Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 14.08.2017 D-6264/2016

14 agosto 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,404 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 14. September 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6264/2016

Urteil v o m 1 4 . August 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Karin Fischli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Laura Müller, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 14. September 2016 / N (…).

D-6264/2016 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 29. Juli 2014 ersuchte der in der Schweiz als Flüchtling anerkannte B._______ (ebenfalls N […]) die Vorinstanz um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung für zwei sich im Sudan aufhaltende Kinder, eines davon der Beschwerdeführer. Dieses Gesuch wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 abgewiesen, auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6412/2014 vom 9. Dezember 2014 nicht ein. B. Der Beschwerdeführer gelangte nach eigenen Angaben am 28. Mai 2016 in die Schweiz, wo er am 30. Mai 2016 um Asyl nachsuchte. Am 27. Juni 2016 wurde er zu seiner Person sowie zum Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 2. September 2016 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Dabei gab er zusammengefasst an, er sei ethnischer Tigriner aus C._______, Eritrea, aufgewachsen sei er aber in D._______, Subzoba E._______, Zoba F._______. Er habe seinen Heimatstaat im Jahr 2014 – zusammen mit seiner Schwester und zwei anderen Jugendlichen – über die Grenze zum Sudan verlassen, da er keine Perspektiven gesehen habe. Im Sudan habe er sich zuerst via G._______ zum Flüchtlingslager H._______ begeben, bevor er nach I._______ und von dort aus über Libyen und Italien in die Schweiz gereist sei. Bezüglich seiner weiteren Vorbringen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. C. Mit Verfügung vom 14. September 2016 – eröffnet am 15. September 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Im Wesentlichen führte die Vorinstanz aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe seien nicht asylrelevant, ebenfalls asylrechtlich unbeachtlich seien die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise. Schliesslich seien die Voraussetzungen für einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des mutmasslichen Vaters nicht erfüllt.

D-6264/2016 D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 12. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 14. September 2016, die Feststellung des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Allenfalls sei die Angelegenheit zur vertieften Sachverhaltsprüfung möglicher subjektiver Nachfluchtgründe, eventualiter aufgrund Unzulässigkeit der Praxisänderung bezüglich der subjektiven Nachfluchtgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) „Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 3. August 2016 zu Eritrea: Bestrafung Minderjähriger für illegale Ausreise“ sowie je eine Fürsorgebestätigung für ihn und seinen Vater B._______ zu den Akten. E. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Oktober 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer gelte als in der Schweiz vorläufig aufgenommen, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-6264/2016 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier – nachdem die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtlos bezeichnet wurden – um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Aus den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Rechtsbegehren und deren Begründung ergibt sich, dass einzig die Frage der Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe Gegenstand der Beschwerde bildet. Das Beschwerdeverfahren beschränkt sich demnach auf diese Thematik. 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1

D-6264/2016 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). 6. 6.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer – soweit im vorliegenden Beschwerdeverfahren von Interesse – geltend, im Jahr 2014, nach dem Ende des achten Schuljahres, seien seine Schwester und er aus Eritrea weggegangen. Sie seien zu Fuss aufgebrochen und nach einem knapp dreistündigen Fussmarsch illegal über die Grenze nach G._______ im Sudan gelangt. 6.2 Das SEM führte dazu in seiner Verfügung vom 14. September 2016 im Wesentlichen aus, ohne auf die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zur illegalen Ausreise einzugehen, ergebe deren Prüfung, dass im vorliegenden Fall keine konkreten Indizien vorlägen, welche gemäss der aktuellen Lageeinschätzung des SEM eine Verfolgung in Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert, noch sei er aus dem Nationaldienst desertiert. Wie seinen Angaben zu entnehmen sei, habe er in seiner Heimat weder mit Drittpersonen noch mit den Behörden Probleme gehabt und es sei insbesondere niemals zu einem Kontakt mit den Behörden im Kontext des http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29

