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Bundesverwaltungsgericht 24.02.2020 D-624/2020

24 febbraio 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,598 parole·~13 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Januar 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-624/2020

Urteil v o m 2 4 . Februar 2020 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch Daniel Schütz, Advokatur & Notariat, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Januar 2020.

D-624/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 15. November 2019 in die Schweiz und suchte am 27. November 2019 um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer wurde am 3. Dezember 2019 zu seiner Person und zum Reiseweg befragt (Personalienaufnahme [PA]). Am 16. Januar 2020 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er einer Aufforderung der «Al Harakat Al Mujahidin Al-Shabaab» (kurz: Al-Shabaab) keine Folge geleistet habe (vgl. auch nachfolgend E. 6.1). C. Am 23. Januar 2020 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme, worauf er mit Schreiben vom gleichen Tag explizit verzichtete. D. Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 (Eröffnung am selben Tag) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).

D-624/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Hinsichtlich des Antrags auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist zu bemerken, dass einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG).

D-624/2020 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er somalischer Staatsangehöriger sei und dem Subclan der B._______ angehöre, welcher in den Provinzen C._______ und D._______ verbreitet sei. In den letzten zwölf Jahren habe er für verschiedene NGOs gearbeitet. Die letzten vier Jahre habe er in Mogadischu gelebt und (…) als (…) gearbeitet. Ab (…) 2019 habe er mehrere Anrufe erhalten, welche er vorerst nicht beachtet habe. Als er trotzdem einmal einen der Anrufe angenommen habe, habe ihm der Anrufer mitgeteilt, dass die Al-Shabaab mit ihm sprechen wolle. Er sei nicht darauf eingegangen und habe das Gespräch beendet. Gegen (…) 2019 habe er per Nachrichten auf sein Mobiltelefon Drohungen erhalten. Er habe sich aber nicht darauf gemeldet. Aus Angst vor Konsequenzen wegen dieser Nichtbeachtung sei er zuerst nach E._______ zu seiner Mutter und dann zu seinem Bruder gereist. Da er auch in dieser Zeit weitere Drohungen erhalten habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er reichte seinen Pass und seine Identitätskarte, einen Eheschein und Geburtsurkunden seiner Kinder, eine Lohnabrechnung, einen Arbeitsvertrag aus dem Jahre 2016, ein Foto seines Arbeitsausweises sowie Ausdrucke einer Anrufliste und eines Chatverlaufs zu den Akten.

D-624/2020 6.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer seine Angst von der Al-Shabaab als Fluchtgrund aufgeführt habe. So habe er aufgrund eines Anrufs und einiger Chatnachrichten vermutet, die Miliz habe von ihm Listen über finanzielle Transaktionen an von ihm beauftragte Unternehmen erhältlich machen wollen. Da er sich geweigert habe, mit ihnen in Kontakt zu treten, gehe er davon aus, dass sie ihn nun töten wollten. Wie er selbst zu Protokoll gegeben habe, entspreche diese Furcht lediglich eigenen Annahmen. Konkrete Hinweise auf die von ihm befürchteten Nachteile würden aus den Aussagen oder den Nachrichten nicht hervorgehen. Er berufe sich allerdings auf Freunde und Verwandte, welchen ähnliche Dinge zugestossen seien, ohne die Hintergründe dieser Vorkommnisse jedoch darlegen zu können. Seine subjektive Furcht, aufgrund der anonymen Chatnachrichten in Zukunft einer asylrelevanten Verfolgung durch die Al-Shabaab ausgesetzt zu sein, lasse sich aufgrund objektiver Kriterien nicht begründen. Die eingereichten Beweismittel seien kein taugliches Beweismittel dafür, da es sich lediglich um Ausdrucke anonymer Chatnachrichten handle, welche leicht selbst hergestellt oder in Auftrag gegeben werden könnten. Die geltend gemachten Nachteile seien ferner lokal oder regional begrenzt und der Beschwerdeführer könne sich diesen durch eine Änderung der Telefonnummer, durch einen Wechsel des Arbeitsplatzes respektive Arbeitsortes oder durch einen Wegzug in andere Landesteile entziehen. Dies gelte umso mehr, als dass er in Puntland über mehrere gefestigte Aufenthaltsalternativen verfüge. Schliesslich fehle es an einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv, da das Interesse der Al-Shabaab an seiner Person einzig im Zugang zu finanziellen Informationen liege und somit rein finanzieller Natur sei. Mangels Asylrelevanz sei – trotz Zweifel an der Glaubhaftigkeit – aus prozessökonomischen Gründen auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung zu verzichten. 6.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, auch wenn der Wortlaut der Textnachrichten keine starke Intensität entfalte, sei dennoch bekannt, dass die Al-Shabaab grosse Teile Somalias mit eiserner Faust regiere. So sei etwa ein Arbeitskollege des Beschwerdeführers durch diese zuerst bedrängt und dann getötet worden. Es sei anzunehmen, dass die Miliz aus ähnlichen Gründen an diesem Mitarbeiter interessiert gewe-

