Abtei lung IV D-6269/2006 {T 0/2} Urteil vom 17. August 2007 Mitwirkung: Richter Martin Zoller, Richterinnen Regula Schenker Senn, Nina Spälti Giannakitsas Gerichtsschreiber Daniel Widmer A._______, Nigeria, wohnhaft (Adresse), vertreten durch Linda Keller, Rechtsanwältin, (Adresse), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 1. Dezember 2006 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Nigeria eigenen Angaben zufolge am 30. März 2006 auf dem Landweg in Richtung Niger und reiste über Libyen auf dem Seeweg nach Italien weiter. Von dort gelangte er am 22. Oktober 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchte er in Vallorbe um Asyl nach. Am 8. November 2006 wurde er im Transitzentrum Altstätten erstmals befragt. Am 21. November 2006 wurde er zu den Asylgründen in Anwesenheit einer Vertrauensperson für minderjährige Asylbewerber und einer Hilfswerksvertreterin direkt vom Bundesamt angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und gehöre der Ethnie der Igbo an. Seine Eltern seien gestorben, als er noch ein Kleinkind gewesen sei, weshalb er seine Kindheit zusammen mit seinen Geschwistern bei Pflegeeltern in Onitsha verbracht habe. Als es im Frühjahr 2006 in Maiduguri wegen der Mohamed-Karikaturen zu Unruhen gekommen sei, habe er sich an der Universität von Nsukaa befunden. Dort habe er von seiner Stiefmutter erfahren, dass sein Bruder bei diesen Unruhen verletzt worden sei. Daraufhin habe er sich nach Onitsha begeben und dort am 21. März 2006 an Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen der Haussa und Igbo teilgenommen. Die Igbos hätten sich für die Toten von Maiduguri rächen wollen. Dabei hätten sie viele Haussas umgebracht und Zerstörungen angerichtet. In der Folge habe er sich verstecken müssen, weil er polizeilich gesucht worden sei. Er habe sich nach Kano begeben, wo ihm jemand bei der Weiterreise nach Niger behilflich gewesen sei. Nach einem dreimonatigen Aufenthalt habe ihm ein Mann, den er kennen gelernt hatte, zur Reise nach Tripolis verholfen. Während seines dortigen viermonatigen Aufenthalts habe ihm ein Gambier das Geld für die Weiterreise nach Italien beschafft, von wo er nach zwei Tagen in die Schweiz gelangt sei. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Da der Beschwerdeführer bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, wurde er schriftlich aufgefordert, solche innert 48 Stunden nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. B. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2006 - eröffnet am 8. Dezember 2006 - trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe innert der ihm gesetzten Frist keine Identitätspapiere eingereicht. Diesbezüglich lägen auch keine
3 entschuldbaren Gründe vor. So habe er anlässlich der Befragungen erklärt, er habe nie Identitätsausweise besessen und sei ohne Ausweise nach Europa gereist. Seine Behauptung, ohne Ausweise von Nigeria über Niger, Libyen und Italien in die Schweiz gereist zu sein, sei jedoch erfahrungswidrig, umso mehr, als er sich während etwa sieben Monaten in Niger und Libyen aufgehalten haben wolle. Zudem sei es entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht möglich, die Strecke von Agadez nach Tripolis, welche in der Luftlinie 1900 km messe, mit einem Fahrzeug innert zweier Tage zu bewältigen. Bezeichnenderweise sei er auch nicht in der Lage, den Ankunftsort in Italien zu benennen. Zudem erscheine zumindest erstaunlich, dass er sowohl in Nigeria als auch in Niger und in Libyen jeweils einen Mann getroffen habe, welcher ihn aufgenommen, verpflegt und für ihn die Weiterreise organisiert und finanziert habe. Ferner bleibe in Anbetracht des Umstandes, dass seine Familie zu Hause lebe und er studiert habe, unerklärlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, gültige Ausweise und Schuldokumente beizubringen, und erhärte sich der Verdacht, er wolle die Schweizer Asylbehörden über den wahren Grund und die wahren Umstände seiner Ausreise sowie über seine Identitätsausweise täuschen. Sodann enthielten seine Vorbringen keine Hinweise auf Verfolgung, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen würden. So sei sein Vorbringen tatsachenwidrig, wonach die Igbos am 21. März 2006 in Onitsha wegen der Ereignisse in Maiduguri einen Rachefeldzug gegen die Haussas durchgeführt hätten. Dasselbe gelte für seine Behauptung, wonach es im März 2006 in Maiduguri wegen der Mohamed- Karikaturen zu Unruhen gekommen sei, zumal beide Ereignisse zu anderen Zeitpunkten beziehungsweise in anderen Zusammenhängen stattgefunden hätten. Ferner seien seine Aussagen, bei den Unruhen im März 2006 Haussas getötet zu haben, widersprüchlich. Dies gelte auch in Bezug auf die Anzahl der Mitglieder seiner Gruppe. Schliesslich erweise sich als haltlos, dass er als angeblich polizeilich gesuchte Person bei seinem Wegzug aus Onitsha keine Probleme bei den Kontrollen an den Checkpoints gehabt habe. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2006 vollumfänglich aufzuheben, festzustellen, dass zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten worden sei und die Angelegenheit zum Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und das BFM anzweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten beantragt. Gleichzeitig wurden zwei Internetauszüge betreffend Unruhen in Nigeria zu den Akten gereicht. D. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Dezember 2006 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
