Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6312/2023 law/fes
Urteil v o m 2 1 . November 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 8. November 2023 / N (…).
D-6312/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 16. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer im Regionalspital B._______ ärztlich untersucht. C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 10. August 2015 in Finnland, am 2. August 2019 in Italien und am 5. August 2022 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte. D. Am 14. Juli 2023 erfolgte das persönliche Gespräch des Beschwerdeführers gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; Dublin-Gespräch). Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er in Finnland, Frankreich und Italien Asylgesuche gestellt hatte. Er habe das erste Asylgesuch am 10. August 2015 in Finnland gestellt. Die finnischen Behörden hätten ihm mitgeteilt, dass sie die Registrierung seiner Fingerabdrücke in Italien gefunden hätten, was aber nicht stimmte. Er habe Finnland freiwillig verlassen und danach in verschiedenen Ländern um Asyl ersucht. Es gebe keine Gründe, welche gegen eine Rückkehr nach Finnland, Frankreich oder Italien sprächen. Er habe auf seinem Handy eine italienische Aufenthaltsbewilligung. Er verfüge über keine Verwandten in Europa. Eine verstorbene Tante sei mit einem Italiener verheiratet gewesen. Er habe sowohl in Italien wie auch in Frankreich auf der Strasse gelebt. In Italien sei er mit den Behörden in Kontakt gestanden, habe aber keinen Zugang zum Aufnahmesystem gehabt. Zu den Asylgründen sei er angehört worden. Er sei gesund.
D-6312/2023 E. Am 14. Juli 2023 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO. F. Die französischen Behörden informierten das SEM am 24. Juli 2023, dass dem Wiederaufnahmeersuchen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO nicht entsprochen werden könne. Die italienischen Behörden hätten ihnen mit Schreiben vom 19. September 2022 mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer am (…) 2021 in Italien subsidiärer Schutz gewährt und eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei. G. Mit Schreiben vom 25. Juli 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass die Dublin-Verordnung bei Personen mit subsidiärem Schutzstatus nicht anwendbar sei, und gewährte ihm schriftlich das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Italien. H. Am 25. Juli 2023 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (SR 0.142.114.549; nachfolgend Rückübernahmeabkommen) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. I. In der von seiner Rechtsvertretung verfassten Stellungnahme vom 28. Juli 2023 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei erstaunt, dass die italienischen Behörden bestätigt hätten, dass er einen Aufenthaltstitel erhalten hätte, da dieser abgelaufen sei. Die italienischen Behörden hätten ihm gesagt, dass sie seinen Aufenthaltstitel nicht erneuern würden. Die Zeit in Italien sei schwierig gewesen. Es habe an Unterstützung gemangelt. Er habe mehrheitlich auf der Strasse gelebt und sei teilweise bei einem Bekannten untergekommen. Als Obdachloser habe er kaum Nahrung und keinen Zugang zu einem Arzt gehabt. Er leide an einem Hautausschlag und
D-6312/2023 müsse deshalb ständig duschen können, was auf der Strasse nicht möglich sei. Er habe dort keine Arbeit und kein Geld gehabt, nicht einmal die Salbe gegen seinen Ausschlag habe er sich leisten können. Ohne entsprechende Karte habe er nicht zum Arzt gehen können. Mehrere internationale Berichte würden die gravierenden Mängel des italienischen Aufnahmesystem schildern. Dem Beschwerdeführer drohe erneut, in eine Lage zu geraten, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. J. Die italienischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen des SEM am 31. Juli 2023 zu und bestätigten, dass dem Beschwerdeführer in Italien internationaler Schutz gewährt und ihm eine Aufenthaltsbewilligung mit subsidiärem Schutz erteilt worden sei. K. Am 6. November 2023 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den angekündigten Entwurf des Entscheids betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Drittstaatenwegweisung nach Italien zur Stellungnahme. L. Die Rechtsvertretung reichte am 7. November 2023 eine Stellungnahme ein. Gleichentags holte das SEM beim Gesundheitsdienst im Bundesasylzentrum Informationen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein. M. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 8. November 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. N. Mit Eingabe vom 16. November 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig und/oder unzumutbar zu beurteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerdeführer sei unter Gewährung der teilwei-
D-6312/2023 sen unentgeltlichen Rechtspflege von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und von der Erhebung eines Kostenvorschuss sei abzusehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Wie sich aus den Beschwerdeanträgen und deren Begründung ergibt, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung aus der Schweiz) bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