D-624/2020 sen seien, wie am Beschwerdeführer. Dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund aufgrund seiner Weigerung ernstzunehmende Repressionen seitens der Al-Shabaab fürchte, sei nachvollziehbar. Dies umso mehr, wenn in Betracht gezogen werde, dass auch der Cousin des Beschwerdeführers von der Terror-Miliz am (…) 2019 hingerichtet worden sei. Es brauche folglich keine deutlichen Worte, um den Forderungen Nachdruck zu verleihen. Das SEM argumentiere zu Unrecht mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Die Al-Shabaab habe ein riesiges Einzugsgebiet, welches fast ganz Somalia umfasse. Der Beschwerdeführer sei auch konstant von der Miliz kontaktiert worden, als er sich in einem abgelegenen Dorf in Puntland befunden habe. Dem Crime Report für die Region Puntland aus dem Jahre 2019 könne entnommen werden, dass dort terroristische Attacken, namentlich gezielte Tötungen, an der Tagesordnung seien und zweifelsohne durch die Al-Shabaab durchgeführt würden. Die einzige Region, in welcher die Al-Shabaab keine Basis unterhalte, sei in Somaliland. Dort könne sich der Beschwerdeführer aber nicht niederlassen, weil sein Onkel dort ein gefürchteter General gewesen sei. Der Beschwerdeführer könne sich einer Verfolgung auch nicht mittels eines Wechsels der Arbeitsstelle oder der Telefonnummer entziehen, da die Al-Shabaab die Telekommunikationsunternehmen infiltriert habe, wodurch es ein Leichtes wäre, die neue Nummer in Erfahrung zu bringen. Seine Arbeitsstelle habe er bereits verlassen, was für die Al-Shabaab jedoch nicht relevant sei, da er die Kooperation verweigert habe und deswegen nun bestraft werden müsse. Schliesslich sei das Argument der Vorinstanz unzutreffend, wonach die Verfolgung durch die Al-Shabaab auf rein finanziellen Motiven beruhe. Vielmehr werde der Beschwerdeführer als vom Glauben abgefallen betrachtet, weshalb er aufgrund seiner fehlenden Religion verfolgt werde. Das Motiv sei jedoch sekundär, da er sich nun in deren Visier befinde. Als Beweismittel lag der Beschwerde der Puntland Crime/Terrorism Incident Report 2019 vom 5. Januar 2020 bei. 7. 7.1 Das SEM verzichtete in der angefochtenen Verfügung auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung, da es sich auf den Standpunkt stellte, die Vorbringen seien – selbst unter der Annahme, sie seien glaubhaft – nicht asylrelevant.

D-624/2020 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das SEM argumentiert, aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den Chatnachrichten ergäben sich keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung. Solche Hinweise – im Sinne konkreter Drohungen – ergeben sich jedoch bereits aus dem Wortlaut der Textnachrichten (vgl. act. 1, Beweismittel 15, "Wir wissen, wo du bist in Mogadishu. Die Muslime werden dich bald finden, du Ungläubiger." [Nachricht vom 7. Oktober]; "Wir kennen dein Haus […]. Die Mujaheddin werden kommen, wenn Gott will." [Nachricht vom 12. Oktober]; "Wir sind überall, musst du wissen, wir lassen solche Ungläubigen wie dich nicht in Ruhe, wenn Gott will." [Nachricht vom 22. Oktober]; "Du wirst von uns hören." [Nachricht vom 31. Oktober]). Die angefochtene Verfügung widerspricht sich in diesem Zusammenhang auch selbst, indem zuerst ausgeführt wird, den Textnachrichten seien keine Hinweise auf Nachteile zu entnehmen, während später ergänzt wird, die eingereichten Nachrichten seien wegen ihrer Fälschungsanfälligkeit als Beleg für die Drohungen untauglich. Hier wird die Frage der Glaubhaftigkeit (i.e. Sind die Drohungen glaubhaft?) mit derjenigen der Asylrelevanz (i.e. Geben die Drohungen Anlass zu einer begründeten Furcht?) vermischt. Somit ist festzuhalten, dass, sollten die Drohungen glaubhaft sein, eine begründete Furcht vor Vergeltungsaktionen der Al-Shabaab zu bejahen wäre (vgl. zur Asylrelevanz bei glaubhaften Drohungen seitens der Al-Shabaab das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2206/2017 vom 1. Juli 2019 E. 6.4). 7.2 Nicht überzeugend ist auch das zweite Argument des SEM, wonach sich der Beschwerdeführer einer Verfolgung durch einen Wechsel der Telefonnummer, des Arbeitsplatzes respektive -ortes oder durch einen Wegzug nach Puntland entziehen könnte. So ergibt sich aus den Textnachrichten, soweit als deren Absender die Al-Shabaab glaubhaft gemacht wird, dass die Al-Shabaab nebst der Telefonnummer über weitgehende Kenntnisse betreffend den Beschwerdeführer wie etwa den Wohnort oder den Wechsel des Aufenthaltsortes verfügt, weshalb nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, durch die vom SEM vorgeschlagenen Gegenmassnahmen liesse sich eine Verfolgung vereiteln. Hinsichtlich der vom SEM angesprochenen innerstaatlichen Fluchtalternative ist fraglich, ob die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der dortigen Behörden bejaht werden könnte. Eine fundierte Erörterung dieser Frage fehlt in der angefochtenen Verfügung.

D-624/2020 7.3 Auch das Argument, der behaupteten Verfolgung fehle es an einem asylrelevanten Motiv, verfängt nicht. Es trifft zwar zu, dass die von der Al-Shabaab geforderten Informationen finanziellen Interessen dienen würden. Dies lässt sich aber nicht zwingend auf die Vergeltungsmassnahmen übertragen, welche gegen den – in den Textnachrichten als Ungläubigen bezeichneten – Beschwerdeführer ergriffen würden. Vielmehr wären diese Rachehandlungen für die verweigerte Kooperation zumindest teilweise von politischen Motiven getragen, da die Weigerung als oppositioneller Akt aufgefasst wird, wodurch die Verfolgung asylrelevant wird. 7.4 Durch die Verneinung der Asylrelevanz verletzt die Vorinstanz folglich Bundesrecht, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (PHILIPPE WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1). 8.2 Im vorliegenden Fall ist es angezeigt, die Sache zur Durchführung einer Glaubhaftigkeitsprüfung an das SEM zurückzuweisen, zumal die Beurteilung der Glaubhaftigkeit vorliegend nicht offensichtlich ist und es in erster Linie Aufgabe des SEM ist, diese zu beurteilen (vgl. ANNE KNEER/LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren, Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 3). Ferner würde dem Beschwerdeführer durch eine erstmalige Durchführung der Glaubhaftigkeitsprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht eine Instanz verloren gehen. Sollte das SEM die Glaubhaftigkeit bejahen, das Asylgesuch aber unter Berufung auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der somalischen Behörden respektive auf eine innerstaatliche Fluchtalternative ablehnen, wäre dies substanziiert zu begründen.

D-624/2020 8.3 Die Verfügung des SEM vom 27. Januar 2020 ist folglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG). 10. 10.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 750.– festgelegt.

(Dispositiv nächste Seite)

D-624/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. 2. Die Verfügung des SEM vom 27. Januar 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 750.– zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger

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