- Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6245/2018
u Urteil v o m 2 6 . November 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. September 2018 / N (…).
D-6245/2018 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, aus dem Distrikt B._______ stammend, am (…) April 2016 sein Heimatland. Am (…) Juli 2016 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. B. Am (…) August 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die Anhörung zu den Asylgründen (Bundesanhörung) fand am (…). September 2018 statt. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer folgende Gründe geltend: Er stamme aus D._______ East, Distrikt B._______, Sri Lanka, und habe bis zur Ausreise bei seiner Mutter gelebt. Von (…) 2009 bis (…) 2010 sei er mit seiner Familie (…) in E._______ gewesen. Sein Vater sei (…) von der sri-lankischen Armee (…) worden und einer seiner Brüder sei bei einer (…). Eine Schwester sei für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) im Geheimdienst tätig gewesen, es habe jedoch deswegen nie Probleme mit den sri-lankischen Behörden gegeben, obwohl sie nie an einem (…) teilgenommen habe. Ein Bruder von ihm, welcher verstorben sei, habe als Wächter für die LTTE gearbeitet. Er selber habe nach seinem Schulabbruch im Jahr 2008 zuerst bei einem Onkel in dessen (…) gearbeitet. Von Dezember 2015 bis kurz vor seiner Ausreise im April 2016 habe er als Fahrer für einen Freund namens G._______ und einen weiteren Freund namens H._______ an verschiedene Kunden ausgeliefert. Diese beiden Freunde seien früher bei der LTTE gewesen, seien jedoch zwischenzeitlich rehabilitiert worden. Am (…). oder (…). März 2016 sei H._______ verhaftet worden, da anlässlich einer Hausdurchsuchung bei ihm verschiedene Kleider, welche für Selbstmordattentate benutzt würden, sowie Waffen gefunden worden seien. Am gleichen Tag seien er (der Beschwerdeführer) und G._______ während einer Lieferfahrt vom CID (Criminal Investigation Departement) angehalten worden. G._______ habe man sofort verhaftet, er selber sei lediglich kurz befragt worden. Zwei oder drei Tage später seien CID-Mitarbeiter bei ihm zu Hause aufgetaucht und hätten ihn zu G._______, H._______ und einer allfälligen Verbindung zur LTTE befragt und ihn beschuldigt, ebenfalls ein Mitglied der LTTE zu sein. Einige Tage später sei
D-6245/2018 er ins Büro des CID vorgeladen worden, wo man ihn erneut zu Verbindungen zur LTTE befragt, ihn beschimpft und ihm Gewalt angedroht habe. Danach habe er sich noch ungefähr zwei Wochen zu Hause aufgehalten und sei anschliessend nach Colombo gereist. Von seinem Bruder habe er erfahren, dass das CID erneut bei ihnen zu Hause gewesen sei und nach ihm gesucht habe. Gegen Ende April 2016 habe er das Heimatland verlassen, weil er weitere Vorladungen befürchtet habe. Zwischen seiner Ausreise und Ende 2016 habe das CID noch ungefähr fünf Mal nach ihm gesucht und bei seiner Mutter vorgesprochen. Danach hätten sich die Besuche von Beamten des CID sowie auch der Polizei gehäuft, so dass seine Mutter ein Parlamentsmitglied aufgesucht und erklärt habe, ihre Familie hätte Probleme mit dem CID. Danach seien die Besuche seltener geworden, hätten jedoch nicht gänzlich aufgehört. Aufgrund von Informationen der Familien von G._______ und H._______ habe er schliesslich erfahren, dass diese bis heute inhaftiert seien und ihnen Kontakte zur Aussenwelt versagt bleiben würden. Der Beschwerdeführer legte als Beweismittel seine Identitätskarte, eine temporäre Identitätskarte vom Juni 2009, eine Kopie seiner Geburtsurkunde, den Todesschein seines Vaters sowie des Bruders, ein Spitalheft, ein Schreiben des Dorfvorstehers, datiert vom (…) September 2018, ein weiteres Schreiben eines Parlamentsmitglieds, ebenfalls datiert vom (…). September 2018, sowie eine CD mit drei Videoaufnahmen von Besuchen der Polizei und des CID im Haus der Mutter der Beschwerde bei. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 28. September 2018 – eröffnet am 3. Oktober 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. November 2018 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Als Even-
D-6245/2018 tualantrag stellte er das Begehren, es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf einen Kostenvorschuss gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a lit. a und Abs. 3 AsylG (SR.142.31). E. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 13. November 2018 wies die die Vorinstanz darauf hin, dass auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse der Beschwerdeführer über kein Risikoprofil verfüge. Ansonsten hielt sie vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. G. Mit Replik vom 4. Dezember 2018 nahm der Beschwerdeführer zur veränderten politischen Lage in seinem Heimatland Stellung und hielt fest, die Vorinstanz habe seine individuellen Asylvorbringen in diesem Kontext nicht berücksichtigt. Die sri-lankischen Behörden würden ihm eine Verbindung zu den LTTE unterstellen, ausserdem weise er mehrere Narben an seinen Oberarmen auf. Deshalb sei bei ihm von einem verschärften Profil auszugehen, welches einem Wegweisungsvollzug im Wege stehe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
D-6245/2018 det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-6245/2018 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz an, sie erachte die Angaben des Beschwerdeführers zur von ihm geltend gemachten Herkunftsregion sowie seines Herkunftsortes als glaubhaft und die Aussagen zu seinen erlittenen Kriegsverletzungen sowie dem Tod des Bruders und seines Vaters als insgesamt nachvollziehbar. Hingegen seien die Vorbringen zur Verhaftung seiner beiden Freunde und die nachfolgenden Befragungen unglaubhaft, da es zu verschiedenen Widersprüchen gekommen sei. So habe er in der BzP angegeben, anlässlich der Verhaftung seines Freundes von der Polizei angehalten worden zu sein, während er in der Bundesanhörung erwähnt habe, er sei vom CID befragt worden. Zudem widerspreche er sich auch in Bezug auf die Behörde, welche die Befragungen durchgeführt habe, indem er einmal behauptet habe, durch das TID (Terrorist Investigation Departement) und ein anderes Mal durch das CID befragt worden zu sein. Zudem habe er in der BzP nicht erwähnt, dass das CID ihn gesucht habe, als er sich bereits in Colombo aufgehalten habe. Weiter habe es Unklarheiten in den Befragungen darüber gegeben, welche Gegenstände bei der Hausdurchsuchung seines verhafteten Freundes H._______ gefunden worden seien. Ebenfalls habe er es unterlassen, anlässlich der BzP zu erwähnen, dass H._______ ein Jugendfreund und ein Freund der Familie sei, sondern lediglich erwähnt, eine Person sei verhaftet worden. Die beiden eingereichten Schreiben vom Dorfvorsteher und dem Mitglied des Parlaments seien als Gefälligkeitsschreiben zu betrachten und verfügten dementsprechend über keinen Beweiswert. Zudem würde deren Inhalt nicht mit seinen Aussagen übereinstimmen. Ebenfalls als untaugliche Beweismittel seien die Videoaufnahmen zu qualifizieren, da diesen nicht zu entnehmen sei, ob es sich bei den Personen auf den Videoaufnahmen zwei und drei tatsächlich um zivile Mitarbeitende des CID handle und wann diese Aufnahmen gemacht worden seien. Ebenso möglich sei es, dass sich darauf Freunde der Familie als zivile CID-Mitarbeiter ausgegeben hätten. Zudem sei keine asylrelevante Bedrohung aufgrund der Aufnahmen ersichtlich, da – auch wenn es sich um Personen des CID gehandelt haben sollte – diese sehr höflich und respektvoll aufgetreten seien. Insgesamt habe er nicht glaubhaft darlegen können, dass er von den Behörden befragt und später gesucht worden sei. Ebenso wenig erreiche die von ihm
