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Bundesverwaltungsgericht 23.08.2021 D-6311/2019

23 agosto 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,523 parole·~18 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6311/2019

Urteil v o m 2 3 . August 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, Office Avanti, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2019 / N (…).

D-6311/2019 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. November 2016 im Empfangsund Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 22. November 2016 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 4. April 2019 wurde er durch einen Mitarbeiter des SEM vertieft angehört.

A.b Anlässlich der BzP und der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______ ([…] D._______). Nach Abschluss des Gymnasiums in E._______ ([…] E._______) und eines (…) Fernstudiums in (…) an der Universität F._______ im Januar 2016 habe er bis August 2016 im (…) der (…) gearbeitet. Seit 2014 sei er aktives Mitglied der Sosyalist Yeniden Kuruluş Partisi (SYKP) und habe als (…) an Versammlungen und verschiedenen weiteren Veranstaltungen teilgenommen. Im April 2014 sei er wegen des (…) für rund sechs Stunden in Untersuchungshaft genommen und wegen (…) gebüsst worden. Im Oktober 2014 sei er erneut festgenommen worden, weil er in seinem Rucksack eine (…) sowie andere mutmasslich gefährliche Gegenstände mit sich getragen habe; nach rund zwölf Stunden, während derer er misshandelt worden sei, sei er wieder freigelassen worden, wobei man ihm schriftlich bestätigt habe, dass gegen ihn keine Anklage erhoben werde. Im Juli 2015 sei er beim Versuch, als Protest gegen den Anschlag in Suruç (Provinz Sanliurfa) ein (…), angehalten worden; die Polizeibeamten hätten – ohne ihn auf den Posten mitzunehmen – seine Papiere kontrolliert, und ihn dann wieder freigelassen. Schliesslich brachte er vor, sich zum Zeitpunkt der Anschläge in Ankara vom 10. Oktober 2015 in der Stadt aufgehalten und dann Film- und Fotoaufnahmen von den Ereignissen gemacht zu haben.

Im Juni 2016 sei er ein erstes Mal in die Schweiz gereist, nach neun Tagen aber wieder in die Türkei zurückgekehrt. Am 2. September 2016 habe er seine Heimat erneut verlassen und sei mit einem dank der Position seines Vaters (dieser sei […] G._______, […] E._______) erhaltenen visumsbefreiten Pass auf dem Luftweg direkt in die Schweiz gelangt. Er habe einen einmonatigen Deutschkurs besucht und gehofft, dass sich die Situation in der Türkei bald verbessere. Als sich diese Hoffnung nicht erfüllt habe, habe er am 14. November 2016 sein Asylgesuch eingereicht. In der Schweiz habe er einen Onkel und zwei Cousinen, während seine Eltern und seine vier Geschwister nach wie vor in E._______ lebten.

D-6311/2019 A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seinen Reisepass, seine Identitätskarte und eine Ausreisebewilligung im Original, zwei USB-Sticks mit Fotos sowie – jeweils in Kopie und mit italienischen Übersetzungen – einen Haftbefehl, zwei Befragungsprotokolle, zwei Dokumente, welche bestätigen, dass keine Anklage erhoben werde, eine Bestätigung der Wohnsitzadresse, ein Studien-Diplom und eine Bestätigung der SYKP zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 – eröffnet am 29. Oktober 2019 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Beschwerdeführer geschilderten polizeilichen Festnahmen im April und Oktober 2014 sowie im Juli 2015 hätten keinerlei juristischen Folgen nach sich gezogen. Wäre er tatsächlich von staatlicher Seite verfolgt gewesen, hätte er nach den geschilderten Ereignissen kein ruhiges Leben führen können. Er habe indes im Januar 2016 sein (…)-Studium abschliessen können und sei verschiedenen Arbeiten nachgegangen; seine letzte Arbeit habe er von März bis August 2016 ausgeübt. Zudem hätten die geschilderten Massnahmen – welche auch nicht die Intensität erreicht hätten, um eine Person objektiv betrachtet daran zu hindern, weiterhin in Würde in ihrem Land zu leben – der Verfolgung rechtsstaatlich legitimer Ziele gedient. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer zweimal – im Juni 2016 und im September 2016 – Gelegenheit gehabt, seine Heimat dauerhaft zu verlassen. Was sodann die vom Beschwerdeführer geäusserte Angst betreffe, im Falle seiner Rückkehr in die Türkei verhaftet zu werden, so habe dieser zwar erklärt, seit April 2014 Mitglied der SYKP zu sein, der (…), an Picknicks und Ausbildungen teilgenommen sowie Plakate aufgehängt zu haben. Dies genüge aber für sich allein nicht für die Annahme einer begründeten Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen. Wäre er tatsächlich von staatlicher Seite verfolgt gewesen, hätte er kein menschenwürdiges Leben führen und insbesondere auch die Türkei nicht zweimal ohne Probleme verlassen können. Schliesslich seien gegen ihn auch keine gerichtlichen Verfahren hängig.

D-6311/2019 C. Mit Eingabe vom 28. November 2019 erhob der Beschwerdeführer durch Necmettin Sahin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 28. Oktober 2019, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Dabei wurde im Wesentlichen auf den anlässlich der BzP und der Anhörung vorgebrachten Sachverhalt verwiesen und im Weiteren geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in der Türkei als Politiker bekannt und auch in der Schweiz politisch aktiv. Ausserdem habe er das Attentat in Ankara vom 13. März 2016 miterlebt und leide seither unter einer schweren Depression, welche behandelt werden müsste. Gleichzeitig wurde die Einreichung von Beweismitteln in Aussicht gestellt. D. D.a Die Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2019 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie Necmettin Sahin auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine schriftliche Vollmacht einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten und die bisher aufgelaufenen Kosten ihm auferlegt würden.

D.b Nachdem die an die in der Beschwerde angegebene Adresse versandte Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2019 von der schweizerischen Post mit dem Vermerk "falsche Adressangabe/Strasse falsch" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert worden war, erliess die Instruktionsrichterin am 31. Dezember 2019 eine neue Zwischenverfügung und forderte Necmettin Sahin einerseits erneut zur Einreichung einer Vollmacht, andererseits auch zur verbindlichen Mitteilung, an welche Adresse künftige Korrespondenz zu richten sei, auf. Zudem wies sie darauf hin, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sei bis anhin nicht belegt. D.c Mit Eingabe vom 11. Januar 2020 liess Necmettin Sahin dem Bundesverwaltungsgericht nicht nur eine Vollmacht zukommen, sondern gab unter anderem seine Korrespondenz-Adresse an.

D-6311/2019 E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, das Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter sei nunmehr nachgewiesen, und nahm von der neuen Korrespondenz-Adresse Kenntnis. Des Weiteren wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit der Begründung der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – zur Einzahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– bis zum 3. Februar 2020 auf. E.a Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 29. Januar 2020 bezahlt. F. Am 11. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht nebst einer am 28. Januar 2020 ausgestellten Bedürftigkeitsbestätigung (samt entsprechendem Entscheid des Migrationsamtes des Kantons H._______ über die Berechnungsgrundlagen) verschiedene Unterlagen (in Kopie beziehungsweise als Computerausdrucke und mit deutschen Übersetzungen versehen) zu den Akten, welche belegen sollen, dass er auf Twitter kritisch aktiv sei und gegen ihn aus diesem Grund von der (…) E._______ am 23. Dezember 2019 ein Festnahmebefehl ausgestellt worden sei. G. Die Instruktionsrichterin übermittelte die Akten am 6. November 2020 an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 zog das SEM seinen Entscheid vom 28. Oktober 2019 teilweise in Wiedererwägung, erkannte dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zu und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. Dabei hielt es an der in der Verfügung vom 28. Oktober 2019 vorgenommenen Würdigung, soweit den vom Beschwerdeführer für die Zeit vor seiner letztmaligen Ausreise aus der Türkei betreffenden Sachverhalt betreffend, fest, gelangte jedoch in Anbetracht der nunmehr auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel zum Schluss, dass der Beschwerdefüh-

D-6311/2019 rer die Anforderungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfülle. In Anwendung von Art. 54 AsylG (SR 142.31) sei er aber von Asylgewährung auszuschliessen, da seine Flüchtlingseigenschaft durch sein Verhalten im Ausland beziehungsweise nach der Ausreise aus der Türkei entstanden sei. Sein Asylgesuch bleibe daher abgelehnt, und infolgedessen sei auch die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen, wobei der Vollzug der Wegweisung in die Türkei ausgeschlossen sei. Er werde daher als Flüchtling vorläufig aufgenommen.

I. I.a Die Instruktionsrichterin liess dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 eine Kopie der Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2020 zukommen und ersuchte den Beschwerdeführer um Mitteilung bis zum 29. Dezember 2020, ob er die Beschwerde, soweit die Asylgewährung und die Wegweisung betreffend (Dispositivziffern 2 und 3), zurückziehe, wobei bei ungenutzter Frist davon ausgegangen werde, er halte vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren fest.

I.b Der Beschwerdeführer liess sich nicht dazu vernehmen.

J. Das SEM bewilligte dem Beschwerdeführer am 15. März 2021 für die Dauer der vorläufigen Aufnahme den Aufenthalt im Kanton B._______- Stadt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-6311/2019 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Zwar ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheides massgebend, indessen kann das Verfahren in einer anderen Amtssprache geführt werden, wenn die Parteien eine solche verwenden (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG). In Übereinstimmung mit der Beschwerdeschrift wird das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb in deutscher Sprache geführt. 2. 2.1 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2018 teilweise in Wiedererwägung gezogen hat, beschränkt sich der Prozessgegenstand auf die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl aufgrund des allfälligen Vorliegens von Vor- oder objektiven Nachfluchtgründen und der Wegweisung an sich.

2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-6311/2019 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; Entscheide und Mitteilungen der [ehemaligen] Asylrekurskommission 2005 Nr. 21 E. 7). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Bestehen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers aus Vorfluchtgründen zu Recht verneint hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 3 f. sowie Bst. B des Sachverhalts des vorliegenden Urteils) verwiesen werden, wobei nachfolgend (E. 4.3) zur Vervollständigung gewisse Ergänzungen anzubringen sind.

4.2 In der Beschwerdeschrift wird in knapper Art und Weise auf den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Sachverhalt verwiesen und im Weiteren geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide unter psychischen Problemen, seit er Zeuge des IS-Attentats in Ankara vom 13. März 2016 geworden und "mit Blut und Fleischstücken auf den Kleidern" nach E._______ zurückgekehrt sei (vgl. Beschwerde S. 3). Gleichzeitig stellt er die Nachreichung eines ärztlichen Berichts, von Fotos über die Explosion

D-6311/2019 in Ankara sowie von Beweismitteln für seine politischen Aktivitäten in Aussicht. Am 12. Mai 2020 gingen beim Bundesverwaltungsgericht Auszüge aus dem Twitter-Account des Beschwerdeführers sowie ein Festnahmebefehl des (…) E._______ ein. Bilder über die Ereignisse vom 13. März 2016 in Ankara oder ein ärztlicher Bericht wurden jedoch nicht eingereicht.

