Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 10.12.2012 D-6218/2012

10 dicembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,947 parole·~15 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. November 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6218/2012/mel

Urteil v o m 1 0 . Dezember 2012 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien

A._______, geboren (…), Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Annelise Gerber, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. November 2012 / N (…).

D-6218/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Sohn und dessen Familie (N …) am 26. November 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei ethnische Roma und 1992 mit ihrer Familie wegen des Krieges im damaligen Jugoslawien nach Deutschland geflüchtet, dass sie 1997 nach Kriegsende nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt sei und sich bis zu ihrer Ausreise zusammen mit ihrem Sohn und dessen Familie grösstenteils abwechselnd in B._______ und C._______ aufgehalten habe, dass sie ihren Lebensunterhalt durch den Verkauf von Kleidern auf dem Markt bestritten habe, wobei es jedoch immer wieder zu Konflikten mit der Polizei gekommen sei, da diese sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma nicht in Ruhe gelassen habe, dass ihr Sohn wiederholt Behelligungen ausgesetzt gewesen sei, dass die Polizei nichts zu ihrem Schutz unternommen habe, weshalb sie zusammen mit der Familie des Sohnes ausser Landes geflohen sei, dass sie selber sowohl wegen ihrer psychischen Probleme als auch wegen ihrer Herzbeschwerden bereits in Bosnien und Herzegowina in ärztlicher Behandlung gewesen sei und diesbezüglich immer noch Medikamente einnehme, dass sie zudem eine geschädigte Lunge habe, weshalb sie bereits früher in Deutschland operiert worden sei, dass sie aufgrund erneuter Beschwerden in Bosnien und Herzegowina im Jahr 2009 zwei Monate im Spital verbracht habe, dass sie sowohl wegen ihrer Tuberkulose als auch wegen ihrer psychischen Beschwerden in der Schweiz in ärztlicher Behandlung stehe,

D-6218/2012 dass ein vom BFM eingeholter ärztlicher Bericht vom 14. Januar 2010 zum Schluss kam, aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine ärztliche Behandlung im Heimatstaat, da sie dort schon vor ihrer Ausreise in Therapie gewesen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 6. April 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung samt Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz erwog, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, welche geeignet wären, die Vermutung fehlender Verfolgung im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen, dass ferner die Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, da die Beschwerdeführerin über ein unterstützungsfähiges Beziehungsnetz (auch in Drittstaaten) verfüge und ihre medizinische Behandlung im Heimatstaat fortsetzen könne, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Mai 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 23. Mai 2011 vollumfänglich abwies, dass das Gericht zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin darlegte, bei einer medizinischen Notlage sei der Wegweisungsvollzug nur dann als unzumutbar zu qualifizieren, wenn eine notwendige medizinische Versorgung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führe, dass dabei nur die allgemeine und dringende medizinische Behandlung als wesentlich erachtet werde, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig sei, dass Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliege, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich sei,

D-6218/2012 dass die medizinische Versorgung in Bosnien und Herzegowina zwar nach wie vor gewisse Mängel aufweise und insbesondere auch ernsthafte Leiden nur erschwert behandelt werden könnten, dass sich im vorliegenden Fall den Aussagen der Beschwerdeführerin entnehmen lasse, sie sei bereits in Bosnien und Herzegowina regelmässig in ärztlicher Behandlung gestanden, dass sie verschiedene Medikamente aus dem Heimatland in die Schweiz mitgebracht habe, dass angesichts dieser Umstände mit der Vorinstanz davon auszugehen sei, die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat könne weiterhin gewährleistet werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik angegeben habe, ihre Tuberkulose-Behandlung sei mittlerweile abgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin zwar über wenig Mittel verfügt, die Behandlungen indessen bisher jeweils kostenlos gewesen oder sie diese selbst zu finanzieren in der Lage gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin letztlich die Möglichkeit habe, allenfalls medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland über ein soziales Netz verfüge (Geschwister, Familie der Schwiegertochter), wobei auch mehrere Verwandte im Ausland lebten (Tochter, Bruder), durch welche eine zusätzliche Unterstützung nicht als ausgeschlossen erscheine, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe, die Heimreise zusammen mit ihrem Sohn und dessen Familie anzutreten, II. dass die Beschwerdeführerin am 25. Juli 2012 in der Schweiz erneut ein Asylgesuch stellte, dass sie bei den summarischen Befragung vom 10. August 2012 und der einlässlichen Anhörung vom 9. Oktober 2012 im Wesentlichen vorbrachte, im März 2012 in ihr Heimatland zurückgekehrt zu sein,