D-6245/2018 geltend gemachte Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden asylrelevante Intensität. Ausserdem habe er nie nachteilige Konsequenzen aufgrund der ehemaligen Tätigkeit seiner Schwester für die LTTE erfahren. Weiter sei keine Gefahr dahingehend ersichtlich, dass er, auch bei einer illegalen Ausreise aus dem Heimatland, bei einer Rückkehr am Flughafen von den Behörden befragt werde und ihm daraus asylrelevante Nachteile entstehen könnten. Zudem sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar, sofern individuelle Zumutbarkeitskriterien vorliegen würden. Diese seien vorliegend gegeben, da er über eine gute Schulbildung, einen Führerausweis sowie über mehrjährige Arbeitserfahrung verfüge und zudem auf ein familiäres Netz in seiner Heimatregion zurückgreifen könne. Des Weiteren sei es möglich, bei Bedarf seine Verletzungen in Sri Lanka medizinisch behandeln zu lassen. Schliesslich stehe auch seine Schwerhörigkeit einer erneuten Arbeitsaufnahme nicht entgegen. 4.2 Dagegen wendete der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz ziehe lediglich aufgrund angeblicher Widersprüche den Schluss, seine Vorbringen, er werde wegen der Verhaftung seines Freundes gesucht, seien nicht glaubhaft. Diese Schlussfolgerung sei gesucht, da er in beiden Anhörungen übereinstimmend die Verhaftung seines Freundes sowie die anschliessenden Befragungen durch das CID geschildert habe. Zudem sei auch die Argumentation der Vorinstanz zu den angeblichen Widersprüchen, welche Gegenstände bei der Hausdurchsuchung seines anderen Freundes gefunden worden seien, gesucht, denn er habe sich während der BzP kurzhalten müssen und deshalb anstatt einer detaillierten Aufzählung der gefundenen Objekte lediglich das Sammelwort Waffen für die von den Behörden gefundenen Gegenstände verwendet. Zudem müsse erwähnt werden, dass die BzP nicht dazu diene, die Fluchtgründe abzuklären und es deshalb plausibel sei, dass er lediglich knappe Antworten gegeben und sich erst während der Befragung zu den Asylgründe detailliert geäussert habe. Ferner habe er sich in den wesentlichen Punkten der asylrelevanten Vorbringen nicht widersprochen. Weiter sei aus den beiden Schreiben, welche als Beweismittel eingereicht wurden, ersichtlich, dass sich die schriftlichen Angaben mit seinen Aussagen decken würden. Bei den Aussagen auf dem Schreiben des Parla-
D-6245/2018 mentsmitglieds, er sei gefoltert worden, handle es sich um ein Missverständnis und sei so tatsächlich nicht richtig. Ausserdem sei es unverständlich, warum die als Beweismittel eingereichten Videoaufnahmen nicht darlegen sollten, dass ihm durch die sri-lankischen Behörden eine asylrelevante Bedrohung drohe. Gerade die Videoaufnahmen würden belegen, dass er behördlich gesucht werde. Schliesslich hob er hervor, dass er bei einer allfälligen Wegweisung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre, da gemäss BVGE 2011/24 nicht nur ehemalige LTTE- Mitglieder, sondern auch alle Personen, welche zur LTTE eine Verbindung aufwiesen, einer erhöhten Verfolgungsgefahr durch die heimatlichen Behörden ausgesetzt seien. Gerade durch die Festnahme seiner beiden Freunde und deren Verbindung zur LTTE sei ihm eine solche Verbindung vorgeworfen worden. Ausserdem müsse miteinbezogen werden, dass den Behörden bekannt sei, welche Funktion seine Schwester als ehemaliges Mitglied der LTTE innegehabt habe. Unter Verweis auf mehrere Lageberichte zu Sri Lanka, welche darlegen würden, dass rückkehrende tamilische Personen vermehrt verhaftet oder entführt worden seien, sei es offensichtlich, dass er sehr wohl über ein Gefährdungsprofil verfüge. Des Weiteren sei auch eine Rückkehr nicht zumutbar, denn, obwohl er über ein familiäres Netz verfüge, sei dieses nicht tragfähig, da sich auch sein Bruder, welcher bei der kranken Mutter lebe, aus Angst vor Befragungen verstecken müsse. 4.3 In der Vernehmlassung verwies die Vorinstanz in allgemeiner Weise darauf, dass der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka kein Risikoprofil aufweise, welches einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. 4.4 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik entgegen, die Vorinstanz habe die aktuellen Ereignisse nicht genügend gewürdigt und verkenne, dass ihm ein erhöhtes Verfolgungsrisiko drohe, da ihm bereits eine Verbindung zur LTTE vorgeworfen worden sei und zudem sein verstorbener Bruder und die Schwester bei der LTTE tätig gewesen seien. Zudem weise er Narben am Oberarm auf, was als weiteres Risikozeichen zu betrachten sei. 5. 5.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 7 AsylG standhalten.
