Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6236/2017
Urteil v o m 1 2 . November 2018 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2017 / N (…).
D-6236/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. August 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Kreuzlingen um Asyl nach. Mit Schreiben vom 21. August 2017 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden sei. Anlässlich der MI- DES-Personalienaufnahme vom 23. August 2017 und der einlässlichen Anhörung vom 11. Oktober 2017 machte er im Wesentlichen geltend, er habe zeitlebens in der Stadt B._______, Jaffna-Distrikt (Nordprovinz), gelebt. Von 2003 bis 2006 habe er das (…) besucht. Die Schülerorganisation des (…) sei von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) für verschiedene Aktivitäten, im Wesentlichen für Protestaktionen, Waffenschmuggel, Zwangstrainings, Setzen von Claymores und Ausschauhalten, eingesetzt worden. Als Mitglied der Schülerorganisation des (…) sei er ebenfalls in diese Aktivitäten involviert gewesen. Konkret habe er zwischen 2003 und 2009 beim Dekorieren von «Heldentagfeierlichkeiten» mitgeholfen, «Heldenfriedhöfe» geschmückt, Informationen über Märtyrer gesammelt und Einladungen an deren Familien verschickt, nach Polizei- und Militärkontrollen Ausschau gehalten und diese Informationen an die LTTE weitergegeben, welche sie auch für den Waffenschmuggel (Verstecken und Transportieren von Waffen) gebraucht hätten. Im Jahr 2005 sei er bei einem «Round-up» einmal festgenommen und geschlagen, jedoch gleichentags wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Als der Krieg wieder aufgeflammt sei, habe er sich aus Angst vor der sri-lankischen Armee in verschiedenen Häusern versteckt. Obwohl er kein Kämpfer der LTTE gewesen sei, sei ihm nach Kriegsende geraten worden, sich der sri-lankischen Armee zu ergeben, was er jedoch aus Angst nicht getan habe. Einmal hätten sich die Behörden bei ihm zuhause nach Kontakten zu und Aktivitäten zugunsten der LTTE erkundigt. Auch habe die «Valvettukulu», eine der Regierung nahe stehende Gruppierung, Leute niedergemetzelt und die Behörden hätten damit begonnen, vormalige, bereits rehabilitierte LTTE-Kämpfer festzunehmen. Obschon er keine Verbindungen zu den LTTE gehabt habe, hätten ihm diese Umstände Angst bereitet und er habe Sri Lanka im Februar 2017 mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Auf seinem Reiseweg sei er in der Türkei festgenommen worden und später via C._______ wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Nachdem in seiner Nähe erneut Leute von den «Valvettukulu» niedergemetzelt worden seien, hätten die Behörden in seinem Elektrogeschäft eine Kontrolle durchgeführt. Daraufhin habe er Sri Lanka im August 2017 erneut verlassen und sei mit gefälschten Papieren in die Schweiz gereist.
D-6236/2017 B. Am 16. Oktober 2017 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 17. Oktober 2017 reichte er eine Stellungnahme ein. C. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 (am selben Tag eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 gab die zugewiesene Rechtsvertreterin dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses bekannt. E. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 16. Oktober 2017 sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sinngemäss beantragte er die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. F. Die Beschwerde sowie in elektronischer Form die Akten der Vorinstanz trafen am 6. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. G. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer ein undatiertes Bestätigungsschreiben («To whom It may Concern») von D._______, Friedensrichter, und ein Bestätigungsschreiben («To whom it may concern») von E._______, Abgeordneter der Tamil National Alliance (TNA), datiert vom 7. November 2017 zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 26. Januar 2018 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein.
D-6236/2017 I. Mit Eingabe vom 15. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein. Als Beilage legte er ein Schreiben («TO WHOM IT MAY CON- CERN») von F._______, Notar, datiert vom 13. Februar 2018, ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 38 TestV [SR 142.318.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat diese nicht entzogen. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist somit gegenstandslos. 2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution; vgl. ANDRÉ MO- SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 1.54; MADELEINE CAMP- RUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 62, N 15; THOMAS HÄBERLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 62, N 48; BVGE 2009/61 E. 6.1, 2007/41 E. 2).
D-6236/2017 3. 3.1 In der Beschwerde wird eine formelle Rüge erhoben, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Seine persönliche und gesundheitliche Situation sei nicht genügend berücksichtigt worden. Bei einer vollständigen und richtigen Berücksichtigung des dargelegten Sachverhalts komme man entgegen der Auffassung der Vorinstanz zum Schluss, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG erfüllt seien. 3.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 3.4 Der geäusserten Rüge, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt, kann vorliegend insofern gefolgt werden, als die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 18. Oktober 2017 zwar erwähnt hat, dass der Beschwerdeführer ein Mitglied der Schülerorganisation des (…) gewesen sei, hingegen unerwähnt liess, dass die Schülerorganisation des (…) von den LTTE für Protestaktionen, Waffenschmuggel, Zwangstrainings, Setzen von Claymores und Ausschauhalten benutzt worden und der Beschwerdeführer darin involviert gewesen sei (vgl. A17, F34/35). In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz zwar in zutreffender Weise darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht direkt in den Waffenschmuggel involviert gewesen sei, sondern lediglich Gehilfenschaft dazu (Ausschauhalten nach Polizei- und Militärkontrollen) geleistet habe. Des Weiteren führte sie aber aus, seinen Aussagen sei nicht zu entnehmen, dass er zu Gunsten der LTTE jemals Claymores gesetzt oder ein Waffentraining absolviert habe. Diese Ausführungen der Vorinstanz widersprechen indessen dem Protokollinhalt der Anhörung, in welcher der Beschwerdeführer unter Frage 34 ausführt, dass seine Schülerorganisation am (…) ebenfalls die LTTE unterstützt und Claymores gesetzt habe, er selber auch daran beteiligt gewesen sei und dass er (aus dem jeweiligen Kontext zumindest indirekt) für die LTTE Waffentrainings absolviert habe. Hinsichtlich der Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist
D-6236/2017 somit zu bemerken, dass der Sachverhalt bezüglich der Zeit des Beschwerdeführers in der Schülerorganisation des (…) (insbesondere was seine damaligen Aufgaben und Tätigkeiten zu Gunsten der LTTE betrifft) unvollständig erstellt ist. Mithin wäre eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung angezeigt, allerdings kann dieser formelle Mangel aufgrund der fehlenden Asylrelevanz dieser Vorbringen (vgl. insbesondere E. 5.5 nachstehend) aus prozessökonomischen Gründen durch das Bundesverwaltungsgericht geheilt werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, den Schilderungen des Beschwerdeführers könne keine gezielte staatliche Verfolgung entnommen werden. Die geltend gemachten Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden in den Jahren 2005 und 2017 hätten gemäss seinen eigenen Aussagen keine Konsequenzen für ihn gehabt. Zudem sei er nach seiner Ausreise im Februar 2017 wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt und der Arbeit in seinem Elektrogeschäft nachgegangen. Hätten die Behörden tatsächlich ein Interesse an ihm gehabt, so wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihn zu jener Zeit belangt hätten. Dies spreche gegen ein aktuelles Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden. Insgesamt könne auf-
D-6236/2017 grund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht in den Fokus der Behörden geraten und nicht in asylrelevanter Weise verfolgt würde. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen neu vor, er sei in Sri Lanka ein Mitglied der LTTE gewesen und an der Waffe ausgebildet worden. Ranghohe LTTE-Mitglieder hätten von ihm verlangt, dass er Informationen betreffend die Bewegungen der sri-lankischen Armee sammle und deren militärische Anlagen fotografiere. Zudem habe er im Jahr 2009 und 2010 LTTE-Kämpfer bei der Flucht aus dem Vanni-Gebiet unterstützt. Nach seiner Festnahme durch die sri-lankische Armee (SLA) im Jahr 2015 sei er betreffend die Aktivitäten zugunsten der LTTE befragt und gefoltert worden. Wegen der ständigen Suche nach ihm, sei es ihm gesundheitlich immer schlechter gegangen und er habe zunehmend an Verfolgungswahn gelitten. In Sri Lanka sei er auch politisch aktiv gewesen. Zusammen mit ehemaligen LTTE-Mitgliedern habe er Wahlpropaganda für die TNA betrieben und an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen. Seit seiner Flucht aus Sri Lanka werde er deswegen von der Geheimpolizei gesucht. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde er festgenommen und inhaftiert. Daran ändere nichts, dass er in Sri Lanka vorerst unbehelligt geblieben sei; denn damals sei es den sri-lankischen Behörden aufgrund der Vormachtstellung der LTTE an seinem Wohn- und Arbeitsort nicht möglich gewesen, ihn zu verhaften. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 26. Januar 2018 führte das SEM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er ein Mitglied bei den LTTE gewesen sei, im Jahr 2005 ein Waffentraining absolviert, viele Antiregierungskampagnen durchgeführt, Militärlager der SLA fotografiert und die Bilder den LTTE zugespielt, in den Jahren 2009 und 2010 LTTE-Kämpfern zur Flucht aus dem Vanni-Gebiet und aus Sri Lanka verholfen habe, im Jahr 2015 von der SLA inhaftiert und gefoltert worden sei, im Jahr 2013 mit ehemaligen LTTE-Kadern Wahlpropaganda gemacht und im Jahr 2017 Demonstrationen gegen die Regierung organisiert habe, sein Vater als Menschenrechtsaktivist inhaftiert und gefoltert und 1992 gestorben sei und ein Kollege aus dem (…) im Juli 2017 verhaftet und über seinen Verbleib befragt worden sei und er deshalb nach seiner Ausreise im September 2017 auch von der sri-lankischen Geheimpolizei gesucht und sein Bruder M. an seiner statt verhaftet und geschlagen worden sei, habe er erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht und müssten daher als nachgeschoben und mithin unglaubhaft taxiert werden. Es lägen keine nachvollziehbaren Gründe vor, weshalb der Beschwerdeführer diese Vorbringen nicht bereits
D-6236/2017 im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht habe, zumal er während des gesamten Asylverfahrens Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gehabt habe und zu Beginn der Anhörung ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden sei und nach der freien Schilderung der Beweggründe für seine Ausreise aus Sri Lanka auf Nachfrage angegeben habe, alle Gründe für diese genannt zu haben. Hinzukomme, dass er auch keine Beweismittel eingereicht habe. Zwar habe er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, dass er ein Mitglied der Schülerorganisation des (…) gewesen sei und selbige von den LTTE für deren Aktivitäten benutzt worden sei. Er habe aber ausdrücklich verneint, in Tätigkeiten wie Waffenschmuggel involviert gewesen zu sein, und habe nach seinen Angaben für die LTTE lediglich nach Polizei- und Militärkontrollen Ausschau gehalten. Seinen dortigen Aussagen sei auch nicht zu entnehmen, dass er jemals Waffentrainings absolviert oder Claymores gesetzt habe. Auch sei er bei Kontrollen und «Round-ups» der sri-lankischen Behörden weder angeschuldigt noch mitgenommen worden. Insgesamt verfüge er somit nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor asylrelevanter Verfolgung begründen könnte. 5.4 In seiner Replik vom 15. Februar 2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus Angst vor Verfolgung durch LTTE-Gegner anlässlich der Anhörung «bewusst» einige «Situationen» nicht geschildert habe. Bereits in Sri Lanka habe er nämlich erfahren, dass ehemaligen LTTE-Aktivisten auch im Ausland Verfolgung drohe. Viele seiner Verwandten seien in den vergangenen Jahren denn auch getötet worden. Er habe verhindern wollen, dass ihm Ähnliches passiere, und deshalb anlässlich der Anhörung nicht alles von Beginn weg erzählt. Es treffe aber zu, dass er im Jahr 2005 bei den LTTE ein Waffentraining absolviert habe, zwar nie in den Kampf geschickt worden sei, aber zu Gunsten der LTTE den Waffenschmuggel koordiniert und nach Polizei- und Militärkontrollen Ausschau gehalten habe. Des Weiteren habe er Antiregierungskampagnen und Demonstrationen organisiert und in der Nachkriegszeigt geholfen, gefangene LTTE- Kämpfer zu befreien. Zum Vorhalt der Vorinstanz, dass er anlässlich von Kontrollen oder «Round-ups» weder angeschuldigt noch mitgenommen worden sei, gelte es festzuhalten, dass er erst in der zweiten Jahreshälfte 2017 durch die Geheimpolizei gesucht worden sei. Als er von seinem Kollegen aus dem (…) erfahren habe, dass sich die sri-lankischen Behörden nach ihm erkundigt hätten, habe er «alle Schritte unternommen», um Sri Lanka zu verlassen, weil ihm klar geworden sei, dass er sich in Lebensgefahr befinde. Die Schlussfolgerung des SEM, dass er ein politisches Profil
