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Bundesverwaltungsgericht 16.10.2015 D-6270/2015

16 ottobre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,460 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. September 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6270/2015

Urteil v o m 1 6 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren (…), alias B._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. September 2015 / N (…).

D-6270/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ unter anderem zu Protokoll gab, sie sei am 16. Mai 2015 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist, dass ihr im Rahmen der BzP das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass sie dabei geltend machte, sie habe von Anfang an in die Schweiz gewollt, zudem sei sie in Italien nicht gut behandelt worden und eritreische Staatsangehörige würden dort nur von Hilfsorganisationen unterstützt, dass sie gerne bei ihrem Freund D._______, mit dem sie seit einem Jahr und zwei Monaten zusammen sei und mit dem sie in die Schweiz eingereist sei, bleiben möchte, dass das SEM mit Verfügung vom 9. September 2015 – eröffnet am 25. September 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und sie aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. September 2015 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären,

D-6270/2015 dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe dass sodann um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,

D-6270/2015 wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu entscheiden ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2, 2011/9 E. 5), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,

D-6270/2015 dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP vom 3. Juni 2015 unter anderem aussagte, sie sei im Mai 2015 auf dem Seeweg nach Italien gelangt, habe sich dort siebzehn Tage aufgehalten und sei anschliessend auf dem Landweg in die Schweiz gelangt (vgl. A 4/12, S. 6), dass sie in Italien lediglich mit Name und Foto registriert sei, sie dort nicht daktyloskopisch erfasst worden sei und auch kein Asylgesuch eingereicht habe (vgl. A 4/12, S. 6 f.), dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Italien von dieser unbestritten ist, dass das SEM die italienischen Behörden am 3. Juli 2015 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung ihres Asylantrages zuständig ist, dass in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO weder eine vorgängige Registrierung respektive daktyloskopische Erfassung noch eine Asylantragstellung im zuständigen Staat voraussetzt, dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für eine allfällige Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass die Vorinstanz im Weiteren ausführte, es könne nicht von einer dauerhaft gelebten Beziehung gesprochen werden, da die Beziehung der Beschwerdeführerin mit ihrem Freund lediglich seit einem Jahr und zwei Monaten andauere und in ihrem Heimatland noch nicht bestanden habe, dass ihr Freund nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfüge, weshalb sie sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen könne, dass auf Beschwerdeebene eingewendet wird, auf ihr Asylgesuch sei einzutreten, da es klare Hinweise gebe, dass die gelebte Beziehung zwischen

D-6270/2015 ihr und ihrem Partner als Familie im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO und Art. 8 EMRK zu gelten habe, dass sie D._______ bereits in der BzP erwähnt habe, sie diesen in E._______ kennengelernt und dort mit ihm zusammengelebt habe, sie gemeinsam mit ihm nach F._______ und via Italien in die Schweiz gereist sei und sein Asylverfahren zurzeit noch hängig sei, wobei ihm ein nationales Asylverfahren eröffnet worden sei, dass sie die Dauer ihrer Beziehung mit den eingereichten Fotos, die in E._______ und in Italien aufgenommen worden seien, belegen könne, dass sie und D._______ hier zusammen in einer Unterkunft leben würden und ein gemeinsamer Transfer in eine andere Unterkunft geplant sei, dass vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt in Italien explizit bestätigte, weshalb in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Normen Italien für die Prüfung ihres Asylantrags zuständig ist, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und Italien seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben,

D-6270/2015 dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit die Beschwerdeführerin aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nichts für sich ableiten kann, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen, dass im Falle der jungen und gemäss eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden darf, sie sei durchaus in der Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen Behörden ihre Rechte wahrzunehmen und eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO unter "Familienangehörige" unter anderem der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, fällt, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat, dass die Beschwerdeführerin ihr Herkunftsland Eritrea im Oktober 2010 verliess (vgl. A 4/12, S. 6) und ihren Partner gemäss ihren Aussagen erst auf ihrer Flucht während des Aufenthaltes in E._______ kennenlernte, weshalb dieser nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO erachtet werden und mithin Art. 10 Dublin-III-VO (betrifft Familienangehörige, über deren Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist) nicht zur Anwendung kommen kann, dass in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK festzuhalten ist, dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann, wenn er sich

D-6270/2015 auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz stützt, und eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur genügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung; vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je m.w.H.), und es sich um eine tatsächliche, gelebte und gefestigte Beziehung handelt, dass zurzeit weder D._______, der sich hier aktuell in einem laufenden Asylverfahren befindet, noch die Beschwerdeführerin selber über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, weshalb diese aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK keinen Anspruch für sich ableiten kann, dass bei diesem Sachverhalt die Frage, ob der Tatbestand einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK erfüllt ist, offen gelassen werden kann und auf die eingereichten Fotos, die ohnehin zum Beleg für die Dauer der geltend gemachten Beziehung nicht tauglich sind, und die weiteren Beweismittel (u.a. Transferanzeigen) nicht näher einzugehen ist, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen sind, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig erscheinen lassen, dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, dass der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht (Art. 32 AsylV 1) und ebenfalls zu bestätigen ist, http://links.weblaw.ch/BGE-130-II-281 http://links.weblaw.ch/BGE-135-I-143

D-6270/2015 dass nach vorstehenden Erwägungen die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6270/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

Versand:

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