D-6312/2023 5. In der Beschwerde wird beantragt, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil das SEM bei den italienischen Behörden zur Gültigkeit der italienischen Aufenthaltsbewilligung weitere Abklärungen hätte tätigen müssen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass sein Ausweis abgelaufen und eine Verlängerung nicht möglich gewesen sei. Hierbei handelt es sich jedoch bloss um eine Behauptung. Die italienischen Behörden haben ausdrücklich bestätigt, dass der Beschwerdeführer über subsidiären Schutz und eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung verfügt. Es bestehen keine Hinweise für die Annahme, die italienischen Behörden hätten den subsidiären Schutzstatus des Beschwerdeführers aufgehoben, weshalb keine weiteren Abklärungen diesbezüglich nötig sind. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2. 6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2. Nachdem dem Beschwerdeführer in Italien internationaler Schutz gewährt worden ist, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen
D-6312/2023 Verpflichtungen nach. Personen mit Schutzstatus sind italienischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Schutzberechtigte können sich ausserdem auch auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtline) berufen, auf deren Anwendung und Umsetzung sich Italien als EU-Mitgliedstaat verpflichtet ist. Von Interesse sind diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass Italien dem Beschwerdeführer die Minimalgarantien der genannten EU-Richtlinie verweigern würde (vgl. auch BVGE 2019/17 E. 5.5). Selbst wenn der Beschwerdeführer in Italien tatsächlich zeitweise obdachlos gewesen sein sollte, ist nicht davon auszugehen, dass Italien Personen, denen dieser Staat internationalen Schutz gewährt hat, systematisch die ihnen gemäss obengenannter Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Dem Beschwerdeführer, welcher bereits mit den italienischen Behörden in Kontakt gestanden ist, ist es zuzumuten, sich bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls erneut an die italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehende Unterstützung auf dem Rechtsweg einzufordern. Auch hinsichtlich seiner angeblich nicht mehr gültigen Aufenthaltsbewilligung hat das SEM zutreffend festgestellt, dass er – in Anbetracht der ausdrücklichen Zustimmung der italienischen Behörden zur Rückübernahme – gestützt auf Art. 24 Qualifikationsrichtlinie einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der Rechtsweg an den EGMR offen. Zudem stünde ihm die Möglichkeit offen, sich für Hilfe ergänzend an eine vor Ort tätige karitative Hilfsorganisation zu wenden. Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
D-6312/2023 ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien erweist sich somit als zulässig. 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG zu verweisen, wonach eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Wie ausserdem bereits erwähnt, ist Italien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden und hat dafür zu sorgen, dass (u.a.) für Personen mit subsidiärem Schutzstatus der Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung gewährleistet ist und sie die notwendige Sozialhilfe sowie Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht derart gravierend, als dass von einer medizinischen Notlage gesprochen werden könnte, aufgrund derer der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu beurteilen wäre. Aus dem eingereichten Arztbericht des Regionalspitals B._______ geht hervor, dass die Untersuchung auf Tuberkulose negativ ausgefallen ist und der Verdacht auf eine allergische Pollinose mit Rhinitis und bronchialer Hyperaktivität besteht. Es wurde eine medikamentöse Therapie mit Dymista Nasenspray bei allergischen Symptomen und Xyzal 5mg cpr bei allergischen Atemwegs- /Hautsymptomen verschrieben. Ansonsten ist der Beschwerdeführer in einem guten gesundheitlichen Zustand. Italien verfügt sodann über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Falls ihm die ihm zustehenden Rechte beziehungsweise materiellen Leistungen verwehrt würden, obliegt es ihm, sich bei Bedarf an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden und nötigenfalls den Rechtsweg zu beschreiten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar. Bei dieser Sachlage besteht – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – offensichtlich kein Anlass für die Einholung individueller Garantien durch die italienischen Behörden hinsichtlich der dem Beschwerdeführer dort zustehenden Ansprüche. Der mit der Beschwerde eingereichte
D-6312/2023 Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 6. Mai 2022 führt zu keinem anderen Ergebnis. 6.4. Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die italienischen Behörden der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien ausdrücklich zugestimmt haben. 6.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der vom SEM angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 8.2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-6312/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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