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Bundesverwaltungsgericht 28.01.2011 D-629/2011

28 gennaio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,830 parole·~9 min·1

Riassunto

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 20. Januar 2011 / N _______

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-629/2011/wif Urteil vom 28. Januar 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am …, unbekannter Herkunft (angeblich Somalia), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 20. Januar 2011 / N _______.

D-629/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2011 auf den Flughafen Zürich-Kloten gelangte, wo sie am gleichen Tag ein Asylgesuch einreichte, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung des BFM vom 1. Januar 2011 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens Zürich für längstens 60 Tage als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass am 3. Januar 2011 die Kurzbefragung und am 10. Januar 2011 die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen stattfand, dass die Beschwerdeführerin dabei angab, sie sei eine Staatsangehörige von Somalia und sie stamme aus Mogadischu, aus dem Quartier X._______, wo sie bis Anfang des Jahres 2008 mit ihrer Familie gelebt habe, dass Anfang des Jahres 2008 ihr Vater getötet worden sei, worauf sie zu Verwandten ins Flüchtlingslager Y._______, in der Nähe von Mogadischu gelegen, geschickt worden sei, wogegen ihre Familie – ihre Mutter und ihre beiden Brüder – in Mogadischu geblieben seien, dass im Oktober 2008 ihre Mutter aufgrund einer Erkrankung gestorben und im Jahre 2009 auch noch ihre beiden Brüder getötet worden seien, weshalb sie in Somalia keine nahen Angehörigen mehr habe, dass sie im Januar 2010 in Y._______ zwar einen Mann geheiratet, diesen jedoch ab Mai 2010 aus den Augen verloren habe, dass sie sich aufgrund der allgemeinen Lage in Somalia zur Ausreise entschlossen habe, da es für junge Frauen dort sehr gefährlich sei, dass die Familie, bei welcher sie in Y._______ gelebt habe, der Meinung gewesen sei, es sei besser, wenn sie das Land verlasse, worauf von dieser Seite ihre Ausreise aus Somalia organisiert worden sei, dass sie in der Folge am 28. Dezember 2010 ihre Heimat über den Flughafen von Mogadischu verlassen habe und – mit Hilfe eines Schleppers – via Djibouti ein ihr unbekanntes Land erreicht habe, von wo

D-629/2011 sie zwei oder drei Tage später auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt sei, dass die Beschwerdeführerin – welche keine Reise- oder Identitätspapiere vorgelegt hat – gemäss Feststellung der Flughafenpolizei Zürich-Kloten von Kenia kommend in die Schweiz gelangt ist, dass sie auf die Frage nach dem Verbleib ihrer Papiere angab, sie habe noch nie über Dokumente verfügt und könne auch keine beschaffen, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Januar 2011 – eröffnet am gleichen Tag – das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte und deren Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM in seinem Entscheid die Vorbringen der Beschwerdeführerin als insgesamt unglaubhaft erkannte und den Vollzug der Wegweisung aufgrund der Akten als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2011 eine Beschwerde gegen diesen Entscheid einreichte (bei der Flughafenpolizei Zürich- Kloten und zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts), wobei die Eingabe – basierend auf einer bekannten Beschwerdevorlage – in somalischer Sprache verfasst war, dass die Flughafenpolizei Zürich-Kloten im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts die wesentlichen Passagen der Eingabe ins Deutsche übersetzen und die Übersetzung am 25. Januar 2011 dem Bundesverwaltungsgericht zukommen liess, dass die vorinstanzlichen Akten im Original ebenfalls am 25. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105

D-629/2011 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und nach Einholung einer Übersetzung auch als formgerecht zu erkennende Eingabe der legitimierten Beschwerdeführerin einzutreten ist (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder sich massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel stützen (Art. 7 AsylG),

D-629/2011 dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – auf offenkundige Mängel und Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin verweist, namentlich auf ihre über weite Strecken unsubstanziierten oder ausweichenden Angaben und insbesondere ihre offenkundig mangelhaften Kenntnisse über ihren angeblichen Heimatort Mogadischu, dass das BFM vor diesem Hintergrund die geltend gemachte Herkunft aus Mogadischu als unglaubhaft erkennt, womit den Gesuchsvorbringen insgesamt die Grundlage entzogen sei, dass die Schlüsse des BFM aufgrund der vorliegenden Akten als zutreffend zu erkennen sind, da auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Feststellungen zu erschüttern, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe zwar an der geltend gemachten Herkunft aus Somalia festhält, wobei sie ergänzende Angaben zu ihrer Clan-Herkunft und zu ihrem Ehemann macht, ihre Vorbringen jedoch nicht geeignet sind, die offenkundigen Mängel in ihrem bisherigen Sachverhaltsvortrag zu erklären geschweige denn aufzuwiegen, dass aufgrund der Akten namentlich kein Anlass zur Annahme bestehen kann, die Beschwerdeführerin stamme aus Mogadischu, wo sie bis zum Jahre 2008 wohnhaft gewesen sein will, dass die Beschwerdeführerin im Weiteren zwar vorbringt, sie habe gehört, dass sie in ihrer Heimat gesucht werde und man sie umbringen wolle, dieses Vorbringen aufgrund der gesamten Aktenlage jedoch als nachgeschoben zu erkennen ist, da die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat, sie habe in der Vergangenheit konkrete Nachstellungen erlitten oder solche konkret zu befürchten gehabt, dass sie schliesslich Mutmassungen über eine angeblich unkorrekte Übersetzung ihrer Vorbringen macht, die Mutmassungen aufgrund der Akten jedoch als unbegründet zu erkennen sind und in keiner Weise die klaren Mängel des Sachverhaltsvortrages zu erklären vermögen,

D-629/2011 dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Abweisung ihres Asylgesuches zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass im Falle der Beschwerdeführerin aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle der Beschwerdeführerin – ein junge Frau, welche sich im erstinstanzlichen Verfahren als gesund bezeichnet hat – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene zwar geltend macht, sie habe in Somalia niemanden mehr, der Kontakt zu ihrem Ehemann sei abgerissen und sie fühle sich krank, dass diese Vorbringen aufgrund der vorliegenden Aktenlage jedoch als blosse Schutzbehauptungen zu erkennen sind, da – im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen – eine Herkunft aus Mogadischu auszuschliessen und die geltend gemachte Herkunft aus Somalia

D-629/2011 mangels nachvollziehbarer Angaben als nicht glaubhaft gemacht zu erkennen ist, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass die Frage der tatsächlichen Herkunft der Beschwerdeführerin – obwohl an sich von zentraler Bedeutung für die Beurteilung des Wegweisungsvollzuges – in vorliegender Sache letztlich offen bleiben kann, da es nicht Sache der Asylbehörden ist, bei unsicheren oder irreführenden Angaben der betroffenen Person nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1, E. 3.2.2., S. 5, zweiter Absatz), dass die Beschwerdeführerin insofern die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung respektive der klar erkennbaren Verheimlichung ihrer tatsächlichen Herkunft respektive ihres tatsächlichen Aufenthaltsortes während der letzten Jahre zu tragen hat, indem vermutungsweise davon ausgegangen wird, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, mithin die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass aufgrund der von der Beschwerdeführerin herangezogenen Beschwerdevorlage (in somalischer Sprache) davon auszugehen ist, sie habe im Rahmen ihrer Eingabe unter anderem auch um Erlass vollzugshemmender Massnahmen, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ersucht, dass die zwei erstgenannten Anträge mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden sind,

D-629/2011 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, womit der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-629/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um anwaltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:

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