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Bundesverwaltungsgericht 04.12.2009 D-6277/2009

4 dicembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,356 parole·~17 min·1

Riassunto

Asylverfahren (Übriges) | Vollzug der Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung IV D-6277/2009 {T 0/2} Urteil v o m 4 . Dezember 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), alias A._______, geb. (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren Kind C._______, geboren (...), Mongolei, vertreten durch Christian Hoffs, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. September 2009 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6277/2009 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 24. Dezember 2007 und gelangten auf dem Landweg über Russland und ihnen unbekannte Länder am 5. Juli 2008 unkontrolliert in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Befragungen vom 7. August 2008 im N._______ sowie der direkten Anhörungen vom 4. Mai 2009 durch das BFM machten die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, sie seien mongolischer Herkunft und hätten zuletzt in O._______ (Provinz Darkhan-Uul) gelebt. Die Beschwerdeführerin habe von 2004 bis Oktober 2007 als Sekretärin des Verwaltungschefs von P._______ gearbeitet. Dieser habe den Beschwerdeführer im Herbst 2006 in der in P._______ neu erstellten Goldmühle als Leiter eingestellt. Das zur Goldgewinnung eingesetzte Cyanid habe zur Verschmutzung von Wasser und Erde geführt. Anwohner, die Wasser getrunken hätten, seien insofern zu Schaden gekommen, als sie Ausschläge bekommen hätten, ausserdem sei das Vieh verendet. In der Folge seien drei Menschen verstorben, und der Betrieb der Goldmühle sei im Juli 2007 eingestellt worden. Im August 2007 seien der Beschwerdeführer und der örtliche Verwaltungschef erstmals von den Behörden einvernommen worden. Der Verwaltungschef der Provinz habe vorgängig – wahrheitswidrig – verneint, eine Bewilligung erteilt zu haben, und den Beschwerdeführer beschuldigt, die Mühle auf eigene Faust eröffnet zu haben und nun seinen Ruf mit der falschen Anschuldigung ruinieren zu wollen. Im September 2007 seien die Beschwerdeführenden vorgeladen und der Beschwerdeführer auf Betreiben des Provinzverwaltungschefs verhaftet worden. Die Behörden hätten ihm vorgeworfen, für den Tod der drei Verstorbenen verantwortlich zu sein. In der Haft sei der Beschwerdeführer durch Schläge schwer verletzt worden, weshalb er Ende November 2007 ins Krankenhaus verlegt worden sei. Von dort aus sei ihm am 24. Dezember 2007 mit Hilfe seines Bruders die Flucht aus dem Krankenhaus gelungen. In der Folge sei er zusammen mit seiner Frau umgehend nach Q._______ und von dort mit dem Zug nach R._______ gereist. Da sie von Angehörigen in Erfahrung gebracht hätten, dass ihre Flucht nach R._______ dem Verwaltungschef der Provinz Darkhan-Uul bekannt geworden sei, hätten sie sich aufgemacht, um in die Schweiz weiterzureisen. D-6277/2009 A.b Die Beschwerdeführer reichten keine Identitätspapiere zu den Akten. A.c Am 30. September 2008 kam in der Schweiz das Kind C._______ zur Welt. Die Ärzte stellten bei ihm einen Herzklappenfehler fest. In diesem Zusammenhang wurden zwei medizinische Berichte zu den Akten genommen. B. Mit Verfügung vom 3. September 2009 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich wesentlicher Einzelheiten der geltend gemachten Verfolgungssituation unsubstanziiert, widersprüchlich und wirklichkeitsfremd geäussert, weshalb weder die dargelegte Verfolgung des Beschwerdeführers noch die damit verbundene Bedrohung der Beschwerdeführerin geglaubt werden könnten. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch spreche die im Heimatstaat der Beschwerdeführenden herrschende politische Situation nicht gegen die Zumutbarkeit ihrer Rückführung in den Heimatstaat. Was die gesundheitliche Situation des Kindes anbelange, gelte es Folgendes festzuhalten: Aus den Arztberichten gehe hervor, dass das Kind von Geburt an an einem Herzklappenfehler (perimembranöser Ventrikelseptumdefekt) leide. Zur Zeit bedürfe das Kind keiner weiteren Behandlung; möglicherweise schliesse sich die eher kleine Öffnung in der Wachstumsperiode spontan. Eine regelmässige Verlaufskontrolle sei aber angezeigt. Bei fieberhaften Infekten müsse die Möglichkeit einer ärztlichen Kontrolle und allenfalls einer Antibiotika-Behandlung gegeben sein. Aus den Abklärungen des BFM gehe hervor, dass die notwendige Verlaufskontrolle in Ulaan Baatar durchgeführt werden könne, so zum Beispiel im "Maternal and Child Medical Research Center of Mongolia", einem staatli- D-6277/2009 chen pädiatrischen Krankenhaus mit einer Kardiologie-Abteilung und entsprechend ausgebildetem Personal. Daneben gebe es Privatkliniken, welche Echokardiografie anböten. Eine allgemeine ärztliche Kontrolle und die Abgabe von Antibiotika seien in der Stadt Darkhan gewährleistet. Nach dem Gesetz über die Krankenversicherung seien Kinder unter 16 Jahren automatisch versichert, und ihre notwendige medizinische Behandlung sei gedeckt. Dies treffe – gemäss den Recherchen des BFM – auch für die genannte Verlaufskontrolle zu, wenn diese in einem staatlichen Krankenhaus wie dem "Maternal and Child Medical Research Center of Mongolia" stattfinde. Bei den Beschwerdeführenden, den Eltern des Kindes, handle es sich gemäss den vorliegenden Akten um gut ausgebildete Personen mit einem familiären Beziehungsnetz, weshalb nicht davon auszugehen sei, ihre Rückkehr habe eine existenzbedrohende Situation zur Folge. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Beschwerde vom 2. Oktober 2009 liessen die Beschwerdeführenden beantragen, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit anzuordnen. Schliesslich liessen sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2009 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfahrens bildet. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 28. Oktober 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D-6277/2009 D.b Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 28. Oktober 2009 geleistet. E. E.a Mit Eingabe vom 26. Oktober 2009 reichten die Beschwerdeführenden eine fremdsprachige Eingabe ein. In der Folge forderte sie der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 10. November 2009 auf, dieses Dokument bis zum 25. November 2009 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. E.b Am 24. November 2009 reichten die Beschwerdeführenden die einverlangte Übersetzung zu den Akten. Im obgenannten Schreiben vom 26. Oktober 2009 macht der Beschwerdeführer demnach im Wesentlichen geltend, die Familie könne in der Mongolei nicht mehr leben. Es gebe keine Möglichkeit für sie, in Ulaan Baatar oder in der Nähe dieser Stadt zu leben. Im Winter sei es dort sehr kalt, und es komme zu zahlreichen Grippeinfektionen und dergleichen. Vor einem Monat sei dort die Schweinegrippe ausgebrochen. Viele Menschen seien gestorben, weil der Staat weder Impstoff noch Medikamente in ausreichender Menge zur Verfügung gehabt habe. Sein Sohn sei nicht ganz gesund, und sie könnten dort nicht sofort in einer warmen Behausung wohnen. Der Arzt seines Sohnes habe gesagt, der Junge müsse untersucht werden, wenn er 18 Monate alt sei. Dies sei am 30. März 2010 der Fall. Die Familie wünsche die Untersuchung des Sohnes in der Schweiz und bitte um Berücksichtigung der sich ihr stellenden Probleme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig D-6277/2009 (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 und 2 (betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit antragsgemäss die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar und möglich erklärt hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). D-6277/2009 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, das BFM habe zur Begründung seines Entscheids ausgeführt, die notwendige Verlaufskontrolle könne in Ulaan Baatar durchgeführt werden, beispielsweise im "Maternal and Child Medical Research Center of Mongolia". Zudem sei die notwendige medizinische Behandlung infolge automatischer Krankenversicherung bei Kindern unter 16 Jahren automatisch gedeckt. Bezüglich dieser Feststellungen der Vorinstanz bestünden indessen erhebliche Zweifel, zumal das BFM seine Quellen im Entscheid nicht offenlege, was nicht nachvollziehbar sei. Es sei den Beschwerdeführenden angesichts der Landesabwesenheit zweier Ärzte zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, (gegenteilige) eigene Rechercheergebnisse vorzulegen. Es werde den Beschwerdeführenden jedoch möglich sein, in der dritten Oktoberwoche ab dem 12. Oktober 2009 eigene Beweismittel bei erwiesener Falschheit der Behauptungen des BFM einzureichen. 