Abtei lung IV D-6230/2006/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 . April 2009 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. M. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2006 / N (...), Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6230/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 19. September 2006 auf dem Landweg an (...) und gelangte über ihm unbekannte Länder am 25. September 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Am 26. September 2006 suchte er in (...) um Asyl nach. Am 5. Oktober 2006 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung statt. Am 19. Oktober 2006 wurde er - ebenfalls in (...) - durch das Bundesamt direkt angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stamme aus (...) und habe im (...) in seiner Schule (...) aufgehängt. Daraufhin sei er auf den Gendarmerie-Posten gebracht, dort von morgens neun Uhr bis abends beziehungsweise während zweier Stunden festgehalten und dabei geschlagen worden. Als er am (...) in (...) gearbeitet habe, seien vier bewaffnete Angehörige der Partiya Kerkeren Kurdistan (PKK) gekommen und hätten von ihm Nahrungsmittel verlangt, woraufhin er ihnen seinen Proviant ausgehändigt habe. Sodann hätten ihm die PKK-Freischärler mitgeteilt, dass sie am nächsten Tag zurückkehren würden, und ihn aufgefordert, Esswaren bereitzustellen. Deshalb habe er (...) besorgt und diese Nahrungsmittel zum (...) gebracht. Nachdem die PKK-Angehörigen am (...) wieder am vereinbarten Ort erschienen seien und er ihnen die Nahrungsmittel ausgehändigt habe, hätten sie ihm mitgeteilt, dass sie am (...) zurückkehren würden, um weitere Esswaren abzuholen. Wie vereinbart habe er die verlangten Nahrungsmittel mit seinem (...) zum Treffpunkt transportiert. Dort hätten die PKK-Kämpfer die Lebensmittel übernommen und mit seinem (...) abtransportiert. Am (...) sei (...) bei einem Gefecht getötet worden. Als er sich am (...) im (...) aufgehalten habe, hätten Soldaten den toten (...) mit (...) ins Dorf gebracht und sich bei seiner Mutter nach dem Eigentümer des (...) erkundigt. Nachdem sie erklärt habe, dass sie dessen Besitzerin sei, sei sie nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden. Da sie seinen Aufenthaltsort nicht bekanntgegeben habe, sei sie von den Soldaten geschlagen beziehungsweise (...) worden. Dabei sei ihr vorgeworfen worden, dass er wie sein (...) die PKK unterstütze, und man habe ihr damit gedroht, ihn - den Beschwerdeführer umzubringen. Nach dem Weggang der Soldaten habe ihm die Mutter telefoniert und ihn zur Flucht aufgerufen, da er von den Soldaten D-6230/2006 gesucht werde. Deshalb habe er sich noch gleichentags nach (...) begeben, wo er sich bis zum (...) bei (...) aufgehalten habe. Dabei habe er von seiner Mutter erfahren, dass er zu Hause wiederholt von den Soldaten gesucht worden sei. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 24. Oktober 2006 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So seien die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Umstände des Todes seines (...) ungereimt, während die Aussagen über die Kenntnisgabe der Zugehörigkeit der vier Personen, welchen er die Lebensmittel gegeben habe, zur PKK widersprüchlich seien. Letzteres gelte auch für die Aussagen über die Behandlung seiner Mutter durch die Soldaten und seinen Aufenthalt auf dem Gendarmerie-Posten im (...). Sein Vorbringen, wonach Personen, welche PKK-Angenhörigen auf deren Verlangen Nahrungsmittel aushändigen, in der Türkei umgebracht oder mit dem Tode bestraft würden, sei realitätsfremd und tatsachenwidrig. Die Vorbringen, die Soldaten hätten seiner Mutter gesagt, dass sie ihn umbringen würden, weil er (...), und wonach er während seines Aufenthalts in (...) zu Hause zwei- oder dreimal gesucht worden sei, seien nachgeschoben, zumal er sie erst im Rahmen der direkten Befragung erwähnt habe. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 23. November 2006 (Datum des Poststempels) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden eine D-6230/2006 Warnung (...) in Kopie samt Übersetzung, die Artikel (...) und (...) des türkischen Strafgesetzbuches sowie ein Internetauszug vom (...) über die (...) zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2006 wurde antragsgemäss auf einen Kostenvorschuss verzichtet und der Beschwerdeführer aufgefordert, das in Aussicht gestellte Original der Warnung (...) und die Übersetzung der beiden Artikel des türkischen Strafgesetzbuches nachzureichen, ebenso wie eine Fürsorgebestätigung. E. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer die erwähnte Übersetzung sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, die Gendarmerie habe kürzlich mit der Absicht, ihn festzunehmen, im Dorf eine Razzia durchgeführt, wobei fünf bewaffnete Soldaten mit ihrem Kommandanten das Haus seiner Familie durchsucht und seine Mutter nach seinem Aufenthaltsort gefragt hätten. Bei der Hausdurchsuchung sei das Original des Schreibens (...) beschlagnahmt worden. Die Mutter sei beschimpft und (...) misshandelt worden. Auch sei ihr mitgeteilt worden, dass sich der Beschwerdeführer sofort bei der (...) stellen müsse, andernfalls die Familie das Schlimmste zu befürchten hätte. G. In seiner Vernehmlassung vom 30. Januar 2007 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Namentlich sei das zu den Akten gereichte Schreiben des (...) als Beweismittel zum Nachweis der Flüchtlingseigenschaft nicht geeignet, zumal es nur als Fotokopie vorliege. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der (...) eine solche Warnung erst (...) der Familie des Beschwerdeführers ausgehändigt habe, obwohl dieser geltend gemacht habe, er sei seit dem Vorfall von (...) von der Gendarmerie wiederholt gesucht worden. Ebenso fragwürdig sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden nicht das D-6230/2006 Original dieses Schreibens habe zukommen lassen. Demnach sei das Dokument als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. H. Am 23. Februar 2007 nahm der Beschwerdeführer in seiner Replik zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung. Der Grund, weshalb die Bestätigung der Familie erst am 21. November 2006 ausgehändigt worden sei, liege darin, dass das Dokument nicht von (...), sondern (...) ausgestellt worden sei. Erst nachdem der Rechtsvertreter vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner im Asylverfahren gemachten Aussagen eine solche Bestätigung verlangt habe, habe er diese (...) per Telefax erhalten. Von sich aus hätte (...) kein solches Dokument ausgestellt. Dieser sei kurz vor dem Ausstellungsdatum darum gebeten worden, den Fluchtgrund offiziell zu bestätigen. I. Mit Schreiben vom 23. September 2008 setzte sich (...) für (...) ein. In seinem Antwortschreiben vom 17. Oktober 2008 informierte der Instruktionsrichter (...) über die diesbezüglichen Voraussetzungen und Zuständigkeiten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). D-6230/2006 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt, Bst. B). Sodann sind die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet, die diesbezüglichen Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers plausibel zu erklären. So bleibt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde D-6230/2006 nicht nachvollziehbar, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der direkten Bundesanhörung in wesentlichen Punkten von denjenigen bei der Befragung im EVZ abweichen. Auch machte er erst anlässlich der direkten Bundesanhörung erstmals geltend, dass er wegen des Aufhängens (...). Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die widersprüchlichen Aussagen bezüglich der Dauer des Aufenthalts auf dem Gendarmerieposten nach dem Aufhängen (...) auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen wären. 4.2 In Bezug auf die Warnung (...) ist vorweg auf Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM (vgl. Sachverhalt, Bst. G) zu verweisen, welche sich nach einer Überprüfung ebenfalls als zutreffend erweisen. Zudem bestätigt die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2007, dass das Dokument durch die Vorinstanz zu Recht als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert wurde, zumal es auf dessen Wunsch und nicht auf Initiative (...) hin ausgestellt wurde. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich seit dem (...) von zu Hause abwesend gewesen und aus den von ihm genannten Gründen und in der von ihm erwähnten Intensität behördlich gesucht worden sein, bleibt auch nach seiner Stellungnahme nicht nachvollziehbar, weshalb seiner Familie ein diesbezügliches Dokument nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausgehändigt wurde. Mithin wäre der Beschwerdeführer nicht darauf angewiesen gewesen, sich den Fluchtgrund durch (...) offiziell bestätigen zu lassen. Schliesslich erscheint auch das Vorbringen im Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2006 fragwürdig, wonach das Original des Dokuments unlängst anlässlich einer im Rahmen einer Razzia im Dorf erfolgten Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden sei. So dürfte sich das Original des Dokuments damals kaum noch zu Hause befunden haben, zumal dessen Nachreichung bereits in der Beschwerde vom 23. November 2006 in Aussicht gestellt worden war. Selbst wenn es noch dort gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar, weshalb es hätte beschlagnahmt werden sollen. 4.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als nicht glaubhaft. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, die übrigen Eingaben und die Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerde- D-6230/2006 führers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK Nr. 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli- D-6230/2006 cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). D-6230/2006 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situation des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er besitzt in der Türkei, wo (...) wohnhaft sind, ein familiäres Beziehungsnetz. Der noch junge und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer spricht nebst der kurdischen Muttersprache auch gut Türkisch. Zudem hat er nach Abschluss von Primar- und Sekundarschule während (...) besucht und war bereits im Heimatstaat (...) erwerbstätig. Während seines Aufenthalts in der Schweiz konnte er zusätzliche Erwerbserfahrung (...) sammeln. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - auch als zumutbar bezeichnet werden. 6.4 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis ANAG i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im vorliegenden Fall wären indes bereits die zeitlichen Anforderungen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht gegeben, hält sich der Beschwerdeführer doch erst seit September 2006, mithin seit weniger als den nunmehr erforderlichen fünf Jahren, in der Schweiz auf. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). D-6230/2006 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). D-6230/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 12