D-6218/2012 dass sie mit ihren Angehörigen im Dorf D._______ in der Gemeinde E._______ in einem Haus als Mieterin gelebt habe, dass ihr nach der Rückkehr ins Heimatland medizinische Hilfe verwehrt worden sei, dass das Haus ihres Vaters im Oktober 2010 zusammen mit neun weiteren Häusern in Brand gesetzt worden und dabei eine Tante umgekommen sei, dass sie und ihre Angehörigen am 23. Juli 2012 zuhause überfallen worden seien, dass sie ihr Heimatland in Anbetracht der geschilderten Situation am 24. Juli 2012 wieder verlassen habe, dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen und die eingereichten Beweismittel auf die Akten (vgl. B 13 und B 12/9 S. 2 f.) und die nachstehenden Erwägungen zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2012 das rechtliche Gehör im Hinblick auf den allfälligen Erlass eines Einreiseverbots gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 21. November 2012 – eröffnet am 26. November 2012 – auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Kanton F._______ mit deren Vollzug be-auftragte, dass es zur Begründung darauf hinwies, der Bundesrat habe mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bezeichnet, weshalb auf Asylgesuche von Staatsangehörigen aus diesem Lande nicht eingetreten werde, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung, vorliegend indessen solche aus den Akten nicht ersichtlich seien, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Überfall in Anbetracht der ausgesprochen substanzlosen Schilderungen unglaubhaft wirke und der Eindruck entstehe, sie habe ergänzende Asylgründe konstruiert, um diese in einem neuen Verfahren geltend zu machen,

D-6218/2012 dass sich demzufolge eine eingehende Würdigung der beigebrachten Beweismittel erübrige, dass es der Beschwerdeführerin somit mangels entsprechender Hinweise nicht gelinge, die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen, die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und deren Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verschlechtert habe, dass sie im ersten Asylverfahren ausgesagt habe, im Heimatland hospitalisiert und ärztlich behandelt worden zu sein, dass ihr aktuelles Vorbringen, die ärztliche Behandlung sei nach der Rückkehr verwehrt worden, nicht glaubhaft wirke, zumal sie gemäss Angaben ihres Sohnes über ein Gesundheitsbüchlein verfüge, dass ferner auch die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt seien, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Dezember 2012 (am 3. Dezember 2012 per Telefax und am 4. Dezember 2012 per Post) in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und das Eintreten auf die Asylgesuche, die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen ein die Schwangerschaft der Partnerin des Sohnes betreffendes spitalärztliches Dokument vom 29. November 2012 zu den Akten reichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte Dokument in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Dezember 2012 beim Gericht eintrafen,

D-6218/2012 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid grundsätzlich gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG getroffen hat und gemäss nachfolgenden Erwägungen nicht geprüft werden muss, ob auch die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e erfüllt sind, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompetenz

D-6218/2012 der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführende Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina ist, der Bundesrat dieses Land als Safe Country im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass angesichts dieser Sachlage die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 AsylG ein weiter Verfolgungsbegriff und ein tiefes Beweismass gilt, wobei der Begriff der Verfolgung nicht nur ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass somit auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einzutreten und die Flüchtlingseigenschaft einlässlich zu prüfen ist, wenn sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, die nicht bereits auf den ersten Blick unglaubhaft sind (vgl. BVGE 2008/11 E. 4 und 6), dass die Vorinstanz zutreffend und mit nachvollziehbarer Begründung festgestellt hat, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, welche die in Bezug auf Bosnien und Herzegowina bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass die Schilderungen zum angeblichen Überfall vom 23. Juli 2012 in der Tat sehr stereotyp wirken und nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem erwecken,