4 E. Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2007 schloss das BFM auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. F. Der Beschwerdeführer wurde am 23. Januar 2007 in der Drogenszene vor der Reithalle in Bern polizeilich angehalten und kontrolliert. Am 24. Januar 2007 wurde ihm eine Verfügung der Stadtpolizei Bern eröffnet, welche ihm unter anderem den Aufenthalt auf dem Vorplatz der Reithalle und Umgebung verbietet. Am 13. und 20. Februar 2007 wurde er erneut dort angehalten, wobei er Betäubungsmittel auf sich trug. Am 21. Februar 2007 wurde von der Stadtpolizei Bern gegen ihn Anzeige wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Missachtens einer amtlichen Verfügung erstattet. Am 24. Februar 2007 beantragte die Fremdenpolizei der Stadt Bern gestützt auf Art. 13e des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) die Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus der Gemeinde Bern. Am 4. März 2007 wurde er erneut am erwähnten Ort angehalten, wobei er Betäubungsmittel mit sich führte. Am 14. März 2007 wurde betreffend die beiden erwähnten Tatbestände Anzeige gegen ihn erstattet. Am 21. März 2007 wurde er wiederum auf dem Vorplatz der Reithalle angehalten und am 26. März 2007 Anzeige wegen Missachtens einer amtlichen Verfügung gegen ihn erstattet. Am 31. März 2007 wurde er im Asylzentrum Rüttenen im Drogenumfeld von der Polizei des Kantons Solothurn festgenommen. G. Am 5. März 2007 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme gesandt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
5 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Der mittlerweile volljährig gewordene Beschwerdeführer (vgl. nachstehend E. 7.3) hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.5 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht (Art. 108a AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf den früheren Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen wurden, war die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten war; bei Begründetheit der Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Neu - ab dem 1. Januar 2007 (vgl. nachstehend E. 3) - ist auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand, wobei im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und von Wegweisungsvollzughindernissen zu beurteilen ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1). Die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Wegweisungspunkt ist nicht beschränkt, da sich die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a ANAG auch materiell zur Sache zu äussern hatte. 3. Die Vorinstanz trat in Anwendung der damals in Kraft stehenden Fassung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2006 nicht ein. Gemäss dieser Bestimmung wurde auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reisepapiere oder andere Dokumente abgaben, die ihre Identifizierung erlaubten, wobei diese Bestimmung keine Anwendung fand, wenn die betreffende Person glaubhaft machen konnte, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war, oder wenn Hinweise auf eine Verfolgung vorlagen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erwiesen. Am 1. Januar 2007 trat die revidierte Fassung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in Kraft. Gemäss dieser Bestimmung wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches Reise- oder Identitätspapiere abgibt. Gemäss Art. 32
6 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG findet diese Norm keine Anwendung, wenn Asylsuchende für die Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren entschuldbare Gründe glaubhaft machen können, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind. Vorliegend ist die Beschwerde auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in der revidierten Fassung zu prüfen, da bezüglich der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der erwähnten Gesetzesänderung hängigen Verfahren das neue Recht gilt (Abs. 1 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG). 4. 4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer weder Reise- noch Identitätspapiere (noch andere Dokumente, die seine Identifizierung erlauben), abgab. Es ist mithin zunächst zu prüfen, ob diesbezüglich „entschuldbare Gründe“ vorliegen, wobei dieser in Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG verwendete Begriff im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E.3.2; EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). 4.2 Diesbezüglich wird in der Beschwerde eingewendet, es sei Tatsache, dass der Beschwerdeführer über keine Identitätspapiere verfügt habe. Anlässlich der Anhörung vom 21. November 2006 habe er mit Hilfe des Dolmetschers ein Schreiben an seinen Stiefvater verfasst, worin er diesen ersucht habe, ihm irgendwelche Dokumente zukommen zu lassen, die seine Identität bestätigen könnten. Ein Antwortschreiben sei allerdings bis heute noch nicht eingetroffen (vgl. Beschwerde, S. 4-5). Dieser Einwand erweist sich als unbehelflich. In diesem Zusammenhang ist vorweg auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, welche sich als zutreffend erweisen, zu verweisen (vgl. Sachverhalt, Bst. B). Sodann haben die Ausführungen in der Beschwerde nicht den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und die folgenden 48 Stunden, sondern die nachträgliche Ausweisbeschaffung zum Thema. Demgegenüber geht es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn nachträglich Reise- oder Identitätspiere eingereicht werden sollten. Der Beschwerdeführer vermag mithin nicht glaubhaft darzulegen, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) gehindert worden. Unter diesen Umständen erübrigen sich an dieser Stelle Ausführungen zu dem in einem engen Sinn zu verstehenden Begriff „Reise- oder Identitätspapiere“, wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird (vgl. dazu
