Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6246/2015
Urteil v o m 8 . März 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. August 2015 / N (…).
D-6246/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2014 und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz, wo er am 21. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 8. August 2014 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 14. August 2015 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei in C._______, Zoba D._______, Sub Zoba E._______, geboren worden. Im Jahr (…) im Alter von (…) Jahren habe er sich den Befreiungskämpfern angeschlossen. Nach (…) Jahren habe er eine (Verletzung) erlitten, weshalb er der (…)abteilung zugeteilt worden sei. Er sei bei der (…) stationiert gewesen. Im Dienst habe er seine Frau kennengelernt, mit welcher er inzwischen fünf Kinder habe. Nach der Unabhängigkeit seien die Dienstpflichtigen kontinuierlich entlassen worden. Seine Frau habe die Befreiungskämpfer im Jahr 1994 verlassen. Die Kämpfer mit einem Behinderungsgrund habe man zuletzt entlassen, weshalb er erst im Jahr 1996 ins zivile Leben habe zurückkehren können. Bei der Entlassung habe er 10‘000 Nakfa erhalten und sei symbolisch zum Ganta-Kommandanten ernannt worden, obwohl es keine Personen zum Führen gegeben habe. Mit dem Leben als Zivilist habe er zunächst Mühe gehabt. Er habe dann aber Handel betreiben und so seine Familie versorgen können. Im Jahr 1998 – nachdem der Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien ausgebrochen sei – habe es einen landesweiten Appell an die entlassenen Soldaten gegeben, zur Armee zurückzukehren. Im Zuge dessen sei er zwangsweise in den Militärdienst eingezogen und erneut der (…)abteilung zugewiesen worden. Obwohl es zu Beginn geheissen habe, dass er nur kurz Dienst leisten müsse, sei er aufgrund seiner kritischen Haltung gegenüber der Armee nicht offiziell entlassen worden und habe bis zum Jahr 2012 aktiv Militärdienst leisten müssen. Während dieser Zeit sei er unter anderem in F._______, G._______, H._______, I._______ sowie J._______ stationiert gewesen. Der Militärdienst nach der Unabhängigkeit habe sich stark von jenem vor der Unabhängigkeit unterschieden. Es habe keine Wahrheit und keine Gerechtigkeit mehr gegeben. Die Vorgesetzten hätten sich willkürlich verhalten und insbesondere bei der Gewährung von Urlaub seien einzelne
D-6246/2015 Dienstpflichtige bevorzugt behandelt worden. Obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass er dadurch in Schwierigkeiten geraten und auch seine Familie gefährden könnte, habe er sich kritisch über dieses Verhalten der Vorgesetzten geäussert. Er habe die Ungerechtigkeiten moralisch nicht mehr ertragen. Zur Strafe sei er von den anderen isoliert und bespitzelt worden. Zweimal sei ihm der Monatslohn nicht ausbezahlt worden und einmal habe er einen Monat lang täglich fünf Behälter mit jeweils 20 Liter Wasser transportieren müssen. Als er einmal Urlaub erhalten habe und nach Hause gegangen sei, habe er realisiert, dass seine Familie in sehr schlechten Verhältnissen lebe. Nachdem er zu seiner Einheit zurückgekehrt sei, habe er anlässlich einer Versammlung am (…) 2012 das Wort ergriffen und vor der gesamten KS (etwa 3‘000 Personen) seine Meinung öffentlich kundgetan und auf die Missstände im Militärdienst hingewiesen. Einige Tage später sei er ins Büro seines Vorgesetzten, K._______, gerufen und auf der Stelle verhaftet worden. Danach sei er nach L._______ transferiert worden, wo er auf einer (…) Zwangsarbeit habe verrichten müssen. Nach (…) Jahren Zwangsarbeit habe er sich zur Flucht entschlossen, weil er nicht dort habe sterben wollen. Der erste Fluchtversuch am (…) 2014 sei erfolgreich gewesen, weil die Wachpersonen durch eine Party abgelenkt gewesen seien. Er sei daraufhin illegal in den Sudan geflüchtet. Nach seiner Flucht sei seine Frau für einen Monat festgenommen worden und auf Kaution freigekommen. Seither habe sie öfters Befragungen durch das Militär erdulden müssen. Sein Bruder habe als (…) in M._______ gearbeitet und sei im Jahr (…) in die Schweiz gelangt, wo er als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte (im Original), seine Heiratsurkunde (im Original), die Taufscheine seiner Kinder (im Original), fünf Fotos von ihm, seiner Ehefrau und den Kindern sowie Kopien der Entlassungsbestätigung (Heldenbescheinigung) und der Invalidenbescheinigung ein. B. Mit Verfügung vom 25. August 2015 – eröffnet am 2. September 2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
