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Bundesverwaltungsgericht 06.02.2008 D-629/2008

6 febbraio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,463 parole·~12 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung IV D-629/2008 {T 0/2} Urteil v o m 6 . Februar 2008 Einzelrichter Bendicht Tellenbach mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.___Türkei, B.____ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom (...) (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-629/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit - am 11. Dezember 2007 unter Einreichung eines Familien- und Geburtsregisterauszuges in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen am 18. Dezember 2007 erstmals befragt und am 11. Januar 2008 nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört wurde, dass der Beschwerdeführer dabei unter anderem angab, in (...) geboren zu sein und dort seine ersten Lebensjahre verbracht zu haben, dass sein Vater und sein Onkel S. für die PKK tätig gewesen seien und sich die Familie 1986 nach Zerstörung ihres Hauses durch das türkische Militär nach (...) begeben habe, dass indessen auch dort der behördliche Druck nicht abgenommen habe, weshalb die Familie 1989 nach Syrien gezogen sei, wo sie ohne Schwierigkeiten bis 2003 gelebt habe, dass nach Besetzung des Iraks durch die Vereinigten Staaten viele Kurden aus der Türkei, die in Syrien lebten, verhaftet und an die Türkei ausgeliefert worden seien, weshalb die Familie des Beschwerdeführers 2004 in den Nordirak gereist sei, dass 2004 sein Vater und sein Onkel S. mehrere Male von Angehörigen der PKK bedroht worden seien, nachdem sie sich von der PKK distanziert hätten, dass unter anderem im November 2004 Unbekannte eine Gewehrkugel unter dem Rolladen hindurch in den Laden seiner Familie geschoben hätten und im Jahre 2007 sein Onkel S. bei einem vermutungsweise von Angehörigen der PKK gelegten - Brand an seinem Arbeitsort umgekommen sei, dass sein Vater ihm zur Ausreise geraten habe, worauf der Beschwerdeführer im November 2007 in die Türkei gereist sei, wo er D-629/2008 sich ungefähr einen Monat aufgehalten habe, bevor er in die Schweiz gereist sei, dass er, da er nie Identitätspapiere besessen habe, während seines Aufenthaltes in der Türkei durch eine Drittperson einen Familien- und einen Geburtsregisterauszug habe ausstellen lassen, die Erlangung eines Nüfus indessen zu gefährlich gewesen wäre, dass er nicht in die Türkei zurückkehren könne, weil er als Mitglied der Familie Balic behördlichem Druck ausgesetzt wäre und dort als Kriegsdienstverweigerer gelte, dass er im Weiteren Behelligungen durch Angehörige der PKK befürchte, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente eingereicht hat, sondern lediglich, wie erwähnt, einen Familien- und einen Geburtsregisterauszug, dass das BFM mit Entscheid vom 24. Januar 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass er mit Eingabe vom 31. Januar 2008 ein Dokument in türkischer Sprache einreichte und um amtliche Übersetzung ersuchte, D-629/2008 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. EMARK [Ent- D-629/2008 scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen bis zum jetzigen Zeitpunkt lediglich einen Familien- und einen Geburtsregisterauszug eingereicht hat, welche als nicht rechtsgenüglich zu erachten sind (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69), dass es dem Beschwerdeführer, wie vom BFM zutreffend festgehalten, zuzumuten gewesen wäre, während seines Aufenthaltes in der Türkei im November 2007 einen Nüfus zu beantragen, dass seine Erklärungen, er habe die Türkei als kleines Kind verlassen und kenne sich in der Türkei nicht aus, im Weiteren sei es für ihn wegen seiner teils für die PKK tätigen Verwandten zu gefährlich gewesen, einen Nüfus zu beantragen (vgl. A13, S. 5), an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, D-629/2008 dass der Beschwerdeführer nämlich zum Einen Verwandte in der Türkei hat, die er bei der Beschaffung von Ausweispapieren hätte um Unterstützung bitten können, und zum Anderen, wie nachfolgend aufgezeigt, die Furcht des Beschwerdeführers vor behördlichen Behelligungen wegen seiner teils für die PKK aktiven Verwandten als offensichtlich nicht begründet erscheint, dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur angeblichen Verfolgung seines Vaters und seines Onkels durch die türkischen Behörden, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, wenig substanziiert ausgefallen sind, dass sich auch unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aus den Angaben des Beschwerdeführers, wie das BFM in der angefochtenen zu Recht ausführt, keine konkreten Hinweise auf allfällige behördliche Behelligungen ergeben, dass in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bereits im Alter von sieben Jahren die Türkei verlassen und selbst nie die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen hat, weshalb nicht anzunehmen ist, er würde mit den geltend gemachten früheren Aktivitäten seiner Familienmitglieder