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Bundesverwaltungsgericht 17.12.2020 D-6280/2020

17 dicembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,630 parole·~13 min·4

Riassunto

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Nichteintreten auf Wiedererwägungsentscheid; Gebührenvorschuss); Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6280/2020

Urteil v o m 1 7 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien und Ukraine, vertreten durch Shahryar Hemmaty, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Gebührenvorschuss; Nichteintreten auf Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2020 / N (…).

D-6280/2020 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 4. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihres Gesuchs brachte sie vor, sie sei in der Ukraine von ihrem Stiefvater sexuell missbraucht worden und in die Schweiz geflüchtet, weil ihr leiblicher Vater (B._______, selbe N-Nummer) hier lebe. A.b Das SEM erachtete die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant. Es lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 22. Juli 2020 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde vom 21. August 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4173/2020 vom 18. September 2020 ab. B. B.a Mit Eingabe an das SEM vom 30. Oktober 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Wiedererwägung des Asylentscheids vom 22. Juli 2020. Sie machte geltend, sie habe sich nach dem negativen Beschwerdeurteil in Psychotherapie begeben müssen, und reichte ein fachärztliches Attest vom 12. Oktober 2020 sowie eine bereits im ordentlichen Asylverfahren eingereichte Einwilligungserklärung der Mutter zu den Akten. B.b Mit Schreiben vom 5. November 2020 überwies das SEM diese Eingabe in Anwendung von Art. 8 VwVG zur Prüfung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses stellte mit Schreiben vom 6. November 2020 (D-5488/2020) fest, das fachärztliche Attest sei erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstanden, weshalb eine Revision gestützt darauf unzulässig sei (Verweis auf BVGE 2013/22). Es retournierte daher dem SEM die Eingabe vom 30. Oktober 2020 zur gutscheinenden Behandlung. C. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2020 erwog das SEM, dem Wiedererwägungsgesuch seien keine neuen Tatsachen zu entnehmen. Insbesondere seien sowohl die psychische Belastung der Beschwerdeführerin durch die Erlebnisse in der Ukraine als auch die dortigen Behandlungsmöglichkeiten bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens

D-6280/2020 gewesen. Das SEM qualifizierte das Wiedererwägungsgesuch daher als aussichtslos und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 26. November 2020 einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, andernfalls auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. Im Weiteren hielt es fest, angesichts der Aussichtslosigkeit des Gesuchs sei jedem weiteren Gesuch um Befreiung von der Bezahlung oder Reduktion des Gebührenvorschusses, Akontozahlung oder Fristerstreckung keine Beachtung zu schenken. D. Mit Eingabe vom 26. November 2020 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem SEM seine Mandatsübernahme mit und ersuchte um Einräumung einer Frist bis zum 20. Dezember 2020 für die Einreichung einer Gesuchsergänzung sowie weiterer ärztlicher Berichte. Ausserdem beantragte er unter Hinweis auf die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin und das Vorliegen eines neuen Arztberichtes den Verzicht auf die Erhebung des verlangten Gebührenvorschusses. Der Eingabe lagen eine Vollmacht vom 26. November 2020 sowie eine Sozialhilfebestätigung vom 23. November 2020 bei. E. Das SEM trat mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 – tags darauf eröffnet – auf das Wiedererwägungsgesuch mangels Leistung des erhobenen Gebührenvorschusses nicht ein, erklärte seine Verfügung vom 22. Juli 2020 für rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 11. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und das SEM sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Eventuell sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei wiedererwägungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei das SEM anzuweisen, auf die in Rechnung gestellte Gebühr von Fr. 600.– zu verzichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Vollzugsstopp), um Einräumung einer Frist zur Einreichung eines neuen Arztberichtes sowie um

D-6280/2020 Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie Kopien von bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen (Vollmacht, fachärztliches Attest vom 12. Oktober 2020, Sozialhilfebestätigung) bei. G. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG antragsgemäss per sofort einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG und somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen unter E. 5 und 6 – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-6280/2020 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Vorliegend ist lediglich zu prüfen, ob das SEM zu Recht auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2020 nicht eingetreten ist. Falls die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich daher einer selbständigen materiellen Prüfung; vielmehr hebt sie die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Demnach ist auf das Rechtsbegehren, es sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, sowie den inhaltlich damit zusammenhängenden Antrag, es sei eine Frist zur Einreichung eines weiteren Arztberichtes einzuräumen, nicht einzutreten. 6. Auf das Rechtsbegehren, das SEM sei anzuweisen, auf die in Rechnung gestellte Gebühr von Fr. 600.– zu verzichten, ist infolge fehlenden Rechtsschutzinteresses ebenfalls nicht einzutreten; denn der Beschwerdeführerin wurden in der angefochtenen Verfügung gar keine Gebühren auferlegt. 7. 7.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