D-6218/2012 dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bereits im Wiedererwägungsgesuch vom 9. Oktober 2010 – den Sohn der Beschwerdeführerin und dessen Familie betreffend – auf den Brand von Häusern auch von Verwandten der Beschwerdeführenden hingewiesen hat, dass in besagter Eingabe festgehalten wurde, niemand von der Familie habe mehr dort gewohnt, dass die Beschwerdeführerin aussagte, seit 1999 nicht mehr dort gewohnt zu haben (B 12/9 Antwort 22), dass die eingereichten Beweismittel zum Hausbrand des Jahres 2010 im vorliegenden Verfahren unbesehen des fraglichen Beweiswertes und Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin mithin insofern keine Relevanz zu entfalten vermögen, als eine direkte Betroffenheit der Beschwerdeführerin im aktuellen Zeitpunkt nicht ersichtlich ist und auch ein (analoges) revisionsmässiges Eingehen auf diese Sachverhaltselemente nicht als geboten erscheint, dass hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche und der ärztlichen Versorgung mögliche Diskriminierungen und Benachteiligungen zwar nicht ausgeschlossen werden können, diese jedoch gemäss Aktenlage jedenfalls kein Ausmass angenommen haben, um als Hinweis auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG gelten zu können, dass in Anbetracht des Umstandes, wonach die Beschwerdeführerin vor der ersten Asylgesuchstellung in der Schweiz im Heimatland ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen konnte, mit dem BFM vielmehr davon auszugehen ist, diese stehe ihr grundsätzlich nach wie vor offen, zumal eine – aus welchen Gründen auch immer erfolgte – allfällige Verweigerung durch ein Ärzteteam noch nicht auf eine generelle Behandlungsabstinenz schliessen lässt, dass den diesbezüglichen Beweismitteln unbesehen des wiederum fraglichen Beweiswertes somit keine entscheidrelevante Bedeutung zukommt, dass die weiter geltend gemachten Probleme Ausdruck der nach wie vor schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen der Volksgruppe der Roma in Bosnien und Herzegowina sind und es der Beschwerdeführerin damit nicht gelingt, eine stärkere Betroffenheit als bei

D-6218/2012 anderen Angehörigen der Roma darzutun, weshalb auch in diesem Lichte besehen keine Verfolgung im hier relevanten Sinne vorliegt, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde im Wesentlichen darauf beschränken, den Sachverhalt aus der Sicht der Beschwerdeführerin erneut wiederzugeben, und überzeugende Argumente für eine andere als vom BFM vorgenommene Beurteilung fehlen, dass nach dem Gesagten das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Bosnien und Herzegowina droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass mit Blick auf die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf eine konkrete Gefährdung (Art. 83 Abs. 4 AuG) der Beschwerdeführerin schliessen lassen, weil die nach wie vor dort bestehende Diskriminierung der Roma nicht eine Intensität erreicht, welche eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar erscheinen lässt, dass auch keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe zu erkennen sind, weil die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in der Lage sein sollte, wieder eine Existenzgrundlage zu schaffen (vgl. dazu die Ausführungen

D-6218/2012 auf S. 4 im vorinstanzlichen Entscheid und die grundsätzlich nach wie vor zutreffenden Erwägungen im Urteil vom 23. Mai 2011), dass aufgrund des Aussageverhaltens die genaue soziale Situation der Beschwerdeführerin nach der Rückkehr zwar nicht feststeht, die Untersuchungsmaxime aber ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht und Wahrheitspflicht der Betroffenen findet, dass auch in Berücksichtigung der medizinischen Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr aufgrund des Krankheitsbildes in eine existenzbedrohende Situation (vgl. vgl. dazu wiederum die Ausführungen auf S. 4 im vorinstanzlichen Entscheid und die Erwägungen im Urteil vom 23. Mai 2011), dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, weil keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, und es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unbesehen der allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6218/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

D-6218/2012 — Bundesverwaltungsgericht 10.12.2012 D-6218/2012 — Swissrulings