für die PKK in Zusammenhang gebracht werden, dass er sich im übrigen nach eigenen Angaben vor seiner Einreise in die Schweiz einen Monat unbehelligt in der Türkei aufgehalten hat, was ein weiteres Indiz für die fehlende Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat darstellt, dass hinsichtlich weiterer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), D-629/2008 dass sich die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift in allgemeinen Ausführungen, blossen Behauptungen und unbehelflichen Erklärungsversuchen erschöpfen, dass insbesondere die Erklärungen, es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, während seiner einmonatigen Anwesenheit einen Nüfus zu beantragen, da er lange nicht in seinem Heimatstaat gewesen sei, als Feind des türkischen Volkes gelte und wegen seiner langen Abwesenheit besonders gehemmt gewesen sei, nicht zu überzeugen vermögen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2008 ohne nähere Begründung eine Fax-Kopie eines Dokumentes in türkischer Sprache - offensichtlich eines Auszuges aus dem Internet - einreichte, dass er in seiner Eingabe lediglich darauf hinwies, Beweise betreffend seiner Familie einzureichen, welche er per Fax von seinem Onkel in Holland erhalten habe, dass die eingereichten Dokumente aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer fraglichen Herkunft und mangels näherer Angaben als nicht beweistauglich zu erachten sind, dass nämlich in der Eingabe vom 31. Januar 2008 weder näher erläutert wird, in welchem Zusammenhang die eingereichten Dokumente zu seiner Familie stehen noch nähere Angaben zu deren Herkunft gemacht werden, dass ferner die eingereichten Dokumente lediglich in Kopie vorliegen, was deren Beweiswert zum Vornherein herabsetzt, dass aus diesen Gründen im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung der Antrag in der Beschwerdeschrift, diese übersetzen zu lassen, mangels Notwendigkeit abzulehnen ist, dass hinsichtlich der entsprechenden Kritik in der Beschwerdeschrift festzuhalten ist, dass die fünftägige Beschwerdefrist gemäss Art. 108a AsylG nach dem gesetzgeberischen Willen zwar kurz bemessen ist, als solche und abstrakt besehen aber nicht dem im Art. 13 EMRK geschützten Recht auf eine wirksame Beschwerde entgegensteht, da sie nach Arbeitstagen berechnet wird und die sich prima vista präsentierende Kürze der Frist durch verschieden andere, einer D-629/2008 rekursführenden Person entgegenkommende Umstände relativiert wird (vgl. im Einzelnen EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c), dass der Beschwerdeführer die fünftägige Beschwerdefrist einhalten konnte, mithin im vorliegenden Fall eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK nicht festgestellt werden kann, dass, da dem Beschwerdeführer wie aufgezeigt im Heimatstaat keine Verfolgung droht, die Frage einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak, welche vom BFM in der angefochtenen Verfügung bejaht wurde, nicht näherer Prüfung bedarf, dass somit aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 11. Januar 2008 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich waren, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), D-629/2008 dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) sowie nach Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da er wie ausgeführt die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und ihm ebenso offensichtlich in der Türkei keine Menschenrechtsverletzungen drohen, dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen), dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in der Türkei herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Türkei aus anderen Gründen insbesondere gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass dem Beschwerdeführer vielmehr, auch wenn er seit seiner Kindheit nicht mehr in seinem Heimatstaat gelebt haben will, eine Rückkehr in die Türkei zuzumuten ist, da der junge, gesunde Beschwerdeführer in Istanbul und in Izmir über Verwandte verfügt, welche ihm beim Aufbau einer Existenzgrundlage behilflich sein können, dass der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und auch als möglich zu erachten ist, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (vgl. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG), D-629/2008 dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dieser jedoch in seiner Beschwerdeschrift um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht hat, dass nach Art. 65 Abs. 1 VwVG eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreit werden kann, Verfahrenskosten zu bezahlen, dass die Beschwede im Zeitpunkt ihrer Einreichung als zum Vornherein aussichtslos erschien und daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 VwVG abzuweisen ist, dass somit die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. D-629/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, mit den Akten (...) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: D-629/2008 Seite 12

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