Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6313/2011/sed Urteil v om 2 9 . No v embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am _______, B._______, geboren am _______, C._______, geboren am _______, Eritrea, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 15. November 2011 / _______.
D6313/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 30. August 2011 mit ihren beiden Kindern in die Schweiz gelangte, wo sie am selben Datum ein Asylgesuch stellte, dass die Beschwerdeführerin am 15. September 2011 summarisch befragt wurde, dass sie zunächst darlegte, Eritrea im Jahre 2002 verlassen und sich in der Folge bis Ende März 2011 in Libyen aufgehalten zu haben, dass das BFM darauf hinwies, sie habe gemäss einer Abfrage der EurodacDatenbank am _______ in Italien ein Asylgesuch gestellt, dass sie in der Folge einräumte, am genannten Datum in Italien um Asyl nachgesucht und das Land bis zur Weiterreise in die Schweiz nicht verlassen zu haben, dass sie im Zusammenhang mit dem Asylgesuch erklärte, die italienischen Behörden hätten sie "anerkannt", dann aber "fallen gelassen" (A 5/10 S. 6), dass sie ausführte, ihren "permesso di soggiorno" verloren zu haben, dass ihr das BFM anlässlich der Summarbefragung das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin im Rahmen des DublinVerfahrens gewährte, dass die Beschwerdeführerin darlegte, wegen der namentlich für ihre Kinder prekären Aufenthaltsbedingungen nicht dort leben zu wollen, dass das BFM am 5. Oktober 2011 – gestützt auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO) – ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden an Italien sandte,
D6313/2011 dass dieses Ersuchen von italienischer Seite innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde, dass die italienischen Behörden dem Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden am 7. November 2011 entsprachen, dass das BFM mit Verfügung vom 15. November 2011 – eröffnet am 16. November 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist – bis spätestens am 20. April 2012 zu erfolgen habe, dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die Bestimmungen zum DublinVerfahren, den vorgängigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Italien und das an Italien gerichtete Gesuch um Wiederaufnahme, zu dem Italien innert Frist keine Stellung genommen hat – auf die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung der Asylgesuche verwies, dass es festhielt, die Beschwerdeführenden hätten keine relevanten Argumente gegen die beabsichtigte Überstellung vorbringen können, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. November 2011 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Durchführung eines nationalen Verfahrens (in der Schweiz), eventualiter die Rückweisung der Sache an das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts, den Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragten,
D6313/2011 dass die Beschwerdeführerin zur Begründung anführte, in Italien Asyl erhalten zu haben, dass das BFM in Anbetracht ihres Status demnach zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf die DublinVerordnung gefällt habe, dass die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem Eventualbegehren geltend machten, zur Gruppe der verletzlichen Personen zu gehören, dass ihnen ein erneuter Aufenthalt in Italien aufgrund der dortigen prekären Situation für Asylsuchende und DublinRückkehrer nicht zuzumuten sei, dass gemäss übereinstimmenden Berichten eine adäquate medizinische Betreuung nicht gewährleistet sei, dass generell von sehr schwierigen Aufenthaltsbedingungen auszugehen sei, dass diese Einschätzungen durch aktuelle Publikationen bestätigt würden, dass sich die Situation durch zunehmende Migration aus Nordafrika noch akzentuiere, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG),
D6313/2011 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführenden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG, Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Kostenvorschussverzicht gegenstandslos werden, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführerin gemäss dem dokumentierten Eurodac Treffer in Italien am _______ ein Asylgesuch stellte beziehungsweise als Asylsuchende erfasst wurde und von dort kommend zusammen mit ihren Kindern in die Schweiz einreiste, dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum DublinVerfahren, auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist – Italien für die Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführenden grundsätzlich zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend macht, sie sei in Italien asylberechtigt, weshalb die DublinIIVOnicht anwendbar sei, dass die Beschwerdeführerin es bis heute unterlassen hat, ihren angeblichen Flüchtlingsstatus in Italien mit Dokumenten zu untermauern,
D6313/2011 dass das BFM die italienischen Behörden am 5. Oktober 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die Vorinstanz im Begleittext darauf hinwies, die Beschwerdeführerin habe angegeben, in Italien als Flüchtling anerkannt worden zu sein und es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden, dass Italien das Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerdeführenden innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Wochen nicht beantwortete, dass unter diesen Voraussetzungen davon ausgegangen werden konnte, Italien habe seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert (Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c DublinIIVO), dass so die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Rahmen des DublinVerfahrens entgegen den Beschwerdevorbringen ohne weiteres gegeben ist, dass unter diesen Umständen offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin überhaupt legitimiert wäre, die in Anwendung der Bestimmungen der DublinIIVO ermittelte Zuständigkeit von Italien zu bestreiten (vgl. BVGE 2010/27), dass im Übrigen die italienischen Behörden dem Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden am 7. November 2011 und mithin verspätet noch ausdrücklich entsprachen, dass sich die italienischen Behörden dabei auf Art. 16 Abs. 2 DublinII Verordnung bezogen, was zwar die vorgängige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführenden impliziert, die Anerkennung als Flüchtling jedoch grundsätzlich ausschliesst, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle der Beschwerdeführenden nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
D6313/2011 dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem Zustrom von Asylsuchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht und die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen daher nachvollziehbar erscheinen, dass Italien aufgrund seiner Zustimmung indes verpflichtet ist, über die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu befinden, und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der italienische Staat würde den Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren nicht gewährleisten, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme in der jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften, dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände entgegen den Beschwerdevorbringen kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden gerieten nach der Rückführung in Italien in eine existenzielle Notlage, zumal gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts neben staatlichen Behörden auch private Hilfsorganisationen DublinRückkehrende unterstützen, dass Italien im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, dass die Beschwerdeführenden ihren Rekurs auch mit der medizinischen Versorgung vor Ort begründen, aber keine konkreten Leiden geltend machen, weshalb auch in diesem Lichte besehen keine Gründe gegen die Rückführung nach Italien sprechen, zumal allfällige Krankheiten ohnehin in Italien abgeklärt und grundsätzlich behandelt werden können, dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des DublinVerfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
D6313/2011 dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach den vorstehenden Erwägungen kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO (weder wegen einer drohenden Verletzung von Völkerrecht noch aus humanitären Gründen; vgl. BVGE E 7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 4 ff.) besteht respektive bestand, womit die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D6313/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: