Abtei lung IV D-6223/2006 sch/dua {T 0/2} Urteil vom 13. April 2007 Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller X._______, geboren _______, Kamerun, wohnhaft c/o _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 1. November 2006 i. S. Asyl und Wegweisung (Nichteintreten) / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein kamerunischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in A._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juni 2005 und reiste Anfang August 2006 von Spanien und Frankreich her kommend unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein. Am 17. August 2006 wurde er in Genf unter dem Namen Y._______ verhaftet. Als er am 20. September 2006 im Flughafen Zürich-Kloten versuchte, mit ihm nicht zustehenden Dokumenten (kamerunischer Reisepass sowie kanadische Aufenthaltsbewilligung, beides lautend auf den Namen Z._______) ein Flugzeug nach Kanada zu besteigen, wurde er erneut festgenommen und in der Folge in Ausschaffungshaft versetzt. Mit Verfügung vom 22. September 2006 bestätigte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich die durch das Migrationsamt des Kantons Zürich angeordnete Ausschaffungshaft und bewilligte diese bis zum 20. Dezember 2006. Mit undatierter Eingabe an das Bundesamt (Eingangsdatum: 12. Oktober 2006) stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch, worauf er am 24. Oktober 2006 durch das Migrationsamt zu seinen Asylgründen angehört wurde. Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei homosexuell und habe deshalb in Kamerun Probleme bekommen. Seine Familie und sein ganzes Umfeld hätten ihn deswegen geächtet, und er sei von allen beschimpft und teilweise auch geschlagen worden. Homosexualität sei in Kamerun verboten und werde von der Gesellschaft nicht akzeptiert. Viele Homosexuelle seien inhaftiert. Er habe schon als 17-Jähriger gespürt, dass er homosexuell veranlagt sei. Er habe nie ein Mädchen nach Hause gebracht, sondern sei immer mit seinem Freund zusammen gewesen. Seine Eltern seien schliesslich misstrauisch geworden und hätten begonnen, Fragen zu stellen. Sie hätten gedacht, er sei verhext und hätten ihn deshalb zu einem Marabou geschickt, was jedoch nichts genützt habe. Als sein Vater ihm untersagt habe, seinen Freund weiterhin nach Hause zu bringen, habe er - ungefähr im Jahr 2004 - das Elternhaus verlassen und fortan bei Freunden gewohnt. In einem Brief an seine Mutter habe er erklärt, dass er homosexuell sei. Sein Vater habe ihn daraufhin verstossen. Seine Mutter habe ihn hingegen finanziell unterstützt, obwohl auch sie seine Homosexualität nicht akzeptiert habe. Am 19. Januar 2005 sei er von der Polizei kontrolliert, geschlagen und anschliessend festgenommen worden. Er sei sicher, dass sein Vater der Polizei den Hinweis gegeben habe, dass er homosexuell sei. Auf dem Polizeiposten sei er erneut geschlagen und beschimpft worden. Am folgenden Morgen sei er entlassen worden. Von den Schlägen habe er zahlreiche Verletzungen am ganzen Körper davongetragen. Seine Mutter habe ihn daher nach der Entlassung aus der Polizeihaft umgehend zur Untersuchung ins Krankenhaus gebracht. Er habe die Polizisten angezeigt, aber nie eine Antwort erhalten. Als Homosexueller habe er in Kamerun keine Zukunft, da er dort keinen Schutz geniesse. Aus diesem Grund habe er sein Heimatland im Juni 2005 verlassen. Von der Schweiz aus habe er eigentlich nach Kanada weiterreisen wollen; seine Schlepper hätten dies so arrangiert. Er sei dann aber am Flughafen
3 von der Polizei verhaftet worden. Er habe bereits kurze Zeit nach der Inhaftierung anlässlich einer Befragung erklärt, dass er im Heimatland Probleme wegen seiner Homosexualität habe. Der Dolmetscher habe ihm jedoch gesagt, er müsse dies dem Migrationsamt erzählen. Er habe nicht gewusst, dass er schon am Flughafen ein Asylgesuch hätte stellen können. Das Rote Kreuz habe ihm schliesslich geholfen. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Identitätsdokumente und Beweismittel ein: kamerunische Identitätskarte (Original), Geburtsurkunde (Original), zwei Schulzeugnisse aus dem Jahr 2001 (Originale), Bestätigung des Berufsschulabschlusses vom Juni 1998 (Kopie). B. Mit Verfügung vom 1. November 2006 - eröffnet am 8. November 2006 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 33 Abs. 1 AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 15. November 2006 (Datum Poststempel) an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. November 2006 und ersuchte um Gewährung von Asyl, eventuell um Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Ausserdem beantragte er, es sei festzustellen, dass sein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: Internet-Artikel von "LesBienNées" vom 8. Juli 2006, Musterbrief von Amnesty International (AI) an den kamerunischen Vize-Premierminister, Internet-Artikel von "E-llico" vom 14. Juni 2006, Internet-Presseartikel von "afrik.com" vom 1. Februar 2006, Kopie von zwei Seiten aus dem "Chronicle" vom 14. - 28. Februar 2006, Auszug aus dem AI-Jahresbericht 2006, Kopie eines Artikels aus "Le Courrier" vom 7. Oktober 2005, Unterlagen des Militärspitals Douala vom 20. Januar 2005 (Faxkopien), Kopien der bereits beim BFM eingereichten Beweismittel (vgl. vorstehend Bst. A, zweiter Abschnitt), Kopie eines Schreibens des Beschwerdeführers an das Schweizerische Rote Kreuz vom 5. Oktober 2006. D. Mit Eingabe vom 17. November 2006 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel nachreichen: Bericht der UN Working Group on Arbitrary Detention vom 31. August 2006, Pressemitteilung der International Gay and Lesbian Human Rights Commission (IGLHRC) vom 13. Juni 2006, Brief der IGLHCR an den kamerunischen Justizminister vom 30. November 2005, Liste von homosexuellen Flüchtlingen aus Kamerun in den USA seit dem Jahr 2000. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2006 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter aufgrund der Aktenlage auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 23. November 2006 wurde der Beschwerdeführer aus der Ausschaffungshaft
4 entlassen. G. In der Vernehmlassung vom 8. Januar 2007 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 2. März 2007 zur Stellungnahme innert Frist unterbreitet. H. Mit Eingabe vom 12. März 2007 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel einreichen: ein Exemplar von "Outfront" vom Herbst 2006 sowie ein Bericht von Joel Nana vom 18. Januar 2007. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Verfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. 3. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz erschöpft sich somit darin, die angefochtene Verfügung im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels
5 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen. Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung sind demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht Prozessgegenstand (vgl. die weiterhin gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 1996 Nr. 5 E. 3 S. 39 m.w.H., EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Auf das Rechtsbegehren, wonach dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei (vgl. Ziffer 2 der Rechtsbegehren) ist folglich nicht einzutreten. Hingegen kommt dem Bundesverwaltungsgericht im Wegweisungs- und Vollzugspunkt volle Kognition zu, da die Vorinstanz diese Frage materiell geprüft hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 AsylG wird auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG). Die Nichteintretensbestimmung ist jedoch gemäss Art. 33 Abs. 3 AsylG nicht anwendbar, wenn eine frühere Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar war (Bst. a) oder wenn sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Bst. b). 4.2 Der heutige Art. 33 AsylG wurde (damals als Art. 16abis des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 [aAsylG von 1979, AS 1980 1718]) mit dem am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Bundesbeschluss vom 26. Juni 1998 über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich (BMA; AS 1998 1582 ff.) als neuer Nichteintretenstatbestand ins Asylgesetz aufgenommen. Die damalige Gesetzesrevision stand im Zeichen der Missbrauchsbekämpfung. Bei den Konstellationen, welche mit Art. 33 AsylG erfasst werden sollen, liegt die Missbräuchlichkeit namentlich darin begründet, dass das Asylgesuch nicht zum hierzu vorgesehenen Zweck der Schutzsuche, sondern zwecks Verzögerung einer drohenden Wegweisung eingereicht wird. Die blosse Tatsache, dass ein Gesuchsteller illegal in die Schweiz eingereist ist und von den Behörden angehalten wird, bevor er Gelegenheit hatte, ein Asylgesuch einzureichen, soll nach dem Willen des Gesetzgebers keinen Nichteintretenstatbestand darstellen. Der Gesetzgeber wollte vielmehr jene Konstellationen erfassen, in denen Gesuchsteller erst nach längerem illegalen Aufenthalt in der Schweiz in missbräuchlicher Absicht ein Asylgesuch einreichen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asylund Wegweisungsverfahren: Asylgewährung und Wegweisung nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 1998, Bern 1999, S. 44 f.; JÜRG SCHERTENLEIB, Die neuen Nichteintretensgründe, in ASYL 1999/3 S. 3 ff., insb. S. 10 f.). 4.3 Praxisgemäss ist der Begriff der Verfolgung in Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG - analog zu Art. 18, 23 Abs. 3 und 34 Abs. 2 AsylG - in einem weiten Sinn zu verstehen (sog. "weiter Verfolgungsbegriff"). Er umfasst sämtliche von Menschenhand zugefügten Nachteile, welche entweder flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG aufweisen oder auch nur ein Vollzugshindernis nach Art. 44
6 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 14a Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) darstellen, so insbesondere auch eine von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) erfasste menschenrechtswidrige Behandlung (vgl. dazu die nach wie vor gültigen Ausführungen in EMARK 2003 Nr. 18, EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247, EMARK 2004 Nr. 5 S. 35 ff.). In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuzweisen, dass die im Asylgesetz statuierten Nichteintretensbestimmungen gemäss konstanter Praxis der ARK, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, restriktiv zu interpretieren sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a S. 177 f., EMARK 1997 Nr. 9 S. 65 m.w.H.). 4.4 Art. 33 AsylG äussert sich nicht ausdrücklich zu den Beweismassanforderungen, denen die Hinweise auf eine Verfolgung zu genügen haben, um einen Nichteintretensentscheid auszuschliessen. Praxisgemäss gilt jedoch für die Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, welche zum Eintreten auf das Asylgesuch verpflichten, ein tiefer Beweismassstab (vgl. EMARK 1998 Nr. 33 [noch zum aAsylG], EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c/bb S. 36 m.w.H.). Wenn also Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die nicht als offensichtlich haltlos zu bezeichnen respektive nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind, muss auf das Asylgesuch eingetreten und geprüft werden, ob die Flüchtlingseigenschaft erfüllt ist. 5. 5.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen vor, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung, wonach er das Asylgesuch missbräuchlich eingereicht habe, zu widerlegen. Er habe das Asylgesuch erst eingereicht, nachdem er im Anschluss an einen ungefähr zweieinhalb Monate dauernden illegalen Aufenthalt in der Schweiz in Ausschaffungshaft genommen worden sei. Hätte er tatsächlich in der Schweiz Schutz vor Verfolgung finden wollen, hätte er bereits anlässlich seiner Einreise in die Schweiz um Asyl nachgesucht, zumal dies ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen wäre. Das BFM führte weiter aus, den Aussagen des Beschwerdeführers liessen sich keine Hinweise auf Verfolgung entnehmen. Die geltend gemachte Homosexualität sei nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Befragungen im Zusammenhang mit seiner Verhaftung am Flughafen nichts dergleichen vorgebracht habe. Vielmehr habe er damals erklärt, er wolle nach Kanada ausreisen, um zu studieren. Er habe damals offenbar auch erwogen, zwecks Weiterführung seines Studiums nach Kamerun zurückzukehren. Der Beschwerdeführer habe ausserdem bestenfalls rudimentäre Kenntnisse der Situation der Homosexuellen in Kamerun. Seine diesbezüglichen Aussagen seien zudem teilweise tatsachenwidrig, was darauf hindeute, dass seine Asylgründe frei erfunden seien. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass homosexuelle Handlungen in Kamerun zwar gesetzlich verboten seien, die Situation der Homosexuellen in Kamerun jedoch differenziert anzuschauen sei, zumal bei weitem nicht alle Homosexuellen in Kamerun von einer asylrelevanten Verfolgung betroffen seien. Insbesondere in städtischen Gegenden herrsche Homosexuellen gegenüber eine gewisse Toleranz.
7 Ausserdem komme es nur sehr selten zu einer strafrechtlichen Verfolgung oder gar einer Verurteilung von Homosexuellen gestützt auf den entsprechenden Straftatbestand. Im Mai 2005 sei es zwar zu einer Verhaftung von 15 Personen gekommen, welche anscheinend infolge ihrer sexuellen Orientierung erfolgt sei. Es sei jedoch bis heute nicht erstellt, dass es in diesem Zusammenhang zu Anklagen gestützt auf den einschlägigen Tatbestand des kamerunischen Strafgesetzes gekommen sei. Vor diesem Hintergrund seien die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Verfolgung im Heimatland aufgrund seiner Homosexualität nicht glaubhaft. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem sich das BFM in seinem Entscheid auf Akten berufen habe, in welche der Beschwerdeführer keine Einsicht gehabt habe, namentlich auf das Protokoll des Bezirksgerichts Zürich vom 22. September 2006 und das Protokoll der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 20. September 2006. Der Beschwerdeführer sei ausserdem anlässlich der Anhörung vom 24. Oktober 2006 nicht zu den in den erwähnten Akten angeblich enthaltenen Aussagen befragt worden. Anschliessend wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der Befragung durch den Staatsanwalt am 21. September 2006 - einen Tag nach seiner Verhaftung - ein Asylgesuch gestellt. Dies sei jedoch nicht zur Kenntnis genommen worden. Der Beschwerdeführer habe sich nur in der Schweiz aufgehalten, weil seine Schlepper Zeit benötigt hätten, um seine Weiterreise nach Kanada zu organisieren. Aufgrund der Angaben der Schlepper habe er geglaubt, homosexuelle Asylsuchende hätten in der Schweiz nur geringe Chancen, ein Bleiberecht zu erhalten. Er habe darauf vertraut, in Kanada Asyl zu erhalten und sei auch nach seiner Verhaftung zunächst noch überzeugt gewesen, nach Kanada weiterreisen zu können, weshalb er in der Schweiz nicht um Asyl ersucht habe. Erst nach einem Gespräch mit dem Schweizerischen Roten Kreuz sei er sich seiner Lage bewusst geworden. Überdies habe sich der Beschwerdeführer schwer getan, über seine Homosexualität zu sprechen, da dieses Thema in Kamerun ein grosses Tabu darstelle und er als Homosexueller stets geächtet worden sei. In der Beschwerde wird weiter ausgeführt, das BFM habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht widersprüchliche Aussagen vorgeworfen. Die Fortsetzung seines Studiums in Kanada sei zwar mit ein Grund für die Ausreise aus Kamerun gewesen, jedoch nicht der einzige und hauptsächliche. Immerhin hätte der Beschwerdeführer mit seiner Ausbildung in Kamerun gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt gehabt. Er hätte sein Heimatland daher nicht verlassen, wenn er die Wahl gehabt hätte. Er habe der Kantonspolizei nur deshalb erlaubt, gegebenenfalls mit dem kamerunischen Konsulat in Kontakt zu treten, weil er damals nur die zwar echten, aber nicht auf seinen Namen lautenden Identitätspapiere abgegeben habe. Somit hätte er von den heimatlichen Behörden nichts zu befürchten gehabt. Erst als sein Asylgesuch entgegengenommen worden sei, habe er es gewagt, seine wahre Identität offen zu legen. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung wird erneut darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe bereits dem Staatsanwalt gegenüber seine Homosexualität erwähnt und in diesem Zusammenhang um Asyl nachgesucht. Da der Staatsanwalt nicht darauf eingegangen sei, habe der Beschwerdeführer gedacht, man könne am Flughafen kein Asylgesuch stellen.
8 Das Rote Kreuz habe ihm schliesslich geholfen. Entgegen der Auffassung des BFM habe der Beschwerdeführer sehr genau auf die Frage der Strafbarkeit von Homosexualität in Kamerun geantwortet, da nämlich nur homosexuelle Handlungen, nicht aber die Homosexualität an sich unter Strafe stünden. Im Weiteren sei es eine Tatsache, dass Homosexuelle in Kamerun geächtet würden und etliche Personen deswegen verhaftet worden seien, dies unter anderem in den gemäss BFM toleranten Städten Yaoundé und Douala. Ob und wie lange jemand infolge seiner Homosexualität verhaftet werde, komme auf seine soziale Stellung und finanziellen Möglichkeiten an. Im Club, den der Beschwerdeführer öfters aufgesucht habe, hätten immer wieder Razzien stattgefunden. Die Festgenommenen würden nur gegen Bezahlung wieder freigelassen. Der Beschwerdeführer selber sei im Januar 2005 von der Polizei spitalreif geschlagen worden. Seiner Strafanzeige sei keine Folge geleistet worden. Bereits im Jahr 2004 sei er einmal von der Polizei geschlagen worden. Die Ausführungen des BFM zu den 15 im Mai 2005 verhafteten Personen seien unzutreffend, zumal sieben dieser Personen am 12. Juni 2006 verurteilt worden seien. Die Haftbedingungen für Homosexuelle seien noch schlechter als für die übrigen Gefängnisinsassen, da sie von den anderen Insassen schikaniert, geschlagen und vergewaltigt würden. Das BFM habe sich in seinen Erwägungen auf Berichte aus dem Jahr 2004 und 2005 gestützt. Inzwischen habe sich die Situation der Homosexuellen in Kamerun jedoch verschärft. Als Folge einer öffentlichen Verurteilung der Homosexualität durch den Erzbischof von Yaoundé Ende 2005 habe in der Presse eine Hetze gegen Homosexuelle stattgefunden. Homosexuelle würden in Kamerun auch von Privatpersonen immer wieder zusammengeschlagen und könnten nicht mit dem Schutz der Behörden rechnen. Im Falle einer Rückkehr nach Kamerun müsse der Beschwerdeführer mit weiteren Verfolgungshandlungen, namentlich auch mit menschenrechtswidrigen Misshandlungen, rechnen. Der Beschwerdeführer habe dem BFM Originaldokumente betreffend seine Identität, unter anderem seine Identitätskarte, abgegeben. Trotzdem habe das BFM geltend gemacht, die Herkunft des Beschwerdeführers stehe nicht fest, was nicht nachvollziehbar sei. 5.3 In der Vernehmlassung wird geltend gemacht, die vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichten Unterlagen vermöchten nicht zu einer anderen Einschätzung der Asylvorbringen zu führen. Das BFM sei im Zeitpunkt der Entscheidfällung über die Lage vor Ort orientiert gewesen. Im Übrigen seien die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet, die im erstinstanzlichen Verfahren angeführten Vorbehalte zur Glaubhaftigkeit in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die Asylvorbringen könnten daher weiterhin nicht geglaubt werden. 6. Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die Entscheidbegründung der Vorinstanz unter beweisrechtlichen Aspekten nicht mit der gefestigten Praxis der ARK, welcher sich das Bundesverwaltungsrecht anschliesst, vereinbaren lässt und die Vorinstanz somit zu Unrecht gestützt auf Art. 33 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
9 6.1 Wie bereits vorstehend in E. 4.4 ausgeführt wurde, sind die Beweisanforderungen, welchen die Verfolgungshinweise von Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG zu genügen haben, um einen Nichteintretensentscheid auszuschliessen, tief anzusetzen und im Vergleich zu denjenigen der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG (vgl. hierzu EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa S. 263 f., EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270) nochmals herabgesetzt (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.2 S. 242 f.). Damit auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 33 AsylG nicht eingetreten werden kann, müssen die Hinweise auf Verfolgung nach dem Gesagten als offensichtlich haltlos respektive auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sein (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c/bb S. 36 m.w.H.). Dass die in Frage stehenden Vorbringen nicht auf Tatsachen beruhen, muss mit anderen Worten nicht nur wahrscheinlich, sondern geradezu evident sein. Wie nachfolgend zu erläutern ist, hat die Vorinstanz diesem Massstab vorliegend keine Beachtung geschenkt. 6.2 Gestützt auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ist davon auszugehen, dass das BFM bei der Prüfung der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers einen zu hohen Beweismassstab angewendet hat. Das BFM stellte in seinen Erwägungen nämlich mehrfach und ausdrücklich fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien "nicht glaubhaft". Den Erwägungen sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das BFM dabei irrtümlich den in Art. 7 AsylG definierten Begriff der Glaubhaftmachung verwendet hätte und in Tat und Wahrheit von einem tieferen Beweismassstab ausgegangen wäre. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist jedoch im Rahmen von Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG keine Glaubhaftigkeitsprüfung im Sinne von Art. 7 AsylG vorzunehmen. Vielmehr ist lediglich zu untersuchen, ob die Verfolgungsvorbringen der Asyl suchenden Person als geradezu haltlos und bar jeder Grundlage bezeichnet werden müssen. Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im vorliegenden Fall durchaus Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche nicht auf den ersten Blick als haltlos erscheinen. Insbesondere ist es nicht als völlig ausgeschlossen zu erachten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich homosexuell ist und deswegen in Kamerun Probleme hatte. Seine diesbezüglichen Aussagen anlässlich der Anhörung durch das Migrationsamt am 24. Oktober 2006 sind relativ ausführlich und substanziiert ausgefallen und enthalten keine wesentlichen Widersprüche. Seine Vorbringen sind auch nicht als offensichtlich tatsachenwidrig zu qualifizieren. Der Vorwurf des BFM, der Beschwerdeführer habe nicht einmal gewusst, dass es im kamerunischen Strafgesetz einen Artikel gebe, welcher die gleichgeschlechtliche Sexualität unter Strafe stellt, ist nach Durchsicht des Protokolls der kantonalen Anhörung nicht haltbar: der Beschwerdeführer erklärte dort wörtlich, dass Homosexualität in Kamerun strafbar sei (vgl. A1, S. 9). Die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse erscheinen im kamerunischen Kontext zudem nicht als krass realitätsfremd. Ob der Einwand des BFM, wonach der Beschwerdeführer seine Homosexualität respektive die damit verbundene Verfolgung bis zum Zeitpunkt der Anhörung durch das Migrationsamt mit keinem Wort erwähnt habe, tatsächlich zutrifft, oder ob der Beschwerdeführer diese Gesuchsgründe - wie von ihm geltend gemacht wird - bereits gegenüber dem Staatsanwalt zur Sprache brachte, kann nicht abschliessend überprüft werden, da sich das fragliche Protokoll der Befragung durch den Staatsanwalt vom 21. September 2006 nicht in den
10 vorinstanzlichen Akten befindet. Immerhin ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge weder durch die Kantonspolizei noch durch den Haftrichter zu den Gründen für seine Ausreise aus Kamerun befragt wurde. Vielmehr beschränkten sich die Fragen im Wesentlichen auf die Abklärung der Identität des Beschwerdeführers respektive der Wahrscheinlichkeit seines Untertauchens in der Schweiz (vgl. die entsprechenden Protokolle in den Akten). Die blosse Tatsache, dass der Beschwerdeführer weder der Kantonspolizei noch dem Haftrichter spontan erzählte, er sei in Kamerun infolge seiner Homosexualität verfolgt worden, vermag zwar unter Umständen zu gewissen Zweifeln an der Existenz beziehungsweise der Intensität der geltend gemachten Verfolgung zu führen, lässt die