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Bundesverwaltungsgericht 03.02.2009 D-628/2009

3 febbraio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,189 parole·~6 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung IV D-628/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 . Februar 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch Elio G. Baumann, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM 26. Januar 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-628/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2009 – eröffnet am 27. Januar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, ihm sei der Flüchtlingsstatus zu gewähren, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zwecks Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätspapiere zu gewähren und die Wegweisung sei zu annullieren beziehungsweise auszusetzen, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde – mit Ausnahme des Antrags auf Gewährung des Flüchtlingsstatus (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) – einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und D-628/2009 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) vom 24. Oktober 2008 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Januar 2009 durch die Vorinstanz sowie auf die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2009 zu verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist, dass in der Beschwerde vom 30. Januar 2009 rudimentär der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und angefügt wird, Nigeria sei wirtschaftlich unterentwickelt, ethnisch und religiös zerrissen, korrupt und zutiefst undemokratisch, dass zudem geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer wäre bei einer allfälligen Rückkehr sehr wohl der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt und deshalb auch riskieren müsste, an Leib und Leben Schaden zu nehmen, dies aufgrund der Vorkommnisse im Zusammenhang mit seiner Geburt beziehungsweise dem ergangenen Befehl eines Geheimbundes, dem sein Vater angehöre, ihn zu einem späteren Zeitpunkt zu opfern, dass die Beschwerde – ausser der Wiederholung eines Teils der Aussagen des Beschwerdeführers, der indessen mit anderen Teilen seiner Angaben nicht in Übereinstimmung zu bringen ist – keine weiteren Ausführungen enthält, mithin nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, und auch aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte, dass das BFM angesichts der ausweichenden und nicht überzeugenden Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg und zur Möglichkeit der Kontaktnahme mit seinen Verwandten zwecks Papierbeschaffung sowie der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zu D-628/2009 Recht den Schluss gezogen hat, es lägen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren vor, dass das BFM aufgrund der Substanzlosigkeit der Kernvorbringen zu Recht davon ausgegangen ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, dass die geltend gemachte Bedrohung durch den Geheimkult – unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit derselben – ohnehin nicht aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten, flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen erfolgt wäre, worauf der Vollständigkeit halber hinzuweisen ist, dass deshalb der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, der Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, selbst bei Unterstellung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht gefolgt werden könnte, dass weder die politische noch die wirtschaftliche Situation in Nigeria zusätzliche Abklärungen erforderlich machen, dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass der Grad der wirtschaftlichen Entwicklung, die Anfälligkeit für Korruption oder die auswärtige Einschätzung demokratischer Errungenschaften demgegenüber von untergeordneter Bedeutung sind, dass der Beschwerdeführer jung sowie den Akten zufolge gesund ist, während über zehn Jahren in der Tankstelle seines Vaters gearbeitet D-628/2009 hat (A12/ S. 4) und nicht davon auszugehen ist, er würde im Falle der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten, dass er zudem auf ein familiäres Beziehungsnetz in Nigeria zurückgreifen kann, zumal seine Eltern im Heimatstaat leben, und der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise auch bei ihnen gewohnt und gelebt hat (A12, S. 4), dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat, dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-628/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Telefax und Kurier, in Kopie) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 6

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