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Bundesverwaltungsgericht 31.10.2007 D-6261/2007

31 ottobre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,533 parole·~8 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung IV D-6261/2007 spn/wer {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . Oktober 2007 Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérald Scherrer Gerichtsschreiber Patrick Weber 1. A._______, geboren _______, 2. B._______, geboren _______, 3. C._______, geboren _______, alle aus Kirgistan, vertreten durch lic. phil I Annelise Gerber, _______, Gesuchsteller, gegen Bundesverwaltungsgericht (BVGer), Postfach, 3000 Bern 14, Gesuchsgegner, Urteil des BVGer vom 17. August 2007 i.S. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) / N _______, Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien

D-6261/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Gesuchsteller am 25. Juni 2003 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie dabei ausführten, sie besässen die kirgisische Staatsangehörigkeit, seien russisch-orthodoxer Abstammung und hätten vor ihrer Flucht in _______ (Kirgistan) gelebt, dass sie dort aufgrund ihrer Ethnie und ihres Glaubens mit massiven Angriffen auf ihre physische Integrität konfrontiert gewesen seien, dass die Vorinstanz die Asylgesuche mit Verfügung vom 8. März 2004 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Gesuchsteller besagte Verfügung mit Beschwerde vom 5. April 2004 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten liessen, dass die ARK mit Urteil vom 10. Mai 2004 auf die Beschwerde wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht eintrat, dass auf das dagegen gerichtete Revisionsgesuch mit Urteil der ARK vom 14. Juli 2004 ebenso nicht eingetreten wurde, dass die Gesuchsteller am 7. Juni 2007 durch ihre Rechtsvertreterin beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen liessen, dass das Bundesamt das Gesuch mit Verfügung vom 5. Juli 2007 abwies, dass die Gesuchsteller am 6. August 2007 (Poststempel) beim BVGer eine Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 5. Juli 2007 einreichen liessen, dass das BVGer die Beschwerde mit Urteil vom 17. August 2007 abwies, dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. September 2007 beim BVGer ein Revisionsgesuch einreichen und Eintreten auf ihre Eingabe, den Erlass vorsorglicher Massnahmen, die Aufhebung des Urteils vom D-6261/2007 17. August 2007, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Anordung der vorläufigen Aufnahme, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) samt Entbindung von der Kostenvorschusspflicht und die Einvernahme der in der Schweiz weilenden _______ (Verwandten) als Zeugen beantragen liessen, dass sie zur Begründung ihrer Eingabe im Wesentlichen auf die Argumentation in früheren Eingaben verweisen und ausführen, in Kirgistan aus ethnischen und religiösen Gründen erhebliche Nachteile und Diskriminierungen gewärtigen zu müssen, dass sie entgegen der Sichtweise des BVGer vor Ort über kein soziales Netz verfügten, dass die Beschwerdeinstanz im angefochtenen Urteil die für die Gesuchsteller sehr angespannte Situation mithin nicht genügend berücksichtigt habe, dass die Gesuchsteller im Zusammenhang mit der geltend gemachten Lage vor Ort drei fremdsprachige Zeitungsartikel (gemäss ihren Angaben aus dem Jahre 2006) samt Übersetzung einreichten, dass das BVGer den Vollzug der Wegweisung am 19. September 2007 provisorisch aussetzte, dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. September 2001 erneut die Einvernahme der in der Schweiz weilenden _______ (Verwandten) als Zeugen beantragten, dass das BVGer mit Zwischenverfügung vom 25. September 2007 die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abwies und die Gesuchsteller aufforderte, bis zum 9. Oktober 2007 einen Kostenvorschuss zu leisten, verbunden mit der Androhung, bei nicht fristgemässer oder ausbleibender Zahlung werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten, dass die Gesuchsteller den Kostenvorschuss am 9. Oktober 2007 leisteten, D-6261/2007 dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 23. Oktober 2007 erneut auf die für sie im Heimatland angespannte Situation sowie eine persönliche Gefährdung hinwiesen, dass sie als Belege zwei Arztberichte aus dem Heimatland samt Übersetzungen, eine Bestätigung des Innenministeriums aus dem Jahre 2007 über ihre Anzeige aus dem Jahre 2002, eine Bestätigung über eine ergangene Anzeige vom 5. April 2007 eines gewissen _______ (kirgisischern Staatsbürgers) wegen Übergriffen aus ethnischen Gründen (sämtliche Dokumente mit Übersetzungen) sowie eine Liste von sie in der Schweiz unterstützenden Privatpersonen nachreichten und weitere Beweismittel (DVD-Aufnahme über die Situation in Kirgistan; Original der Anzeige beim Innenministerium) in Aussicht stellten, dass die erwähnte DVD-Aufnahme samt einem Begleitschreiben der Rechtsvertretung und einem Schreiben der in der Schweiz weilenden Angehörigen der Gesuchsteller vom 27. September 2007 am 25. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht einging, dass die Gesuchsteller am 26. Oktober 2007 das vom 1. Oktober 2007 datierende Original der erwähnten Bestätigung über eine ergangene Anzeige vom 5. April 2007 _______ (kirgisischer Staatsbürger) und der Bestätigung des Innenministeriums hinsichtlich der Anzeige der Gesuchsteller aus dem Jahre 2002 sowie eine weitere Anzeige eines der russischen Ethnie angehörenden kirgisischen Staatsbürgers nachreichten, und zieht in Erwägung, dass das BVGer seit dem 1. Januar 2007 für die Beurteilung der gegen seine Urteile gerichteten Gesuche um Revision zuständig ist (vgl. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass über Revisionsgesuche, welche nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin gemäss Art. 111 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) fallen, in der Besetzung von drei Richtern entschieden wird, D-6261/2007 dass das Gesuch form- und fristgemäss eingereicht wurde und die Gesuchsteller legitimiert sind, weshalb auf die Eingabe vom 17. September 2007 einzutreten ist (Art. 47 VGG; Art. 124 Abs. 1 Bst. d des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]); Art. 48 ff. und 67 Abs. 1 und 3 VwVG), dass die Gesuchsteller sinngemäss Revisionsgründe gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend machen, dass in diesem Zusammenhang auf die ausführliche Zwischenverfügung des BVGer vom 25. September 2007 Bezug zu nehmen ist, dass demnach den eingereichten Zeitungsberichten unbesehen ihrer fraglichen revisionsmässigen Neuheit keine Erheblichkeit zukommt, da im angefochtenen Urteil allfällige Behelligungen der russischen Minderheit durch die islamische Mehrheit bereits gewürdigt wurden, dass die Beschwerdeinstanz auch der individuellen Situation der Gesuchsteller im angefochtenen Urteil Rechnung getragen hat, dass das Vorbringen der Gesuchsteller, entgegen der Erwägung der Beschwerdeinstanz vor Ort über kein soziales Netz zu verfügen, schon insofern nicht zu überzeugen vermag, als sich ihre Angehörigen aus dem Heimatland in der Schweiz lediglich besuchsweise aufhalten sollen beziehungsweise sich inzwischen wohl bereits wieder im Heimatstaat befinden, dass auf deren beantragte Einvernahme als Zeugen zu verzichten ist, da der revisionmässig vorgebrachte Sachverhalt als hinlänglich erstellt erscheint, dass den am 23., 25. und 26. Oktober 2007 nachgereichten Beweismitteln samt Begleitschreiben keine revisionsmässige Erheblichkeit zukommt, dass die nachgereichten Spitalberichte zumindest in Kopie bereits im ursprünglichen ordentlichen Verfahren vorlagen und dort wegen Widersprüchen als unerheblich qualifiziert wurden, dass auch die Bestätigung durch das Innenministerium aus dem Jahre 2007 über eine im Jahre 2002 erhobene Anzeige nicht zu einer neuen Beurteilungen zu führen vermag, zumal das Einreichen nach so langer D-6261/2007 Zeit erhebliche Zweifel an der Echtheit der Bestätigung aufwirft, die Vorbringen im ordentlichen Verfahren aus verschiedenen Gründen als unglaubhaft qualifiziert wurden und der Gesuchsteller selber in seinem Wiedererwägungsgesuch ausführte, die ursprüngliche Gefährdungssituation liege aktuell nicht mehr vor (vgl. Wiedererwägungsgesuch vom 7. Juni 2007, S. 3), dass die Gesuchsteller schliesslich aus den beiden Anzeigen von Drittpersonen wegen Übergriffen aus ethnischen Gründen nichts konkretes für sich ableiten können, hier vielmehr die generelle Lagebeurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht mehr Gewicht erlangt, wobei die Möglichkeit einzelner Übergriffe nicht ausgeschlossen wurde, daraus aber nicht auf die generelle Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit geschlossen wurde, dass die ferner nachgereichte DVD-Aufnahme über die Situation in Kirgistan gemäss dem in der Eingabe vom 23. Oktober 2007 zusammengefassten Inhalt sowie das Schreiben der Angehörigen der Gesuchsteller offensichtlich keine den Gesuchstellern konkret drohende Gefahr zu belegen vermögen und demnach ebenfalls als revisionsrechtlich unerheblich zu qualifizieren sind, dass im Übrigen auch aktuelleren Zeitungsberichten nicht entnommen werden kann, die allgemeine Lage im Heimatland der Beschwerdeführer stelle sich wesentlich anders dar als im angefochtenen Urteil skizziert (vgl. NZZ vom 20. September 2007), dass im Weiteren die blosse Urteilskritik praxisgemäss keinem Revisionsgrund zugeordnet werden kann, dass die Gesuchsteller somit nicht mit der erforderlichen Substanz dargelegt haben, es lägen Revisionsgründe gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vor, dass das Revisionsgesuch vom 17. September 2007 demnach abzuweisen ist und das angefochtene Urteil vom 17. August 2007 in Rechtskraft bleibt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellern D-6261/2007 aufzuerlegen und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6261/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden den Gesuchstellern auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss getilgt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Gesuchsteller durch Vermittlung ihrer Vertretung (einschreiben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.- Nr. N _______; Kopie zu den Akten) - _______ Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 8

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