D-6280/2020 7.2 Gemäss Art. 111d AsylG erhebt die Vorinstanz eine Gebühr, sofern sie ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Sie kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und setzt gegebenenfalls zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist an. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch hin insbesondere verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 111d Abs. 1–3 AsylG). 7.3 Zwischenverfügungen des SEM, mit welchen über die Leistung eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 111d Abs. 3 AsylG entschieden wird, können praxisgemäss erst mit dem Endentscheid angefochten werden, zumal der Partei alleine aus der Verweigerung eines kostenfreien vorinstanzlichen Verfahrens noch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen kann, da ein allfälliger Nichteintretensentscheid zufolge Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses auf dem ordentlichen Rechtsweg angefochten werden kann (vgl. dazu BVGE 2007/18). 8. 8.1 Zur Begründung des Nichteintretensentscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, der infolge Aussichtslosigkeit der Gesuchsbegehren erhobene Gebührenvorschuss sei innert der eingeräumten Frist nicht bezahlt worden, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch androhungsgemäss nicht einzutreten sei. Auf den Antrag der Rechtsvertretung auf Fristverlängerung und Verzicht auf den Kostenvorschuss werde nicht eingegangen, da – wie bereits in der Zwischenverfügung festgehalten worden sei – davon auszugehen sei, dass die Einreichung eines medizinischen Dokuments an den Erwägungen in der Zwischenverfügung nichts zu ändern vermöchte. 8.2 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe es unterlassen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abzuklären, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren sei. Die Beschwerdeführerin habe sich nach der Abweisung ihres Asylgesuchs in eine Therapie begeben müssen, welche sie nun regelmässig besuche. Somit liege ein veränderter Gesundheitszustand und damit eine neue Sachlage vor. Der ärztliche Bericht vom 12. Oktober 2020 stelle ein neues Beweismittel dar, welches von der Vorinstanz zu würdigen sei. Das SEM müsse daher auf das Wiedererwägungsgesuch eintreten. Im ärztlichen Attest werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 28. August 2020 psychotherapeutisch behandelt werde und ein Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Es sei

D-6280/2020 stossend, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch abgelehnt (sic!) habe, obwohl ein begründeter Antrag auf Verzicht auf den Kostenvorschuss gestellt worden sei, und ohne der Beschwerdeführerin eine weitere Zahlungsfrist einzuräumen. Ausserdem könne der Einschätzung des SEM, die Rechtsbegehren seien aussichtslos, nicht gefolgt werden. Mit dem neuen medizinischen Gutachten, welches in den nächsten Tagen eingereicht werde, könne der Nachweis erbracht werden, dass der Wegweisungsvollzug in die Ukraine für die Beschwerdeführerin unzumutbar sei. 9. Hinsichtlich des in der Beschwerde gestellten Antrags auf Kassation der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. Dezember 2020 ist vorab festzustellen, dass sich die zu dessen Begründung vorgebrachte Rüge, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, nicht auf den Nichteintretensentscheid vom 3. Dezember 2020 respektive dem diesem zugrundeliegenden Nichteintretensgrund (Nichtleistung des Gebührenvorschusses) bezieht, sondern auf die vom SEM vorgenommene Beurteilung der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs vom 30. Oktober 2020 und damit primär auf die Zwischenverfügung des SEM vom 12. November 2020. In Bezug auf den Nichteintretensentscheid an sich werden dagegen keine formellen Rügen vorgebracht. Somit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2020 zu kassieren; das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 10. 10.1 Zunächst ist zu prüfen, ob das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 30. Oktober 2020 zu Recht mit Zwischenverfügung vom 12. November 2020 als aussichtslos erachtet und einen Gebührenvorschuss erhoben hat. 10.1.1 Im Beschwerdeurteil D-4173/2020 vom 18. September 2020 war vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden, die Beschwerdeführerin habe sich bisher nicht wegen psychischer Probleme ärztlich behandeln lassen. Falls sie nach ihrer Rückkehr in die Ukraine eine psychologische oder psychiatrische Behandlung benötigen würde, könnte sie diese dort in Anspruch nehmen, zumal die medizinische und psychiatrische Grundversorgung in der Ukraine gewährleistet sei. Insbesondere könnte sie sich an das in C._______ ansässige Krisenzentrum für Opfer häuslicher und geschlechtsbezogener Gewalt wenden, welches psychologische, medizinische und soziale Unterstützung anbiete (vgl. E. 9.3.3). Im Wiedererwägungsgesuch wiederholte die Beschwerdeführerin den bereits im ordentli-

