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Bundesverwaltungsgericht 16.02.2009 D-6305/2008

16 febbraio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,323 parole·~22 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl; Verfügung des BFM vom 29. August 2008 / N

Testo integrale

Abtei lung IV D-6305/2008 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Februar 2009 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl; Verfügung des BFM vom 29. August 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6305/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben gemäss am 11. Februar 2000 und gelangte am 28. März 2000 in die Schweiz, wo er am 18. April 2000 zum ersten Mal um Asyl nachsuchte. A.a Bei der Erstbefragung, die am 3. Mai 2000 in der Empfangsstelle Basel durchgeführt wurde, und der Anhörung bei der zuständigen kantonalen Behörde vom 13. Juni 2000 machte er im Wesentlichen geltend, er habe am 13. Juni 1999 an einer Demonstration teilgenommen, in deren Verlauf er von einem Sicherheitsbeamten geschlagen worden sei. Er sei festgenommen worden und bis am 25. September 1999 inhaftiert gewesen. Er sei im Gefängnis verhört und gefoltert worden und deshalb psychisch und physisch angeschlagen. Am 21. November 1999 habe er über seinen iranischen Anwalt bei Gericht Klage eingereicht. Er habe eine Vorladung erhalten und sei zum Hauptleiter des Gerichts gebracht worden. Dieser habe ihn zum Verzicht auf eine Klage überreden wollen. Da er auf der Einreichung einer Klage beharrt habe, sei er zu einem Gerichtsmediziner geschickt worden. Man habe ihm gesagt, die Akten würden an ein Militärgericht überwiesen. Danach habe er Drohanrufe erhalten; er habe sich beobachtet und verfolgt gefühlt. Am 28. Januar 2000 habe in der Nacht ein Auto vor seinem Haus angehalten, aus dem vier Männer ausgestiegen seien. Er habe auf dem Dach gesessen und sofort gewusst, um was es gegangen sei. Er vermute, die Männer seien vom Nachrichtendienst gewesen. Er habe sich rasch umgezogen und sei über das Dach entkommen. Später habe er erfahren, dass man ihn habe abholen wollen. A.b Der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte dem BFF am 23. Oktober 2000 mit, dieser wolle in den Iran zurückkehren; er habe die Reisepapiere von der iranischen Botschaft in Bern erhalten. A.c Gemäss einer Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde vom 26. Oktober 2000 hatte der Beschwerdeführer die Schweiz am 24. Oktober 2000 verlassen. A.d Das BFF schrieb das Asylgesuch zufolge Rückzugs am 27. Oktober 2000 als gegenstandslos geworden ab. D-6305/2008 B. Der Beschwerdeführer verliess den Iran erneut am 20. März 2006 und gelangte am 21. April 2006 in die Schweiz, wo er am 24. April 2006 zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte. B.a Bei der Erstbefragung vom 5. Mai 2006, die im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel durchgeführt wurde, und der Anhörung bei der zuständigen kantonalen Behörde vom 1. Juni 2006 sagte er aus, man habe ihn eineinhalb Monate nach seiner Rückkehr in den Iran vorgeladen und verhört. Er sei von Dezember 2000 bis Februar 2003 inhaftiert gewesen und danach bedingt freigelassen worden. Seine Ehefrau, die er im November 2000 geheiratet habe, sei seit dem Jahr 2003 bis vor zwei Wochen im B._______-Gefängnis gewesen; er glaube sie sei in ein anderes Gefängnis verlegt worden. Sie sei anlässlich einer Demonstration vor dem B._______-Gefängnis festgenommen worden. Er habe einen Brief an einen hohen Beamten geschrieben und sich nach den Gründen für die Verhaftung seiner Frau erkundigt. Er habe sie mit Hilfe seines Arbeitgebers zweimal besuchen können. Aus Frust sei er wieder politisch aktiv geworden und habe an Demonstrationen teilgenommen. Er sei bei den Präsidentschaftswahlen vom Frühjahr 2005 für Rafsandjani aktiv gewesen. Im Mai/Juni 2005 habe er an einer Demonstration vor dem B._______-Gefängnis teilgenommen; die Demonstranten seien auseinandergetrieben worden. Vor einer Rede, die Rafsandjani gehalten habe, habe es einen Zusammenstoss mit Anhängern des jetzigen Präsidenten Ahmadinejad gegeben, die Wahlkampfmaterial hätten vernichten wollen. Dabei sei angeblich ein Beamter getötet worden, dessen Tod man ihm in die Schuhe geschoben habe. Man