D-6264/2016 Nationaldienstes gekommen. Demnach habe er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Auch sonst seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. 6.3 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer demgegenüber geltend, eine illegale Ausreise aus Eritrea (sog. Republikflucht) habe bisher gemäss ständiger Rechtsprechung die Kriterien bezüglich asylrechtlich relevanter Verfolgung erfüllt. Dies bewirke, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund angesehen werde, da aufgrund der Ausreise staatliche Sanktionen drohen würden, welche bezüglich der Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Diese Rechtsprechung sei auch für minderjährige Gesuchsteller, welche noch nicht in den Militärdienst eingezogen worden seien, bestätigt worden. Des Weiteren habe das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass auch bei Personen, die in sehr jungem Alter aus Eritrea ausgereist seien, nicht automatisch davon ausgegangen werden könne, dass die illegale Ausreise keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nach sich ziehen würden. Es müsse bei Vorliegen solcher Konstellationen immer eine Einzelfallprüfung durchgeführt werden. Dies bestätige auch die SFH in ihrer Schnellrecherche vom 3. August 2016. Bedingung für das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe sei, dass die illegale Ausreise glaubhaft dargestellt werde. Die Vorinstanz habe sich im vorliegenden Entscheid jedoch nicht zur Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise geäussert. Er habe seine illegale Ausreise umfassend und überzeugend erklärt, und auch Widersprüche oder unlogische Angaben seien in seinen Ausführungen nicht vorhanden. Die illegale Ausreise sei daher als glaubhaft anzusehen und das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen. Zur Praxisänderung der Vorinstanz sei anzumerken, dass es letzterer möglich sein müsse, von der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in einzelnen Asylverfahren abzuweichen, wenn Anpassungsbedarf bestehe. Dies sei jedoch gemäss Rechtsprechung nur unter gewissen Voraussetzungen gestattet, nämlich wenn in der konkreten Verfügung unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begründung unmissverständlich klargestellt werde, dass im Sinne eines Pilotverfahrens bewusst von der publizierten Praxis abgewichen werde. Vorliegend habe die Vorinstanz diese Kriterien jedoch nicht erfüllt. Materiell beziehe sich die Vorinstanz für die Praxisänderung auf ihren Bericht „Focus Eritrea, Update Nationaldienst

D-6264/2016 und illegale Ausreise“ vom 22. Juni 2016 (nachfolgend: Fokus-Eritrea-Bericht). Die darin gemachten Einschätzungen könnten jedoch unter keinen Umständen ausreichen, um die illegale Ausreise als nicht asylrelevant zu begründen. Hinzu komme, dass die der Vorinstanz zu Grunde liegenden Informationen bezüglich der straffreien Rückkehr sich grösstenteils auf Aussagen staatlicher Vertreter stützen würden, was der Notwendigkeit einer ausreichend breiten und vielfältigen Quellenlage nicht entspreche. Die Vorinstanz habe die Country of Origin Information (COI) Standards bei der Begründung ihrer Praxisänderung nicht respektiert und stütze sich dabei auf eine äusserst dünne Quellenlage. Die Informationsgrundlage des Fokus-Eritrea-Berichts sei nicht ausreichend für eine Praxisänderung. 7. 7.1 Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner (illegalen) Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, und sich damit auf subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG berufen kann. 7.2 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5). 7.3 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vorliegend angewandte Praxisänderung sind – nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese im genannten Urteil gestützt hat – als unbehelflich einzustufen. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung sowie die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigte Argumentation einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann (zur Vornahme einer Praxisänderung siehe auch Urteil des BVGer E-5296/2017 vom 17. Mai 2017 E. 7). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist sodann sowohl in individueller Hinsicht als auch in Bezug auf die Frage der Bedeutung der geltend gemachten illegalen Ausreise im Allgemeinen hinreichend erstellt. Die Anträge, die Sache sei zur weiteren Fest-

D-6264/2016 stellung des Sachverhalts und neuen Entscheidung beziehungsweise aufgrund Unzulässigkeit der Praxisänderung bezüglich der subjektiven Nachfluchtgründe an das SEM zurückzuweisen, sind demnach abzuweisen. 7.4 Der Beschwerdeführer macht keinen eigenen Kontakt mit dem Militär oder den eritreischen Behörden geltend und auch andere Anknüpfungspunkte im Sinne des Referenzurteils, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als Person mit geschärftem Profil erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels Asylrelevanz daher offenbleiben. Der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich anzumerken, dass der Umstand einer künftig möglichen Einberufung in den Nationaldienst im Falle der Rückkehr nach Eritrea – wie im Referenzurteil festgehalten – ebenfalls nicht zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermag. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von Art. 54 AsylG ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint hat. 9. 9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-6264/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Karin Fischli

Versand:

D-6264/2016 — Bundesverwaltungsgericht 14.08.2017 D-6264/2016 — Swissrulings