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Bundesverwaltungsgericht 22.11.2012 D-6270/2010

22 novembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,182 parole·~36 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juli 2010

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6270/2010/mel

Urteil v o m 2 2 . November 2012 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien

A.________, geboren (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juli 2010 / N (…).

D-6270/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben gemäss Mitte Dezember 2009 und reiste am 25. Dezember 2009 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 5. Januar 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 8. April 2010 führte das BFM die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durch. Die Anhörung wurde wegen des schlechten psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorzeitig abgebrochen. Am 30. April 2010 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen aus, er stamme aus B._______ (Pazarcik) und sei alevitischer Kurde. Anfang Dezember 2009 hätten vier Personen in der Nacht um Einlass in sein Haus gebeten und sich dabei als Angehörige der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan; PKK) ausgegeben. Er habe die Personen, welche ihm einen Gruss eines Cousins überbracht hätten, ins Haus gelassen und ihnen etwas zu Essen gegeben. Nachdem sie gegessen hätten, seien die Männer wieder gegangen. Am anderen Morgen sei sein Haus von einer Spezialeinheit der türkischen Sicherheitskräfte und Soldaten gestürmt worden. Man habe ihn der Unterstützung der PKK beschuldigt, was er jedoch abgestritten habe. Die Männer hätten ihn der Lüge bezichtigt und darauf verwiesen, dass die vier Männer, welche er in der Nacht zuvor bewirtet habe, in Tat und Wahrheit Angehörige der Spezialeinheit gewesen seien. Er sei dazu aufgefordert worden, Aufenthaltsorte der PKK-Kämpfer zu nennen. Dieser Aufforderung sei mit Schlägen und anderen Misshandlungen, beispielsweise dem Ausdrücken brennender Zigaretten auf seinem Rücken Nachdruck verliehen worden. Zunächst habe er eine Mithilfe verweigert, als man aber seine Ehefrau vergewaltigt habe und anschliessend auch noch seine 15-jährige Tochter belästigt worden sei, habe er sich damit einverstanden erklärt, die ihm durch Hilfeleistungen bekannten Verstecke der PKK zu zeigen. Gemeinsam mit seinem Bruder C._______, welchen man ebenfalls am gleichen Tag festgenommen habe, sei er auf die Polizeidienststelle in Pazarcik verbracht worden. Dort hätten sie beide Uniformen des türkischen Militärs anziehen müssen und die Sicherheitskräfte in die Berge begleitet. Vier Tage hätten sie sich dort mit den Sicherheitskräften aufgehalten und ihnen zwei Verstecke der PKK gezeigt, in welchen

D-6270/2010 Essensvorräte gelagert worden seien. Nach vier Tagen habe er gehen können; seinen Bruder C._______ habe man zu diesem Zeitpunkt nicht freigelassen. Die türkischen Sicherheitskräfte hätten ihm jedoch ein Handy mitgegeben, mit welchem er sich hätte melden sollen, sobald PKK- Kämpfer ihn aufgesucht hätten. Er selbst habe sich nach seiner Freilassung sofort nach Istanbul begeben, da er sich nach dem Verrat beider PKK-Verstecke sowohl von Seiten des Militärs als auch der PKK bedroht gefühlt und um sein Leben gebangt habe. In Istanbul habe er sich bei einem Onkel mütterlicherseits aufgehalten, welcher auch seine Ausreise organisiert habe. Seine Ehefrau habe mit den vier Kindern nach seiner Flucht nach Istanbul ebenfalls das Heimatdorf verlassen und halte sich an einem ihm bekannten Ort auf. B. Der Beschwerdeführer musste aufgrund mehrerer kleiner, meist vernarbter Brandwunden auf dem Rücken und weil er psychisch angeschlagen wirkte, medizinisch behandelt werden. Am 2. April 2010 wurde der Beschwerdeführer im Zug von Baden nach Zürich kontrolliert und – da er keinen gültigen Fahrausweis vorweisen konnte – mit einer Geldbusse belegt sowie des Zuges verwiesen. In Neuendorf stieg der Beschwerdeführer daraufhin aus dem Zug und legte sich auf die Bahngleise. In der Folge wurde ein fürsorgerischer Freiheitsentzug (FFE) verfügt und der Beschwerdeführer vom 2. April bis 6. April 2010 in der psychiatrischen Klinik D._______ hospitalisiert. C. Am 23. März 2010 reichte die behandelnde Allgemeinmedizinerin Dr. med. E._______ beim BFM einen den Beschwerdeführer betreffenden ärztlichen Bericht ein, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer sich wegen seines psychischen Zustands in regelmässiger Gesprächstherapie befinde. D. Am 5. Mai 2010 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in Ankara um Abklärungen, ob sich bestätigen lasse, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie bis im Dezember 2009 in B._______ wohnhaft gewesen sei, oder ob sich allenfalls Hinweise darauf ergeben würden, dass die Familie in F._______ gewohnt habe, wie sich dies aus dem Asylvorbringen des in der Schweiz lebenden Bruders G._______ ergebe, dessen Asylgesuch man abgewiesen habe, welcher aber in die vorläufige Aufnahme seiner Ehefrau eingeschlossen worden sei. Im Weiteren wurde um