D-6280/2020 chen Asylverfahrens geltend gemachten Sachverhalt und reichte ein ärztliches Attest vom 12. Oktober 2020 ein. Diesem ist zu entnehmen, dass sie sich seit dem 28. August 2020 infolge einer posttraumatischen Belastungsstörung in einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung befindet. Eine adäquate Behandlung in der Ukraine sei unvorstellbar und eine Ausschaffung unzumutbar. 10.1.2 Aufgrund des eingereichten ärztlichen Attests vom 12. Oktober 2020 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine wöchentliche Gesprächstherapie infolge posttraumatischer Belastungsstörung in Anspruch nimmt. Weder dem Attest noch der Begründung des Wiedererwägungsgesuchs sind Hinweise auf anderweitige psychische Erkrankungen und/oder einen weitergehenden Behandlungsbedarf zu entnehmen. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und eine Gesprächstherapie beansprucht, lässt den Vollzug der Wegweisung in die Ukraine offensichtlich weder unzulässig noch unzumutbar erscheinen. Da überdies bereits im Beschwerdeurteil vom 18. September 2020 unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs explizit festgehalten wurde, dass es aufgrund der Aktenlage nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerin infolge der erlittenen Vergewaltigung im Kindesalter sowie der weiteren Übergriffe durch ihren Stiefvater unter psychischen Problemen leide, und gleichzeitig auf die grundsätzlich gegebenen psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten in der Ukraine hingewiesen wurde (vgl. Urteil D-4173/2020 E. 9.3), bestand für das SEM bei dieser Sachlage – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – keine Veranlassung, weitere Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin oder allfälliger Behandlungsmöglichkeiten in der Ukraine vorzunehmen; die Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden, ist daher als unbegründet zu erachten. Das SEM hat in seiner Zwischenverfügung vom 12. November 2020 vielmehr zu Recht festgestellt, die mittels ärztlichem Attest geltend gemachte psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin stelle keine wiedererwägungsrechtlich erhebliche Veränderung der Sachlage dar. 10.1.3 Demnach hat das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 30. Oktober 2020 zu Recht als aussichtslos bezeichnet und in Anwendung von Art. 111d Abs. 3 AsylG einen Gebührenvorschuss erhoben. 10.2 Die Beschwerdeführerin ist ferner der Meinung, das SEM hätte ihr angesichts der Eingabe des Rechtsvertreters vom 26. November 2020 vor

D-6280/2020 Erlass eines Entscheids eine Frist für die Einreichung einer Gesuchsergänzung sowie eines weiteren Arztberichts oder zumindest eine Notfrist für die Leistung des Gebührenvorschusses einräumen müssen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. In der Eingabe vom 26. November 2020 wurde lediglich die Nachreichung weiterer Eingaben (Arztbericht, Gesuchsergänzung) in Aussicht gestellt, ohne nähere Erläuterungen zum voraussichtlichen Inhalt der fraglichen Unterlagen. Damit bestanden keine ausreichenden und substanziierten Hinweise darauf, dass sich die rechtserhebliche Sachlage, namentlich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, seit Erlass der Zwischenverfügung vom 12. November 2020 wesentlich verändert hätte. Der Umstand, dass das SEM bei dieser Sachlage darauf verzichtet hat, seine Zwischenverfügung in Wiedererwägung zu ziehen und der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen einzuräumen, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und stellt insbesondere keine Verletzung der Pflicht zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Im Übrigen wurde bis heute weder eine Gesuchsergänzung noch ein weiterer Arztbericht eingereicht. Sodann hat das SEM seine Zwischenverfügung mit der ausdrücklichen Androhung versehen, angesichts der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs werde jedem weiteren Gesuch um Befreiung von der Bezahlung oder Reduktion des Gebührenvorschusses, Akontozahlung oder Fristerstreckung keine Beachtung geschenkt und bei nicht fristgerechter Bezahlung des Vorschusses auf das Gesuch nicht eingetreten. Der Beschwerdeführerin (respektive ihrem Rechtsvertreter) musste daher bekannt sein, dass ihr ungeachtet der nachträglich geltend gemachten Bedürftigkeit keine Notfrist für die Leistung des Gebührenvorschusses eingeräumt würde, falls der gestellte Antrag auf Fristansetzung abgelehnt wird. Nach dem Gesagten ist das SEM als Folge der – nicht bestrittenen – Nichtleistung des erhobenen Gebührenvorschusses innert der angesetzten Frist zu Recht entsprechend seiner Androhung ohne Verzug auf das Gesuch vom 30. Oktober 2020 nicht eingetreten. 10.3 Der Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 111b Abs. 2 i.V.m. Art. 111d Abs. 3 AsylG ist daher zu bestätigen. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wurde.

D-6280/2020 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht keine Veranlassung für eine Beibehaltung der am 14. Dezember 2020 angeordneten (superprovisorischen) Massnahme; der fragliche Vollzugsstopp ist demnach aufzuheben. 13. 13.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden. 13.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. 13.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-6280/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der einstweilen angeordnete Vollzugsstopp vom 14. Dezember 2020 wird aufgehoben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

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