7 das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 6). 5. 5.1 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer ebenso summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum Ganzen das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3-5). 5.2 Aufgrund der Aktenlage nach den erfolgten Anhörungen ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer einerseits die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt und in seinem Fall ebenso offensichtlich - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt keine Wegweisungshindernisse bestehen. In der Beschwerde wird unter Bezugnahme auf die beiden als Beweismittel eingereichten Internetauszüge eingewendet, in Maiduguri hätten aufgrund der Mohamed-Karikaturen Unruhen geherrscht, wobei es zu einem Rachefeldzug der Igbos gegen die Haussas gekommen sei und mehrere Personen getötet oder verletzt worden seien. Dieses Ereignis, an welchem der Beschwerdeführer teilgenommen habe, habe jedoch bereits am 21. Februar 2006 stattgefunden. Dieser habe sich schlichtweg im Monat geirrt, als er diesbezüglich das Datum des 21. März 2006 zu Protokoll gegeben habe. Zudem habe er genau beschrieben, weshalb er sich an den Unruhen beteiligt habe, wo er mit der Zerstörung angefangen habe, wie seine Gruppe vorgegangen sei, wie diese zurückgedrängt worden sei, wo und bei wem er sich anschliessend versteckt habe, sowie wie seine Stiefmutter ihn im Versteck besucht und ihm mitgeteilt habe, dass die Polizei nach ihm gefragt habe. Auch seine Angst habe er beschrieben. Vor diesem Hintergrund könne es nicht angehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
8 ohne weitere Prüfung mit der Begründung zurückgewiesen würden, sie würden jeglicher Grundlage entbehren (vgl. Beschwerde, S. 5-6). Demgegenüber erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde als zutreffend. Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers von einem zeitlichen Irrtum ausgehen würde, was sich jedoch nicht rechtfertigen lässt, zumal der Beschwerdeführer ja an dem von ihm erwähnten Vorfall beteiligt gewesen sei und dabei - je nach Aussageversion - sogar mehrere Haussas getötet habe, bleiben zum einen seine Aussagen bezüglich der Begehung mehrerer Tötungsdelikte und der Mitgliederzahl seiner Gruppe widersprüchlich und ist zum anderen sein trotz Kontrollen bei den Checkpoints problemloser Wegzug aus Onitsha als angeblich polizeilich gesuchte Person nicht nachvollziehbar. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind mithin als offensichtlich nicht glaubhaft zu qualifizieren. 5.3 Es ergeben sich nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte für die Annahme, das BFM hätte, um zu einer so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen. Unter den gegeben Umständen besteht auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu einer weiter gefassten Erhebung des Sachverhalts. 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind. Die Vorinstanz ist im Ergebnis zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten. 6. 6.1 Tritt das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach den massgebenden Bestimmungen des ANAG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland ist unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Kon-
9 vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) im Sinne von Art. 14a Abs. 3 ANAG zulässig, weil offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht. In Berücksichtigung der in dieser Hinsicht klar unglaubhaften Gesuchsbegründung ist insbesondere das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf den Beschwerdeführer könnte durch Repräsentanten des nigerianischen Staates oder durch Zivilpersonen in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder physischer Zwang ausgeübt werden, zu verneinen. Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Nigeria lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. 7.3 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage in Nigeria sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Angesichts der dort aktuell herrschenden Situation kann ein Wegweisungsvollzug nach Nigeria als generell zumutbar erachtet werden. Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria als unzumutbar erscheinen lassen würden. In den Akten deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer diesfalls aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Vorweg vermag er unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) zu beachtenden Kindeswohls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da er inzwischen volljährig geworden ist (vgl. auch EMARK 1998 Nr. 13). Sodann macht er keine gesundheitlichen Probleme geltend. Schliesslich verfügt er über eine zwölfjährige Schulbildung (Sekundarschule), nach deren Abschluss er einen Diplomkurs besuchte, welchen ihn zu einem Universitätsstudium berechtigen würde. Zudem verfügt er über Englischkenntnisse und an seinem letzten Wohnort Onitsha über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz (Stiefeltern, Geschwister). Nach dem Gesagten wäre der Beschwerdeführer somit im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich alleine gestellt. In Würdigung sämtlicher relevanter Umstände des vorliegenden Falles und ohne die schwierigen Verhältnisse im Heimatstaat zu verkennen, darf davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr des aktenkundig gesunden Beschwerdeführers dorthin - auch unter gebührender Berücksichtigung humanitärer Aspekte - zum heutigen Zeitpunkt als zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG eingeschätzt werden kann. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 14A Abs. 2 ANAG). 7.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
10 Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Der Beschwerdeführer ersuchte um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Antrag davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Vorweg ist festzuhalten, dass mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2006 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde. Vorliegend ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch konnten die Begehren der Beschwerde insgesamt nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist somit gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. [...]) - (kantonale Behörde) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand am:
12 Eingeschrieben Frau Linda Keller Rechtsanwältin (Adresse)