Abtei lung IV D-6277/2007/law/krc {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Dezember 2007 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. X._______, geboren _______, Serbien, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 23. August 2007 i.S. Widerruf Asyl / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6277/2007 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 23. April 1993 gewährte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl. B. Am 20. Juli 2007 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, aus dem ihm vorliegenden Grenzkontrollrapport vom 1. Juli 2007 und den diesem beigefügten Kopien ihres Reiseausweises gehe hervor, dass sie in den Kosovo zurückgekehrt sei. Gleichzeitig räumte das Bundesamt der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die Postsendung wurde in der Folge von der Post an das BFM retourniert mit dem Vermerk "Nicht abgeholt". C. Mit Verfügung vom 23. August 2007 aberkannte das BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und widerrief das ihr gewährte Asyl. D. Mit an das BFM adressierter und vom 29. August 2007 datierter Eingabe (Datum Poststempel: 31. August 2007) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid sinngemäss Beschwerde und beantragte damit konkludent, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. E. Am 19. September 2007 übermittelte das BFM die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. August 2007 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2007 forderte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin auf, bis zum 9. Oktober 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen. D-6277/2007 G. Am 1. Oktober 2007 wurde der einverlangte Kostenvorschuss einbezahlt. H. In seiner Vernehmlassung vom 2. November 2007 stellte das BFM fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnte, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht entrichtet, weshalb auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG). D-6277/2007 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das Bundesamt hat unter anderem aus Gründen nach Art. 1 C Ziffn. 1 - 6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG). 3.2 Im vorliegenden Fall hat das BFM zur Begründung des Asylwiderrufs und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft die Bestimmung von Art. 1 C Ziff. 1 FK herangezogen, der zufolge eine die Bedingungen von Art. 1 A FK erfüllende Person nicht mehr unter das Abkommen fällt, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat. Im Einzelnen führt es aus, Art. 1 C Ziff. 1 FK halte fest, dass eine Person nicht mehr unter das Abkommen falle, wenn sie sich freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe. Den entsprechenden Schutz könne auch die UNMIK und die übrigen internationalen Sicherheitsorgane vor Ort gewähren. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) habe in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass der Schutz der UNMIK im Sinne einer zeitgemässen Auslegung und unter Berücksichtigung der zu beurteilenden Begleitumstände demjenigen des Heimatstaates im Sinne von Art. 1 C Abs. 1 FK gleichzusetzen und damit das Prinzip der Subsidiarität des Schutzes gemäss Flüchtlingskonvention gegenüber demjenigen des Gebots der engen Auslegung der Beendigungsklauseln stärker zu gewichten sei. Gemäss Rechtsprechung komme diese Bestimmung nur dann zur Anwendung, wenn die drei folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien: Erstens müsse die Handlung des Flüchtlings freiwillig erfolgt sein, das heisse ohne äusseren Zwang durch die Umstände im Asylland oder durch die Behörden dieses Landes. Zweitens müsse die betroffene Person in der Absicht gehandelt haben, sich erneut dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen. Drittens müsse die Schutzgewährung durch den Heimatstaat tatsächlich erfolgt sein. Die Beschwerdeführerin sei, wie dem Grenzkontrollrapport und den dort beiliegenden Ausweiskopien zu entnehmen sei, in den Kosovo gereist. Es seien somit alle drei Voraussetzungen gegeben. D-6277/2007 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin erklärt in ihrer Eingabe vom 29. August 2007, ihr Reiseziel sei eigentlich Montenegro gewesen; sie habe sich beim BFM erkundigt, ob sie überhaupt nach Montenegro reisen dürfe, was bejaht worden sei. Ihre Mutter sei an Leberkrebs erkrankt. Sie sei deshalb nach Montenegro gereist, um ihre Mutter zum letzten Mal lebend zu sehen und sich von ihr zu verabschieden. Als sie in Montenegro eingetroffen sei, habe sich der Zustand der Mutter drastisch verschlimmert. Der nahende Tod ihrer Mutter habe sie schliesslich veranlasst, in den Kosovo einzureisen, um ihre Mutter nochmals zu sehen. Sie sei am 1. Juli 2007 in die Schweiz zurückgekehrt; ihre Mutter sei am 2. Juli 2007 gestorben, was sie mit der Todesurkunde ihrer Mutter auch bestätigen könne. 