habe ihn am 24. Juni 2005 verhaftet. Er sei wegen der Tötung des Beamten zum Tod verurteilt worden; sein Anwalt habe ihm gesagt, die angeblich getötete Person existiere nicht. Zwei Monate nach seiner Verurteilung sei er gegen Garantiehinterlegung für 48 Stunden freigelassen worden, da seine Mutter erkrankt sei. Seine Familie habe seine Ausreise organisiert. Sein Vater sei wegen seiner (des Beschwerdeführers) Flucht eine Woche lang inhaftiert worden. B.b Am 7. Juli 2006 liess der Beschwerdeführer von seinem damaligen Vertreter eine Fotografie und zwei Wahlkarten einreichen. B.c Der Rechtsvertreter teilte dem BFM am 15. bzw. 27. Dezember 2006 mit, der Beschwerdeführer befinde sich seit über einem Monat in stationärer psychiatrischer Behandlung. D-6305/2008 B.d Die (...) des Kantons (...) teilten dem kantonalen (...) am 5. Januar 2007 mit, dass der Beschwerdeführer im August 2005 während zirka vier Wochen in der (...) Psychiatrischen Klinik stationär behandelt worden sei. Am 20. November 2006 sei er erneut in die Klinik eingetreten, wo er sich bis auf Weiteres befinde. B.e Mit Schreiben vom 25. April 2007 forderte das BFM den Rechtsvertreter auf, einen ärztlichen Bericht über den Beschwerdeführer erstellen zu lassen und diesen einzureichen. B.f Die C._______ übermittelten dem BFM am 4. Mai 2007 den angeforderten ärztlichen Bericht vom gleichen Tag. Diagnostiziert wurden eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2). B.g Am 21. August 2007 reichte der Rechtsvertreter dem BFM zwei Vorladungen und einen Journalistenausweis des Beschwerdeführers ein. Mit Schreiben vom 24. August 2007 übermittelte er ein Schreiben des Beschwerdeführers und eine Fotografie. B.h Das BFM forderte den Beschwerdeführer am 10. September 2007 auf, sämtliche seinem iranischen Anwalt zur Verfügung stehenden Gerichtsunterlagen und eine Bestätigung desselben einzureichen. B.i Der Rechtsvertreter reichte am 12. Oktober 2007 ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, gemäss dem dessen Familie die Unterlagen des mittlerweile pensionierten iranischen Anwalts nicht habe beschaffen können. B.j Das BFM ersuchte die Schweizerische Botschaft in Teheran am 13. Dezember 2007 um die Vornahme von Abklärungen im Iran. B.k Die Botschaft übermittelte dem BFM am 3. März 2008 das Ergebnis ihrer Abklärungen. B.l Das BFM informierte den Beschwerdeführer am 14. März 2008 über die vorgenommenen Abklärungen und teilte ihm deren wesentliche Ergebnisse mit. B.m Der Rechtsvertreter gab dem BFM mit Schreiben vom 14. März 2008 diverse Beweismittel (Fotografien, E-Mails, Internetschreiben) zu den Akten. D-6305/2008 B.n Am 17. April 2008 wandte sich der neu bestellte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an das BFM und ersuchte dieses um ergänzende Akteneinsicht. B.o Der Beschwerdeführer liess am 5. Mai 2008 eine Stellungnahme zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung einreichen. Beigelegt wurde ein Arztbericht der C._______ vom 8. April 2008. B.p Das BFM forderte den Beschwerdeführer am 7. Mai 2008 auf, für die Übersetzung von ihm eingereichten Beweismitteln besorgt zu sein. B.q Der Rechtsvertreter übermittelte dem BFM am 2. Juni 2008 ein von D._______ erstelltes Gutachten vom 12. Mai 2008 über die Vorgehensweise des iranischen Geheimdienstes. B.r Das BFM forderte den Beschwerdeführer am 11. Juli 2008 nochmals zur Einreichung von Übersetzungen eingereichter Beweismittel auf. Zudem wurde er gebeten, Sendebestätigungen der von ihm verfassten E-Mails einzureichen. B.s Am 8. August 2008 reichte der Beschwerdeführer die gewünschten Übersetzungen und Nachrichten über diverse Internetseiten ein. C. Mit Verfügung vom 29. August 2008 – eröffnet am 1. September 2008 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Das Asylgesuch wurde gestützt auf Art. 54 AsylG abgelehnt und der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. Die Wegweisung wurde zufolge Unzulässigkeit nicht vollzogen und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die Vorladungen vom 26. November 2000 und 15. Juni 2005 wurden eingezogen. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Oktober 2008 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 29. August 2008 sei im Asylpunkt aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel in Kopie bei (Artikel von Michael Kirschner, SFH, D-6305/2008 in Asyl 3/08; Lohnabrechnungen von Mai bis August 2008; Arbeitsvertrag; Untermietvertrag; Versicherungsantrag an die CSS; U-Abo September 2008). E. Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Oktober 2008 mit, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Dem BFM wurde Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung gegeben. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. Oktober 2008 die Abweisung der Beschwerde. G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 10. Oktober 2008 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-6305/2008 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass die eingereichten Vorladungen vom 26. November 2000 und 15. Juni 2005 gemäss den Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Teheran gefälscht seien. Die Referenznummer sei falsch, das Emblem des Revolutionsgerichts weise Mängel auf, die Art der Vorladungen werde von Gerichten nicht verwendet, die Nummer entspreche nicht den Gerichtsnummern und der Stempel sei falsch. Die Fälschungsmerkmale seien aufgrund der verwendeten Vorlagen klar ersichtlich. Die Abklärungen hätten auch ergeben, dass der angebliche iranische Anwalt des Beschwerdeführers bei der "Teheran Bar Association" unbekannt sei. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers vermöge nicht zu überzeugen, denn der Umstand, dass dieser nur Substitut eines anderen Anwalts gewesen sei, erkläre nicht, warum er nicht habe festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe die Dokumente bezüglich seiner Verurteilung nicht eingereicht. In diesem Zusammen- D-6305/2008 hang habe er sich in weitere Ungereimtheiten verstrickt, in dem er einmal die Einreichung von Dokumenten angekündigt habe, ein anderes Mal jedoch gesagt habe, er habe nie ein schriftliches Urteil erhalten. Er habe sich auch hinsichtlich der Inhaftierungen und seiner beruflichen Tätigkeiten widersprochen. So habe er gesagt, er sei im Oktober 2000 in den Iran zurückgekehrt, habe zwei Jahre lang in einem Büro gearbeitet und sei dann während neun Monaten inhaftiert worden; danach habe er den Iran verlassen. An anderer Stelle habe er jedoch gesagt, die iranischen Behörden hätten ihn eineinhalb Monate nach seiner Rückkehr festgenommen und zwei Jahre lang inhaftiert. Von August 2003 bis Juni 2006 habe er in einem Büro gearbeitet und sei dann wieder neun Monate lang inhaftiert gewesen. Zudem sei es zumindest erstaunlich, dass die iranischen Behörden ihm zwei Monate nach der Verurteilung zum Tod 48 Stunden Urlaub gewährt hätten. Erfahrungswidrig sei seine Flucht und es sei auszuschliessen, dass es ihm gleich danach gelungen sei, unbehelligt legal mit seinem Pass über den Flughafen von Teheran auszureisen. Die nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen führten zum Schluss, dass seine Vorbringen insgesamt unglaubhaft seien. Daran könnten auch die eingereichten Beweismittel, die sich auf diesen Sachverhalt bezögen, nichts ändern. Die Fotografie, die Reporter- und Wahlhelferausweise sowie die Wahlkarten enthielten keine Hinweise auf die geltend gemachte Verfolgung. Das eingereichte Gutachten beziehe sich nicht auf ihn persönlich, was auch für die Internetausdrucke gelte. Nach Prüfung der vorliegenden Akten, insbesondere der dokumentierten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, und im Sinne einer Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände, erachte das BFM das Profil des Beschwerdeführers als geeignet, die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu lenken. Es bestehe begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden hätte. Die flüchtlingsrelevanten Elemente seien indessen erst nach seiner Ausreise aus dem Iran geschaffen worden und als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG, es könne ihm jedoch kein Asyl gewährt werden. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es erscheine zweifelhaft, ob das Prinzip der Waffengleichheit durch die Botschaftsabklä- D-6305/2008 rung und deren Würdigung gewahrt sei. Nur öffentlich zugängliche Herkunftsländerinformationen könnten durch alle Verfahrensbeteiligte unabhängig geprüft werden. Die Abklärungsergebnisse würden nicht öffentlich gemacht, das BFM fasse deren Inhalt lediglich zusammen, wobei die Quellen nicht angegeben würden. Die Ergebnisse der Botschaftsabklärung würden nicht in Kontext zu anderen verfügbaren Informationen gestellt, sondern als einzig wahre Quelle hingenommen. Die anderen beigebrachten Beweismittel würden mit einem einzigen Satz als unbehelflich abgetan und die Abklärungsergebnisse würden nicht kritisch gewürdigt. Es stelle sich die Frage, weshalb die Botschaft nicht eine zweite Abklärung oder eine Kontaktaufnahme mit Rechtsanwalt E._______ erwogen habe. Dem Beschwerdeführer seien weder die Quelle der Informationen noch die Art der Quelle bekannt gegeben worden. Die Verwendung von vertraulichen Informationen erscheine als unzulässig. Es könne nicht geprüft werden, ob der Informant den iranischen Behörden nahe stehe, was in der Vergangenheit vorgekommen sei. Diesem Umstand habe das BFM nicht Rechnung getragen. Diesbezüglich sei auf die Abhandlung von Michael Kirschner zu verweisen. Vorliegend könne den Abklärungen der Botschaft kein Gewicht beigemessen werden. Die Vorinstanz habe zudem nicht gewürdigt, dass auch einer allenfalls irregulären Vorladung Folge geleistet werden könne. Die Meldung beim Gericht habe letztlich zur Verhaftung geführt. Was das angeblich in Aussicht gestellte Urteil betreffe, habe sich der Beschwerdeführer auf Angaben seiner Angehörigen bzw. seines iranischen Anwalts gestützt. Er habe nie von einem ihm bekannten schriftlichen Urteil gesprochen, sondern darauf hingewiesen, dass das Gericht seinem Anwalt weder ein schriftliches Urteil noch andere Beweismittel gezeigt habe. Aus der kurzen Aussage in act. B1 S. 6 lasse sich nicht erkennen, welches Urteil gemeint sei. Daraus könne noch kein Widerspruch abgeleitet werden. Bei der Erstbefragung sei er nach seiner letzten Tätigkeit gefragt worden. Es verstehe sich von selbst, dass er auf diese Frage nicht mit Ausführungen zu seiner ersten Inhaftierung, die vor der letzten Berufstätigkeit stattgefunden habe, geantwortet habe. Es liege somit kein Widerspruch vor. Es sei tatsächlich erstaunlich gewesen, dass ihm Urlaub gewährt worden sei; er habe allerdings gesagt, dass seine Familie das Haus als Sicherheit habe geben müssen. Es könne zudem nicht von einer eigentlichen Verurteilung zum Tode gesprochen werden, die Strafgründe und das Strafmass beruhten auf Äusserungen seiner Angehörigen und seines Anwalts. Die Schilderungen zur Flucht seien plausibel und zeigten, dass D-6305/2008 diese genau geplant worden sei. Seine Familie habe bei der Planung der Flucht das Mittel der Bestechung angewandt. Selbst ein Flughafen lasse sich nicht hermetisch abriegeln und nicht sämtliche Beamten im Iran seien gegen Bestechung immun. Der Beschwerdeführer habe die geltend gemachten Vorbringen tatsächlich erlebt. Die Einschätzung der Vorinstanz stütze sich auf unhaltbare Argumente oder Behauptungen. Auffallend seien insbesondere der Detailreichtum und weitere Realitätskennzeichen in seinen Aussagen. Zudem habe sich die Vorinstanz nicht mit seinen durch die eingereichten Arztberichte ausgewiesenen psychischen Problemen auseinandergesetzt. Eine konkrete Frage zu dem, was er im Gefängnis erlebt habe, sei anlässlich der Anhörungen nicht gestellt worden, was einer Verletzung des Untersuchungsprinzips gleichkomme. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, bereits seine Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). 5.2 Der Beschwerdeführer liess über seinen vormaligen Rechtsvertreter bereits am 21. April 2006 ankündigen, es gebe (im Hinblick auf seine Asylvorbringen) kiloweise Beweismittel und leicht überprüfbare D-6305/2008 Belege. Bei der Erstbefragung gab er an, bei den Beweismitteln handle es sich um eine Urteilsverkündung, die Teilnahmekarte für die Wahlen und die Briefe seiner Frau, die sie ihm aus dem Gefängnis geschrieben habe (vgl. act. B1/10 S. 6). Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er zwar mehrfach verschiedene Beweismittel - so auch die angekündigte Wahlkarte - ein, hinsichtlich der geltend gemachten Verfahren gegen ihn bzw. allfälliger gegen ihn ergangener Urteile wurden indessen einzig zwei, vom BFM als gefälscht beurteilte Vorladungen eingereicht. Die im Kontrast zu den ursprünglichen Angaben stehende Erklärung, der mittlerweile pensionierte iranische Anwalt wolle mit der Angelegenheit nichts mehr zu tun haben (vgl. act. B35/3), vermag nicht zu überzeugen. Es ist davon auszugehen, dass es der offenbar über zahlreiche Verbindungen verfügenden Familie des Beschwerdeführers - allenfalls unter Vorlage einer von ihm ausgestellten Vollmacht - gelungen wäre, vorhandene Beweismittel erhältlich zu machen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers soll der iranische Anwalt ohnehin von seinem Vater beauftragt worden sein (vgl. act. B17/14 S. 7 Antwort 50), weshalb davon ausgegangen werden darf, dass dieser vom Anwalt auf dem Laufenden gehalten worden wäre und Belege für die geltend gemachte Verfolgung seines Sohnes hätte erhalten können. Schliesslich soll die Familie des Beschwerdeführers das für iranische Verhältnisse relativ wertvolle Haus als Sicherheit für den Erhalt seines Hafturlaubs bzw. seiner Rückkehr in die Haft gegeben haben, worüber erfahrungsgemäss ebenfalls Dokumente ausgestellt werden. Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer trotz Ankündigung keine stichhaltigen Beweismittel beibrachte, gibt zu ersten Zweifeln an der geltend gemachten Verfolgung Anlass. 5.3 5.3.1 Die vom Beschwerdeführer zum Beleg der geltend gemachten Verfolgung eingereichten Vorladungen wurden im Auftrag des BFM von der Schweizerischen Botschaft in Teheran auf ihre Authentizität hin überprüft. Die von der Botschaft beigezogene rechtskundige Vertrauensperson gelangte aufgrund zahlreicher in den Dokumenten bestehenden Ungereimtheiten zum Schluss, dass es sich bei diesen um Fälschungen handle. Hinsichtlich der offen gelegten Ungereimtheiten in den Dokumenten selbst ist auf die Ausführungen in act. B44/3 und B56/7 zu verweisen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Botschaft zu zweifeln. Es gelangt zum Schluss, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen eingereichten und im Rahmen der Botschaftsabklärung überprüften Doku- D-6305/2008 mente (Vorladungen vom 14. Juni 2005 und 25. November 2000) um Fälschungen handelt, die vom BFM gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG zu Recht eingezogen wurden. 5.3.2 In der Beschwerde wird gerügt, die Verwendung von Abklärungsergebnissen, welche nur den Behörden zugänglich seien, verletze das im Anspruch auf rechtliches Gehör verankerte Gebot der Waffengleichheit. Diese Rüge greift bei nüchterner Betrachtung zu kurz. Es ist eine Tatsache, dass Asylsuchende aus zahlreichen Herkunftsländern sich zur Erlangung von vermeintlichen Vorteilen im Asylverfahren gefälschter Beweismittel bedienen. Dass sich sowohl Schlepperbanden als auch andere "Spezialisten" durch das Anbieten und Anfertigen praktisch jeglicher Art von Beweismitteln bereichern, ist ebenso notorisch. Diese sozusagen "industrielle" Anfertigung von Beweismitteln stellt für die mit der Beurteilung von Asylgesuchen beauftragten Behörden solange keine besondere Schwierigkeit dar, als es sich um dilettantisch angefertigte, auf den ersten Blick als Fälschungen erkennbare Dokumente handelt. Bei nicht auf den ersten Blick als Fälschungen erkennbaren Dokumenten bedarf es seitens der Behörden weiterer Massnahmen namentlich in Form von kriminaltechnischen Untersuchungen (so zum Beispiel bei der Authentizitätsprüfung von Identitäts- und Reisepapieren) oder eben von konkreten Abklärungen im Heimatland. Dass es im Rahmen dieser Abklärungen schützenswerte, wesentliche öffentliche Interessen des Bundes (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) und wesentliche private Interessen (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG) gibt, die Geheimhaltung erfordern, ist offensichtlich und bedarf keiner einlässlichen Erläuterung. Würden im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs die genaue Vorgehensweise bei der Überprüfung der eingereichten Dokumente offengelegt und die beigezogenen Vertrauenspersonen genannt, würde dies Abklärungen in künftigen Fällen erschweren bzw. gar verunmöglichen. Die genaue Offenlegung aller festgestellter Fälschungsmerkmale würde den Fälschern zudem ihre zukünftige "Arbeit" erleichtern. Damit würde die Entlarvung von mit gefälschten Beweismitteln operierenden Asylsuchenden durch die mit der Beurteilung von Asylgesuchen betrauten Behörden vereitelt bzw. verunmöglicht. 5.3.3 In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Botschaftsabklärung nur eines der Sachverhaltselemente darstellt, aufgrund dessen ein Asylgesuch zu beurteilen ist. Vorliegend hat das BFM denn auch weitere Überlegungen aufgezeigt, welche es zur An- D-6305/2008 nahme der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers geführt haben. 5.4 Das BFM wertete das Vorbringen, dass der angeblich als politisch missliebig geltende und zu einer langen Freiheitsstrafe bzw. zum Tod verurteilte Beschwerdeführer eine Urlaubsbewilligung erhalten haben soll, als zumindest erstaunlich. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als nicht nachvollziehbar, dass er in einem fingierten Prozess zum Tode verurteilt worden sein - man habe ihm die Tötung eines Mannes vorgeworfen, der gar nicht existiert habe - und anschliessend einen zweitägigen Urlaub erhalten haben soll, während dem er Verwandte und die erkrankte Mutter besuchen darf. Zudem dürfte erwartet werden, dass ein Wächter, der einen zum Tode verurteilten iranischen Regimefeind zu begleiten hat, die Räumlichkeiten inspizieren würde, bevor er diesen in einem Zimmer unbeaufsichtigt zurücklässt. Schliesslich gibt auch der geltend gemachte Umstand, wonach der Beschwerdeführer sein Heimatland mit dem eigenen Pass über den Flughafen von Teheran, auf dem mehrere Kontrollen durchgeführt werden, problemlos habe verlassen können, zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen Anlass. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund des vorstehend Gesagten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Iran aufgrund politisch missliebiger Aktivitäten mehrfach festgenommen und verurteilt worden, als überwiegend unglaubhaft. 5.6 In dem während des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten ärztlichen Bericht vom 4. Mai 2007 werden dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung und eine schwere depressive Episode attestiert. Mit einem ärztlichen Bericht kann grundsätzlich nicht die Ursache einer geltend gemachten psychischen Erkrankung bewiesen werden (vgl. EMARK 1999 Nr. 5 E. 4f.bb S. 32). Der behandelnde Arzt wird in der Regel eine weitgehend zuverlässige Diagnose des vorliegenden Krankheitsbildes stellen können. Bezüglich der Ursachen der Krankheit ist er jedoch vorwiegend auf die Aussagen des Patienten angewiesen. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung - wie im Übrigen auch die Beweiswürdigung - Aufgabe der entscheidenden Behörde bzw. des Richters ist (vgl. EMARK 1996 Nr. 16 E. 3e.bb S. 144, EMARK 1999 Nr. 5 E. 4f.bb S. 31 f., EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f.). Vorliegend vermögen die Ausführungen im ärztlichen Bericht angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft erach- D-6305/2008 teten Asylvorbringen, nicht zu einer anderen Würdigung des Sachverhalts zu führen. 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem er den Iran verliess, keine begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt werden kann. Vom Vorliegen einer solchen kann auch im Hinblick auf die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel nicht ausgegangen werden. Mit diesen vermag er zwar zu dokumentieren, dass er über Kontakte zu im Iran relativ einflussreichen Personen verfügt (vgl. z.B. act. B18/1) und sich im Wahlkampf für den unterlegenen, aber deshalb nicht weniger einflussreichen Präsidentschaftskandidaten Rafsandjani einsetzte, es gelingt ihm jedoch nicht, eine daraus resultierende Verfolgung zu belegen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in seinen Eingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers daher zu Recht gestützt auf Art. 54 AsylG abgelehnt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist erwerbstätig und erzielt ein Einkommen, welches in Anbetracht der eingereichten Unterlagen den prozessualen monatlichen Notbedarf um Fr. 318.-übersteigt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist mithin mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) D-6305/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...)(in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 15

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