Abtei lung IV D-6233/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . November 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. A._______, geboren _______, Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. September 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6233/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein aus B._______ stammender eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Herkunft – seinen Heimatstaat am 8. Juni 2006 und gelangte nach einem mehrmonatigen Aufenthalt im Sudan sowie einem knapp anderthalbjährigem Aufenthalt in Libyen am 15. März 2008 via Italien und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 1. April 2004 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ sowie der direkten Anhörung vom 17. April 2008 durch das BFM machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe während elf Jahren die Schule besucht, zuletzt im Jahre 2002 die Sekundarschule in D._______. Am 2. Juni 2005 sei er im Rahmen der 18. Runde zwangsrekrutiert worden. Bis im November 2005 habe er den Grunddienst in Wia absolviert und danach habe er Einsätze in Sawa gehabt, wo er an der Schule E._______ die Schülerinnen und Schüler bewacht habe. Weil dort ein Schüler (vgl. A1/ S. 6) respektive mehrere Schüler (vgl. A5/ S. 6 F 32) entwichen seien, sei er ab dem 1. Juni 2006 in Haft gewesen. Als er ausserhalb des Kasernenareals einen Arbeitseinsatz gehabt habe, habe er am 8. Juni 2006 gemeinsam mit einem Mitgefangenen die Gelegenheit zur Flucht benutzt. Zwei Tage später habe er zu Fuss F._______ (Sudan) erreicht, von wo aus er sich nach Khartum begeben habe. Dort habe er sich drei Monate lang aufgehalten, danach habe er von Oktober 2006 bis März 2008 in Tripolis (Libyen) gelebt. B. Mit Verfügung vom 1. September 2009 – eröffnet am 3. September 2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, schob indessen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung hielt das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft ausgefallen. So habe die 18. Runde der Zwangsrekrutierungen nicht am 2. Juni 2005 stattgefunden. Ausserdem sei der Beschwerdeführer im Jahre 2005 bereits 23 Jahre alt gewesen. Somit sei nicht einzusehen, weshalb er nicht im ordentlichen Einzugsalter den Militärdienst habe antreten müssen. Auch die Zwangsrekrutierung sei nicht nachvollziehbar, zumal D-6233/2009 der Beschwerdeführer den Akten zufolge keine entsprechende militärische Vorladung erhalten haben und er sich seinen Angaben zufolge immer am angestammten Wohnsitz aufgehalten haben wolle. Der Beschwerdeführer habe seine angebliche Haft einmal mit der Flucht eines seiner Schüler und ein anderes Mal mit der Flucht von mehreren seiner Schüler begründet. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich aus diesen Gründen inhaftiert worden, wäre er mit Sicherheit nicht bereits ein paar Tage später ausserhalb der Kaserne in einem Arbeitseinsatz gestanden, zumal solche Verstösse bekanntlich mit harten Strafen sanktioniert würden und der geltend gemachte Arbeitseinsatz unter diesen Umständen keinen Sinn mache. Aufgrund der aufgezeigten Unstimmigkeiten könne die geltend gemachte Inhaftierung sowie die damit verbundene Flucht nicht geglaubt werden. Dies gelte auch bezüglich der angeblich illegal erfolgten Ausreise aus Eritrea. Es erübrige sich daher an dieser Stelle, auf weitere Ungereimtheiten einzugehen. C. Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-6233/2009 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete oder offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, letztgenannter Art weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein- D-6233/2009 lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 1. Oktober 2009 nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung bezüglich der geltend gemachten Verfolgung zu bewirken. Eine Ausnahme bilden lediglich die Ausführungen im Zusammenhang mit der geltend gemachten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers, wie nachfolgend noch aufzuzeigen ist. Ansonsten werden der Argumentation des BFM keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht grundsätzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die substanziiert vorgebrachten und einwandfrei nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM ausser der oben bereits erwähnten Ausnahme zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i. V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG). 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn Flüchtlinge erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG werden. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 5.3 Das BFM geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dem Beschwerdeführer könne die geltend gemachte illegale Ausreise aus dem Heimatstaat angesichts zahlreicher Unglaubhaftigkeitselemente D-6233/2009 nicht geglaubt werden. Indessen sind in casu den Akten keine ausreichenden Hinweise zu entnehmen, die den Schluss zuliessen, der Beschwerdeführer habe den Heimatstaat den äusserst restriktiven Ausreisebestimmungen Eritreas zum Trotz auf legale Weise verlassen können, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer illegalen Ausreise auszugehen ist. Indem der Beschwerdeführer sein Heimatland im militärpflichtigen Alter illegal verliess, setzte er einen Grund, im Falle einer Rückkehr Opfer von asylrechtlich relevanten Verfolgungen zu werden. In Eritrea wird ein derartiges Verhalten im Falle einer Heimreise hart bestraft (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 S. 29 ff., vgl. auch EMARK 2004 Nr. 22 E. 5c S. 149/50). Aus diesem Grund wird dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. In Anwendung von Art. 54 AsylG erhält er allerdings kein Asyl. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Mangels entsprechender Anzeige der kantonalen Behörden kann der Beschwerdeführer nicht mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechnen. Demnach wurde die Wegweisung zu Recht verfügt. Da der Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, gilt der Vollzug der Wegweisung in Nachachtung von Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG (sowie Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) als unzulässig. Da sich aus den Akten keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, ist die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu bestätigen. 7. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen, soweit sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers abweist und in der Folge die Wegweisung aus der Schweiz anordnet. Sie ist demgegenüber aufzuheben, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs feststellt. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen ist sie abzuweisen. D-6233/2009 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – welches rechnerisch als hälftiges Obsiegen zu beurteilen ist – wären die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers indes nicht als aussichtslos zu erachten sind, ist das mit Beschwerdeeingabe vom 1. Oktober 2009 gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zusprechen. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, der Vertretungsaufwand kann aufgrund der Akten jedoch zuverlässig abgeschätzt werden, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9 - 11 und 13 VGKE) ist die um die Hälfte zu kürzende Parteientschädigung auf Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-6233/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 1 und 4 des Verfügungsdispositivs vom 1. September 2009 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 3. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 8