Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6227/2023
Urteil v o m 2 3 . November 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiber Constantin Hruschka.
Parteien
A._______, geboren am (…), Kanada, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2023 / N (…).
D-6227/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin, eine kanadische Staatsangehörige, mit einem Flug aus der Türkei am (…) September 2023 am Flughafen Zürich landete und am (…) September 2023 ein Asylgesuch einreichte, woraufhin ihr am (…) September 2023 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert wurde, da sie bereits durch vorhergehende Aufenthalte den Zeitraum von 90 Tagen, in dem sich kanadische Staatsangehörige im Schengenraum bewilligungsfrei aufhalten dürfen, überschritten hatte, dass sie bei der Einreise einen gültigen kanadischen Reisepass sowie einen kanadischen Führerausweis mit sich führte, dass Abklärungen des SEM ergaben, dass sie zuvor bereits am (…) März 2023 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt, dieses aber zurückgezogen hatte und nach Rückgabe ihres Passes in die Türkei ausgereist war, weshalb Deutschland gestützt auf Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), die Wiederaufnahme verweigerte, woraufhin das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung am 12. September 2023 mitteilte, das Dublin-Verfahren sei beendet, dass der Beschwerdeführerin daraufhin mit einer Verfügung datiert auf den 15. September 2023 (eröffnet am 14. September 2023) die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde und sie dem Bundesasylzentrum (BAZ) Zürich zugewiesen wurde, wo sie am 15. September 2023 erneut um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Befragungen im Rahmen der Einreisekontrollen sowie der Personalienaufnahme für das Asylverfahren vom 2., 3. und 5. September 2023, in ihrer Stellungnahme zur Einreiseverweigerung vom 6. September 2023 sowie in der Anhörung zu den Asylgründen vom 11. Oktober 2023 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei ein Opfer von Stalking und vermute die Nachstellungen seien dadurch ausgelöst, dass sie sich in Tweets gegen die Energiepolitik der Provinz Alberta und gegen den (früheren) Premier der Provinz, Jason Kenney, ausgesprochen habe, der in Folge der Auseinandersetzungen um
D-6227/2023 die Energiepolitik habe zurücktreten müssen, weshalb sie in Alberta nicht mehr sicher gewesen sei, dass sie weiter vorbringt, sie habe sich den Nachstellungen auch durch einen Umzug in die Provinz Neufundland und Labrador nicht entziehen können, dort sei ihr nämlich der Zugang zu sozialen Leistungen insbesondere zu Wohnraum verweigert worden, weshalb sie auf der Strasse habe leben müssen und in Todesgefahr gekommen sei, dass sie nach kurzer Zeit auch in Deutschland Stalking ausgesetzt gewesen sei, weshalb sie ihr Asylgesuch dort zurückgezogen habe und in die Türkei ausgereist sei, da sie wegen der Nachstellungen nicht nach Kanada zurückkehren könne, dass sich das Stalking im Wesentlichen durch das Vorenthalten von sozialen Leistungen, das Hacken ihres Computers, verbale Übergriffe und Drohungen (einmal auch seitens eines Mitglieds der Hells Angels) sowie immer wieder, wenn sie die Strasse habe überqueren wollen, durch auf sie zufahrende Autos manifestiert habe, dass sie zudem unter starken Rückenschmerzen leide und darüber hinaus seit zwanzig Jahren eine posttraumatische Belastungsstörung habe, dass sie bereits vor der Anhörung zwei Arztberichte vom (…) September 2023 und vom (…) Oktober 2023 zu Untersuchungen im Spital B._______ hinsichtlich ihrer Rückenschmerzen einreichte, dass sie mit Schreiben vom (…) Oktober 2023 Beweismittel einreichte, namentlich ein selbstverfasstes Schreiben zu ihren Asylgründen, ihre E-Mail- Korrespondenz mit der deutschen Polizei im Zeitraum vom (…) Juni 2023 bis (…) August 2023, ihre E-Mail-Korrespondenz mit Newfoundland Housing im Zeitraum vom (…) Januar 2023 bis (…) Februar 2023, den polizeilichen Aufnahmebericht des Calgary Police Service zu ihrer Zeuginnenaussage hinsichtlich des Computerhacks datierend vom (…) November 2022, ein Bestätigungsschreiben des Alberta Health Service vom (…) Juni 2020 hinsichtlich der Aufnahme einer Verhaltenstherapie sowie ein E-Mail vom (…) Juli 2023 hinsichtlich der Rücknahme ihres Asylgesuchs und der Aushändigung des kanadischen Passes, das sie an die deutschen Behörden gerichtet hatte, jeweils in Kopie, sowie Kopien von Screenshots ihrer Tweets hinsichtlich der Energiepolitik in Alberta,