D-6246/2015 C. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling sowie subeventualiter die Feststellung, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und infolgedessen eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Der Beschwerde wurden unter anderem ein Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers vom 24. September 2015 sowie ein Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und reichte eine Kopie der Fürsorgebestätigung ein. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 wurde die Fürsorgebestätigung im Original nachgereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut, hob die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 13. Oktober 2015 wiedererwägungsweise auf und erhob keinen Kostenvorschuss. Die Vorinstanz wurde eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 nahm der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist Stellung zur Vernehmlassung des SEM vom 4. November 2015.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
D-6246/2015 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-6246/2015 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass am Wahrheitsgehalt der Vorbringen erhebliche Zweifel bestünden, weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die angebliche Desertion und die illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft darzulegen. Es bestünden elementare Vorbehalte gegenüber dem angeblich stets kritischen Auftreten und der darauffolgenden Äusserung an der Versammlung im Frühjahr 2012. Es sei nicht anzunehmen, dass die Gesamtheit der Bestrafungen in derart geringem Ausmass ausgefallen wäre, wenn der Beschwerdeführer sich tatsächlich seit seiner erneuten Einberufung im Jahr 1998 gegen seine Vorgesetzten und das Militär aufgelehnt hätte. Man habe dem Beschwerdeführer innerhalb der rund vierzehn Jahre zweimal keinen Sold ausbezahlt und einmal habe er während eines Monats einmal täglich Wasser schleppen müssen. Dies erscheine angesichts des langen Zeitraums geradezu milde. Zwar habe der Beschwerdeführer auch angemerkt, oft isoliert und diskriminiert worden zu sein. Diese Aussagen seien jedoch oberflächlich und pauschal ausgefallen und würden jegliche Realkennzeichen vermissen lassen. Weiter bestünden im Zusammenhang mit der Wortmeldung anlässlich der Versammlung gewisse Vorbehalte gegenüber den angeblich schlechten Lebensumständen der Familie des Beschwerdeführers, zumal zwei seiner Geschwister im Ausland leben und die Familie der Ehefrau Nutztiere besitzen würden. Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb er genau bei jener Versammlung das Wort habe ergreifen wollen. Die relativ triviale Begründung, wonach er die Hoffnung auf Besserung respektive die Geduld verloren habe, sei unzureichend, um das dabei willentlich eingegangene Risiko plausibel zu erklären. Wenn der Beschwerdeführer sich tatsächlich zur besagten Wortmeldung und Kritik vor Tausenden von Armeeangehörigen entschlossen hätte, könne erwartet werden, dass er über seine inneren Beweggründe substanziierter erzählen könne. Die Zweifel am Wahrheitsgehalt würden zusätzlich durch die Schilderungen der angeblichen Zwangsarbeit in L._______ sowie der anschliessen Flucht verstärkt. Aus den Aussagen gehe nicht deutlich hervor, weshalb der Beschwerdeführer sich zum Verlassen der (…) respektive des Heimatstaats entschlossen habe. Den Schilderungen lasse sich entnehmen, dass er sich in erster Linie daran gestört habe, dass die Vorgesetzten die Erträge aus der Landwirtschaft in die eigene Tasche gesteckt hätten, anstatt dies an die Einheit weiterzugeben.
D-6246/2015 Wie der Beschwerdeführer daraus den Schluss gezogen habe, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei, sei nicht evident. Es sei zu bezweifeln, dass angeblich sämtliche der zahlreichen Wächter am besagten Abend betrunken und infolgedessen müde gewesen seien, so dass der Beschwerdeführer ohne weiteres habe davonschleichen können. Diese stereotype Darstellung der Wachpersonen vermöge nicht zu überzeugen, weshalb die Fluchtgeschichte als unglaubhaft zu qualifizieren sei. Als flüchtiger Deserteur wäre zwar nicht das Umgehen von Dörfern, jedoch das wiederholte Anhalten von Fahrzeugen als zu riskantes Unterfangen erachtet worden. Ebenfalls seien die Aussagen zur tatsächlichen Grenzüberquerung sowie den angeblich getroffenen Sicherheitsvorkehrungen oberflächlich und klischeehaft ausgefallen, so dass nicht der Eindruck entstehe, als habe der Beschwerdeführer das Gesagte tatsächlich erlebt. Im Übrigen bestünden grundlegende Zweifel an der gesamten Biografie. 4.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz die Verpflichtung zur vollständigen Abklärung und fehlerfreien Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts durch Überdehnung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft verletze. Die angefochtene Verfügung zeuge von Oberflächlichkeit und voreingenommener Bearbeitung. Die Oberflächlichkeit sei schon deshalb evident, weil die Vorinstanz ohne aktenmässige Grundlage einen falschen Ort als Wohnsitz der Ehefrau des Beschwerdeführers angebe. Es treffe zwar zu, dass gewisse Aussagen nicht konkret ausgefallen seien, weil der Beschwerdeführer schlichtweg nicht verstanden habe, was mit Konkretisieren gemeint sei. Seine Antworten seien jedoch nicht allesamt oberflächlich ausgefallen, sondern er habe einige Konkretisierungen angebracht und Beispiele genannt. Die Gesamtheit der Zurückstellungen und Bestrafungen erscheine sodann keinesfalls als geringfügig. Er sei aber wiederkehrenden Massnahmen ausgesetzt gewesen, die insgesamt durch ihre Vielzahl und erniedrigende Wirkung einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt hätten. Er sei erniedrigend behandelt, systematisch diskriminiert und beobachtet worden. Ihm seien regelmässig seine Urlaube gekürzt oder verschoben worden, während andere Soldaten alle zwei Monate ihre Familien gesehen hätten. Auch bei familiären Notfällen, wie beispielsweise der Operation seines Kindes, sei ihm der Urlaub verwehrt worden. Nach seiner öffentlichen Kritik vom (…) 2012 habe er aussergerichtlich eine mehrtägige Haft und anschliessend einen unbefristeten Freiheitsentzug mit schwerer Zwangsarbeit und unter Abschottung von seiner Familie erleiden müssen. Allein die Tatsache, dass er in Kennt-
D-6246/2015 nis davon, dass Berichte über Folter und Misshandlungen seitens der eritreischen Regierung vorlägen, nicht übertrieben habe und lediglich das Erlebte wiedergegeben habe, spreche für seine Glaubwürdigkeit. Davon auszugehen, dass die Lebensumstände seiner Familie nicht schlecht sein könnten, weil zwei Geschwister im Ausland leben würden, sei haltlos. Anlässlich der Anhörung habe er an verschiedenen Stellen auf die Diskriminierungen und die Willkür hingewiesen. Als er dann habe ansehen müssen, in welchen schlechten Verhältnissen seine Kinder gelebt hätten, habe dies das Fass zum Überlaufen gebracht. Es erscheine durchaus glaubhaft, dass ihm wegen der Kumulation und der langen Dauer der erlittenen Ungerechtigkeiten angesichts des Elends seiner Familie der Geduldsfaden gerissen sei. Er habe befürchtet, sowohl psychisch als auch physisch nicht mehr in der Lage zu sein, auf Dauer die Zwangsarbeit zu leisten und sich dem System zu unterwerfen. Die Ereignisse und Bestrafungen hätten in ihrer Gesamtheit sowie Häufigkeit einen psychisch unerträglichen Druck bewirkt. Es seien der Verlust aller Ideale, für welche er seit dem (…) Lebensjahr praktisch sein ganzes Leben hingegeben habe, und das Schwinden seiner psychischen und physischen Ressourcen im