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Bundesverwaltungsgericht 04.06.2010 D-6299/2008

4 giugno 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,678 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Aug...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6299/2008 {T 0/2} Urteil v o m 4 . Juni 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. August 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6299/2008 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 5. Dezember 2006 für sich und ihren damals knapp fünfjährigen Sohn im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Dort wurde sie am 12. Dezember 2006 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und – summarisch – zu ihren Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton C._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte die Beschwerdeführerin am 25. Januar 2007 eingehend zu ihren Asylgründen an. Das BFM verzichtete auf eine zusätzliche Befragung der Beschwerdeführerin. A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei als eritreische Staatsangehörige von der Ethnie der D._______ in E._______ (F._______) geboren und aufgewachsen. Ihr Vater G._______ sei im Jahre 1989 zwecks Stellung eines Asylgesuchs in die Schweiz eingereist (...) und im Jahre 1991 bei einem Autounfall in der Schweiz ums Leben gekommen. Sie selber habe weiterhin mit ihrer Mutter, ihren Geschwistern und Halbgeschwistern im Quartier H._______ in E._______ gelebt. Nach ihrer Heirat im Mai 2002 habe sie sich mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn im Quartier I._______ in E._______ niedergelassen, während ihre Mutter mit den Geschwistern und Halbgeschwistern (der Beschwerdeführerin) nach J._______ gereist sei; diese verfügten heute in J._______ über ein Aufenthaltsrecht. Ihr Ehemann K._______, der ebenfalls eritreischer Abstammung sei, habe sich aktiv in der Widerstandsbewegung gegen die eritreische Regierung engagiert. Nachdem er mehrere Aufforderungen, auf die Seite der eritreischen Regierung zu wechseln, sowie eine schriftliche Vorladung, auf der eritreischen Botschaft zu erscheinen, erhalten habe, sei er im März 2006 untergetaucht. In der Folge habe sie selber im April 2006 auch eine Aufforderung erhalten, sich auf dem eritreischen Konsulat in E._______ zu melden. Aus Angst vor Vergeltungsmassnahmen habe sie der Aufforderung keine Folge geleistet und stattdessen F._______ am 26. Mai 2006 zusammen mit ihrem Sohn in Richtung L._______ verlassen. Nach fast fünfmonatigem Aufenthalt in M._______ seien sie auf einem Schiff nach N._______ und anschliessend per Zug via O._______ bis in die Schweiz gereist; D-6299/2008 bei der am 5. Dezember 2006 erfolgten Einreise seien sie nicht kontrolliert worden. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen. A.c Im Verlauf der kantonalen Befragung gab die Beschwerdeführerin ihre eritreische Identitätskarte und einen im F._______ auf ihren Namen ausgestellten Geburtsschein im Original sowie je eine Kopie eines ebenfalls im F._______ auf den Namen ihres Sohnes ausgestellten Geburtsscheines und eines Kalenders/Telefonverzeichnisses zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 26. August 2008 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. C. Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 1. Oktober 2008 – unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Asylpunkt – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung dieser Anträge – auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – wurden ein auf den Namen des Ehemannes der Beschwerdeführerin lautender Mitgliederausweis im Original sowie, jeweils in Kopie, ein auf den 30. März 2004 datiertes Schreiben des UNHCR, wonach der Ehemann im F._______ als Flüchtling anerkannt sei, ein entsprechendes Schreiben des UNHCR in arabischer Sprache, ein dem Internet entnommener Artikel der "P._______" vom 18. Januar 2008 sowie eine am 15. September 2008 vom (...) C._______/TRZ D-6299/2008 Q._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung eingereicht. Gleichzeitig wurde die Nachreichung einer Kopie der Vorladung, welche die Beschwerdeführerin im April 2006 erhalten habe, in Aussicht gestellt. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2008 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Des Weiteren wurde den Beschwerdeführenden zur Einreichung der in Aussicht gestellten Kopie der Vorladung inklusive Zustellcouvert Frist bis zum 13. November 2008 angesetzt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden gab dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Oktober 2008 eine am 5. April 2006 von der Eritreischen Botschaft in E._______ ausgestellte Vorladung – im Original und mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung versehen, aber ohne Zustellcouvert – zu den Akten. E. E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2010 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere lägen sämtliche eingereichten Dokumente lediglich in der leicht fälschbaren Form von Kopien mit entsprechend geringem Beweiswert vor. Zudem bleibe offen, weshalb die Beschwerdeführerin diese erst über eineinhalb Jahre nach Einreichen ihres Asylgesuches nachreiche, obwohl es ihr offensichtlich möglich gewesen wäre, diese innert zweier Monate vorzulegen. E.b Die Beschwerdeführenden nahmen durch ihren Rechtsvertreter am 9. Februar 2010 zur Vernehmlassung des BFM vom 21. Januar 2010 Stellung. Dabei wurde darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin habe im vorinstanzlichen Verfahren – wie man von ihr verlangt habe – ihre Identitätskarte und ihre Geburtsurkunde sowie die Geburtsurkunde ihres Sohnes abgegeben; erst bei der Beratung mit dem Rechtsvertreter sei ihr bewusst geworden, dass sie ihre Aussagen mit weiteren Beweismitteln belegen müsse. D-6299/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). D-6299/2008 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer angefochtenen Verfügung vom 26. August 2008 fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, realitätsfremd und teilweise auch widersprüchlich ausgefallen. 4.1.1 In der Tat erschöpfen sich die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich des exilpolitischen Engagements ihres Ehemannes im F._______ in der Aussage, er sei ein Gegner der eritreischen Regierung (vgl. Vorakten A1 S. 4 und A8 S. 7). Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2002 mit ihrem Ehemann zusammengelebt haben will und manchmal auch politische Gesinnungsgenossen in ihr Haus gekommen sein sollen, erscheint es tatsächlich nicht glaubhaft, dass sie keinerlei Kenntnisse darüber hatte, in welcher Form – und insbesondere auch in welcher Funktion – sich ihr Mann in der Exilpolitik betätigt oder welcher Gruppe er angehört habe (vgl. A8 S. 8). Mit der Aussage, sie selber sei keine Gegnerin und wisse auch nichts über ihre Heimat Eritrea, lassen sich die mangelnden Kenntnisse nicht erklären, zumal die Beschwerdeführerin aufgrund des politischen Engagements ihres Ehemannes selber auch bedroht worden sein will. Die in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 5) und auch in der Replik vom 9. Februar 2010 (vgl. S. 1) angebrachten Hinweise auf den "soziokulturellen Kontext des Herkunftslandes", welcher sich auch darin zeige, dass Männer im F._______ und in Eritrea Geschäftliches und Politisches nicht mit ihren Frauen besprechen würden, vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Wie das BFM in seiner Vernehmlassung dabei zu Recht bemerkte, bleibt in diesem Zusammenhang auch unklar, aufgrund welcher Aktivitäten ihres Mannes die Beschwerdeführerin dann überhaupt zur Aussage gelangen konnte, ihr Mann sei innerhalb der Gegnerschaft eine "Persönlichkeit" gewesen (vgl. A8 S. 8). D-6299/2008 4.1.2 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, das geltend gemachte Verhalten des Ehemannes – er habe der Beschwerdeführerin gegenüber nie Andeutungen gemacht, wieso und von wem er verfolgt werde, und habe sie und den gesundheitlich angeschlagenen dreijährigen Sohn dann ohne jegliche Erklärungen verlassen (vgl. A8 S. 8) – sei zumindest als ungewöhnlich zu bezeichnen. In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 6) wird dazu ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei das Schicksal ihres Mannes nicht bekannt; es sei auch möglich, dass er von den eritreischen Behörden entführt worden sei. Im Übrigen spreche gerade der Umstand, dass der Ehemann keine letzte Kontaktaufnahme habe riskieren können, für das Vorliegen einer ernsten und konkreten Verfolgungsgefahr. Mit diesen Ausführungen lassen sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen indes nicht beseitigen. 4.1.3 Schliesslich sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin teilweise auch widersprüchlich ausgefallen. Während die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung stets von einem einzigen Brief sprach, in welchem ihrem Mann die Festnahme und "Schwierigkeiten" angedroht worden seien (vgl. A1 S. 4), behauptete sie in der kantonalen Anhörung, es seien mehrere Schreiben der Eritreischen Botschaft gekommen; darin sei ihm angedroht worden, er würde umgebracht, falls er nicht auf der Botschaft erscheine und "die Seite wechsle" (vgl. A8 S. 7 und 9). 4.2 Auf Beschwerdeebene gab die Beschwerdeführerin verschiedene Beweismittel zu den Akten. 