D-6227/2023 dass das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids am 18. Oktober 2023 übermittelte und diese am 19. Oktober 2023 dazu Stellung nahm, dass die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme betonte, sie sei mit dem Entscheid nicht einverstanden, da sie aufgrund ihrer Tweets verfolgt und der kanadische Staat weder schutzwillig noch schutzfähig sei, was sich darin gezeigt habe, dass ihr grundlegende Dienste wie eine Notunterkunft verweigert worden seien und sie dadurch in eine lebensbedrohliche Notlage gekommen sei, ausserdem seien ihre Rückenprobleme auf einen Vergeltungsangriff in Deutschland zurückzuführen, der sich zugetragen habe, nachdem sie ihr Asylgesuch zurückgezogen hatte, wozu sie jedoch in der Anhörung – genauso wie zu ihrer «Human Rights Complaint» in Deutschland sowie zur Situation und der Verfolgung durch den Hausmeister und andere Geheimdienstmitarbeitende in der deutschen Unterkunft – nicht befragt worden sei, darüber hinaus sei sie auch nicht zu dem von ihr geschriebenen Buch im Genre «Creative Non-Fiction», das als «whistle blower» Buch bezeichnet werden könne, befragt worden, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 – eröffnet am selben Tag – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin stütze ihre Aussagen ausschliesslich auf Vermutungen und ihren Vorbringen liessen sich keine konkreten Hinweise für das Vorliegen des von ihr geschilderten Sachverhaltes entnehmen, dies gelte sowohl für allfällige Verfolgungshandlungen als auch für den von ihr vermuteten Zusammenhang zwischen den geschilderten Vorfällen mit ihren Tweets, daher könne die subjektiv empfundene Furcht nicht anhand von objektiven Kriterien nachvollzogen werden, insbesondere sei Kanada ein Rechtsstaat, der die Meinungsfreiheit respektiere und schütze, darüber hinaus sei auch ausweislich der im Rahmen des Asylverfahrens von der Beschwerdeführerin vorgelegten Korrespondenz mit den kanadischen Behörden sichtbar, dass sie im Hinblick auf die Unterstützung Kontakt mit staatlichen Stellen war und ihr zuzumuten sei, sich nach einer allfälligen Rückkehr erneut an die Behörden zu wenden, dass sie zudem, wenn sie sich bedroht fühle, die Möglichkeit hätte, sich in anderen Provinzen an staatliche Stellen zu wenden, zumal sie angab, nach Beginn der Vorfälle noch in Quebec, Neufundland und Labrador gelebt zu
D-6227/2023 haben und nachweislich in Kontakt mit den dortigen Behörden gewesen sei, dass das SEM hinsichtlich der in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf monierten fehlenden Befragung zur Verfolgung in Deutschland ausführte, diese sei für das Asylgesuch nicht relevant, da eine Wegweisung nach Deutschland nicht beabsichtigt sei und im Übrigen beruhten auch diese Vorbringen lediglich auf Vermutungen, was ebenfalls für das in dieser Stellungnahme erstmals erwähnte «whistle blower» Buch gelte, dass dementsprechend die Voraussetzungen des Art. 3 AsylG nicht vorlägen und die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen, dass das SEM zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen ausführte, es liege insbesondere keine medizinische Notlage hinsichtlich der geltend gemachten Rückenschmerzen durch einen Bandscheibenvorfall, der in Kanada nach westlichen Standards behandelbar sei, und der PTBS vor, zumal die Beschwerdeführerin zur PTBS selbst vorbringe, deswegen in Kanada bereits seit 20 Jahren in Behandlung zu sein, so dass davon auszugehen sei, ihr werde eine adäquate Behandlung auch nach einer allfälligen Rückkehr zur Verfügung stehen, da in Kanada auch bedürftige Personen im Rahmen von Medicare Zugang zur Gesundheitsversorgung hätten, weshalb auch aufgrund der Aktenlage in antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu den medizinischen Vorbringen verzichtet werden könne, da solche Vorbringen nicht geeignet wären, den Ausgang des Verfahrens zu ändern, dass zudem auch keine individuellen Gründe oder besonderen Umstände vorlägen, welche auf eine Existenzbedrohung schliessen oder den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden, zumal die Beschwerdeführerin über ein familiäres Netz in Kanada, eine sehr gute Schulbildung sowie langjährige Arbeitserfahrung verfüge und es ihr bereits in der Vergangenheit gelungen sei, mit therapeutischer Unterstützung erwerbstätig zu sein, weshalb es ihr zumutbar sei, sich in Kanada, gegebenenfalls mit staatlicher und familiärer Unterstützung, erneut eine Existenz aufzubauen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der gesetzlichen Grundlagen als erstellt erachte,
D-6227/2023 dass darüber hinaus unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage darauf geschlossen werden könne, die Beschwerdeführerin habe sich zum Zeitpunkt der Befragung nicht in einem Zustand befunden, welcher die Urteils- und Handlungsfähigkeit sowie die Verwertbarkeit des Protokolls bei der materiellen Beurteilung in Frage stellen könne, dass das SEM weiter festhielt, der Wegweisungsvollzug sei zulässig, technisch möglich und praktisch durchführbar, weshalb der Vollzug anzuordnen sei, dass die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM am 20. Oktober 2023 mitgeteilt hat, dass das Mandatsverhältnis beendet ist, dass die Beschwerdeführerin mit einer Eingabe in englischer Sprache vom 13. November 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling sowie die Gewährung von Asyl beantragte, ferner sei sie aufgrund der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersuchte, eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht seit dem 14. November 2023 in elektronischer Form vorliegen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
D-6227/2023 dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst worden ist, vorliegend aber aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung verzichtet werden kann, dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 VwVG), dass mangels Rechtschutzinteresses auf den Eventualantrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, da das Aufenthaltsrecht gemäss Art. 42 AsylG für die gesamte Dauer des Asylverfahrens gilt und von der Vorinstanz vorliegend nicht entzogen wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
D-6227/2023 dass dabei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen die im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Ausführungen wiederholt und diesen ohne weitere Begründung die Behauptung des Bestehens einer Gefahr einer geschlechtsspezifischen Verfolgung hinzufügt und neu auch erlittene Bedrohungen durch kriminelle Gangs geltend macht, dass sie der Beschwerde zusätzlich zu den bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Beweismitteln (Tweets, E-Mail-Korrespondenzen, Arztberichte, polizeiliche Zeugenaussage) verschiedene Berichte und Recherchen über das Phänomen Stalking, dessen Auswirkungen auf die Psyche und das Leben der betroffenen Personen sowie deren potentielle Handlungsmöglichkeiten, zwei Berichte über die steigende familiäre Gewalt und die ansteigende Kriminalität, insbesondere durch kriminelle Gangs, in Kanada, einen Wikipedia-Auszug zu den Hells Angels, eine von ihr am (…) November 2023 ausgefüllte Complaint Form des Newfoundland Office of the Citizens’ Representative, mit der sie sich gegen die dort erfahrene Behandlung beschwert, sowie Röntgenbilder zu ihrem Bandscheibenvorfall und zwei weitere Ambulanz- und Verlaufsberichte des Spitals B._______ diesbezüglich, jeweils in Kopie, beilegte, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss kommt, dass der Sachverhalt ausreichend erstellt ist und die gesuchbegründenden Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen, dass auch die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen nicht erfüllt sind (vgl. zur ständigen Praxis BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.),
D-6227/2023 dass für die Begründung auf die Akten und die Ausführungen des SEM verwiesen kann, da es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, diesen Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass zusätzlich anzumerken ist, dass sich ihre Vorbringen hinsichtlich der Bedrohungen in Kanada weitgehend in nicht objektiv nachvollziehbaren Aussagen erschöpfen und sie dementsprechend nicht geeignet sind, eine bereits erfolgte oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohende asylrelevante Verfolgung durch die kanadischen Behörden glaubhaft zu machen, dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel und die zusätzlichen Vorbringen keine andere Sichtweise zulassen, dass auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur behaupteten Verfolgung in Deutschland nicht weiter einzugehen ist, da eine Wegweisung in dieses Land nicht zur Diskussion steht, dass das SEM demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
D-6227/2023 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass diesbezüglich auf die Akten sowie die Ausführungen des SEM zur individuellen Zumutbarkeit verwiesen werden kann, dass zusätzlich anzumerken ist, dass aus den vorgelegten Beweismitteln der klare Wille der kanadischen Behörden zur Unterstützung der Beschwerdeführerin sichtbar wird,
D-6227/2023 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und die Beschwerdeführerin über einen gültigen kanadischen Reisepass verfügt, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird, dass die mit der Beschwerde gestellten Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu gelten haben, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6227/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka