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Bundesverwaltungsgericht 01.10.2010 D-6304/2010

1 ottobre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,809 parole·~14 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Augu...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6304/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 . Oktober 2010 Einzelrichter Richter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A.__________, geboren (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6304/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Irak im Jahr 2009 auf dem Landweg in Richtung B.__________ verliess, nach einem Aufenthalt von (...) nach C.__________ weiterreiste, wo er sich während (...) aufhielt, bevor er nach einem (...) Aufenthalt in D.__________ am 1. Februar 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte und tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum E.__________ (EVZ) um Asyl nachsuchte, dass eine vom BFM veranlasste Bestimmung des Handknochenalters des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2010 ein wahrscheinliches chronologisches Alter von mehr als (...) Jahren ergab, dass er am 12. Februar 2010 im EVZ zum Reiseweg und zu seinen Ausreisegründen im Allgemeinen befragt, ihm das rechtliche Gehör zur Knochenaltersanalyse gewährt und er, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten, dass er am 24. Februar 2010 eine Identitätskarte einreichte, welche vom BFM einer amtsinternen Analyse unterzogen wurde, zu deren Ergebnis ihm am 29. März 2010 mündlich das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass die Fachstelle Lingua des BFM in dessen Auftrag gestützt auf ein am 1. April 2010 mit dem Beschwerdeführer geführtes Telefongespräch eine Herkunftsanalyse erstellte, dass er 27. Juli 2010 durch das Bundesamt im EVZ in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen angehört und ihm dabei das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Herkunftsanalyse gewährt wurde, wobei er elektronische Kopien (...) zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, er sei am 10. März 1996 geboren, irakischer Staatsangehöriger und stamme aus F.__________, D-6304/2010 dass seine Mutter nach dem Tod seines Vaters im Jahr (...) erneut geheiratet habe und er in der Folge zusammen mit seiner Schwester beim Stiefvater gelebt habe, dass der Stiefvater nach einem Jahr ihm gegenüber immer aggressiver geworden sei und begonnen habe, ihn regelmässig zu schlagen, um ihn damit zur Arbeitssuche zu zwingen, welche er angesichts der gefährlichen Lage in F.__________ mit den regelmässigen Bombenanschlägen verweigert habe, dass sein Stiefvater im Jahr (...) auch (...) geschlagen habe, weshalb er interveniert habe und dabei selbst geschlagen worden sei, dass er sich als Folge davon wegen (...) in spitalärztliche Behandlung habe begeben müssen, wobei sein Stiefvater polizeilich festgenommen und am folgenden Tag wieder freigelassen worden sei, nachdem er und seine Mutter dies verlangt hätten, dass er nach seiner Genesung auf Drängen seiner Mutter hin das Haus verlassen und sich zu einem Onkel in F.__________ begeben habe, dass er nach einigen Monaten aus dem Irak ausgereist sei, nachdem er vom Onkel aus finanziellen Gründen aufgefordert worden sei, das Haus zu verlassen, dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. August 2010 – eröffnet am 6. August 2010 – ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, dem Beschwerdeführer sei es durch seine Aussagen nicht gelungen, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen, dass die Handknochenaltersanalyse entgegen dem von ihm behaupteten Alter von (...) Jahre ein solches von mindestens (...) Jahren ergeben habe und die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers kaum überzeuge, D-6304/2010 dass sich die eingereichte (...), auf welcher das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum vermerkt sei, gestützt auf die amtsinterne Analyse als Fälschung erwiesen habe und die von ihm im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs gemachten Angaben das Resultat der Analyse nicht umzustossen vermöchten, dass daran die mit dem vom Beschwerdeführer genannten Geburtsdatum versehenen Kopien (...) nichts änderten, da es sich zum einen nicht um Originale handle, was eine Authentifizierung nicht zulasse, zum andern im Irak solche Dokumente ohne Weiteres unrechtmässig oder auf käuflichem Weg erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert von vornherein als äusserst gering eingestuft werden müsse, und im Übrigen die Dokumente in Widerspruch zu den vorangehenden, eindeutigen Schlussfolgerungen des BFM im Zusammenhang mit dem Alter des Beschwerdeführers stünden, weshalb ihr Beweiswert nochmals erheblich geringer sei, dass die eingereichten Dokumente auch hinsichtlich der geltend gemachten Herkunft keinen Beweiswert zu liefern vermöchten, zumal das Lingua-Gutachten eine Sozialisation des Beschwerdeführers in F.__________ eindeutig ausschliesse, sondern von einer solchen in der Region G.__________ ausgehe, und es diesem im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht gelungen sei, die Schlussfolgerungen des Gutachtens zu widerlegen, dass aufgrund der Schlussfolgerung, wonach er nicht aus der Region F.__________, sondern aus dem irakischen Kurdistan stamme, das Vorbringen, wonach er wegen der regelmässigen Bombenanschläge in F.__________ nicht habe ausser Haus gehen und Arbeit suchen können, als unglaubhaft zu qualifizieren sei, dass er die Umstände der Verletzung seiner (...) widersprüchlich geschildert habe und seine Aussagen betreffend das Zusammenleben mit dem Stiefvater im Zeitraum von (...) unsubstanziiert seien, dass die Asylvorbringen mithin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, D-6304/2010 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2010 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, in welcher er unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung des Asyls, eventualiter das Absehen von der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9. September 2010 dem Beschwerdeführer mitteilte, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und Frist zur Leistung eines solchen bis zum 24. September 2010 setzte, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine erste Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren sei, zumal sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen dürften, dass das BFM in seiner Verfügung zutreffend darauf hingewiesen haben dürfte, der Beschwerdeführer sei entgegen seinen Angaben im EVZ, wonach er am (...) geboren und mithin (...) Jahre alt sei, gemäss der von der Vorinstanz veranlassten Knochenaltersanalyse mindestens (...) Jahre alt, wobei seine ihm im Rahmen des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs erfolgte Stellungnahme nicht überzeugt habe, weshalb von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei, dass das Ergebnis der amtsinternen Analyse, wonach es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten (...) um eine Fälschung handle, zutreffend sein und seine im Rahmen des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs erfolgte Stellungnahme das Resultat der Dokumentenanalyse nicht umzustossen vermögen dürfte, woran auch die im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten D-6304/2010 elektronischen Kopien (...) aufgrund des äusserst geringen Beweiswertes dieser Dokumente nichts änderten, dass dasselbe für die vom BFM veranlasste Lingua-Analyse gelte, wonach der Beschwerdeführer entgegen seiner Angaben zweifellos nicht aus F.__________, sondern aus der Region G.__________ stamme, dass das BFM auch in zutreffender Weise festgehalten haben dürfte, der Beschwerdeführer habe seine Verfolgungsvorbringen in wesentlichen Punkten widersprüchlich, wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten, dass die Vorinstanz schliesslich den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich eingeschätzt haben dürfte, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde zwar daran festhalte, er stamme aus F.__________ und habe dort ernsthafte Nachteile erlitten, und er in diesem Zusammenhang die Einreichung (...) aus F.__________ im Original innert einer Woche in Aussicht stelle, wobei sich diese Dokumente bereits auf dem Weg in die Schweiz befänden, dass aufgrund der vorinstanzlichen Abklärungen (Knochenalters-, Dokumenten- und Lingua-Analyse) indes feststehen dürfte, dass der Beschwerdeführer die Asylbehörden in verschiedener Hinsicht (Alter und Herkunft) zu täuschen versucht habe, dass das Einreichen gefälschter Dokumente erhebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hervorrufe, dass unabhängig davon auch die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen in zutreffender Weise als unglaubhaft qualifiziert worden sein dürften, dass mithin die Ausführungen in der Beschwerde und die darin in Aussicht gestellten Beweismittel nicht geeignet sein dürften, an den vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern, weshalb davon abgesehen werden könne, die Nachreichung der angekündigten Unterlagen des Beschwerdeführers abzuwarten, D-6304/2010 dass angesichts der dem Beschwerdeführer nachgewiesenen Täuschungsversuche und aufgrund dessen uneinsichtigem Festhalten an seinen bisherigen Vorbringen von mutwilliger Prozessführung zu sprechen sei, was praxisgemäss eine Verdoppelung des Kostenvorschusses rechtfertige, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September 2010 (Datum des Poststempels) eine (...) im Original nachreichte, während der darin ebenfalls erwähnte (...) nicht beilag, dass der Kostenvorschuss am 24. September 2010 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asylrechts endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-6304/2010 dass – nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9. September 2010 in ausführlicher Begründung bereits die Aussichtslosigkeit der Rekursbegehren erkannt hat (vgl. vorstehend Sachverhalt, S. 5 ff.) und seither keine wesentliche Änderung der Akten- und Sachlage eingetreten ist – kein Anlass zur Durchführung eines Schriftenwechsels oder zu einem anderweitigen Rückkommen auf die Zwischenverfügung besteht, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, und keine den Vollzug der Wegweisung in den Nordirak undurchführbar erscheinen lassende Gründe vorliegen, dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen, insbesondere auch was die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Nordirak betrifft, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, D-6304/2010 dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 9. September 2010 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen auf Beschwerdeebene – da aussichtslos – keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak zu bewirken vermögen, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass an diesem Ergebnis auch die beiden auf Beschwerdeebene im Original nachgereichten Dokumente (...) nichts zu ändern vermögen, zumal diese im erstinstanzlichen Verfahren bereits in Kopie eingereicht worden sind und das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz darin einig geht, dass solche Dokumente im Irak ohne Weiteres unrechtmässig oder auf käuflichem Weg erworben werden können, weshalb ihr Beweiswert als von vornherein äusserst gering einzustufen ist und angesichts der eindeutigen Schlussfolgerungen des BFM im Zusammenhang mit dem Alter und der Herkunft des Beschwerdeführers in casu nochmals erheblich herabzusetzen ist, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, dass sie im Übrigen auch nicht als asylrelevant zu qualifizieren wären, selbst wenn von deren Glaubhaftigkeit ausgegangen werden könnte, da sie weder in ihrer Intensität noch Motivation den Anforderungen an Art. 3 AsylG genügen würden, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), und der Beschwerdeführer in casu weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit D-6304/2010 den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in einem in BVGE 2008/5 publizierten Urteil aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya zum Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme von wenigen Monaten den grössten Teil seines Lebens im kurdischen Nordirak verbrachte und angesichts seiner Angaben zu Alter und Herkunft, welche sich aufgrund der von der Vorinstanz durchgeführten Analysen als unwahr erwiesen haben, nicht davon auszugehen ist, er besitze dort kein Beziehungsnetz, D-6304/2010 dass er noch jung ist und, soweit aktenkundig, an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, weshalb es ihm zuzumuten ist, sich in seinem Heimatstaat um eine Erwerbstätig keit zu bemühen, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bereits mit Zwischenverfügung vom 9. September 2010 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'200.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 24. September 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. D-6304/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer - das BFM, - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 12

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