D-6245/2018 5.2 Die Vorinstanz bezweifelte in ihrem Entscheid infolge verschiedener Widersprüche, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden befragt und gesucht worden sei. Diese Zweifel teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht und kommt zum Schluss, dass seine Vorbringen zu der Festnahme seiner Arbeitgeber sowie den anschliessenden persönlichen Vorladungen als glaubhaft einzustufen sind. Es fällt auf, dass er widerspruchsfrei sowohl in der BzP als auch in der Anhörung zu den Asylgründen konkrete Datumsangaben machte und gleichzeitig Nebensächliches einflocht, wie etwa, dass er im Anschluss an die Verhaftung seines Freundes G._______ dessen Auto nach Hause gefahren habe. Auch konkretisierte er mit Zuhilfenahme von Ortschaften und Strassenangaben, wo er durch die Behörden angehalten worden sei (vgl. act. A4/11, S.7; A13/29, F83, 104, 113). Beachtlich ist, dass zwischen der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen rund zwei Jahre liegen. Weiter gab er detaillierte Informationen über seinen Freund H._______ wieder und erzählte in freier Rede, welche Verbindungen zwischen ihm und seiner Familie bestehen würden (vgl. act. A13/29, F83, 117). Sehr ausführlich beschrieb er auch die Kontrolle sowie die anschliessende Festnahme von G._______ (vgl. act. A13/29, F83, 112f.). Ebenfalls gründlich und ohne jegliche Übertreibung fielen seine Darlegungen zu seinen Befragungen bei den sri-lankischen Behörden aus. So erklärte er, dass anlässlich der Verhaftung von G._______ lediglich seine Identitätskartennummer notiert worden sei, sie jedoch am Folgetag zu ihm nach Hause gekommen seien, um ihm einige Fragen zu stellen und ihn für ein weiteres Gespräch eingeladen hätten (vgl. act. A13/29, F83, 120). Auch seine sehr präzise und erneut ohne Übertreibungen geschilderte Befragung im Büro des CID spricht für die Authentizität des Vorbingens (vgl. act. A13/29, F120, 127-136). Insgesamt sind mehrere deutliche Realkennzeichen in seinen Aussagen vorhanden, so dass grundsätzlich von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen ist. Dies wird auch nicht durch einige Unklarheiten, welche sich zwischen den beiden Befragungen ergeben haben, beeinträchtigt. Obwohl er anlässlich der BzP zuerst darlegte, bei seinem Freund H._______ seien Waffen gefunden worden und später während der Anhörung von Munition und Kleidern für Selbstmordattentate gesprochen hatte, kann vorliegend nicht von einem Widerspruch ausgegangen werden. Wie der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerde treffend erläuterte, präzisierte er in der Anhörung zu den Asylgründen lediglich, was er bereits anlässlich der BzP erwähnt hatte. Auch dass er während der BzP nicht erwähnte, dass H._______ ein Familienfreund sei, kann nicht als Wider-
D-6245/2018 spruch betrachtet werden. Dasselbe gilt für den Umstand, dass er es unerwähnt gelassen hatte, ein weiteres Mal gesucht worden zu sein, als er sich bereits in Colombo aufgehalten habe, da es nicht Sinn und Zweck einer BzP ist, die Asylgründe detailliert, sondern lediglich in summarischer Weise zu erfragen. Dem Umstand, dass er erwähnte, er sei während der BzP mehrmals im Redefluss gestoppt worden, obwohl er habe ausführlich über seine Gründe sprechen wollen, ist zusätzlich Rechnung zu tragen und dieser ist zu seinen Gunsten auszulegen (vgl. act. A13/29, F234f.). Die weiteren Unklarheiten, ob er vom TID oder vom CID behelligt worden sei, lassen sich zwar nicht ganz auflösen, jedoch ergibt sich aufgrund seiner Schilderungen ein stimmiges Gesamtbild, in welchem insgesamt die glaubhaften gegenüber den unglaubhaften Elementen überwiegen. Schliesslich ist zu erwähnen, dass die von der Vorinstanz als reine Gefälligkeitsschreiben angesehenen zwei Schreiben des Dorfvorstehers sowie des Parlamentariers lediglich über einen geringen Beweiswert verfügen und dementsprechend nur unbedeutend ins Gewicht fallen. Obgleich deren Inhalt nicht mit den Erläuterungen des Beschwerdeführers übereinstimmt, behauptete der Beschwerdeführer zu keiner Zeit, er sei von den sri-lankischen Behörden misshandelt worden. Ferner ist festzuhalten, dass die beiden erwähnten Schreiben nicht auf sein eigenes Begehren erstellt worden waren, sondern von seiner Mutter, welche die genaueren Umstände nicht gekannt haben dürfte (vgl. act. A13/29, F243). 5.3 Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass seine Erläuterungen im Zusammenhang mit der Verhaftung seiner Arbeitgeber sowie seine anschliessenden Befragungen durch die Behörden als glaubhaft einzustufen sind und den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG standhalten. 6. 6.1 In einem nächsten Schritt gilt es zu prüfen, ob der vom Beschwerdeführer glaubhaft geltend gemachte Sachverhalt den Anforderungen an eine asylrelevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG genügt. 6.2 Entsprechend Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten muss. Die Nachteile müssen
D-6245/2018 der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein, wobei eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann. Weiter wird vorausgesetzt, dass die betroffene Person eine landesweite Verfolgung zu erwarten hat und keine inländische Fluchtalternative vorhanden ist. Wesentlich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen, wobei die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f. und BVGE 2010/57 E. 2 S. 826 ff. beide mit weiteren Hinweisen). 6.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer hatte bis zu seiner Anstellung bei den beiden Arbeitgebern keine Nachteile oder Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden aufgrund möglicher Verbindungen zur LTTE erfahren. Anlässlich seiner Verhaftung wurde er befragt, er erlitt jedoch während der relativ kurzen Befragungen durch die sri-lankischen Behörden keine wesentlichen Nachteile. Obwohl er bedroht wurde, wurde er weder geschlagen noch misshandelt und ist kurz danach aus Sri Lanka ausgereist. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände sind nicht geeignet, eine genügend intensive Verfolgungssituation im Sinne des Asylgesetzes zum Zeitpunkt seiner Ausreise zu begründen.
7.2 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, die die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers begründen könnten und deshalb ist abzuklären, ob er über ein erhöhtes Risikoprofil verfügt, so dass ihm bei einer Wiedereinreise ins Heimatland eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte.
7.3 Gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Situation von Rückkehrern aus Europa respektive der Schweiz, hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und
D-6245/2018 Folter ausgesetzt seien (vgl. E. 8.3) und orientiert sich dabei an verschiedenen Risikofaktoren, welche sich begünstigend für Verhaftung oder Folter auswirken. Dabei unterscheidet das Gericht zwischen stark risikobegründenden und schwach risikobegründenden Faktoren. Bei den ersteren handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zur LTTE oder deren finanzielle Unterstützung, einem Eintrag in der sog. «Stop-List», aber auch die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen. Unter schwach risikobegründende Faktoren fallen in vermindertem Mass Personen, welche über keine erforderlichen Heimatpapiere verfügen, zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren sowie das Vorhandensein von Narben an auffälligen Körperteilen (vgl. E. 8.1.2. bis E. 8.5.5.). Das Gericht wägt im Sinne einer Einzelfallprüfung ab, ob die glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellen. Dabei wird insbesondere geprüft, ob die rückkehrende Person von den sri-lankischen Behörden als bestrebt gilt, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (E. 8.5.1.)
7.4 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid zwar treffend dargelegt, dass die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers keine genügende Intensität aufweisen, um eine Asylrelevanz zu begründen, sie hat es jedoch unterlassen zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausreise zum heutigen Zeitpunkt eine Gefährdung hinsichtlich einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zur LTTE droht.
7.5 Dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden unterstellt wurde, er habe eine Beziehung zu seinen beiden Arbeitgebern welche eine LTTE Vergangenheit aufwiesen, indem er regelmässigen telefonischen Kontakt zu den beiden und für sie gearbeitet hatte, ist Rechnung zu tragen. Insbesondere ist zusätzlich hervorzuheben, dass sowohl seine Schwester als auch sein verstorbener Bruder für die LTTE gearbeitet haben und dies den Behörden bekannt war. Dadurch, dass er für die beiden Arbeitgeber, welche unter dringendem Verdacht der Aktivitäten für die LTTE verhaftet wurden, arbeitete und der Tatsache, dass den Behörden die früheren Tätigkeiten seiner beiden Familienmitglieder bekannt waren, ist der Beschwerdeführer in deren Visier geraten. So legte er eingehend dar, bis zur Verhaftung seiner beiden Arbeitgeber keine Probleme wegen der ehemaligen Aktivität der Schwester für die LTTE gehabt zu haben. Erst anlässlich der Befragungen wurden die Behörden auf ihn aufmerksam und unterstellten ihm, er müsse mit den LTTE in Verbindung
D-6245/2018 stehen, da es nicht sein könne, dass aus einer Familie mit sieben Kindern lediglich eines für die LTTE tätig gewesen sei (vgl. act. A13/29, F85, 120, 172). Auch wurde er in diesem Zusammenhang registriert (vgl. act. A13/29, F83, 120). Durch die Tatsache, dass er sich in der Folge den Behörden entzogen hat, indem er ins Ausland ausgereist ist, muss mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er sich in den Augen der heimatlichen Behörden erst recht verdächtig gemacht hat, so dass die einzelnen, für sich betrachteten nicht schwerwiegenden Faktoren kumulativ gesehen ein geschärftes Risikoprofil ergeben.
8. 8.1 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die sri-lankischen Behörden eine Teilnahme an einem Wiedererstarken der LTTE unterstellt wird. Mithin ist anzunehmen, dass er auf einer «Watch List» aufgeführt ist, da er bereits anlässlich der Befragungen vor seiner Ausreise registriert wurde. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Risikofaktoren, welche vorliegend glaubhaft geltend gemacht wurden, ist eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG anzunehmen, gemäss Art. 54 AsylG ist der Beschwerdeführer jedoch vom Asyl auszuschliessen.
8.2 Demnach ist die Beschwerde betreffend die Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen, die Dispositivziffern 1 und 4 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 28. September 2018 sind aufzuheben und der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig als Flüchtling aufzunehmen (Art. 83 Abs. 8 AIG [SR 142.20]). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem in der Zwischenverfügung vom 9. November 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist von einer teilweisen Kostenauflage abzusehen.
D-6245/2018 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 4. Dezember 2018 ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 1’853.– zuzusprechen. 9.3 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG), ist ihm für seinen Aufwand betreffend den abzuweisenden Teil der Beschwerde ein amtliches Honorar zu entrichten, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Gericht geht praxisgemäss bei Anwältinnen und Anwälten von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Dem amtlichen Rechtsvertreter ist folglich, analog zur Berechnung der Parteientschädigung, jedoch zu einem vom Gericht festgesetzten Stundenansatz von Fr. 200.–, zulasten der Gerichtskasse ein um die Hälfte reduziertes amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1’153.– zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6245/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend die Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffern 1 und 4) der angefochtenen Verfügung gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt. Das SEM wird angewiesen, ihn vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1’853.– auszurichten. 5. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 1’153.– zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Martina von Wattenwyl
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