5.2 In ihrer Erklärung vom 24. September 2009 entbanden die Beschwerdeführenden die Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht. 6. Wie sich aus den Akten ergibt, stützte sich die Vorinstanz bei ihren Ab- D-6277/2009 klärungen betreffend die medizinische Versorgung des Kleinkinds der Beschwerdeführenden einerseits auf Recherchen im Internet. Die dort auffindbaren allgemein zugänglichen Informationen wurden indessen nicht Bestandteil der Akten und unterliegen somit auch nicht dem Akteneinsichtsrecht. In diesen Zusammenhang gehört beispielsweise die Information, dass nach dem Gesetz über die Krankenversicherung Kinder unter 16 Jahren automatisch versichert sind und ihre notwendige medizinische Behandlung gedeckt ist. Indessen hat die Vorinstanz zusätzliche Abklärungen vor Ort vornehmen lassen, deren Ergebnisse den Beschwerdeführenden in der Verfügung vom 3. September 2009 offen gelegt wurden, etwa die Erwägung, gemäss Recherchen des BFM sei die erforderliche Verlaufskontrolle, sofern sie in einem staatlichen Krankenhaus wie dem "Maternal and Child Medical Research Center of Mongolia" stattfinde, für das Kind gewährleistet, zumal es sich um ein pädiatrisches Krankenhaus mit einer Kardiologie-Abteilung mit entsprechend ausgebildetem Personal handle. Sofern die Verlaufskontrolle in einem staatlichen Krankenhaus wie dem oben genannten vorgenommen werde, seien die entsprechenden Kosten gedeckt. Eine allgemeine ärztliche Kontrolle sowie die Abgabe von Antibiotika seien sowohl in der Stadt Darkhan wie auch in Ulaan Baatar gewährleistet. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2009 erwähnt, wurden diese Informationen bei einem Arzt erhoben, dem die medizinischen Möglichkeiten und Grenzen des "Maternal and Child Medical Research Center of Mongolia" wie auch der medizinischen Versorgung überhaupt aufgrund eigener Wahrnehmung bekannt sind. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu den Ergebnissen dieser Beweiserhebung vorgängig des Entscheides das rechtliche Gehör hätte gewähren müssen. Die Verletzung dieses Grundsatzes führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Indessen ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ausnahmsweise einer Heilung zugänglich, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhaltsund Rechtsfragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung kann in solchen Fällen nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abgesehen werden, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. PATRICK SUTTER, in: CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER (Hrsg.), Kommentar D-6277/2009 zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 N 16 - 18). Diese Situation ist auch in casu gegeben. In ihrer Beschwerdeschrift halten die Beschwerdeführenden nämlich fest, es sei ihnen angesichts eines Auslandaufenthalts zweier Ärzte zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht möglich, mit eigenen Rechercheergebnissen aufzuwarten. Es werde ihnen jedoch möglich sein, in der dritten Oktoberwoche ab dem 12. Oktober 2009 eigene Beweismittel bei erwiesener Falschheit der Behauptungen des BFM einzureichen, da einer der Ärzte dann aus dem Ausland zurückgekehrt sei. Wie sich jedoch aus den Akten ergibt, haben die Beschwerdeführenden bislang kein Beweismittel eingereicht, welches die Abklärungsergebnisse der Vorinstanz in Frage stellt. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass sich die Abklärungsergebnisse der Vorinstanz nicht als falsch, sondern als zutreffend erwiesen haben. Bei dieser Sachlage käme eine Kassation einem formalistischen Leerlauf gleich, weshalb von einer Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid abzusehen ist. 7. 7.1 In ihrer Beschwerdeschrift vom 2. Oktober 2009 beantragen die Beschwerdeführenden die Überprüfung der angefochtenen Verfügung ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, weshalb es sich erübrigt, an dieser Stelle auf dessen Zulässigkeit einzugehen. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Wegweisungsvollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5a S. 157, mit weiteren Hinweisen). Der Wegweisungsvollzug kann sich gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behand- D-6277/2009 lung nicht erhältlich wäre, deren Fehlen somit zu einer konkreten Gefährdung führen würde. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. EMARK 2003 Nr. 24). 7.2.1 In der Mongolei herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 4 AuG). 7.2.2 Im Weiteren ist das Vorliegen individueller Wegweisungshindernisse des Beschwerdeführers zu prüfen. 7.2.3 Unbestritten ist der durch Arztzeugnis ausgewiesene Bedarf des Kindes der Beschwerdeführenden nach einer kardiologischen Verlaufskontrolle sowie nach Antibiotika, falls es inskünftig zu generalisierten Infekten käme. Umstritten ist dagegen der Zugang zur ärztlichen Behandlung und zu den allenfalls benötigten Medikamenten im Heimatstaat. Da derzeit – wie bereits erwähnt – keine Situation allgemeiner Gewalt in der Mongolei zu konstatieren ist, darf man im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass die Verlaufskontrolle im oben genannten Spital durchgeführt werden kann, und dies aufgrund der gesetzlichen Regelung ohne Kostenfolge für die Eltern. Darüber hinaus ist eine allgemeine ärztliche Kontrolle und die Abgabe von Antibiotika sowohl in Darkhan als auch in Ulaan Baatar gewährleistet, weshalb der Zugang zu den medizinisch erforderlichen Kontrollen und Behandlungen auch faktisch als gesichert erscheint. Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführenden über eine gute Ausbildung und berufliche Erfahrung. So etwa ist den Akten zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe seinen Lebensunterhalt von 1997 bis Herbst 2006 als selbständiger S._______ und danach als Angestellter eines in der Goldgewinnung tätigen Unternehmens verdient (A1/11 S. 2). Auch die Beschwerdeführerin war den Akten zufolge als Sekretärin des Verwaltungschefs der Gemeinde P._______ erwerbstätig und verfügt im Übrigen über einen Abschluss als T._______ (A2/10 S. 2). Wirtschaftlich waren die Beschwerdeführenden im Heimatstaat durchaus gut gestellt, war es ihnen doch möglich, das Reisegeld im Betrag von 11'000 US Dollar aus eigenen Ersparnissen zu finanzieren (A1/11 S. 7 und 8, A2/10 S. 7). In Anbetracht dieser Sachlage ist davon auszuge- D-6277/2009 hen, die Beschwerdeführenden werden auch nach der Rückkehr in den Heimatstaat in der Lage sein, sich eine neue Existenz aufzubauen. Im Bedarfsfall können sie ausserdem nach wie vor auf ein soziales Netz (A1/11 S. 2 und 3, A2/10 S. 2 und 3) zurückgreifen, weshalb die allenfalls erforderliche Unterstützung gewährleistet erscheint. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Kind der Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat benötigte medizinische Versorgung auch dort sichergestellt ist und eine Rückkehr in die Mongolei somit keine existenzielle Bedrohung des Lebens des Kindes der Beschwerdeführenden darstellen würde. Schliesslich haben die Beschwerdeführenden darüber hinaus die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 8. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1, 2 und 4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten, da offensichtlich unbegründet, im vereinfachten Verfahren abzuweisen (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt D-6277/2009 Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 28. Oktober 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-6277/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 28. Oktober 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 13

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