Abtei lung IV D-6316/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Oktober 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren (...), Georgien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. September 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6316/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass eine durch das BFM am 17. Juli 2009 durchgeführte Abfrage der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2009 bereits ein Gesuch in Österreich eingereicht hatte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung durch das BFM vom 27. Juli 2009 unter anderem angab, er habe seine Heimat am 28. November 2008 verlassen, sei durch die Türkei nach Ungarn gereist, wo er sich sechs Monate aufgehalten und am 20. Dezember 2008 ein Asylgesuch eingereicht habe, welches abgelehnt worden sei, und sei dann nach Österreich gereist, wo er sich einen Monat aufgehalten und am 16. Juni 2009 ein Asylgesuch eingereicht habe, dass er zur Begründung seines Asylgesuches angab, nachdem sie in ihrem Haus ihnen unbekannte verletzte Personen aufgenommen hätten, sei sein Vater der Unterstützung von Partisanen angeklagt worden und auch er werde gesucht, dass ihm anlässlich der Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid (Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) sowie einer damit verbundenen Wegweisung nach Österreich oder Ungarn gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer dazu ausführte, Österreich habe ihn nach Ungarn zurückschicken wollen, wo die Verhältnisse und insbesondere das Essen miserabel seien, er nicht einmal Geld für den Kauf von Zigaretten erhalten habe und sein Asylgesuch abgelehnt worden sei, sodass er eine Rückschaffung nach Georgien befürchte, dass der Beschwerdeführer am 7. August 2009 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Z._______ zugewiesen wurde, dass das BFM am 17. August 2009 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin- D-6316/2009 II-VO) ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an die zuständige österreichische Behörde sandte, dass die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 18. August 2009 mitteilten, nachdem Ungarn ihrem Wiederaufnahmeersuchen vom 19. Juni 2009 am 30. Juni 2009 zugestimmt hätten, sei die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers auf Ungarn übergegangen, dass das BFM am 24. August 2009 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an die zuständige ungarische Behörde sandte, welchem am 27. August 2009 zugestimmt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 28. September 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn anordnete, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass dieser Entscheid dem Beschwerdeführer durch Vermittlung der zuständigen kantonalen Behörde mit Schreiben vom 29. September 2009 am 1. Oktober 2009 eröffnet wurde und er gleichzeitig unter Androhung der Anordnung einer Ausschaffungshaft aufgefordert wurde, unverzüglich auf dem kantonalen Migrationsamt vorzusprechen, dass gleichzeitig die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden, dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2009 (vorab per Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch beantragte, dass er gleichzeitig um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen ersuchte, dass die Akten am 7. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, D-6316/2009 dass die zuständige Instruktionsrichterin, nachdem sie mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 den Vollzug der Wegweisung provisorisch ausgesetzt hatte, mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2009 davon absah, der Beschwerde in Anwendung von Art. 107a Satz 2 AsylG die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyl entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-6316/2009 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, wonach die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens abgelehnt wird, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68]; Dublin-II-VO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Ungarn als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, dass Ungarn der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zugestimmt hat, dass der Drittstaat Ungarn somit für die Prüfung seines Asylgesuchs staatsvertraglich zuständig ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zwar schwerwiegende Fehler im ungarischen Asylverfahren bemängelte und geltend machte, er befürchte eine baldige Abschiebung nach Georgien, ohne dass sein Asylgesuch in Ungarn näher überprüft worden sei, dass jedoch in keiner Weise konkretisiert wird, inwiefern das Asylverfahren in Ungarn mangelhaft gewesen sei, dass im vorliegenden Fall auch sonst keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Ungarn werde sich nicht an die massgeblichen völkerrechtli- D-6316/2009 chen Bestimmungen insbesondere an das Refoulementverbot sowie die einschlägigen Normen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) halten, dass wie nachfolgend aufgezeigt wird, der Beschwerdeführer auch im Übrigen keine Gründe vorbringen kann, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in den Drittstaat entgegenstünden, dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), D-6316/2009 dass Ungarn als EU-Mitgliedstaat grundsätzlich als sicherer Drittstaat gilt und unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass sich aus den Akten sodann keinerlei Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne der FK, der EMRK oder FoK ergeben, dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass kein Grund für die Annahme besteht, die Aufenthaltsbedingungen für sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Ungarn aufhaltende Personen stellten eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers dar, dass insbesondere auch der Einwand des Beschwerdeführers anlässlich der Kurzbefragung, die Verhältnisse und insbesondere das Essen in Ungarn seien miserabel und er habe nicht einmal Geld für den Kauf von Zigaretten erhalten, nicht als Hinweis auf eine Gefährdung zu werten ist, dass sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergeben, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Ungarn sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn faktisch möglich ist, weil Ungarn zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers staatsvertraglich verpflichtet ist und dieser am 27. August 2009 auch zugestimmt hat (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den D-6316/2009 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6316/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.- Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 9