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Bundesverwaltungsgericht 12.12.2012 D-6304/2012

12 dicembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,283 parole·~11 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. November 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6304/2012/wif

Urteil v o m 1 2 . Dezember 2012 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien

A._______, geboren … , Gambia, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 16. November 2012 / … .

D-6304/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – von Italien kommend – am 22. September 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass im Nachgang dazu vom BFM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass er sich bereits in Italien als Asylsuchender aufgehalten hatte (illegale Einreise in X._______ verzeichnet per 14. August 2011 und Asylantrag in Y._______ verzeichnet per 17. März 2012), dass der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2012 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass er dabei angab, er sei ein Staatsangehöriger von Gambia und er stamme aus einer Ortschaft … (im Osten des Landes), wo er bei seinen Eltern gelebt und sich zur Hauptsache mit Fussballspielen beschäftigt habe, mithin er von Beruf Fussballspieler sei, dass er zum Grund für sein Gesuch vorbrachte, im März 2007 sei sein Vater wegen regierungskritischer Äusserungen verhaftet worden und später an den während seiner Haft erlittenen Misshandlungen gestorben, dass vor diesem Hintergrund seine Mutter – welche aus Senegal stamme – im Oktober 2007 mit ihm und seinen Brüdern von Gambia nach Senegal ausgereist sei, wo sie in der Folge an verschiedenen Orten … gelebt hätten, dass er Senegal im Jahre 2010 verlassen habe und nach Bamako (in Mali) gereist sei, von wo er über Niamey (in Niger) nach Libyen gelangt sei, dass er sich danach für ein Jahr in Libyen aufgehalten habe, bis er wegen des Krieges auf dem Seeweg nach Italien gereist sei, dass er am 13. August 2011 X._______ erreicht habe, von wo er nach seiner Registrierung nach Sizilien transferiert worden sei, dass er in Italien ein Asylgesuch gestellt und in Sizilien während eines Jahres als Asylsuchender in einem Camp gelebt habe, dann aber sein Asyl zu Ende gewesen sei und er sein Bleiberecht in dem Camp verloren habe,

D-6304/2012 dass er sich danach zwei Wochen in Rom aufgehalten habe, wo er jedoch auf der Strasse habe leben müssen und wo es kalt gewesen sei, dass er daher über Mailand in die Schweiz gereist sei, zumal er in Italien auch Probleme mit seinen Füssen gehabt habe, von seinen Füssen jedoch seine Zukunft abhänge, da er Fussballspieler sei, dass er abschliessend auf die Frage des BFM nach allfälligen Gründen gegen eine Rückführung in sein Erstasylland vorbrachte, er sehe dort keine Zukunft für sich, da er in Italien keine Aufenthaltsmöglichkeit habe, sondern er dort auf der Strasse leben müsse und er sich dort nur durch Betteln ernähren könne, dass das BFM am 29. Oktober 2012 – nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, welches innert massgeblicher Frist von italienischer Seite nicht beantwortet wurde, dass das BFM im Anschluss daran mit Verfügung vom 16. November 2012 – eröffnet am 28. November 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. für die Begründung im Einzelnen die Akten), dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 5. Dezember 2012 (Poststempel) Beschwerde erhob, wobei er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM beantragte, zwecks Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und Behandlung seines Gesuches in der Schweiz, dass er gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender Massnahmen ersuchte, sowie um Erlass der Verfahrenskosten und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht,

D-6304/2012 dass er zur Begründung seiner Beschwerde zur Hauptsache vorbrachte, in Italien seien die Aufnahmebedingungen aufgrund völlig ungenügender Strukturen respektive einer völligen Überlastung des italienischen Asylsystems absolut unzureichend, womit in Italien Asylsuchende und Flüchtlinge menschenunwürdigen Zuständen ausgesetzt würden, dass er dabei auf zwei Hilfswerkberichte zum italienischen Asylsystem aus dem Jahre 2011 verwies und geltend machte, eine Rücküberstellung nach Italien sei mit Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unvereinbar, woraus für die Schweiz die Pflicht zum Selbsteintritt auf sein Asylgesuch nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO erwachse, dass diese Verpflichtung mittlerweile auch von verschiedenen deutschen Verwaltungsgerichten – zitiert wird ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Juli 2012 – anerkannt werde und es als angezeigt erscheine, dass auch das Bundeverwaltungsgericht seine Praxis zu Italien überdenke, zumal die bisherige Haltung des Gerichts, es bestehe kein Anlass zur Annahme, Italien verletzte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden, nicht länger haltbar sei, dass er schliesslich in der Schweiz in medizinischer Behandlung stehe und er sich wegen chronischer Knieprobleme einer Operation unterziehen müsse, wobei der nächste Arzttermin am 11. Dezember 2012 im Spital Bülach stattfinde, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

