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Bundesverwaltungsgericht 21.12.2009 D-6229/2009

21 dicembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,884 parole·~9 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Sept...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6229/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Dezember 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Staatsangehörigkeit unbekannt, alias A._______, geboren (...), Eritrea, alias A._______, geboren (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. September 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6229/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 29. September 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 14. Oktober 2008 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 19. Juni 2009 im Wesentlichen angab, sie sei Tochter eines – seit langem verstorbenen – eritreischen Vaters und einer äthiopischen Mutter, habe jedoch seit ihrer Geburt im Sudan gelebt, dass sie – abgesehen von einem sudanesischen Flüchtlingsausweis, den sie verloren habe – nie über Identitätspapiere verfügt habe, sich weder in Eritrea noch in Äthiopien je habe registrieren lassen und auch nicht versucht habe, die sudanesische Staatsbürgerschaft zu erlangen, dass sie – eine Christin – ungefähr seit ihrem zwanzigsten Altersjahr mit einem muslimischen Sudanesen verheiratet sei, dass sie von ihrem Ehemann sehr schlecht behandelt worden sei, da sie keine Kinder bekommen hätten; er habe sie geschlagen, im Haus eingesperrt und ihr Kirchgänge und Besuche bei ihrer ebenfalls in C._______ lebenden Mutter untersagt, dass sich ihr Ehemann aufgrund ihrer Kinderlosigkeit eine zweite Ehefrau genommen habe, mit der er zwei Kinder habe, wobei er sich dennoch nicht von ihr – der Beschwerdeführerin – habe scheiden lassen wollen, dass sie aufgrund dieser Situation krank geworden und (Schilderung Beschwerden) gewesen sei, weshalb sie vier Monate lang hospitalisiert gewesen sei, dass sie auch nach der Entlassung aus dem Spital regelmässig ärztliche Behandlungen benötigt habe, D-6229/2009 dass sie anlässlich einer Taxifahrt nach einer solchen Behandlung die Gelegenheit zur Flucht ergriffen und anstatt nach Hause zu ihrer Mutter gefahren sei, welche einen Schlepper für sie organisiert habe, dass sie den Sudan im August 2008 in Richtung D._______ verlassen habe und via E._______ am 29. September 2008 in die Schweiz eingereist sei, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. A1 und A14), dass das BFM mit Verfügung vom 3. September 2009 – eröffnet am 5. September 2009 – feststellte, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz anordnete, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Asylvorbringen in Eritrea oder Äthiopien geltend mache, dass sich die fluchtauslösenden Ereignisse im Sudan und somit in einem Drittstaat ereignet hätten, wohin eine Wegweisung aufgrund der fehlenden sudanesischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht in Frage komme, so dass diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin deshalb abzulehnen und ihre Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei, dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht abschliessend geklärt sei, dass die Möglichkeit der Erlangung der sudanesischen Staatsangehörigkeit aufgrund der Erkenntnisse des BFM zu verneinen sei, D-6229/2009 dass davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea nicht registriert sei und damit auch die eritreische Staatsangehörigkeit nicht besitze, dass eine Person nach äthiopischem Gesetz Äthiopierin sei, wenn zumindest ein Elternteil – wie die Mutter der Beschwerdeführerin – aus Äthiopien stamme, dass hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung deshalb zu prüfen sei, ob ein solcher nach Äthiopien durchführbar sei, dass ein Wegweisungsvollzug nach Äthiopien für die alleinstehende Beschwerdeführerin, die nie in Äthiopien gelebt habe und dort über keine Aussicht auf eine existenzsichernde Lebensgrundlage verfüge, gegenwärtig nicht zumutbar sei, weshalb sie vorläufig aufzunehmen sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 30. September 2009) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM ersucht wurde, dass zudem in formeller Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, es treffe zwar zu, dass sie nicht sudanesische Staatsbürgerin sei, es sich beim Sudan jedoch um denjenigen Staat handle, in dem sie gemäss Art. 3 AsylG zuletzt gewohnt habe, weshalb auch dort erlittene Verfolgungsmassnahmen zu prüfen seien, dass sie mit der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Besuchsverboten, Schlägen, erzwungenem Geschlechtsverkehr und Vorwürfen wegen der Kinderlosigkeit durch ihren Ehemann ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten habe, D-6229/2009 dass sie aufgrund der im Sudan geltenden islamischen Ehegesetzgebung keine Scheidung erzwingen könne, da ihr Ehemann bereit und in der Lage sei, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, dass sie diesbezüglich keinen staatlichen Schutz erwarten könne, dass sie weder nach Eritrea noch nach Äthiopien habe gehen können, da sie die Staatsangehörigkeit dieser Länder nicht besitze, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2009 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 29. Oktober 2009, erhob, verbunden mit dem Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Einschätzung des BFM, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, nach der Aktenlage zu bestätigen sein dürfte, dass die Beschwerdeführerin durch die (...) am 26. Oktober 2009 eine vom 19. Oktober 2009 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachreichen liess, dass der verlangte Kostenvorschuss am 29. Oktober 2009 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie D-6229/2009 Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 AsylG), dass wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss (Art. 7 AsylG), dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis als zutreffend erweisen, dass der Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen sind, welche die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten, dass der Einschätzung des BFM, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, beizupflichten ist, D-6229/2009 dass die schwierige eheliche Situation der Beschwerdeführerin zwar bedauerlich ist, sie damit jedoch keine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Gesetzes zu begründen vermag, dass eine Person, die ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann, die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nicht erfüllt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18), dass auch bei Zulässigkeit der Mehrfachehe im Sudan und dem Nichtvorliegen der Scheidungsvoraussetzungen nicht davon auszugehen ist, die dortigen Behörden wären nicht willens, der Beschwerdeführerin bei entsprechender Anzeigeerstattung oder der Einleitung von Eheschutzmassnahmen – allenfalls mit Hilfe ihrer ebenfalls in C._______ lebenden Angehörigen [Aufzählung] oder eines Anwalts – Schutz vor tätlichen Übergriffen ihres Ehemannes zu bieten, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin – abgesehen vom Status einer vorläufig Aufgenommenen – keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz besitzt oder beanspruchen könnte, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass das BFM hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs in seiner Verfügung bereits festgestellt hat, dass sich dieser gegenwärtig als unzumutbar erweist, weshalb es die vorläufige Aufnahme der Beschwerde- D-6229/2009 führerin in der Schweiz angeordnet hat, womit sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen, dass bei einer allfälligen zukünftigen Prüfung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die Voraussetzungen des Vollzugs der Wegweisung – Zulässigkeit, Zumutbarkeit, Möglichkeit – wiederum umfassend zu prüfen sein werden, mithin auch die Frage, ob der Beschwerdeführerin im dannzumaligen Zeitpunkt eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) drohe, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund des Gesagten nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6229/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 9

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