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Bundesverwaltungsgericht 01.12.2010 D-6282/2006

1 dicembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,578 parole·~18 min·1

Riassunto

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6282/2006/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 . Dezember 2010 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A.__________, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Beat Rüedi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFF vom 25. November 2003 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6282/2006 Sachverhalt: A. Mit Verfügung des BFF vom 14. Februar 1995 wurden die Asylgesuche (Eltern, Beschwerdeführer, Geschwister des Beschwerdeführers) vom 30. August 1989 (Vater) respektive 27. Januar 1992 (Mutter und Beschwerdeführer) abgelehnt. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug der Wegweisung angeordnet. B. Mit Verfügung des BFF vom 15. Mai 1997 wurde das von der Familie am 6. April 1996 gestellte Wiedererwägungsgesuch gutgeheissen und die gesamte Familie wegen Unmöglichkeit (Bundesratsbeschluss vom 20. April 1994) und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 14 a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [aANAG, BS 1 121]) in der Schweiz vorläufig aufgenommen. C. Mit Schreiben des BFF vom 23. Juni 2003 wurde in Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz das Ausländeramt des Kantons B.___________ zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 aAsylG oder einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme eingeladen. Das Ausländeramt des Kantons B.___________ übermittelte dem BFF seinen Bericht vom 25. September 2003 und hielt fest, die Voraussetzungen für das Bestehen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage seien nicht erfüllt (es seien Negativakten vorhanden: Strafverfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons B.___________ vom 21. Mai 1999 [Bestrafung zu einer Arbeitsleistung von 3 Halbtagen wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs] sowie Urteil des Bezirksgerichts C.__________ vom 27. September 2002 [Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 12 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern]). D. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2003 teilte das BFF dem Beschwerdeführer mit, aufgrund des Urteils des Bezirksgerichts C.__________ vom 27. September 2002 erwäge es gestützt auf Art. 14a Abs. 6 aANAG die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, und gewährte ihm D-6282/2006 dazu unter Fristansetzung das rechtliche Gehör. Am 10. November 2003 liess der Beschwerdeführer seine Stellungnahme einreichen. E. Mit Verfügung des BFF vom 25. November 2003 – eröffnet am 26. November 2003 – wurden die mit Eingabe vom 10. November 2003 gestellten Beweisanträge abgelehnt. Die mit Verfügung vom 30. September 1994 (recte: 15. Mai 1997) angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers hob das BFF auf und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 20. Januar 2004 an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bundesratsbeschluss vom 20. April 1994 beruhe auf der Überlegung, dass den srilankischen Staatsangehörigen, welche ihr Asylgesuch vor dem 1. Juli 1990 eingereicht haben, gestützt auf die Unmöglichkeit des Voll zugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme gewährt werden soll. Trotz Vorliegens der zeitlichen Voraussetzungen werde die vorläufige Aufnahme aufgehoben, wenn der Beschwerdeführer sich kriminell, dissozial oder rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Eine Auslegung dieser drei Prädikate verbiete sich jedoch vor dem Hintergrund von Art. 14a Abs. 6 aANAG. Jener Absatz, welcher einerseits eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers auf Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an seiner Wegweisung verlange und andererseits die Interessen des Staates einschränke auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegende Verletzung, beziehe sich klarerweise nur auf den Aspekt der Zumutbarkeit. Bei der Bestimmung der Unmöglichkeit seien grundsätzlich keine Interessen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, womit solche auch nicht gegenüber Staatsinteressen abgewogen werden könnten. Es müsse genügen, wenn die kriminellen, dissozialen oder rechtsmissbräuchlichen Handlungen des Beschwerdeführers den Schluss zulassen würden, er sei nicht gewillt oder nicht fähig, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Mit Verweis auf die Rechtssprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 20 S. 196 f.) führte das BFF weiter aus, dass kleinere Verfehlungen oder Fehlverhalten allerdings keinen solchen Rückschluss zulassen würden; ebenfalls könne aus einem einmaligen grösseren Fehlverhalten nicht zwingend auf einen in die Zukunft gerichteten Unwillen oder eine Unfähigkeit zur Einhaltung elementarer gesellschaftlicher Regeln geschlossen werden. Die am 27. September 2002 vom Bezirksgericht C.__________ D-6282/2006 ausgesprochene Freiheitsstrafe liege deutlich über den von der ARK beurteilten und der Anwendung des Bundesratsbeschlusses nicht entgegenstehenden Strafen, weshalb der Bundesratsbeschluss vom 20. April 1994 keine Anwendung mehr finde. Im Rahmen des Ausländerrechts könne der Gesuchsteller aus der bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe zudem nichts zu seinen Gunsten ableiten (besonders wertvoll betroffene Rechtsgüter durch das begangene Delikt). Es sei davon auszugehen, dass die Persönlichkeit des Beschwerdeführers und die Hintergründe der strafrechtlichen Verfehlung im Rahmen des Strafverfahrens und insbesondere der Strafbemessung Berücksichtigung gefunden haben. Der Beweisantrag auf Beizug der Akten des Strafverfahrens sowie auf Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens sei folglich abzulehnen. Ebenfalls sei der Beweisantrag um Einholung eines Amtsberichts der Sozialen Dienste der Gemeinde D.__________ gestützt auf den kantonalen Bericht vom 25. September 2003 (vgl. Bst. C hiervor) abzulehnen. Der Vollzug der Wegweisung sei heute wieder möglich und es würde aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers ein öffentliches Interesse am Wegweisungsvollzug bestehen. Ausserdem sei dieser zulässig. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wurde ausgeführt, Art. 14a Abs. 4 aANAG finde gemäss Art. 14a Abs. 6 aANAG keine Anwendung, wenn der weg- oder ausgewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder in schwerwiegender Weise verletzt hat. Der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage in Sri Lanka erscheine aufgrund der vorhandenen Berufsausbildung und -erfahrung für den jungen und offenbar gesunden Beschwerdeführer nicht als zum vorneherein ausgeschlossen. Zudem könne er mit der (finanziellen) Unterstützung der Familie rechnen. Falls die vorläufige Aufnahme aufgrund einer schwerwiegenden persönlichen Notlage angeordnet worden wäre, so wären die Aufhebungsvoraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b aANAG auch erfüllt. F. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2003 liess der Beschwerdeführer bei der ARK Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und einer Wegweisung des Beschwerdeführers sei abzusehen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die auf D-6282/2006 den 20. Januar 2004 angesetzte Ausreisefrist sei aufzuheben. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2004 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. H. In seiner Vernehmlassung vom 20. Januar 2004 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 14a Abs. 6 aANAG verletzt habe. Die neue Fassung von Art. 14a Abs. 6 aANAG sehe vor, dass die Absätze 4 und 4bis keine Anwendung finden, wenn der weg- oder ausgewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt habe oder in schwerwiegender Weise gefährde. Die rechtskräftige Verurteilung stehe einer schwerwiegenden persönlichen Notlage entgegen, weshalb nicht zu prüfen gewesen sei, ob eine solche vorliege. Entsprechend sei weder das rechtliche Gehör noch die Begründungspflicht verletzt worden. Die Beschwerdeschrift enthalte überdies keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des BFF-Entscheids rechtfertigen könnten. Es würden ebenfalls keine Elemente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand des Entscheids gewesen seien. I. Das dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2004 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung gewährte Replikrecht nahm dieser nicht wahr. J. In seiner Vernehmlassung vom 4. März 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, auch nach Aufhebung der vorläufigen Aufnahme habe der Beschwerdeführer delinquiert. Mit Strafverfügung des Bezirksamts E.__________ vom 2. Juli 2004 sei er der groben Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig befunden und mit einem Monat Gefängnis und Fr. 1'000.-- Busse bestraft worden. Mit Urteil des Bezirksgerichts F.__________ vom 12. September 2005 sei er des Diebstahls, des D-6282/2006 Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis und der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln für schuldig befunden und zu einer Gefängnisstrafe von 20 Wochen sowie einer Busse von Fr. 660.-- bestraft worden. Der Beschwerdeführer habe damit gezeigt, dass er nicht willens oder nicht fähig sei, sich an die in der Schweiz geltende Rechtsordnung zu halten. K. Das dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügungen vom 14. März respektive 25. März 2008 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung gewährte Replikrecht nahm dieser nicht wahr. L. Mit Instruktionsverfügung vom 30. August 2010 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, sich aufgrund der langen Verfahrensdauer zu diversen Fragen (familiäres Netz in Sri Lanka; Integration in der Schweiz, insbesondere Arbeitsstellen) schriftlich zu äussern. Auf die Stellungnahme vom 15. September 2010 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit dieses Gesetz nichts D-6282/2006 anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Zudem enthält die angefochtene Verfügung keine anderslautende Anordnung. Auf das entsprechende Rechtsbegehren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist daher nicht einzutreten. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt des unter E. 1.3 Erwähnten – einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft und gleichzeitig wurde das aANAG aufgehoben. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze 5 bis 7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 15. Mai 1997 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 und 4 aANAG vorläufig aufgenommen und war demnach, aufgrund der der Beschwerde von Gesetzes wegen zukommenden respektive von der Vorinstanz nicht entzogenen aufschiebenden Wirkung (vgl. E. 1.3), auch am 1. Januar 2008 vorläufig aufgenommen. Gemäss der genannten übergangsrechtlichen Regelung ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 84 Abs. 2 AuG zu prüfen. D-6282/2006 3.2 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vor läufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Darüber hinaus kann es auf Antrag der kantonalen Behörden oder des Bundesamtes für Polizei eine wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG) angeordnete vorläufige Aufnahme aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind. Gemäss letztgenannter Bestimmung wird die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Artikel 64 oder 61 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a), wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat (Bst. c). 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts C.__________ vom 27. September 2002 wegen mehrfachen sexueller Handlungen mit Kindern zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Aufgrund dieser Verurteilung erfolgte sodann die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. Nach deren Aufhebung durch das BFF mit Verfügung vom 25. November 2003 delinquierte der Beschwerdeführer während des hängigen Beschwerdeverfahrens erneut. Mit Strafverfügung des Bezirksamts E.__________ vom 2. Juli 2004 wurde der Beschwerdeführer wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einem Monat Gefängnis bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt. Das Bezirksgerichts F.__________ verurteilte den Beschwerdeführer am 12. September 2005 wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis und D-6282/2006 mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 20 Wochen mit einer Probezeit von 4 Jahren und einer Busse von Fr. 660.--. Mit Strafverfügung des Bezirksamts C.__________ vom 19. August 2010 wurde der Beschwerdeführer sodann wegen Nichtabgabe von Ausweisen oder Schildern zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- bedingt aufgehoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 300.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei Nichtbezahlung) bestraft. 3.3.2 Im Falle des Beschwerdeführers sind damit zweifellos Verurteilungen gegeben, welche insgesamt eine als längerfristig zu bezeichnende Freiheitsstrafe darstellen (vgl. hierzu MARC SPESCHA und PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 6 zu Art. 62 AuG, Nr. 22 zu Art. 83 AuG und Nr. 5 zu Art. 84 AuG), wie sie in Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG als Tatbestandsvariante für den Ausschluss von einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und – über den Verweis in Art. 84 Abs. 3 AuG – auch für die Aufhebung der aus denselben Gründen angeordneten vorläufigen Aufnahme festgeschrieben ist. 3.3.3 Hinsichtlich der vorzunehmenden Interessenabwägung (vgl. EMARK 2006 Nr. 23 E. 8.3. S. 247 ff.; BVGE 2007/32 E. 3.7 S. 390 ff.; PETER BOLZLI, a.a.O. Nr. 6 zu Art. 84 und Nr. 23 zu Art. 83) ist vorab festzuhalten, dass die Urteile der Bezirksgerichte C.__________ (27. September 2002) und F.__________ (12. September 2005) sowie die Strafverfügungen des Bezirksamts E.__________ (2. Juli 2004) und Bezirksamts C.__________ (19. August 2010) rechtskräftig sind. Bei sämtlichen Verurteilungen wurden die Strafen jeweils bedingt ausgesprochen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang insbesondere der Umstand, dass das Bezirksgericht F.__________ auf einen Widerruf der durch das Bezirksgericht C.__________ ausgesprochenen bedingten Gefängnisstrafe von 12 Monaten ausdrücklich verzichtete, die Probezeit um ein Jahr auf drei Jahre verlängerte und gegenüber dem Beschwerdeführer eine Verwarnung aussprach. Ferner geht aus der Anklageschrift vom 21. Juni 2002 (dem Rubrum und Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts C.__________ angeheftet) hervor, dass der Beschwerdeführer einen grossen Teil der Verfehlungen vor dem 18. Altersjahr begangen hat. Nichtsdestotrotz wiegen die Verfehlungen des Beschwerdeführers schwer (der Beschwerdeführer beging im Zeitraum zwischen Sommer 1998 bis D-6282/2006 September 2001 sexuellen Missbrauch an einem 1987 geborenen Jungen und missbrauchte im Weiteren 1999 ein damals zehnjähriges Mädchen). Weiter negativ ins Gewicht fällt sodann, dass sich der Beschwerdeführer nach rund 5 Jahren (Urteil des Bezirksgerichts F.__________ vom 12. September 2005) im aktuell laufenden Jahr erneut eine Verfehlung hat zu Schulde lassen kommen (vgl. Strafverfügung des Bezirksamts C.__________ vom 19. August 2010). 3.4 Gemäss Praxis ist bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Steht die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zur Diskussion, wird auf Seiten des Ausländers im Rahmen der Interessenabwägung namentlich der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie den mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls verbundenen persönlichen und familiären Nachteilen ein vergleichsweise hoher Stellenwert beizumessen sein. Vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer nicht zu verantwortenden überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer (rund sieben Jahre) wurde dieser am 30. August 2010 aufgefordert, zu Aspekten rund um seine Integration in der Schweiz sowie zur Frage eines allfälligen familiären Netzes in Sri Lanka Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 15. September 2010 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach (vgl. Sachverhalt Bst. L). 3.4.1 Der Beschwerdeführer kam 1992 im Alter von 10 Jahren in die Schweiz. Zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern wurde er mit Verfügung des BFF vom 15. Mai 1997 vorläufig aufgenommen. Bei seiner Ankunft in der Schweiz wurde er eingeschult und absolvierte – nach vorzeitiger Ausschulung aus disziplinarischer Gründen (1999) – erfolgreich eine zweijährige Lehre (1999-2001) als Fahrzeugwart bei der [...]garage in G.__________ und wurde danach im Betrieb als gelernter Fahrzeugwart angestellt. Von seinem damaligen Arbeitgeber wird der Beschwerdeführer als zuverlässigen, strebsamen und geschätzten Mitarbeiter (Fachperson) bezeichnet (vgl. mit der Beschwerdeschrift eingereichte Stellungnahme der [...]garage vom 5. November 2003). Abgesehen von ein paar Unterbrüchen ging er in den folgenden Jahren stets einem Erwerb nach. Gemäss Stellungnahme vom 15. September 2010 ist der "perfekt Schweizerdeutsch" sprechende, noch bei seinen Eltern wohnende Beschwerdeführer zurzeit in einer Garage angestellt. Es ist somit festzustellen, dass der D-6282/2006 Beschwerdeführer aufgrund der langen Verfahrensdauer nebst den prägendsten Jahre seiner Entwicklung (Schul- und Lehrzeit) beinahe zwei Drittel seines Lebens in der Schweiz verbracht hat, was vor liegend massgeblich ins Gewicht fällt. Hinzu gesellt sich der nicht zu vernachlässigende Aspekt, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Eltern Geschwister), mit denen er seit seiner Einreise in die Schweiz (1992) aufs engste verbunden ist, hier mit geregeltem Aufenthaltsstatus leben. Auch ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte für vom Beschwerdeführer unterhaltene Verbindungen zu allfälligen Verwandten in Sri Lanka respektive Beziehungen zu diesem Land überhaupt. Mithin ist heute im Falle des Beschwerdeführers von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen, die dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz höher gewichten lässt als das öffentliche Interesse an einem Vollzug der Wegweisung. 3.4.2 Vor dem Hintergrund der erst kürzlich ergangenen Strafverfügung des Bezirksamts C.__________ vom 19. August 2010 (Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt aufgehoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie Busse von Fr. 300.--; vgl. auch oben E. 3.4), welche zwar als nicht besonders schwerwiegend zu bezeichnen ist, muss an dieser Stelle im Sinne einer letzten Warnung dennoch mit Nachdruck festgehalten werden, dass bei allfällig weiterer Delinquenz des Beschwerdeführers eine künftige Verhältnismässigkeitsprüfung zu seinen Ungunsten ausfallen respektive zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme führen könnte. 3.4.3 Nachdem die Verhältnismässigkeitsprüfung (noch) zugunsten des Beschwerdeführers ausfällt, erübrigen sich Erörterungen zu den weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe. Insbesondere ist auf den Rückweisungsantrag wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht im Zusammenhang mit dem Bericht des Migrationsamt des Kantons B.___________ vom 25. September 2003 (vgl. Bst. C hiervor) nicht näher einzugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich auf die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 20. Januar 2004 sowie die Rechtsprechung zu verweisen (vgl. Bst. H hiervor; EMARK Nr. 23 E. 8.4 S. 249 f.). Bei diesem Ergebnis – dem Beschwerdeführer ist die vorläufige Aufnahme zu belassen – verhält es sich gleichermassen mit den in der Beschwerde (Ziff. 4, S. 4) gestellten Beweisanträgen. Nicht zuletzt können auch Ausführungen unterbleiben, wonach der D-6282/2006 Bundesratsbeschluss vom 20. April 1994 (Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – gutzuheissen, die Verfügung des BFF vom 25. November 2003 aufzuheben und die dem Beschwerdeführer mit Verfügung des BFF vom 15. Mai 1997 gewährte vorläufige Aufnahme zu belassen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG) Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aber aufgrund der Aktenlage und in Anlehnung an ähnlich gelagerte Fälle zuverlässig abschätzen. Die Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf pauschal insgesamt Fr. 800.– (inklusive Auslagen und MWST) festzusetzen. Das BFM ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. D-6282/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfügung des BFF vom 25. November 2003 wird aufgehoben. 3. Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung des BFF vom 15. Mai 1997 gewährte vorläufige Aufnahme wird belassen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.– zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [zuständige kantonale Behörde] ad [...] (in Kopie; mit dem [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 13

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