D-6304/2012 dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die vorliegende Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer vor der Schweiz bereits in Italien einen Asylantrag gestellt hat und er von dort kommend in die Schweiz eingereist ist, dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren – Italien für die Prüfung des erneuten Asylantrages zuständig ist, zumal von Italien das Ersuchen des BFM um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO) innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Wochen nicht beantwortet wurde, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. dazu Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin-II-VO), dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Überstellung nach Italien ausspricht und in dieser Hinsicht konkret einwendet, aufgrund der

D-6304/2012 dort herrschenden Verhältnisse drohe ihm in Italien eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung, dass er damit seine Forderung nach einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO mit dem Vorbringen verbindet, mit der Durchsetzung der nach Dublin-II-VO feststehenden Zuständigkeit würden zwingende Normen des Völkerrechts verletzt, womit sich im Falle der Begründetheit der Vorbringen die Ausübung des Selbsteintrittsrechts aufdrängen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass seine diesbezüglichen Vorbringen jedoch nicht zu überzeugen vermögen, da vom Beschwerdeführer keine Gründe ersichtlich gemacht werden, welche in seinem individuellen Fall gegen eine Überstellung nach Italien sprechen würden, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und vorliegend keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass sich das italienische Asylsystem zwar seit geraumer Zeit mit einer erheblichen Zusatzbelastung konfrontiert sieht, da seit dem Frühjahr 2011 – aufgrund der seitherigen Entwicklungen in Libyen und Tunesien – sehr viele Asylsuchende über das Mittelmehr nach Italien eingereist sind, worauf sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme des italienischen Asylsystems noch akzentuiert haben dürften, dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände weder Anlass zur Annahme besteht, Asylsuchenden stehe in Italien kein geregeltes Asylverfahren zur Verfügung, noch aufgrund der dortigen Verhältnisse zu schliessen ist, Italien würde seine völkerrechtlichen Verpflichtung zur Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden in genereller Weise verletzen, dass zwar aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers Anlass zur Annahme besteht, von Italien sei sein Asylantrag bereits negativ entschieden worden, dieser Umstand jedoch als unerheblich zu erkennen ist, da keine konkreten Hinweise darauf bestehen, ihm sei während seines Aufenthalts in einem Flüchtlings-Camp kein ordentliches Asylverfahren zuteil geworden, respektive die italienischen Behörden hätten sein Asylgesuch ohne hinreichende Prüfung seiner Asylvorbringen abgewiesen, wie auch

D-6304/2012 kein Anlass zur Annahme besteht, Italien würde sich nicht an das völkerrechtliche Refoulement-Verbot halten, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, die ersichtlichen Schwierigkeiten jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell untragbar erscheinen, dass dieser Schluss auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer angerufenen, dem Gericht aber bereits bekannten Hilfswerkberichte Bestand behält, dass im Falle des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, er würde im Falle einer Überstellung nach Italien menschenunwürdigen Zuständen ausgesetzt, da es sich bei ihm gemäss den Akten um einen selbständigen jungen Mann handelt, welcher durchaus in der Lage sein dürfte, sein Auskommen selbständig zu bestreiten, zumal er sich vor seiner Einreise in die Schweiz schon mehr als eineinhalb Jahre ununterbrochen in Italien aufgehalten hat, dass nach dem Gesagten kein Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer drohe in Italien eine völkerrechtswidrige Behandlung, dass im Falle des Beschwerdeführers auch keine anderen Gründe gegen eine Überstellung nach Italien sprechen, da aufgrund der Akten auch nicht zu schliessen ist, er würde dort in eine existentielle Notlage geraten (vgl. dazu Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass er zwar geltend macht, er sei wegen Knieproblemen auf eine medizinische Behandlung angewiesen, in dieser Hinsicht aufgrund der Aktenlage jedoch kein Anlass zur Annahme besteht, er sei zwingend auf eine Behandlung angewiesen, welche einzig in der Schweiz erbracht werden könnte, dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gegeben ist, womit der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu bestätigen ist,

D-6304/2012 dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil die Gesuche um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 107a AsylG) und vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender Massnahmen (gemäss Art. 56 VwVG) sowie das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6304/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

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