D-6236/2017 lediglich vorzutäuschen versuche, sei falsch. Er sei nicht freiwillig, sondern nur des Krieges wegen aus seiner Heimat in die Schweiz geflohen. 5.5 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, dass er in der Schülerorganisation des (…) gewesen sei und selbige von den LTTE für verschiedene Aktivitäten, im Wesentlichen für Protestaktionen, Waffenschmuggel, Zwangstrainings (auch an der Waffe), Setzen von Claymores und Ausschauhalten benutzt worden sei. Als Mitglied der Schülerorganisation des (…) sei er ebenfalls in diese Aktivitäten involviert gewesen und habe zwischen 2003 und 2009 darüber hinaus beim Dekorieren von sogenannten Heldentagfeierlichkeiten mitgeholfen, sogenannten Heldenfriedhöfe geschmückt, Informationen über Märtyrer gesammelt und Einladungen an deren Familien verschickt, nach Polizei- und Militärkontrollen Ausschau gehalten und diese Informationen an die LTTE weitergegeben, welche sie auch für den Waffenschmuggel (Verstecken und Transportieren von Waffen) gebraucht habe. Infolge dessen sei er im Jahr 2005 anlässlich eines «Round-up» von den sri-lankischen Behörden festgenommen, geschlagen und für einen Tag inhaftiert und im Jahr 2017 nach einem Massaker in der Nähe seines Elektrogeschäfts von den Behörden kontrolliert und später an seinem Wohnort nach möglichen Verbindungen zu den LTTE befragt worden. Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit fehlt es diesen Vorfällen an der nötigen Intensität um als ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu gelten, zumal der Beschwerdeführer selber aussagte, dass im Jahr 2005 lediglich ein «allgemeiner Round-up» (vgl. A17, F37) beziehungsweise «einfach nur eine Erkundigung» (vgl. A17, F86) stattgefunden habe, die «keine grossen Folgen» (vgl. A17, F41) für ihn gehabt habe. Beim letzten Vorfall im Juli 2017 habe man in seinem Laden zwar Sachen «hin- und hergeworfen» und gedroht, dass er je «nach Bedarf zur Polizei gehen müsse» (vgl. A17, F100), eine konkrete Vorladung sei aber nicht ergangen (vgl. A17, F101). Sowieso habe er zugunsten der LTTE «nichts Grosses» getan (vgl. A17, F60). Sodann bringt der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerdeschrift und in teilweiser Wiederholung auch in seiner Replik vor, dass er selber ein Mitglied bei den LTTE gewesen und dabei auch an der Waffe ausgebildet worden sei. Wegen seiner Aktivitäten für die LTTE und weil er in den Jahren 2009 und 2010 ehemaligen LTTE-Kämpfern zur Flucht aus dem Vanni-Gebiet und aus Sri Lanka verholfen habe, sei er 2015 durch die sri-lankische Armee festgenommen, befragt und gefoltert worden. Zudem werde er aufgrund seiner Wahlkampfunterstützung zugunsten der TNA und seiner pro-
D-6236/2017 noncierten regierungsfeindlichen Haltung auch von der sri-lankischen Geheimpolizei gesucht. Ein Kollege aus dem (…) sei im Juli 2017 verhaftet und über seinen Verbleib befragt worden. Im September 2017 sei sein Bruder M. an seiner statt verhaftet worden. Dass er solch grundlegende Umstände, insbesondere die geltend gemachte Mitgliedschaft bei den LTTE, seine Festnahme und die erlebten Folterungen durch die sri-lankischen Behörden im Jahr 2015, die Verhaftungen seines Schulfreundes und seines Bruders an seiner statt und somit das behördliche Verfolgungsinteresse an ihm, nicht bereits an der einlässlichen Anhörung erwähnt hat, weckt erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen. Allerdings muss die Frage nach der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen vorliegend nicht restlos geklärt werden, da sie sich, wie nachfolgend dargelegt, als nicht asylrelevant erweisen. Zwar stellen die geltend gemachte Verhaftung und Folter des Beschwerdeführers durch die sri-lankische Armee im Jahre 2015 einen schwerwiegenden Eingriff in dessen Recht auf persönliche Freiheit und seine physische wie psychische Integrität dar. Allerdings hat er sich eigenen Angaben zufolge danach (bis zu seiner Ausreise im September 2017) noch zirka zwei Jahre im Heimatstaat aufgehalten, (mit Ausnahme der Kontrolle in seinem Elektroladen im Juli 2017) ohne weiteren Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass etwas gegen ihn vorliegt. Wenn er nun in der Beschwerde geltend macht, er sei ein Mitglied der LTTE gewesen, muss davon ausgegangen werden, dass er – wenn überhaupt – ein lediglich niedriges Profil innerhalb dieser Gruppierung aufwies, zumal davon ausgegangen werden kann, die sri-lankischen Behörden hätten eine für sie relevante Verbindung zu den LTTE während seiner geltend gemachten Verhaftung im Jahr 2015 aufgedeckt und ihn nicht ohne Auflagen aus der Haft entlassen. Wäre der Beschwerdeführer sodann hinsichtlich seiner politischen Aktivitäten in einer Art und Weise aktiv gewesen, die es nahelegen würde, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte, hätten ihn die sri-lankischen Behörden mit Sicherheit vor seiner Ausreise im September 2017 belangt, zumal sie dafür hinreichend Zeit gehabt hätten. Überdies lassen die Umstände der Ausreise ebenfalls nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre oder eine solche befürchtet hätte. So reiste er eigenen Angaben zufolge bei einem ersten Fluchtversuch von C._______ aus wieder zurück nach Sri Lanka, was er gewiss nicht getan hätte, wenn er tatsächlich befürchtet hätte, dort ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er bereits während seiner Aufenthalte in C._______ und der Türkei ein Asylgesuch eingereicht hätte, falls er sich in