Arbeitslager ohne Aussicht auf Besserung, welche ihm bewusst gemacht hätten, dass er entweder die Kraft zur Flucht haben müsse oder sein Leben verlieren würde. Hinsichtlich der Zweifel an seiner Biografie sei auszuführen, dass es sich bei seiner (Verletzung) nicht um eine Behinderung handle, welche die Arbeitsleistung ausgeschlossen habe. Er sei nicht an die Front geschickt, sondern der (…)abteilung zugeteilt worden, wo er trotz seiner vernarbten (Verletzung) eine Hilfe gewesen sei. Der Vergleich mit seinem Bruder gehe fehl, da dieser die 12. Klasse absolviert habe und gebildeter gewesen sei. Sie hätten über Jahre hinweg keinen Kontakt miteinander gehabt. Zudem sei sein Bruder zum Zeitpunkt der Wiedereinberufung in N._______ stationiert gewesen und hätte ihm von dort aus ohnehin nicht helfen können. Er sei im Zeitpunkt seiner illegalen Ausreise (…) Jahre alt gewesen, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass er Eritrea legal beziehungsweise im Besitze eines Ausreisevisums verlassen habe. Bei einer Rückkehr nach Eritrea habe er mit unverhältnismässig strenger Bestrafung zu rechnen. 4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen aus, dass der Brief des Bruders des Beschwerdeführers als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu erachten sei. Zudem sei erheblich infrage zu stellen, dass die beiden Brüder seit geraumer Zeit keinen Kontakt gehabt hätten, der Beschwerdeführer dann bei der angeblichen Flucht aber direkt zum neuen Aufenthaltsort seines Bruders reise. Insgesamt erachte das SEM die
D-6246/2015 Aussagen des Beschwerdeführers sowohl zu den Fluchtgründen als auch zu seiner Biografie nach wie vor als unglaubhaft. 4.4 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Replik im Wesentlichen vor: Wenn die Vorinstanz den Brief des Bruders als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert abqualifiziere, ohne sich mit dessen Inhalt auseinanderzusetzen, erwecke sie damit den Verdacht, dass sie zufolge Voreingenommenheit weder gewillt noch fähig sei, ihren Entscheid zu überdenken. Es gebe nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass der Bericht des Bruders nicht in allen Teilen wahrheitsgetreu sein solle. Sein Bruder sei auch bereit, als Zeuge vor dem Bundesverwaltungsgericht auszugsagen, und werde eine Erklärung schreiben, mit welcher er die ausdrückliche Einwilligung zum Beizug seiner Asylakten erteilen werde. Der Beschwerdeführer habe vom Aufenthalt seines Bruders in der Schweiz erfahren, als er im Jahr (…) in G._______ gewesen sei. Er habe auf einem Radiokanal, der von eritreischen Dissidenten in Äthiopien betrieben werde, gehört, dass ein Mitarbeiter der (…) in O._______ geflohen sei und in der Schweiz um Asyl ersucht habe. Als er für einen Kurzurlaub habe nach Hause gehen können, habe er die Frau seines Bruders besucht, welche ihm bestätigt habe, dass sein Bruder in die Schweiz geflohen sei. Als er die Gelegenheit gehabt habe, aus seiner ausweglosen Situation zu entkommen, sei es für ihn naheliegend gewesen, mit Hilfe der Schlepper zum Bruder zu flüchten und nicht etwa zur Schwester nach P._______. Der erste Kontakt zwischen ihm und seinem Bruder nach etwa 15 Jahren habe indes erst nach seiner Ankunft in der Schweiz stattgefunden. 5. 5.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
D-6246/2015 Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die geltend gemachte Desertion und die anschliessende illegale Ausreise aus Eritrea unglaubhaft seien und erachtet darüber hinaus sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biographie als unglaubhaft. Es gilt demnach im Folgenden zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen anschliessen kann. 5.3 5.3.1 Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als überwiegend glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer in jungen Jahren den Befreiungskämpfern angeschlossen habe. Es gelingt dem Beschwerdeführer, seinen Beitritt in nachvollziehbarer Weise darzulegen. So berichtet er, dass er überredet worden sei und aufgrund seines jugendlichen Alters die Tragweite seiner Entscheidung noch nicht habe erfassen können (vgl. act. A19/19 F32 ff.). Auch die (Verletzung) und die darauf folgende Versetzung in den (…)dienst vermag der Beschwerdeführer in stringenter Weise vorzutragen (a.a.O. F40, F48). Der Beschwerdeführer kann ausserdem die verschiedenen Orte aufzählen, wo er während des Dienstes stationiert gewesen sei (a.a.O. F44). Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer das Vorgetragene teilweise auch durch Beweismittel untermauern. Ein eingereichtes Foto zeige den Beschwerdeführer mit seiner Frau. Auf dem Foto, welches offensichtlich vor längerer Zeit aufgenommen wurde, würden beide ihre Uniform tragen. Weiter reichte der Beschwerdeführer eine Heldenbescheinigung, welche die Entlassung aus dem Militär bestätige, sowie eine Behinderungsbestätigung ein (vgl. act. A20). Diese Dokumente liegen zwar nur in Kopie vor, dies begründet der Beschwerdeführer indes mit der Grösse der Originaldokumente (vgl. act. A19/19 F6 ff.). Der Beschwerdeführer gibt betreffend seine Entlassung zu Protokoll, dass er aufgrund seiner Behinderung als einer der
D-6246/2015 Letzten entlassen worden sei (a.a.O. F48). Dies erscheint vor dem Hintergrund weiterer Aussagen als nachvollziehbar, zumal seine Abteilung für den Transport von (…) und (…) zuständig gewesen sei (a.a.O. F42). Auch ist der vermeintliche Widerspruch hinsichtlich des Entlassungsgrunds zu vernachlässigen, da einerseits aus Kapazitätsgründen nur eine verkürzte BzP durchgeführt wurde und der Beschwerdeführer andererseits dort nicht erwähnt, wann er sich die (Verletzung) zugezogen habe, hingegen sagt, dass er erst nach der Befreiung [Bemerkung BVGer: Eritreas] entlassen worden sei (vgl. act. A3/12 F7.01; A19/19 F47 f.). Das Leben nach der Entlassung schildert der Beschwerdeführer zwar nicht sehr ausführlich und detailliert (vgl. act. A19/19 F50 ff.; F57 ff.). Diesbezüglich wurde er jedoch auch nicht näher befragt, weshalb ihm dies nicht zum Nachteil gereichen kann. Immerhin geht aus seinen Aussagen hervor, dass er nach der Entlassung aus dem Militärdienst im Jahr 1996 eine einmalige Abfindung von 10‘000 Nakfa erhalten habe (a.a.O. F27, F134). Durch die Unterstützung von Bekannten sei es ihm später gelungen, als (…)händler zu arbeiten und er habe dadurch mit seiner Familie ein besseres Leben als andere Leute führen können (a.a.O. F51 f.). 5.3.2 Es ist zwar mit dem SEM einig zu gehen, dass die geltend gemachte Wiedereinberufung in den Militärdienst im Jahr 1998 gewisses Erstaunen hervorruft, zumal der Beschwerdeführer über eine Invaliditätsbestätigung zu verfügen scheint. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es jedoch trotzdem als möglich, dass der Beschwerdeführer mit dem Beginn des Krieges gegen Äthiopien im Jahr 1998 von der unbeschränkten Ausweitung des National Service miterfasst und im Zuge dessen wieder in den Militärdienst einberufen wurde (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.9 [als Referenzurteil publiziert]; SFH: Eritrea: Wehrdienst und Desertion vom 23. Februar 2009, S. 4 f.). So macht der Beschwerdeführer denn auch geltend, dass er sich nicht freiwillig gestellt habe, sondern unter Druck gesetzt und erpresst worden sei (vgl. act. A19/19 F53 ff.). Da der Beschwerdeführer über langjährige Erfahrung im (…)dienst verfügt habe, erscheint es nicht derart abwegig, dass er erneut in der (…)abteilung eingesetzt worden sei (a.a.O. F63). Ausserdem dürfte die Arbeit als (…)mitarbeiter physisch weniger herausfordernd gewesen sein als an der Front. Dementsprechend spricht alleine die Invalidität des Beschwerdeführers noch nicht gegen die erneute Einberufung. Dies nicht zuletzt auch weil der Beschwerdeführer beim Transport von Lebensmitteln eingesetzt worden sei (a.a.O. F66, F78) und jede militärische Einheit – in Kriegs- wie in Friedenszeiten – auf die Versorgung mit Lebensmitteln angewiesen ist.
D-6246/2015 5.3.3 Das SEM stellt sich auf den Standpunkt, dass es nicht anzunehmen sei, dass sich jemand mit familiären Verbindungen zu höheren Beamten, wie beispielsweise der Bruder des Beschwerdeführers, in einer derart misslichen Lage befinden könne, wie der Beschwerdeführer das geltend mache. Viel eher sei davon auszugehen, dass sich der Bruder für den Beschwerdeführer hätte einsetzen und dadurch entweder die Wiedereinberufung im Jahr 1998 oder zumindest die endgültige Entlassung nach dem Grenzkrieg im Jahr 2000 bewirken können. Dem ist entgegenzuhalten, dass es durchaus denkbar ist, dass zwei Geschwister unterschiedliche Laufbahnen einschlagen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass in Eritrea Beförderungen oft in der Entscheidungskompetenz des jeweiligen Vorgesetzten liegen. Der Bruder des Beschwerdeführers, der im Jahr (…) in die Schweiz gelangte und im Jahr (…) als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen wurde, konnte im Rahmen seines Asylverfahrens überwiegend glaubhaft darlegen, dass er beim (…) tätig gewesen sei. Des Weiteren sind die Aussagen im Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers, welches die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung als Gefälligkeitsschreiben bezeichnete, übereinstimmend mit den Erkenntnissen aus den Akten. Dem (…) des Bruders kann nämlich entnommen werden, dass er während der Jahre (…), (…) und (…) im Schengen-Raum gewesen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Wiedereinberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst nicht durchgehend in Eritrea selbst aufgehalten hat, weshalb es nicht derart ungewöhnlich erscheint, dass der Bruder sich nicht für den Beschwerdeführer habe einsetzen können. Im Übrigen ist auch das vorinstanzliche Argument, wonach wegen des Auslandsaufenthalts zweier Geschwister des Beschwerdeführers Vorbehalte gegenüber den angeblich schlechten Lebensumständen der Familie bestünden, wenig überzeugend. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge insgesamt sechs Geschwister. Den Akten lässt sich zudem entnehmen, dass sowohl der in der Schweiz wohnhafte Bruder als auch die in P._______ lebende Schwester eigene Familien mit jeweils mehreren Kindern haben. Wie diese beiden Geschwister ihre in Eritrea verbleibenden fünf Geschwister samt deren Familien hätten unterstützen sollen, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. 5.3.4 Als Zwischenfazit lässt sich nach dem Gesagten zusammenfassen, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei den Befreiungskämpfern war und aufgrund einer Verletzung in der (…)abteilung eingesetzt wurde. Nach der Entlassung aus dem Militärdienst verdiente der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt als Händler. Bereits zwei Jahre
D-6246/2015 später wurde er erneut in den Militärdienst eingezogen und erneut der (…)abteilung zugewiesen. Zum Bruder, welcher zur gleichen Zeit eine (…) anstrebte, pflegte der Beschwerdeführer nicht zuletzt auch aus geographischen Gründen keinen Kontakt. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob es als glaubhaft zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer nach der erneuten Wiedereinberufung in den Militärdienst nicht offiziell entlassen und in der Folge aufgrund seines kritischen Verhaltens bestraft worden sei. 5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er nach dem Ende des Krieges im Jahr 2000 nicht entlassen worden sei, sondern bis auf weiteres habe dienen müssen. Gemäss Erkenntnissen des Gerichts kam es nach dem Grenzkrieg zwar zu einer Demobilisierungskampagne, wobei aber keine verlässlichen Informationen zu den Entlassenen vorliegen. Die Aussage des Beschwerdeführers kann daher nicht per se als unglaubhaft eingestuft werden. An dieser Einschätzung ändert auch der Heldenstatus, den der Beschwerdeführer als altgedienter Befreiungskämpfer und Veteran innegehabt haben dürfte, nichts. Ferner ist angesichts der Schilderungen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er über einen längeren Zeitraum im Militärdienst aktiv gewesen ist, kann er doch genau wiedergeben, inwiefern sich der Dienst vor und nach der Unabhängigkeit unterschieden habe (vgl. act. A19/19 F76 ff.). Ausserdem reichte der Beschwerdeführer ein Portraitfoto zu den Akten, das ihn – offenbar in fortgeschrittenem Alter – in Uniform zeigt. Das SEM erachtet in seiner Verfügung die Bestrafung des kritischen Verhaltens als milde. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer durch seine Verdienste im Unabhängigkeitskrieg eine gewisse Anerkennung in den Reihen der Vorgesetzten genossen haben dürfte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er sich gerade im Vergleich zu jüngeren Soldaten hinsichtlich Äusserung von Kritik mehr hat leisten können, ohne eine drakonische Strafe erwarten zu müssen. Dem SEM ist indessen beizupflichten, dass die angeordneten Strafen – zweimal keinen Sold ausbezahlt erhalten und einen Monat Dienst als Wasserträger – und die soziale Ächtung klarerweise die Schwelle zur Asylrelevanz nicht zu erreichen vermögen. 5.4.2 Wie vorstehend ausgeführt, ist anzunehmen, dass die im Ausland weilenden Geschwister nichts zu einer Verbesserung der Lebensumstände der Familie des Beschwerdeführers haben beitragen können. Dass dem
D-6246/2015 Beschwerdeführer nach der Rückkehr aus einem Urlaub, wo er seine Familie in einer miserablen Lage vorgefunden habe, mit seiner Geduld am Ende gewesen sei (vgl. act. A19/19 F27, F102), erscheint nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer betont an verschiedenen Stellen im Protokoll, dass das Erreichen der Ideale und Ziele, für die er sich ursprünglich eingesetzt habe, immer weiter in die Ferne gerückt sei. Dabei habe er die Richtung, in welche sich der Militärdienst allmählich entwickelt habe, trotz vermehrter Kritik nicht beeinflussen können, sondern hilflos zusehen müssen, wie das Militär zunehmend von Diskriminierung, Habgier und Vetternwirtschaft geprägt worden sei (a.a.O. F76, F78 ff., F102; F104). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen gelingt es daher dem Beschwerdeführer seine inneren Beweggründe für die öffentliche Kritik anlässlich der Versammlung nachvollziehbar darzulegen. Ausserdem kann der Beschwerdeführer seine Wortmeldung strukturiert nacherzählen und erwähnt auch, dass er bloss von einer Person unterstützt worden sei, und nennt deren Namen (vgl. act. A19/19 F104). Als weiteres Realkennzeichen ist das Nennen der spezifischen Formulierung zu werten, wonach er individuell unterrichtet werde, welche der Beschwerdeführer in der freien Erzählung als auch weiter hinten im Protokoll verwendet (a.a.O. F27, F107). Der Erzählstil des Beschwerdeführers kann insgesamt eher als zurückhaltend, vom Inhalt her aber als relativ umfangreich bezeichnet werden. Dementsprechend schildert der Beschwerdeführer die Verhaftung im Büro seines Vorgesetzten, K._______, zwar nicht sehr ausführlich, kann aber darlegen, was er in diesem Moment gedacht habe, und er kann die Örtlichkeiten korrekt lokalisieren (a.a.O. F107-110). Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass zwischen der Verhaftung und der Anhörung immerhin ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt. 5.4.3 Da der Beschwerdeführer in Bezug auf den Alltag auf der (…) nicht detailliert befragt wurde, ergibt sich kein klares Bild über die Tätigkeiten und die dortigen Lebensumstände. Die vorinstanzlichen Erwägungen decken sich jedoch nicht gänzlich mit den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers. Wie der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zutreffend ausführt, hat er zu keinem Zeitpunkt gesagt, dass die Party schon lange geplant gewesen sei. Sondern der Beschwerdeführer legte dar, dass er für sich die Flucht schon lange geplant und nur noch den richtigen Zeitpunkt für sein Vorhaben abgewartet habe (vgl. act. A19/19 F114.). Dies erscheint nachvollziehbar, ist doch davon auszugehen, dass eine Flucht unter normalen Umständen umgehend aufgefallen wäre. Die Schilderung der Flucht aus der (…) selbst erscheint tatsächlich etwas klischeehaft. Gleichzeitig sind die Antworten auf die Frage betreffend die Flucht im
D-6246/2015 Vergleich zu den anderen Antworten ausführlicher und die Vorgehensweise, wie er beispielsweise getestet habe, ob der Wächter wirklich schlafe, wird schlüssig beschrieben (vgl. act. A19/19 F115 f.). Hinsichtlich der geltend gemachten Ausreise entstehe gemäss der Vorinstanz nicht der Eindruck, als habe der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich erlebt. Dem ist zu widersprechen, so betont der Beschwerdeführer gerade, welche Sicherheitsvorkehren er bei der Flucht getroffen habe. Er habe Dörfer und Wege vermieden und sei vor allem durch bewaldetes Gebiet gegangen. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, dass er sich in dieser Gegend ein wenig ausgekannt habe, weil das Heimatdorf seiner Frau dort gelegen sei (a.a.O. F118-127). 5.5 Auch wenn die vorliegend geltend gemachte Dienstpflicht aufgrund der Invalidität und der langen Dauer eher ungewöhnlich erscheint, ist zu berücksichtigen, dass bis heute keine zuverlässigen Angaben oder Einschätzungen zu Entlassungen aus dem militärischen Teil des Nationaldienstes vorliegen (vgl. SEM, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 [aktualisiert am 10. August 2016], S. 48, 50). Zudem stellt das SEM die eritreische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers nicht in Frage und äussert auch keine Zweifel an seiner Herkunft aus diesem Land. Eine Gesamtwürdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt somit, dass seine Angaben trotz einiger Vorbehalte insgesamt in sich stimmig und somit als überwiegend glaubhaft zu erachten sind. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner öffentlichen Kritik zu Zwangsarbeit auf der (…) verpflichtet wurde, welcher er sich nur durch die Flucht und die anschliessende illegale Ausreise hat entziehen können. 6. 6.1 Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob der vom Beschwerdeführer glaubhaft gemachte Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Anerkennung als Flüchtling und der Asylgewährung relevant ist. 6.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung
D-6246/2015 der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.). 6.3 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Die Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat die Rechtslage demnach nicht verändert (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 5.9). 6.4 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die einem Deserteur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis ‒ immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen ‒ grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Desertion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein Deserteur, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil D-1359/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom
D-6246/2015 22. August 2017 E. 6.1 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). 6.5 Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen als glaubhaft zu erachtenden Angaben seit der Wiedereinberufung im Jahr 1998 bis zum Jahr 2012 im aktiven Militärdienst stand. Nachdem er an der Führung des Militärdienstes öffentlich Kritik ausübte, wurde er in ein Arbeitslager versetzt, aus welchem ihm die Flucht und anschliessende illegale Ausreise gelang. Der Beschwerdeführer hat demnach begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zum heutigen Zeitpunkt ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde ihm nicht offenstehen. Weiter sind keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine Asylgewährung (vgl. Art. 3 und 7 AsylG) sind damit erfüllt. 6.6 Auch wenn vom Beschwerdeführer vorliegend keine Reflexverfolgung geltend gemacht wurde, ist vorliegend zusätzlich zu bedenken, dass der Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz als vorläufig aufgenommener Flüchtling lebt. Nach dem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz können eine Reflexverfolgung respektive subjektive Nachfluchtgründe bei der vorliegenden speziellen Konstellation nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, da anzunehmen ist, dass die Brüder sich inzwischen nahestehen und miteinander Kontakt pflegen. Angesichts des Verfahrensausgangs wird eine Gefährdung unter diesem Blickwinkel jedoch nicht weiter geprüft. 7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Das SEM ist ausserdem anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
D-6246/2015 SR 173.320.2]). Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung und den Schriftenwechsel zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten pauschal auf Fr. 1'750.– festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6246/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 25. August 2015 wird aufgehoben. 2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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