4.3 4.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nie geltend gemacht hatte, Zeuge des Bombenanschlags vom 13. März 2016 (zu welchem sich im Übrigen eine Splittergruppe der Arbeiterpartei Kurdistans [PKK] bekannt hatte) auf dem Kizilay-Platz in Ankara gewesen zu sein. Vielmehr erklärte er in der BzP, sich am 10. Oktober 2015 in Ankara befunden zu haben, als (am Hauptbahnhof zwei mutmasslich vom Islamischen Staat [IS] gezündete) Sprengsätze explodiert seien (vgl. Akten SEM A5 S. 6). Auch brachte er keine gesundheitlichen Probleme vor; vielmehr verneinte er die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausdrücklich (vgl. A5 S. 8). 4.3.2 Das SEM hat sodann nicht grundsätzlich in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer sich in seiner Heimat insbesondere durch die Teilnahme an Kundgebungen politisch betätigt hat, und auch nicht, dass er sich zum Zeitpunkt der Anschläge in Ankara aufgehalten hat. Beides wird im Übrigen mit Bildern auf den eingereichten USB-Sticks dokumentiert, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 4. April 2015 ausdrücklich erklärt hatte, die Fotos auf dem grünen USB-Stick nach der Explosion vom 10. Oktober 2015 aufgenommen zu haben (vgl. A12 zu F12–16). Ebenfalls nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer mehrfach von Sicherheitsbehörden an- und kurzzeitig festgehalten wurde. Wie das SEM indessen zu Recht bemerkte, sind diese Massnahmen (noch) als rechtsstaatlich legitim und überdies nicht genügend Intensiv zu erachten, zumal aus den sich bei den Akten befindenden Dokumenten ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer jeweils nach kurzer Zeit wieder freigelassen und gegen ihn auch nie Anklage erhoben wurde; diese Feststellung wird denn auch vom Beschwerdeführer nach wie vor nicht bestritten. 4.3.3 Überdies konnte der Beschwerdeführer – wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend bemerkt wurde – nicht nur anfangs 2016 sein Studium abschliessen und daneben bis zu seiner Ausreise verschiedenen Arbeitstätigkeiten nachgehen, sondern auch – was durch seine eigenen Angaben sowie die Einträge im Reisepass bestätigt wird – seine Heimat ohne Probleme am 3. Juni 2016 legal über den Flughafen von

D-6311/2019 E._______ verlassen, am 12. Juni 2016 dorthin zurückkehren, um am 2. September 2016 erneut auf die gleiche Art in Richtung B._______ ausreisen. 4.3.4 Aufgrund dieser Umstände gelangt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine Anzeichen für ein asylrelevantes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner (letztmaligen) Ausreise beziehungsweise für eine ihm damals drohende asylrechtlich relevante Gefährdung bestehen. An dieser Feststellung vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente nichts zu ändern, haben diese doch ausschliesslich die Aktivitäten des Beschwerdeführers (insbesondere kritische Äusserungen auf Twitter und deren Verfolgung durch die türkischen Behörden) nach Verlassen der Türkei zum Gegenstand. Ebenso wenig liegen objektive Nachfluchtgründe vor. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Bestehen von flüchtlingsrechtlich relevanten Vorfluchtgründen oder objektiven Nachfluchtgründe zu Recht verneint hat. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten nach der letzten Ausreise aus der Türkei sein politisches Profil in einer Art und Weise geschärft, welches nunmehr dazu führte, dass das SEM davon ausging, er sei in seinem Heimatstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt. Solchermassen subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss von Asyl. Dementsprechend hat die Vorinstanz die Gewährung des Asyls gesetzes- und praxiskonform verweigert. Die Beschwerde ist daher betreffend den Antrag auf Asylgewährung abzuweisen.

5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-6311/2019 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie nicht vom SEM selber in Wiedererwägung gezogen worden ist, Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 7. Der Vollständigkeit halber bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass alleine die Einreichung der Fürsorgebestätigung am 11. Mai 2020 nicht als Gesuch um Wiedererwägung des Entscheides über die mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2020 verweigerte unentgeltliche Prozessführung zu qualifizieren ist. Hätte der vertretene Beschwerdeführer – nachdem er den Kostenvorschuss am 29. Januar 2020 fristgerecht geleistet hatte – erneut um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen wollen, hätte er solches ausdrücklich beantragen müssen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf Asylgewährung unterlegen. Bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist er zufolge der diesbezüglichen Wiedererwägung des SEM im Rahmen des Schriftenwechsels als obsiegend zu betrachten. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zu zwei Dritteln. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 250.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Höhe von Fr. 750.– geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 500.– zurückzuerstatten, der Restbetrag von Fr. 250.– ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. 8.2 Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des Obsiegens zu zwei Dritteln ist die Parteientschädigung indessen um einen Drittel zu reduzieren. Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil der Aufwand für die Beschwerdeführung

D-6311/2019 zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung aufgrund der Akten pauschal auf Fr. 300.– festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6311/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden im Umfang von Fr. 250.– dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 500.– zurückerstattet, der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 250.– wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

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