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Bundesverwaltungsgericht 12.11.2018 D-6256/2018

12 novembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,860 parole·~14 min·5

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6256/2018

Urteil v o m 1 2 . November 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Martin Kayser; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Libyen, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2018 / N (…).

D-6256/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. August 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte und in der Folge per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde, dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der „Eurodac“-Datenbank durch das SEM unter anderem ergab, dass er am (…) 2017 in Italien aufgegriffen wurde und am (…) 2018 in den Niederlanden um Asyl nachsuchte, dass am 10. September 2018 – im Beisein der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Rechtsvertretung – das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), stattfand, dass der Beschwerdeführer dabei im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Italiens und einer Rückkehr dorthin im Wesentlichen vorbrachte, er sei in Italien gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben, dass er in Mailand von einer Gruppe von Drogendealern gezwungen worden sei, mit ihnen zusammenzuarbeiten, was er gemacht habe, weil er keinen Ort zum Schlafen gehabt habe, dass ihm anlässlich des persönlichen Gesprächs auch das rechtliche Gehör zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, er sei krank, weil er im Gefängnis in Libyen geschlagen worden sei, dass er Medikamente für die Nerven und gegen Vitaminmangel nehme und Termine beim Psychiater, Psychologen und (…) habe, dass er am 10. September 2018 durch seine Rechtsvertretung ein Formular „Medizinische Informationen“ vom 7. September 2018 zu den Akten reichte,

D-6256/2018 dass die niederländischen Behörden am 25. September 2018 ein Wiederaufnahmegesuch des SEM vom 18. September 2018 unter Hinweis auf die Zuständigkeit Italiens ablehnten, dass das SEM am 26. September 2018 die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und dieses Gesuch unbeantwortet blieb, dass das SEM am 30. Oktober 2018 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zustellte und diese dazu am darauffolgenden Tag Stellung nahm, dass in der Stellungnahme zunächst vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer werde in Italien von einer Bande bedroht, die mit Drogen handle, dass sodann – unter Einreichung zweier Berichte der C._______ – auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verwiesen wurde, dass weiter hauptsächlich vorgebracht wurde, gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung seien ernsthafte Zweifel an den ausreichenden Kapazitäten des italienischen Asyl-Systems nicht von der Hand zu weisen, dass daher die Wahrscheinlichkeit hoch sei, dass der Beschwerdeführer in Italien weder eine Unterkunft noch den damit verbundenen Zugang zur Deckung seiner elementaren Grundbedürfnisse erhalten werde, dass insbesondere die Gefahr bestehe, dass ihm der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung verwehrt würde, dass das Ausbleiben einer geeigneten medizinischen Behandlung im Falle einer allfälligen Abschiebung zu einer nicht wiedergutzumachenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen würde, dass die Rechtsvertretung mit Eingabe vom gleichen Tag ein aktuelles Formular „Medizinische Informationen“ nachreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 – tags darauf eröffnet – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

D-6256/2018 dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die Rechtsvertretung dem SEM mit Schreiben vom 1. November 2018 die Beendigung des Mandatsverhältnisses anzeigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2018 gegen die Verfügung des SEM vom 1. Februar 2018 (recte: 31. Oktober 2018) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersuchte, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit für den Entscheid wesentlich – in den Erwägungen eingegangen wird, dass am 6. November 2018 die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zusätzlich per Telefax zugestellt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein

D-6256/2018 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des

D-6256/2018 Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17), dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert

D-6256/2018 wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der „Eurodac“-Datenbank – wie bereits erwähnt – ergab, dass dieser am (…) 2017 in Italien aufgegriffen wurde, dass sodann die niederländischen Behörden dem SEM mitteilten, Italien habe ihrem Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt, dass das SEM die italienischen Behörden am 26. September 2018 unter Hinweis auf die Auskunft der Niederlande um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf dieselbe Bestimmung ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Italiens somit grundsätzlich gegeben ist, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Italien zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden sein soll, nichts an der Zuständigkeit Italiens ändert, wobei diesbezüglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, denen auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wurde, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

D-6256/2018 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die bisherige Rechtsprechung – auch die des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) – denn auch dortige systematische Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO verneint hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.4 m.H.), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass keine Anhaltspunkte bestehen, dass sich die italienischen Behörden weigern würden, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer weder mit dem unsubstanziierten Vorbringen anlässlich des persönlichen Gesprächs, wonach er (in Mailand) keinen Ort zum Schlafen gehabt habe, noch mit den Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf konkrete Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich der Beschwerdeführer vor allem auf seinen Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,

D-6256/2018 dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers, der gemäss den in den vorinstanzlichen Akten liegenden medizinischen Unterlagen an (…)problemen, einem Vitamin-Mangel, einer Einschlaf- und Durchschlafstörung, einer depressiven Störung mittelgradigen Ausmasses, einer (…)-Abhängigkeit und wahrscheinlich an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, nicht zutrifft, dass aus den Unterlagen, insbesondere den beiden Berichten der C._______, nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde vorgebracht – (erneut) einer (…)operation unterzogen werden müsste, dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),

D-6256/2018 dass – wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten – keine Hinweise vorliegen, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde, dass es angesichts der genannten Bestimmung unbeachtlich ist, dass der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde vorgebracht – für die Behandlung seiner psychischen Erkrankung(en) nicht persönlich wird aufkommen können, dass damit weder seine (…) noch seine psychischen Beschwerden einer Überstellung nach Italien entgegenstehen, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass schliesslich festzuhalten ist, dass es dem Beschwerdeführer offensteht und obliegt, sich bei allfälligen Übergriffen durch Mitglieder der Drogenbande – wobei auch seine diesbezüglichen Vorbringen äusserst unsubstanziiert ausgefallen sind – an die italienische Polizei zu wenden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die weiteren Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken,

D-6256/2018 dass es auch – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG (i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG) mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6256/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger

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