D-6270/2010 Abklärung ersucht, ob allenfalls Hinweise darauf bestünden, dass das Haus des Beschwerdeführers Anfang Dezember 2009 von Sicherheitskräften gestürmt worden und seine Familie in der von ihm geltend gemachten Art und Weise in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Falls keine derartigen Hinweise vorliegen würden, wurde um Information ersucht, ob es gemäss Einschätzung der Botschaft denkbar sei, dass es im Dezember 2009 zu einem solchen Vorfall in B._______ gekommen sein könnte. Sodann wurde um Mitteilung ersucht, ob es Hinweise auf den Verbleib des Bruders C._______ Ovayolu sowie hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers und seiner Kinder gäbe und ob Hinweise darauf bestünden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei bereits wegen psychischer Probleme medizinisch behandelt worden sei. E. Am 26. Mai 2010 nahm die Schweizerische Botschaft gestützt auf Informationen eines Vertrauensanwaltes und einer Kontaktperson in B._______ Stellung und führte im Wesentlichen aus, die Eltern des Beschwerdeführers seien seit dem Jahr 2005 in F._______ (H._______) gemeldet. Der Beschwerdeführer sei dort nie gemeldet gewesen, wohl aber seine Brüder G._______ und C._______. Man habe in H._______ vernommen, dass alle drei Brüder in der Schweiz leben und arbeiten würden. Nach Angaben der Kontaktperson in B._______ seien der Beschwerdeführer und seine Eltern nicht in B._______ gemeldet. Tatsächlich würden die Eltern des Beschwerdeführers aber ebenso wie seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder in B._______ leben; der Beschwerdeführer selbst wohne seit dem Jahr 2003/2005 nicht mehr dort. B._______ sei ein Dorf, welches sich über ein weites Gebiet erstrecke und aus einzelnen 5 bis 10 Kilometer von einander liegenden Häusergruppen bestehe. Die Gendarmerie führe dort ständig Operationen durch, diese seien fast alltäglich. Dass die Familie des Beschwerdeführers davon speziell betroffen gewesen sein solle, daran erinnere sich die Kontaktperson nicht. Der Beschwerdeführer werde gemäss Fahndungsregister bei der Polizei nicht gesucht und es bestehe weder ein Datenblatt noch unterliege er einem Passverbot. Auf entsprechende Anfrage des BFM erklärte die Schweizerische Botschaft am 8. Juni 2010 ergänzend, der Beschwerdeführer sei gemäss Angaben der Kontaktperson nie an der Adresse der Eltern in H._______/F._______ gemeldet gewesen und laut Angaben der Kontaktperson in B._______ seien weder die Eltern noch der Beschwerdeführer gegenwärtig dort gemeldet. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ebenso wie seine Eltern früher sehr wohl in B._______ gemeldet gewesen seien. Die Kontaktperson in

D-6270/2010 B._______ habe sich nicht daran erinnern können, bis wann der Beschwerdeführer in B._______ gelebt habe und habe dies auch offensichtlich nicht dem Computer entnehmen können. Der Beschwerdeführer wohne aber mindestens seit dem Jahr 2005 möglicherweise aber auch schon seit dem Jahr 2003 nicht mehr in B._______. F. Das Abklärungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer ebenso wie die entsprechende Anfrage am 16. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht, verbunden mit einer Fristsetzung zur allfälligen Stellungnahme. G. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 28. Juni 2010 durch seinen Rechtsvertreter Stellung. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die Eltern des Beschwerdeführers würden sowohl in F._______ als auch in B._______ ein Haus besitzen, jedoch hauptsächlich im Letzteren leben. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Ehefrau und den Kindern ebenfalls im Dorf B._______ gelebt; das Haus in F._______ sei seit Jahren vermietet. Es treffe nicht zu, dass der Bruder C._______ in der Schweiz leben würde. Er habe aus politischen Gründen das Dorf verlassen und sei unbekannten Aufenthalts. Wie bereits auch von der Kontaktperson erwähnt, erstrecke sich das Dorf B._______ über ein weites Gebiet. Der Dorfvorsteher selbst sei ein Anhänger der nationalsozialistischen Aktionspartei (MHP). Es könne von einem nationalsozialistisch orientierten Dorfvorsteher nicht erwartet werden, dass er zugebe, die Soldaten hätten die Familie des Beschwerdeführers menschenunwürdig behandelt, zumal er wisse, dass er zur Rechenschaft gezogen würde, sofern er Entsprechendes zugeben würde. Aus diesem Grunde müsse davon ausgegangen werden, dass er die gestellten Fragen bewusst nicht wahrheitsgetreu beantwortet habe. Der Beschwerdeführer habe aus Angst den jetzigen Aufenthaltsort seiner Ehefrau und seiner Kinder nicht preisgegeben, was vor dem Hintergrund der Vorkommnisse verständlich sei. Die unmenschliche Behandlung habe den Beschwerdeführer stark traumatisiert, weshalb er in der Schweiz bereits einen Suizidversuch unternommen habe. H. Mit Verfügung vom 28. Juli 2010 – eröffnet am 3. August 2010 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.

D-6270/2010 I. Mit Eingabe vom 2. September 2010 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, unter Kosten und Entschädigungsfolge sei die Verfügung des BFM aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei dem Beschwerdeführer von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerde eingereicht wurden eine Fürsorgebestätigung, eine CD mit Filmaufnahmen einer Person, ein Urteil des Schwurgerichts I._______ vom 26. Januar 2009 betreffend J._______ samt deutscher Übersetzung des Urteilsdispositivs, ein Artikel des St. Galler Tagblattes vom 16. Juli 2010, ein Bericht der den Beschwerdeführer behandelnden Allgemeinmedizinerin Dr. med. E._______ vom 31. August 2010 sowie ein Internetausdruck der Yeni Özgür Politika zum Thema Menschenrechtsverletzungen in der Türkei vom 29. Juli 2010. J. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2010 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, allfällige weitere Beweismittel jeweils übersetzt in eine Amtssprache einzureichen. Die Akten wurden dem BFM zur Vernehmlassung übersandt. K. Mit Vernehmlassung vom 28. September 2010 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2010 zur Kenntnis gebracht unter gleichzeitiger Ansetzung einer Frist zur allfälligen Stellungnahme. Beigelegt wurden dabei zwei Dokumente von Amnesty International und ein Artikel.

D-6270/2010 M. Am 19. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten. N. Am 21. September 2011 wurden zwei ärztliche Berichte der Psychiatrischen Dienste K._______ eingereicht, darunter ein bereits bei den Akten befindlicher Bericht vom 7. April 2010 betreffend die Behandlung vom 2. bis 6. April 2010 nach angeordnetem Fürsorgerischem Freiheitsentzug sowie ein aktueller Bericht datierend vom 26. Juli 2011.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

D-6270/2010 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in begründeter Weise befürchten muss, dass ihr solche Nachteile zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Die Vorbringen einer asylsuchenden Person sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. An

D-6270/2010 die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM im Wesentlichen aus, es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Region um das Dorf B._______ (Pazarcik) in den 80er und 90er-Jahren oft Schauplatz von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und Einheiten der PKK gewesen sei. Darunter habe insbesondere auch die Zivilbevölkerung zu leiden gehabt, welche zwischen die Fronten geraten und oft von Problemen seitens der staatlichen Organe und der Guerilla betroffen gewesen sei. In diesem Zeitraum sei es auch zu Vorfällen gekommen, wie sie vom Beschwerdeführer beschrieben worden seien. Die Situation präsentiere sich zum heutigen Zeitpunkt jedoch anders. Die Präsenz der PKK sei im fraglichen Raum massiv zurückgegangen. Zwar komme es auch heute noch zu militärischen Operationen gegen Guerillas, wie dies auch der Antwort der Schweizerischen Botschaft zu entnehmen sei. Dass Operationen heute aber mit Übergriffen einhergehen würden, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, erscheine indessen ausgesprochen wenig wahrscheinlich, da mit der Annäherung der Türkei an die Europäische Union eine Reihe von Reformen zur deutlichen Verbesserung der Menschenrechtslage geführt habe und die früher verbreitete behördliche Willkür weitgehend verdrängt worden sei. Dem BFM sei bewusst, dass auch zum heutigen Zeitpunkt in der Türkei auch immer noch Vorfälle willkürlichen Handelns zu verzeichnen seien, es bestünden jedoch Instrumente und Möglichkeiten, sich gegen unrechtmässige Behandlung einzelner Behördenvertreter zur Wehr zu setzen. Der sofortige Beizug eines Anwalts oder die Meldung an eine Nichtregierungsorganisation wie beispielsweise den Menschenrechtsverein IHD seien mögliche Mittel um gegen Behördenwillkür vorzugehen. Dies habe insbesondere auch dazu geführt, dass Menschenrechtsverletzungen in der Türkei heute in aller Regel publik würden und nicht selten zur

D-6270/2010 Verfolgung der Urheber solcher Unrechtstaten führten. Der Umstand, dass keinerlei Hinweise existieren würden, dass die Familie des Beschwerdeführers im Dezember 2009 von Übergriffen seitens türkischer Streitkräfte betroffen worden sei, würden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen wecken. Die Abklärungen seitens der Schweizerischen Botschaft hätten sodann ergeben, dass der Beschwerdeführer seit mindestens 2005 nicht mehr im Dorf B._______ gelebt habe. Sofern der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs dazu vorbringt, die Angaben des Dorfvorstehers seien nicht wahrheitsgetreu, sei dies als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft hätten zudem ergeben, dass die eigentlich in F._______ gemeldeten Eltern des Beschwerdeführers sowie seine Ehefrau und die Kinder momentan in B._______ leben würden. Zum entsprechenden Abklärungsergebnis habe sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme nicht geäussert sondern lediglich darauf verwiesen, dass es angesichts der erlittenen Verfolgung verständlich sei, dass er den Aufenthaltsort von Frau und Kindern nicht bekannt geben wolle. Diese Erklärung sei vor dem Hintergrund des Abklärungsergebnisses jedoch unbehelflich. Weiter müsse auch erheblich am Vorbringen des Beschwerdeführers gezweifelt werden, wonach er wegen seines Cousins seit ein paar Jahren die PKK unterstützt habe. Diese angebliche Unterstützung sei nämlich in einem engen Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in B._______ zu sehen, zu welchem der Beschwerdeführer offensichtlich keine den Tatsachen entsprechenden Angaben gemacht habe. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass den Akten keine glaubhaften Hinweise zu entnehmen seien, wonach dem Beschwerdeführer aus angeblich niederschwelligen Unterstützungstätigkeiten zu Gunsten der PKK Nachteile erwachsen seien. Der Beschwerdeführer habe am Rücken Verbrennungen aufgewiesen und sei psychisch instabil, weshalb er in der Zeit vom 2. bis 6. April 2010 in der Klinik D._______ medikamentös und psychotherapeutisch behandelt worden sei. Aus dem Kurzaustrittsbericht der Klinik ergebe sich ebenso wie aus den zu den Akten gereichten Berichten der behandelnden Allgemeinmedizinerin Dr. med. E._______, dass der Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) aufweise, welche Folgen der geltend gemachten Misshandlungen in der Türkei sei. Diesbezüglich sei jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Arzt bei der Erstellung der Anamnese auf die Aussagen des Patienten abstelle und es nicht seine Aufgabe sei, derartige Aussagen im Hinblick auf ihre Glaubhaftigkeit kritisch zu hinterfragen. Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse unglaubhaft seien, könne seine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht Folge solcher Übergriffe sein. Es sei

D-6270/2010 dem BFM nicht möglich, die wahren Ursachen dafür zu ermitteln. Denkbar seien beispielsweise Schwierigkeiten im privat-persönlichen Umfeld. Die der Behörde auferlegte Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts stosse dort an ihre Grenzen, wo gesuchstellende Personen nicht gewillt seien, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen. Der Beschwerdeführer habe überdies geltend gemacht, dass es in seiner Verwandtschaft Personen gäbe, welche Verbindungen zur PKK unterhalten würden, namentlich habe seine in der Schweiz lebende Cousine Schwierigkeiten gehabt und ein Cousin sei Anfang der 90er-Jahre als Märtyrer ums Leben gekommen, ein weiterer Cousin befinde sich in Haft. Diesbezüglich sei eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung jedoch zu verneinen. Die Gefahr von Reflexverfolgungsmassnahmen bestehe dann, wenn Behörden nach einem geflüchteten Aktivisten einer als separatistisch oder extremistisch eingestuften Gruppierung fahnden würden und Anlass zur Vermutung bestünde, dass Familienangehörige des Beschwerdeführers mit diesem im engen Kontakt stehen und ebenfalls politisch aktiv seien. Gemäss Erkenntnissen des BFM bestehe dagegen bei Angehörigen von bereits Inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, dass sie heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen würden. Zudem gelte es zu beachten, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen würden. Auch im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer keine Nachteile geltend gemacht, welche ihm wegen dieser Verwandtschaft erwachsen seien. Es bestehe somit – auch im Lichte obiger Ausführungen – kein Grund zu der Annahme, dass der Beschwerdeführer wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses erleiden könnte. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen und in der Folge seine Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei, zumal sich deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erweisen würde. Zwar sei der Beschwerdeführer gesundheitlich angeschlagen und psychisch instabil. Es sei aber von einer adäquaten medizinischen Versorgung im Heimatstaat auszugehen, welche auch den Zugang psychisch kranker Menschen zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen und der Behandlungen psychischer Erkrankungen in Spitälern und entsprechenden Abteilungen umfasse. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass eine kostenlose Behandlung von psychischen Erkrankungen – insbesondere PTBS – grundsätzlich auch über die türkische Men-

D-6270/2010 schenrechtsstiftung TIHV möglich sei. Der zeitweise vorhandenen Suizidalität des Beschwerdeführers könne mit geeigneten Massnahmen wie beispielsweise einer medizinisch begleiteten Rückkehr begegnet werden. 4.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, die Vorinstanz übersehe bewusst oder unbewusst das harte gnadenlose Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte und die unnachgiebige Politik des türkischen Staates, wenn es um die PKK gehe. Verbesserungen und Reformversuche würden im Zusammenhang mit der PKK nicht greifen und Folter würde weiterhin praktiziert und institutionalisiert. Der Bezirk Pazarcik, zu welchem das Dorf B._______ gehöre, sei immer noch ein Gebiet, in welchem es oft zu bewaffneten Zusammenstössen zwischen der türkischen Armeeeinheiten und PKK-Kämpfern komme. Der Beschwerdeführer habe B._______ erst nach seiner Festnahme durch das Militär verlassen und bis zu seiner Flucht in die Schweiz dort gelebt. Seine Familie sei den türkischen Sicherheitskräften als "terroristenfreundliche Familie" gut bekannt. Er habe mehrere nahe und entfernte Verwandte, die aus politischen Gründen festgenommen, gefoltert oder ermordet worden seien und ebenfalls solche, die aus politischen Gründen ins Ausland geflüchtet seien oder die sich den PKK-Kämpfern angeschlossen hätten. Einer davon sei sein Cousin J._______, welcher sich eine Zeit lang in einer Guerillaeinheit im Gebiet des Bezirkes Pazarcik aufgehalten habe. Während dieser Zeit habe der Beschwerdeführer mit diesem im Kontakt gestanden und ihn und andere Kämpfer mit Lebensmitteln und Informationen unterstützt. Auch nachdem sein Cousin das Gebiet verlassen habe und im Nordirak aktiv gewesen sei, habe er seine Unterstützung für die Guerillaeinheit im Gebiet Pazarcik fortgesetzt. J._______ sei später von syrischen Sicherheitskräften festgenommen und am 1. August 2008 an die Türkei ausgeliefert worden. Am 26. Januar 2009 sei er vom Schwurgericht I._______ wegen der Mitgliedschaft bei einer bewaffneten terroristischen Organisation zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden; die ausgefällte Strafe verbüsse er zurzeit. Er gehe davon aus, dass sein Cousin seinen Namen und den seines Bruders C._______ unter Folter preisgegeben habe. Die sich im Gebiet befindenden türkischen Armeeeinheiten hätten jedenfalls ihm gegenüber Verdacht geschöpft und, um herauszufinden, ob es sich bei ihm um einen PKK- Miliz handle, hätten sie sich verkleidet und in der besagten Nacht sein Haus aufgesucht. Die Folterspuren an seinem Körper würden unmissverständlich davon zeugen, dass er misshandelt worden sei. Auch seinen Bruder L._______ Ovayolu habe man gefoltert. Die Verletzungen an des-

D-6270/2010 sen Körper habe man aufgenommen und seien auf der eingereichten CD deutlich zu sehen. 4.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz ergänzend aus, die türkischen Behörden hätten, sofern sie den Beschwerdeführer tatsächlich der Unterstützung der PKK oder einer anderen illegalen Organisation verdächtigen würden, nicht gezögert, gegen ihn auch ein Strafverfahren einzuleiten, was aber offenkundig nicht der Fall sei. Die der Beschwerde beigelegte CD, welche Aufnahmen von einer Person zeigen würden, die wahrscheinlich eine Falaka-Folter erlitten habe, könnten ebenfalls nicht zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers beitragen, zumal nicht ersichtlich sei, von wann die Aufnahmen datieren würden. 4.4 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme entgegen, dass die Vorinstanz fälschlicherweise der Annahme unterliege, dass wegen Unterstützung der PKK verdächtigte Personen stets mit Strafverfahren zu rechnen hätten. Das Vorgehen der türkischen Sicherheitsdienste und des Militärs gegen Guerillas sei bekanntermassen ein anderes. Mit Folter und erniedrigendem Verhalten würde versucht, verdächtige Personen gefügig zu machen. Das brutale Vorgehen gegenüber PKK-Kämpfern und ihren Unterstützern stehe weder im Einklang mit rechtsstaatlichen Grundprinzipien noch mit Internationalem Recht. Aufgrund der beim Beschwerdefürer erwiesenermassen vorhandenen Folterspuren und der auf CD eingereichten Aufnahmen seines Bruders, welche ebenfalls die von diesem erlittene Folter beweisen würden, sei sein Vorbringen glaubhaft gemacht. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der gesamten Aktenlage zu dem Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts in der Tat nicht genügen. 5.1.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Gründen, welche zur Durchsuchung seines Hauses und seiner Festnahme durch die türkischen Sicherheitskräfte geführt haben sollen, insgesamt wenig detailliert ausgefallen sind. So war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, plausibel geltend zu machen, warum er, der nach eigenen Angaben bis zu besagtem Ereignis keine Probleme mit den türkischen Sicherheitsbehörden gehabt haben will (act. A1 S. 7, A6 S. 4), plötzlich in einen derartigen Fokus des Militärs geraten sein soll.

D-6270/2010 Seinen Verweis darauf, dass er die PKK seit mehreren Jahren in verschiedener Weise unterstützt habe, vermochte der Beschwerdeführer in keiner Weise zu konkretisieren (act. A17 S. 6). Soweit im Beschwerdeverfahren nunmehr geltend gemacht wird, die Aktion der türkischen Sicherheitskräfte dürfte im Zusammenhang mit dem Cousin des Beschwerdeführers, J._______, stehen, welcher im Januar 2009 zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei und der vermutlich unter Folter seinen Namen und den seines Bruders C._______ preisgegeben habe (act. 1 S. 6), erscheint dies nachgeschoben und vermag auch nicht einzuleuchten, wurde J._______ doch bereits im August 2008 von Syrien an die türkischen Behörden ausgeliefert und am 26. Januar 2009 rechtskräftig verurteilt, mithin fast ein Jahr vor dem in Frage stehenden Ereignis. 5.1.2 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, er und seine Ehefrau seien am besagten Morgen Opfer schwerwiegender Misshandlungen geworden. Seine Ehefrau sei in seiner Anwesenheit von den Sicherheitskräften vergewaltigt worden, ihm selbst habe man mit glühenden Zigaretten Verbrennungen auf dem Rücken zugefügt. Mit diesen Misshandlungen habe man ihn dazu bewegen wollen, die Verstecke der PKK in den Bergen zu verraten. Erst als auch seine 15-jährige Tochter belästigt worden sei, habe er schliesslich eingewilligt, entsprechend mit den türkischen Sicherheitsbehörden zu kooperieren. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, warum sich der Beschwerdeführer angesichts der brutalen Vorgehensweise der Sicherheitsbehörden nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt dazu bereit erklärt hat, entsprechende Verstecke zu zeigen und dazu erst eingewilligt haben will, als auch seine Tochter Gefahr lief, Opfer einer Gewalttat zu werden. Sodann hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe sich mit den türkischen Sicherheitsbehörden während vier Tagen in den Bergen aufgehalten. Aber auch auf Aufforderung hin war er nicht in der Lage, diesen Aufenthalt näher zu konkretisieren, namentlich konnte er nicht mit eigenen Worten beschreiben, wie er die Sicherheitskräfte zu den Verstecken geführt haben will und wo diese sich befunden haben (act. A17 S. 8 f.). 5.1.3 Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, man habe ihn nach vier Tagen wieder gehen lassen, ihm jedoch ein Handy mitgegeben, mit welchem er die türkischen Sicherheitsbehörden hätte informieren sollen, sobald die PKK Kontakt zu ihm aufnehme. Er habe sich jedoch unmittelbar nach seiner Rückkehr aus den Bergen nach Istanbul zu einem Onkel mütterlicherseits begeben und sei in der Folge aus der Türkei ausgereist, ohne dass er nochmals in seinen Heimatort und zu seiner Familie zurück-

D-6270/2010 gekehrt sei (act. A6 S. 4). Es vermag jedoch nicht einzuleuchten, warum der Beschwerdeführer allein und ohne seine Ehefrau, die nach seinen Angaben ebenfalls Opfer von schwerwiegender Gewalt seitens der türkischen Sicherheitskräfte geworden sein soll, die Flucht nach Istanbul angetreten haben soll. Entsprechend dem Ergebnis der Botschaftsabklärung ist der Beschwerdeführer sodann nicht im Fahndungsregister der Polizei verzeichnet und es besteht weder ein Datenblatt über ihn, noch unterliegt er einem Passverbot (act. A22). Zutreffend hielt die Vorinstanz dazu fest, dass die türkischen Behörden, sofern sie den Beschwerdeführer tatsächlich der Unterstützung der PKK verdächtigt hätten und dieser sich entgegen der getroffenen Vereinbarung einer Kooperation durch Flucht entzogen hätte, nicht gezögert hätten, gegen ihn einen Haftbefehl auszustellen und ein Strafverfahren gegen ihn einzuleiten, was bisher jedoch offensichtlich nicht der Fall ist. 5.1.4 Der Vorinstanz ist auch dahingehend zuzustimmen, dass sich die Situation in der Region Pazarcik zum heutigen Zeitpunkt anders präsentiert als noch in den 90er-Jahren, wo gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und dem Militär sowie PKK- Kämpfern an der Tagesordnung waren. Obwohl nicht verhehlt werden soll, dass willkürliches Handeln einzelner Angehöriger der türkischen Sicherheitskräfte auch zum heutigen Zeitpunkt noch vorkommt und nach wie vor auch militärischen Operationen gegen die PKK geführt werden, stellen die vom Beschwerdeführer beschriebenen massiven Übergriffe auf ihn und seine Familie zum heutigen Zeitpunkt jedenfalls keinen Regelfall mehr dar. Der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang auch dahingehend zuzustimmen, dass mittlerweile verschiedene Möglichkeiten bestehen, sich gegen derart brutale und willkürliche Behandlung zur Wehr zu setzen. In der Regel erfolgen Meldungen an entsprechende Nichtregierungsorganisationen wie beispielsweise an den Menschenrechtsverein IHD. Dies hat insbesondere auch dazu geführt, dass Menschenrechtsverletzungen diesen Ausmasses in der Türkei heute in aller Regel publik werden, wie auch die vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Beweismittel zeigen (vgl. Yeni Özgür Poliika, act. 1/5 und 1/6). Der Umstand dass keinerlei Hinweise existieren, wonach die Familie des Beschwerdeführers im Dezember 2009 von derartigen Übergriffen seitens türkischer Streitkräfte betroffen worden ist, untermauert die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. 5.1.5 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens werden durch die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft vor Ort sodann bestätigt.

D-6270/2010 Nach Auskunft der Vertrauensperson in B._______ lebten die Eltern des Beschwerdeführers ebenso wie seine Ehefrau und seine Kinder zum Zeitpunkt der entsprechenden Abklärungen durch die Botschaft im Mai 2010 in B._______; der Beschwerdeführer selbst soll seit spätestens 2005 nicht mehr im Heimatort leben. In seiner Stellungnahme bestritt der Beschwerdeführer zwar das entsprechende Abklärungsergebnis und führte in diesem Zusammenhang aus, der Dorfvorsteher habe keine wahrheitsgetreuen Angaben gemacht. Zutreffend schloss die Vorinstanz aber darauf, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt. Dies wird dadurch noch untermauert, als der Beschwerdeführer bisher zum Aufenthaltsort seiner Ehefrau und der Kinder keine konkreten Angaben machte sondern sich vielmehr auf die Feststellung beschränkte, dass er aus Sicherheitsgründen den Verbleib seiner Familie vor den Schweizer Asylbehörden nicht preisgeben wolle (act. A6 S. 5, A17 S. 2, 3). Auch im Beschwerdeverfahren bleibt der Beschwerdeführer eine konkrete Antwort, wo sich seine Familie, wenn nicht in B._______, aufhält. Es ist daher gestützt auf das Abklärungsergebnis davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine Kinder gemeinsam mit dessen Eltern zumindest bis zum Zeitpunkt der Abklärungen im Mai 2010 in B._______ lebten. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass seine Ehefrau – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – Opfer körperlicher Gewalt geworden ist und mit ihren Kindern in unmittelbarer Folge nach der Tat aus dem Heimatort geflohen ist. 5.1.6 Der Beschwerdeführer wies zum Zeitpunkt seiner Einreise Wundmale auf seinem Rücken auf, welche ein geeignetes Indiz für die Untermauerung seiner Vorbringen sein könnten. Im Rahmen der Abwägung vermögen sie aber – wie die Vorinstanz dies bereits zutreffend festgestellt hat – weder das Abklärungsergebnis noch die genannten Ungereimtheiten zu überwiegen. Die eingereichte CD mit zwei Filmaufnahmen von einer Person, die Verletzungen an den Füssen aufweist, und bei welcher es sich um einen Bruder des Beschwerdeführers handeln soll, erweist sich ebenfalls nicht als geeignet zum Beweis der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe, da sich ein kausaler Zusammenhang nicht erschliesst und auch nicht eruierbar ist, um welche Person es sich bei der Aufgenommenen handelt. Überdies wurden die Aufnahmen gemäss Datenträger offenbar am 1. Januar 2001 abgespeichert (act. 1/9) und lassen sich dem in Frage stehenden Zeitraum nicht zuordnen. 5.1.7 Zutreffend hat die Vorinstanz sodann darauf geschlossen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe glaubhaft geltend machen konnte, wo-

D-6270/2010 nach er wegen seines familiären Umfeldes im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses erleiden könnte. Der Beschwerdeführer konkretisierte diesbezüglich im Beschwerdeverfahren, sein Cousin J._______ habe sich eine Zeit lang in einer Guerillaeinheit im Gebiet des Bezirkes Pazarcik aufgehalten und während dieser Zeit habe er mit diesem im Kontakt gestanden und ihn und andere Kämpfer ebenfalls unterstützt. Die Unterstützung habe er im Gebiet Pazarcik auch fortgesetzt, nachdem sich sein Cousin nach Syrien begeben habe. Sein Cousin sei später von syrischen Sicherheitskräften festgenommen und am 1. August 2008 an die Türkei ausgeliefert und am 26. Januar 2009 vom Schwurgericht I._______ wegen der Mitgliedschaft bei einer bewaffneten terroristischen Organisation zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Es sei davon auszugehen, dass J._______ seinen Namen und den seines Bruders C._______ unter Folter preisgegeben habe. Festzustellen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer zur Situation von J._______ noch im vorinstanzlichen Verfahren keine entsprechend konkreten Angaben machen konnte (act. A17 S. 5), was erhebliche Zweifel darüber aufkommen lässt, ob der Beschwerdeführer wie nunmehr geltend gemacht wird, vor seiner Ausreise einen engen Kontakt zu J._______ pflegte. Zutreffend führte die Vorinstanz überdies aus, dass die Gefahr von Reflexverfolgung dann besteht, wenn die türkischen Behörden Anlass zur Vermutung haben, dass Familienangehörige mit politisch aktiven Familienmitglied im engen Kontakt stehen und ebenfalls politisch aktiv sind. Bei Angehörigen von bereits Inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen besteht in aller Regel keine Gefahr, dass sie heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen werden, sofern sie selbst kein entsprechendes politisches Profil aufweisen. Dass der Beschwerdeführer selbst auch ernsthaft Gefahr läuft, als Folge der Inhaftierung und Verurteilung von J._______ substanziell belastet und gleicher oder ähnlicher Handlungen verdächtigt zu werden, ist aber nach den vorangegangenen Erwägungen unwahrscheinlich, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unterstützung der PKK und seine Fluchtgründe – wie ausgeführt – nicht geglaubt werden können. 5.2 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise nicht glaubhaft machen konnte und sich seine subjektive Furcht vor einer solchen im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat in objektiver Hinsicht ebenfalls nicht bekräftigen lässt. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es

D-6270/2010 sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, eine anderen Einschätzung in der Frage der Glaubhaftmachung eines unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG relevanten Sachverhalts herbeizuführen. Aus demselben Grund kann auf weitergehende Erörterungen zu den eingereichten Beweismitteln verzichtet werden. Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.