4.2 Aufgrund der Sachverhaltsdarstellung in der Eingabe vom 29. August 2007 und der eingereichten Kopie einer von Dr. A.Z.A am 2. Juli 2007 ausgestellten Bestätigung, in der dieser anlässlich eines Hausbesuchs den Tod von A._______, geboren 1945, feststellt, gelingt es der Beschwerdeführerin glaubhaft den Eindruck zu vermitteln, sie habe ursprünglich ihre todkranke Mutter in Montenegro ein letztes Mal treffen wollen, sei aber aufgrund des sich drastisch verschlechternden Gesundheitszustandes der Mutter letztlich genötigt gewesen, entgegen ihrer ursprünglichen Absicht in den Kosovo einzureisen, um ihre Mutter vor deren Tod noch einmal sehen zu können. 4.3 Wie das BFM zutreffend festhält, setzt die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65; 1998 Nr. 29 E. 3a S. 241 f.). In Bezug auf den Kosovo ist gemäss Praxis ferner bedeutsam, dass dieser formell nach wie vor zu Serbien gehört. Gemäss Praxis kann jedoch die vorübergehende Rückkehr in ein Gebiet, das - wie der Kosovo - von der UNO verwaltet wird und in dem die formelle Landesregierung zur Zeit keinerlei Machtbefugnisse hat, nicht als Kontaktnahme im Sinne der erwähnten Bestimmung betrachtet werden (vgl. EMARK 2002 Nr. 8 E. 8.b S. 65 f.). Unter Umständen kann jedoch - an Stelle des erforderlichen Schutzes durch den Heimatstaat - ein von einer UNO-Schutz- D-6277/2007 macht gewährter Schutz zum Widerruf gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK führen. Allerdings muss aufgrund des Verhaltens des Flüchtlings unzweifelhaft erscheinen, dass der ihm gewährte Schutz auch in subjektiver Hinsicht ausreichend und effektiv ist (EMARK 2002 Nr. 8 E. 8c S. 66 ff.). 4.4 Gemäss Rechtsprechung ist eine aus moralischen Verpflichtungen gegenüber nahen Angehörigen erfolgende Reise in den Heimatstaat für sich alleine betrachtet noch kein genügender Grund, um die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 9 S. 105 f.; 1996 Nr. 11 E. 6 S. 89 f.; 1996 Nr. 7 E. 11 S. 63 ff.), da sich daraus keine Absicht der Unterschutzstellung ableiten lässt. Aufgrund der Aktenlage bestehen zudem keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin mit der UNMIK in Kontakt getreten wäre oder auf andere Weise deren Schutz konkret beansprucht oder ihren Aufenthalt publik gemacht hätte, weshalb nicht darauf zu schliessen ist, dass sie den von den internationalen Truppen im Kosovo gewährten Schutz für eine dauernde Rückkehr als ausreichend erachtet hat. Vor diesem Hintergrund kann der einmalige Aufenthalt im Kosovo nicht genügen, um unzweifelhafte Rückschlüsse auf die fehlende Verfolgungsfurcht der Beschwerdeführerin zu ziehen (vgl. dazu auch EMARK 2002 Nr. 21). 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der Aktenlage die Voraussetzungen gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK nicht erfüllt sind, da aufgrund der gegenüber der Mutter bestehenden moralischen Verpflichtung der Beschwerdeführerin das Erfordernis der Freiwilligkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht als erfüllt betrachtet und gleichzeitig auch nicht gesagt werden kann, die Beschwerdeführerin habe durch die Rückkehr in den Kosovo den supranationalen Schutz in Anspruch genommen, und damit verdeutlicht, dass ihr subjektiv die Furcht vor Verfolgung fehlt. Das Bundesamt hat demnach zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aberkannt und das ihr seinerzeit gewährte Asyl widerrufen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung des Bundesamtes vom 23. August 2007 aufzuheben. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2007 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-ist ihr zurückzuerstatten. D-6277/2007 7. Der Beschwerdeführerin ist, da ihr im Beschwerdeverfahren keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind, trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-6277/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 23. August 2007 wird aufgehoben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird ihr vom Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - die Vorinstanz (Kopie), Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - _______ (Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Corinne Krüger Versand: Seite 8