D-6236/2017 seinem Heimatland mit Verfolgungsmassnahmen konfrontiert gesehen hätte. Im Lichte dieser Erwägungen kommt schliesslich auch den im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben (vgl. Prozessgeschichte Bst. G und I, vorstehend) lediglich der Beweiswert eines Gefälligkeitsschreibens zu. 5.6 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise im August 2017 darzulegen. Zu prüfen bleibt, ob ihm wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden. 5.7 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem Zugehörigen zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. Dabei wurden mehrere Risikofaktoren für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka identifiziert. Ein erster Risikofaktor ist eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE. Einen zweiten Risikofaktor bildet die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen. Ein dritter Risikofaktor besteht im Vorliegen früherer Verhaftungen durch die srilankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Ein vierter Risikofaktor ist das Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise nach Sri Lanka. Ein fünfter Risikofaktor sind Narben am Körper der Rückkehrer. Letzter Risikofaktor ist ein Aufenthalt von gewisser Dauer in einem westlichen Land. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten.
D-6236/2017 5.8 Der Beschwerdeführer erfüllt diese Risikofaktoren überwiegend nicht. Eine Abwägung spricht gegen ein ausgeprägtes Risikoprofil. So sind im Lichte der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 5.5) keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund seiner geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Die geltend gemachte LTTE-Verbindung seines Cousins und damit die Tatsache, mit einem ehemaligen LTTE-Mitglied verwandt zu sein, kann unter den vorliegenden Umständen für sich alleine nicht eine Verfolgung herbeiführen, zumal die sri-lankischen Behörden bereits vor seiner Ausreise Kenntnis davon hatten und ihn dennoch aus der Haft entliessen (vgl. A17, F109). Die Beschwerdevorbringen, dass sein Vater ein Mitglied bei den LTTE gewesen und deswegen verhaftet und gefoltert worden sei und sein Bruder nach seiner Ausreise von der Geheimpolizei angegangen und verhaftet worden sei, finden in den Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung keinen Niederschlag und müssen als nachgeschobene und mithin unglaubhafte Sachverhaltselemente betrachtet werden. Zudem weist er offenbar keine Narben am Körper auf und hält sich erst seit kurzem in einem westlichen Land auf. Es ist somit davon auszugehen, dass er nicht in der «Stop-List» aufgeführt ist. Der Beschwerdeführer vermochte somit – auch mit Blick auf die Stellungnahme vom 17. Oktober 2017 (vgl. Prozessgeschichte Bst. B vorstehend) – nicht aufzuzeigen, inwiefern in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, zumal in den Akten auch Identitätspapiere vermerkt sind. Die Tatsache, dass der tamilische Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt für sich alleine nicht, eine solche Furcht vor Verfolgung objektiv zu begründen. 5.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
D-6236/2017 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation von Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 5.7 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer – wie in den vorstehenden Erwägungen ausgeführt – nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer
D-6236/2017 Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen – auch mit Blick auf die Stellungnahme vom 17. Oktober 2017 (vgl. Prozessgeschichte Bst. B vorstehend) – keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (damals noch offengelassen für das «Vanni-Gebiet») zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz, und hat zeitlebens mit seiner Familie (Mutter, Vater, Brüder und Schwestern) dort gewohnt. Er verfügt über einen A-Level Schulabschluss und über eine höhere Berufsbildung ([…]) und hat bis zu seiner Ausreise als (…) in seinem eigenen (…) gearbeitet. Es kann angenommen werden, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen und wirtschaftlich für sich wird sogen können. Zudem ist er jung und – entgegen den anderslautenden Beschwerdevorbringen – gesund (vgl. A15, S. 1) und in Sri Lanka sozialisiert worden. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
D-6236/2017 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. (Dispositiv nächste Seite)
D-6236/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
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