D-6270/2010 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), was ihm vorliegend nicht gelungen ist. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesge-

D-6270/2010 setz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.1 Seit der Aufkündigung des – zuvor ebenfalls nur einseitig erklärten – Waffenstillstandes durch die PKK im Frühjahr 2011 ist es in der Türkei wieder zu einzelnen Anschlägen auf Sicherheitskräfte sowie Militär- und Polizeieinrichtungen gekommen. Dennoch kann bezüglich der Türkei und insbesondere auch bezüglich der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers im jetzigen Zeitpunkt klarerweise nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden. 7.3.2 Auch sprechen keine individuellen Umstände gegen den Vollzug der Wegweisung. 7.3.2.1 Aus den verschiedenen, sowohl im vorinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichten ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer sich seit seiner Einreise – nach kurzer stationärer psychotherapeutischer Behandlung vom 2. bis 6. April 2010 in der psychiatrischen Klinik D._______ – in regelmässiger ambulanter Gesprächstherapie bei seiner Allgemeinmedizinerin Dr. med. E._______ befindet. Diagnostiziert wurde eine posttraumatische Belastungsstörung, welche in Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen Anfang Dezember 2009 stünden (act. A14/1-14/6, 1/7). Eingereicht wurde sodann am 21. September 2009 ein Bericht der psychiatrischen Klinik D._______ vom 26. Juli 2011, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 20. Juni bis 17. Juli 2011 nochmals stationär behandelt wurde. Der Hospitalisierung vorausgegangen war gemäss Bericht eine Verschlimmerung der Symptomatik, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer am 16. Juni 2011 aufgrund seiner schlechten psychischen Verfassung zwei Stühle von einem Balkon geworfen hat. Nach Angaben des Beschwerdeführers verweigerte er auf der Polizeidienststelle, auf welche er anschliessend verbracht worden sei, die Abnahme von Fingerabdrücken unter Gegenwehr, woraufhin ihm die Polizisten in die Genitalien geschlagen und derart am Hinterkopf festgehalten hätten, dass er ohnmächtig geworden sei. Man habe ihn dann vor die Tür geworfen und da er kein Geld bei sich gehabt habe, habe er ohne Fahrausweis mit dem Zug die Heimreise antreten müssen. Dieses Erlebnis habe zu einer Retraumatisierung des im Heimatstaat Erlebten geführt (act. 6/1). Entsprechend obiger Erwägungen

D-6270/2010 zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die in der Schweiz gestellte Diagnose auf einer überzeichneten und in wesentlichen Punkten unglaubhaften Darstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich des im Heimatstaat Erlebten beruht beziehungsweise nicht den von ihm dargelegten Ursprung haben kann. Zu keiner anderen Beurteilung gelangt das Gericht auch unter Berücksichtigung des jüngsten ärztlichen Berichts, welcher im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer beschriebene polizeiliche Handeln der Schweizer Polizeibehörden ebenfalls überzeichnet wirkt. 7.3.2.2 Sodann ist festzustellen, dass die Behandlung psychischer Probleme nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich ist. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen; ebenso stehen Psychopharmaka zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie ambulanten Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollte er eine weitergehende psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen müssen, auch in der Türkei eine adäquate Behandlung erhalten wird. 7.3.2.3 Einer allfälligen psychischen Dekompensation des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem drohenden Vollzug der Wegweisung kann mit geeigneter psychiatrischer Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden. Des Weiteren weist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend auf das familiäre Beziehungsnetz des Beschwerdeführers im Heimatstaat hin. Es ist davon auszugehen, dass seine Familie ihm sowohl bei der sozialen und wirtschaftlichen Integration im Heimatstaat als auch bei der Bewältigung seiner psychischen Probleme behilflich sein wird. Davon, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Türkei in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten wird, ist daher nicht auszugehen, zumal seine Familie auch in wirtschaftlicher Hinsicht offensichtlich keine Probleme hat und nach Angaben des Beschwerdeführers landwirtschaftlich tätig ist sowie über zusätzliches Wohneigentum in F._______ verfügt (act. A1 S. 3). Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung daher auch als zumutbar. 7.4 Letztlich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung der für die Rückkehr benötigten Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Voll-

D-6270/2010 zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Nach dem Gesagten ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung ist mangels Obsiegens nicht zuzusprechen.

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D-6270/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger

Versand:

D-6270/2010 — Bundesverwaltungsgericht 22.11.2012 D-6270/2010 — Swissrulings