4.2.1 Der von der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 21. Januar 2010 gemachten Feststellung, sämtliche eingereichten Dokumente lägen lediglich in der leicht fälschbaren Form von Kopien mit ent sprechend geringem Beweiswert vor, ist vorab entgegenzuhalten, dass zwei – und nicht, wie in der Eingabe vom 22. Oktober 2008 bemerkt wird, nur eines – dieser Dokumente (ein auf den Namen des Ehemannes der Beschwerdeführerin lautender ELF-Mitgliederausweis und eine auf den 5. April 2006 datierte Vorladung der Eritreischen Botschaft in E._______) im Original vorliegen. Dessen ungeachtet sind die eingereichten Beweismittel – wie nachfolgend aufgezeigt wird – ebenfalls nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation zu beseitigen. D-6299/2008 4.2.2 Die beiden als Kopie vorliegenden Schreiben des UNHCR bestätigen lediglich, dass K._______ im F._______ (weiterhin) als Flüchtling anerkannt ist. Der dem Internet entnommene Artikel der "P._______" vom 18. Januar 2008 berichtet über eritreische Flüchtlinge, welche von eritreischen Agenten mit dem Versprechen auf bessere Arbeitsmöglichkeiten in E._______ und anderen F._______ Städten aus F._______ Flüchtlingslagern gelockt würden. Diese Unterlagen geben indessen keinerlei Hinweise auf allfällige exilpolitische Tätigkeiten des Ehemannes und sind somit auch nicht geeignet, eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund solcher Tätigkeiten zu belegen. 4.2.3 Sodann lassen verschiedene Auffälligkeiten an der Echtheit der beiden im Original eingereichten Dokumente zweifeln. Die "Eritrean Liberation Front" (ELF) wurde im Jahre 1960 mit dem Ziel der Unabhängigkeit Eritreas von Äthiopien gegründet. Seit Erlangung der Unabhängigkeit im Mai 1993 ist die ELF in Eritrea selber kaum mehr aktiv; stattdessen setzt die ELF ihre Tätigkeiten vom Ausland aus fort. Tausende Eritreer sind als Mitglieder in ELF-Exilorganisationen eingeschrieben, wo die ELF nach wie vor straff organisiert ist. Umso erstaunlicher ist es, dass die eingereichte Mitgliederkarte sehr unprofessionell hergestellt wirkt: So wird die Organisation orthographisch falsch als "ERITREAN LIPRTION FRONT" bezeichnet und das auf der Rückseite aufgedruckte Emblem entspricht bei genauerem Hinsehen nicht dem ELF-Emblem. Die an die Beschwerdeführerin adressierte, am 5. April 2006 von der Eritreischen Botschaft in E._______ ausgestellte Vorladung wurde ohne entsprechendes Zustellcouvert eingereicht und wirkt in ihrem ganzen Erscheinungsbild (fehlender Briefkopf, allgemeine Darstellung und Druck) nicht wie das Schreiben einer Auslandvertretung. Es drängt sich daher die Vermutung auf, bei den beiden besagten Dokumenten handle es sich um nachträglich auf Bestellung hin ausgefertigte Papiere, weshalb ihnen kein Beweiswert zukommen kann. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die ihren Ehemann betreffende Verfolgungssituation glaubhaft zu machen, weshalb auch die von ihr daraus abgeleitete D-6299/2008 Reflexverfolgung nicht geglaubt werden kann. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz (etwa auf die Feststellung, es mute realitätsfremd an, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin per Schreiben aufgefordert sein solle, bei der eri treischen Botschaft vorzusprechen beziehungsweise die politische Seite zu wechseln, andernfalls er getötet werde) oder auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift und in der Stellungnahme vom 9. Februar 2010 näher einzugehen. Insbesondere ist auch das in der Beschwerdeschrift (S. 8) erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2007 nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal sich die Sachlage im vorliegenden Fall ganz anders darstellt als im erwähnten Entscheid. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. Nach dem Gesagten ist es den vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführenden nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Frage der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und D-6299/2008 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführerin – nach einer vorübergehenden, fünfmonatigen Erwerbstätigkeit – derzeit keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Beschwerde vom 1. Oktober 2008 gestellten, bis anhin noch nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-6299/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden – in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: ELF-Ausweis und Vorladung; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente befindet das BFM auf entsprechende Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: Seite 11

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