Asylgründe deswegen aber nicht als völlig abwegig erscheinen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. September 2006 seine Einwilligung zur Kontaktaufnahme mit dem kamerunischen Konsulat gab, schliesst das BFM ebenfalls, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat nicht verfolgt wurde. In der Beschwerde wird jedoch in nachvollziehbarer Weise dargetan, dass der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt seine wahre Identität noch nicht preisgegeben habe, weshalb er im Falle einer Kontaktaufnahme mit dem kamerunischen Konsulat nichts zu befürchten gehabt hätte. Die fragliche Einwilligung ist nach dem Gesagten jedenfalls kein überzeugender Hinweis darauf, dass die Verfolgungsvorbringen als offensichtlich haltlos zu bezeichnen wären. Insgesamt steht somit fest, dass das BFM bei der Prüfung der Verfolgungsvorbringen einen zu hohen Beweismassstab angewendet hat und dass im vorliegenden Fall Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche nicht völlig haltlos sind. Abschliessend ist zu bemerken, dass wohl auch das BFM implizit davon ausgegangen ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht bar jeder Grundlage, da es sich sonst wohl kaum bemüssigt gefühlt hätte, derart ausführliche Erwägungen zur allgemeinen Verfolgungs- und Gefährdungslage von Homosexuellen in Kamerun anzustellen. 6.3 Da nach dem Gesagten Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG vorliegen, kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer das Asylgesuch tatsächlich in missbräuchlicher Absicht eingereicht hat respektive ob es ihm allenfalls zumutbar und möglich gewesen wäre, das Gesuch zu einem früheren Zeitpunkt einzureichen. Auch die Frage, ob das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, muss bei diesem Verfahrensausgang nicht abschliessend beurteilt werden. Immerhin ist dazu in summarischer Form festzustellen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keine Einsicht in die vom BFM in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung zitierten Protokolle (Protokoll der Verhandlung vor dem Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich vom 22. September 2006 sowie Protokoll der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 20. September 2006) gehabt, nicht zutreffen dürfte: Beide Protokolle wurden dem Beschwerdeführer im Anschluss an die betreffende Befragung in schriftlicher Form ausgehändigt, weshalb davon auszugehen ist, er habe entgegen seinem diesbezüglichen Vorbringen von ihrem Inhalt Kenntnis gehabt. Hinsichtlich der Rüge, das BFM habe den Beschwerdeführer nicht zu den in den Polizei- respektive Gerichtsprotokollen enthaltenen Aussagen befragt, dürfte festzustellen sein, dass dahingehende Fragen zwar unter Umständen zweckmässig gewesen wären, jedoch kein
11 eigentlicher verfahrensrechtlicher Anspruch der Partei besteht, mit eigenen Aussagen, welche zu einem früheren Zeitpunkt - allenfalls einer anderen Behörde gegenüber - gemacht wurden, konfrontiert zu werden, um dazu allfällige Erklärungen abzugeben (vgl. dazu sinngemäss EMARK 1994 Nr. 13). Auch in diesem Punkt dürfte somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 33 AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 1. November 2006 ist aufzuheben, und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Der Beschwerdeführer hätte als obsiegende Partei grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da er jedoch im Beschwerdeverfahren nicht vertreten war und auch keine anderweitigen notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten geltend macht, ist ihm im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die Verfügung des BFM vom 1. November 2006 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten und unter Hinweis auf Ziff. 2 des Dispositivs (Ref.-Nr. N _______; Kopie) - das _______ (Kopie) Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller