem hat er eine gute Schulbildung und Berufserfahrungen als Schreiner sowie als Reinigungsangestellter, was ihm die berufliche Wiedereingliederung in seinem Heimatland erleichtern wird. Folglich sind auch diesbezüglich die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung als zutreffend zu erachten. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung hat das BFM bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs den persönlichen Hintergrund des Beschwerdeführers konkret und individuell berücksichtigt, weshalb die ihm zu Unrecht vorgeworfene „pauschale Alles-OK-Beurteilung“ zurückzuweisen ist. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

D-6316/2011 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde– führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 6. Dezember 2011 bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6316/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 6. Dezember 2011 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

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