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Bundesverwaltungsgericht 28.05.2015 D-6285/2014

28 maggio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,765 parole·~14 min·2

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 11. September 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6285/2014

Urteil v o m 2 8 . M a i 2015 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien

A._______, geboren (…), Äthiopien, c/o Schweizer Vertretung in Khartum, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 11. September 2014 / N _______.

D-6285/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 2. Mai 2011 bei der Schweizer Vertretung in Khartum (nachfolgend: Vertretung) ein Asylgesuch und beantragte eine Einreisebewilligung in die Schweiz für sich und ihre drei Kinder. B. B.a Mit Schreiben vom 5. Mai 2014, welches der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2014 ausgehändigt wurde, teilte die Vertretung der Beschwerdeführerin und ihren Kindern mit, aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie der fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich könne keine Befragung durch die Vertretung durchgeführt werden. Aus diesem Grund unterbreite ihr die Vorinstanz eine Reihe von konkreten Fragen zur Abklärung des Sachverhalts. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf BVGE 2011/39 aufgefordert, eine von ihren Kindern unterzeichnete Willensäusserung sowie eine umfassende Begründung ihres Asylgesuches einzureichen. B.b Am 23. Juni 2014 (Posteingang der Vertretung) reichte die Beschwerdeführerin das Antwortschreiben fristgerecht ein. B.c Eine von den Kindern der Beschwerdeführerin unterzeichnete Willensäusserung wurde innert Frist nicht zu den Akten gereicht. C. C.a Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei am 1. Dezember 1973 in der B._______- Region geboren und äthiopische Staatsangehörige. Ihre Eltern seien im Krieg gestorben als sie zwölf Jahre alt gewesen sei. Deshalb sei sie gezwungen gewesen, Äthiopien zu verlassen und in den Sudan zu fliehen, wo sie zuerst im Flüchtlingslager "C._______" und danach im Flüchtlingslager "D._______" gewesen sei. Nach einiger Zeit habe sie sich nach Khartum begeben, wo sie als Hausmädchen bei sudanesischen Familien und als Tellerwäscherin in Restaurants gearbeitet habe. Sie habe geheiratet und sei Mutter dreier Kinder geworden. Im Februar 2011 habe ihr Ehemann den Sudan verlassen, um in Israel eine Arbeit zu suchen. Seither habe sie nichts mehr von ihm gehört. Seit seiner Abreise habe sie finanzielle Schwierigkeiten und würde Tee auf der Strasse verkaufen, um sich und ihre Kinder durchzubringen. Ihre Kinder hätten die Schule verlassen, um sie unterstützen zu können. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Christentum würden ihre Kinder bei der Arbeit diskriminiert.

D-6285/2014 C.b Für weitere Einzelheiten des geltend gemachten Sachverhalts wird auf die Akten verwiesen. C.c Zusammen mit dem schriftlichen Asylgesuch sowie im weiteren Verlauf des Asylverfahrens reichten die Beschwerdeführenden diverse Unterlagen in Kopie ins Recht, auf deren Inhalt, soweit für den Entscheid wesentlichen, in den Erwägungen eingegangen wird. C.d Mit Verfügung vom 11. September 2014, welche der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2014 ausgehändigt wurde, wurde auf die Asylgesuche der Kinder mangels Höchstpersönlichkeit nicht eingetreten. D. Mit separater Verfügung vom 11. September 2014, welche der Beschwerdeführerin am 25. September 2014 ausgehändigt wurde, verweigerte ihr die Vorinstanz die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz Folgendes aus: Wenn eine Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland stelle, sich in einem Drittstaat aufhalte, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen, es sei jedoch in solchen Fällen im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, dass die betreffende Person bereits anderweitig in einem Drittstaat Schutz gefunden habe, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7996/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2). In jedem Fall seien allerdings die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und diese seien mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Den von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorkommnissen komme keine einreiserelevante Bedeutung zu. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kampfhandlungen zwischen der Tigray People's Liberation Front (TPLF) und dem vorgängigen Militärregime würden den im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteilen entsprechen und somit keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe gezielt zu treffen. Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung werde alleine aufgrund einer bürgerkriegsbedingten Situation Betroffenen nicht Asyl gewährt. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten unsicheren Lebensbedingungen in

D-6285/2014 ihrem Heimatland seien auf eine solche Situation zurückzuführen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht Objekt einer konkreten und zielgerichteten Verfolgung gewesen sei. Daher seien vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung nicht erfüllt und es erübrige sich deshalb zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage seit fast dreissig Jahren im Sudan aufhalte. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum würden daher offensichtlich nicht unüberwindbar erscheinen. Ihre Söhne seien bereits volljährig und ihre Tochter werde volljährig. Es werde davon ausgegangen, dass sich die Familie gegenseitig unterstützen könne. Im Falle ernsthafter Schwierigkeiten sei es ihnen überdies zuzumuten, den Schutz des im Sudan operierenden UNHCR oder die Unterstützung der grossen äthiopischen Diaspora in Anspruch zu nehmen. Nach dem Gesagten sei der Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt die Einreise in die Schweiz zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen. E. Gegen die Verfügung vom 11. September 2014 erhob die Beschwerdeführerin mit englischsprachiger Eingabe vom 14. Oktober 2014 (Eingangsstempel der Vertretung vom 16. Oktober 2014) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Die Vertretung überwies die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung. Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es sei ihr und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz zu gewähren. Ihr ältester Sohn, welcher zum Einkommen der Familie beigetragen habe, sei auf seiner Reise nach Liberia verstorben. Die Beschwerdeführerin sei an ihrem Arbeitsplatz der sexuellen Belästigung ausgesetzt gewesen, und ihr und ihrer Tochter sei Gewalt angedroht worden, falls sie darüber zu irgendjemanden sprechen würden. Sie sei deshalb nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt. Nach dem Tod ihres ältesten Sohnes fühle sie sich im Sudan nicht mehr sicher, und sie befürchte, auch ihren zweiten Sohn zu verlieren, weshalb sie um Schutz in der Schweiz ersuche.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

D-6285/2014 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Gemäss langjähriger asylrechtlicher Praxis handelt es sich bei der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland um ein sogenanntes "relativ höchstpersönliches Recht" (vgl., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 5), und die Ausübung eins höchstpersönlichen Rechts setzt lediglich die Urteilsfähigkeit einer für sich selbst handelnden Person voraus. Das Bundesverwaltungsgericht hält in BVGE 2011/39 E. 4.3.2 fest, dass das Stellen eines Asylgesuches eine Vertretung lediglich insofern zulässt, als für eine urteilsunfähige Person ein Asylgesuch auch durch ihren gesetzlichen Vertreter eingereicht werden kann, ansonsten jedoch ein persönlicher Antrag durch die um asylsuchende Person erforderlich ist. Die betreffende Person muss persönlich vor einer schweizerischen Asylbehörde im In- oder Ausland auftreten, damit feststeht, dass sie tatsächlich ein Asylgesuch stellen wollte. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist es möglich, diesen Mangel zu beheben (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). 1.2.1 Im vorliegenden Verfahren wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge mit Schreiben vom 5. Mai 2014 aufgefordert, eine persönlich von ihren urteilsfähigen Kindern verfasste Willensäusserung beziehungsweise Stellungnahme einzureichen (vgl. vorstehend Bst. B.a mit Hinweis auf BVGE 2011/39 E. 4.3 m.w.H.). Trotz dieser Aufforderung sind diese nie persönlich in Erscheinung getreten und haben nie den Willen bekundet, um Asyl zu ersuchen, weshalb die Vorinstanz mit separater Verfügung vom 11. September 2014 auf deren Asylgesuch nicht eintrat (vgl. vorstehend Bst. C). Partei im vorliegenden Verfahren ist somit nur die Beschwerdeführerin. Folglich ist im vorliegenden Verfahren, soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 14. Oktober 2014 (Eingangsstempel der Vertretung vom 16. Oktober 2014) sinngemäss geltend macht, auch ihren Kindern sei die Einreise in die Schweiz zu gewähren, weil sie sich

D-6285/2014 ebenfalls im Sudan nicht sicher fühlen und um ihr Leben fürchten würden, nicht einzutreten, zumal die Kinder ihre Mutter für das Beschwerdeverfahren nicht bevollmächtigt haben. 1.3 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zu Beschwerdeverbesserung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, zumal der Eingabe der Beschwerdeführerin genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres befunden werden kann. 1.4 Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106 Abs. 1 Bst. a aAsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit] auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015, E. 4 ff. [zur Publikation vorgesehen]). 3. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden.

D-6285/2014 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber in diesem Fall im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367). 4.2 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft in Khartum zu ihren Asylgesuch nicht befragt. Indes wurde sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom 5. Mai 2014 zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert (vgl. Bst. B.a hiervor). In Verbindung mit den bereits vorgängig enthaltenen Fragestellungen sowie den entsprechenden Antworten der Beschwerdeführenden dazu (vgl. Bstn. B.a und B.b hiervor), konnte das SEM davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuchs aus dem Ausland notwendigen Aspekte abgedeckt waren, namentlich die genauen Personalien der asylsuchenden Personen, die detaillierten Asylvorbringen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Dabei ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin in allen ihren Eingaben grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt berief. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin durfte das SEM davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Sachverhaltsaspekte vorgebracht wurden. Das SEM hat den Verzicht auf die Anhörung begründet, so dass im vorliegenden Verfahren dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt wurde. 5. 5.1 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann

D-6285/2014 oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb den Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin keine einreiserelevante Bedeutung zukommt. Es kann deshalb vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend Bst. D.). Die Beschwerdeführerin hält sich in einem Drittstaat, dem Sudan, auf. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Umstände im Sudan schwierig und teilweise unbefriedigend sind. Dennoch sind sie nicht dergestalt, dass auch ohne Bezug zur Schweiz eine Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich somit den Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich an, zumal sich aus der Beschwerde nichts ergibt, was die Erwägungen der Vorinstanz entkräften könnte. Auch der bedauerliche Tod des ältesten Sohnes der Beschwerdeführerin vermag zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Der geschilderten Drohung sowie der geltend gemachten sexuellen Belästigung an ihrem Arbeitsplatz liegt keine asylrechtlich relevante Verfolgungsmotivation zugrunde, zumal eine solche schon aus den Akten nicht ersichtlich ist.

D-6285/2014 5.4 Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Das SEM hat der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6285/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schweizer Vertretung in Khartum.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Ulrike Raemy

Versand:

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