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Bundesverwaltungsgericht 05.06.2008 D-6217/2007

5 giugno 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,876 parole·~14 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung IV D-6217/2007 {T 0/2} Urteil v o m 5 . Juni 2008 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch M. Serif Altunakar, Rechtsanwalt, Rechtsberatung, Kornhausstrasse 3, 9000 St. Gallen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. August 2007 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6217/2007 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 11. Oktober 2006 und gelangte am 2. November 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Er wurde von der Eisenbahnpolizei zwischen Lugano und Bellinzona angehalten und als türkischer Staatsangehöriger, geboren am (...) in Istanbul, registriert. Am 16. November 2006 fand in (...) die Empfangsstellenbefragung statt, und am 29. Juni 2007 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch (...), wobei der Beschwerdeführer eine irakische Identitätskarte und einen irakischen Nationalitätennachweis zu den Akten reichte. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei kurdischer Ethnie und in der Provinz Sulaymaniya im Nordirak geboren, wo er bis September 2006 wohnhaft gewesen sei. Von ungefähr 2004 bis September 2006 habe er in einem Restaurant als Tellerwäscher und Angestellter gearbeitet. Seine Mutter sei gestorben, als er fünf Jahre gewesen sei. Sein Vater habe erneut geheiratet, wobei die Stiefmutter ihn (den Beschwerdeführer) und seine Schwester schlecht behandelt habe. In der Folge habe sich das Verhältnis zum Vater verschlechtert. Als die Schwester (des Beschwerdeführers) im Jahre 2005 zur Heirat habe gezwungen werden sollen, habe sie sich angezündet und sei gestorben. Danach sei auch die Situation des Beschwerdeführers schwieriger geworden. Hin und wieder habe er sich bei einem Onkel väterlicherseits aufgehalten. Im September 2006 habe ihm seine Stiefmutter vorgeworfen, ihre Schwester vergewaltigt zu haben bzw. versucht zu haben, sie zu vergewaltigen. Deshalb hätten die Verwandten seiner Stiefmutter ihn mit dem Tod bedroht. Sein Vater habe den Vorwurf geglaubt und den Beschwerdeführer von zu Hause weggeschickt. Daraufhin habe er seinen Heimatstaat verlassen und sei via Türkei in die Schweiz eingereist. B. Mit Verfügung vom 15. August 2007 - eröffnet am 20. August 2007 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wegen mangelnder Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. D-6217/2007 C. Mit Beschwerde vom 17. September 2007 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Für die Dauer des Asylverfahrens sei ihm der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2007 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die sinngemässen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist zur Leistung desselben in der Höhe von Fr. 600.--. Zur Abklärung seiner Identität wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. E. Der Kostenvorschuss wurde am 3. Oktober 2007 einbezahlt. F. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2007 liess der Beschwerdeführer mitteilen, die Angaben des bereits eingereichten Identitätsausweises seien echt. Er sei Kurde und stamme aus der Provinzhauptstadt Sulaymaniya. Er erkläre sich auch bereit, die Echtheit des eingereichten Identitätsausweises vom irakischen Konsulat bestätigen zu lassen. G. Mit Eingabe vom 15. Februar 2008 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens und teilte mit, die regionale Regierung im Nordirak wäre nicht in der Lage, ihn gegen die drohende Verfolgung seitens der Verwandten zu schützen. Die politische Lage im Nordirak sei immer noch instabil. Der türkische Staat habe mehr als hunderttausend Soldaten an der Grenze stationiert. Ein Angriff könnte im Frühling erfolgen. D-6217/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. D-6217/2007 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Aufgrund unterschiedlicher Angaben zu seinem Geburtsdatum und der nicht abschliessend zu beurteilenden Echtheit der nachgereichten irakischen Identitätspapiere sei die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu bezweifeln. Hätten seine Verwandten und sein Vater den Beschwerdeführer tatsächlich umbringen wollen, hätte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen angesichts dessen Tragweite bereits bei der Erstbefragung geltend gemacht und nicht erst bei der kantonalen Anhörung. Zudem habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vom Vorwurf des Vergewaltigungsversuchs gesprochen, bei der kantonalen Anhörung aber vom Vorwurf der erfolgten Vergewaltigung. Auch diesbezüglich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Vorwurf konsistent dargelegt hätte, wenn man ihm diesen tatsächlich gemacht hätte. Im Weiteren sei die dargestellte Vorgehensweise der Stiefmutter und des Vaters, den Beschwerdeführer von zu Hause wegzuschicken, unglaub- D-6217/2007 haft, zumal der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, sein Vater habe ihm nicht erlaubt, von zu Hause wegzugehen und bei seinem Onkel zu leben. 5.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, eine Rückschaffung verstosse gegen Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen. Im Weiteren wird geltend gemacht, es sei davon auszugehen, dass die im Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission) vorgenommene Praxisänderung zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung auch auf den Fall des Beschwerdeführers anwendbar sei. 5.3 Dagegen ist einzuwenden, dass das Kriterium der nichtstaatlichen Verfolgung im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommen kann, da es dem Beschwerdeführer - wie nachfolgend ausgeführt wird - nicht gelingt, die Fluchtvorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft darzulegen. Auch nach einer genauen Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 21. September 2007 nach einer summarischen Durchsicht - zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen (vgl. Art 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG). Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, welche am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, zumal im Wesentlichen die Vorbringen wiederholt werden und auf deren Wahrheitsgehalt beharrt wird. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). D-6217/2007 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine D-6217/2007 Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im kurdischen Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 E. 6.2 ff. und 6.6 und E-4243/2007 vom 14. März 2008 E. 7.5.1). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Zudem würden im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer verfüge in der Provinz Sulaymaniya und Umgebung über nächste Angehörige. D-6217/2007 7.3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Weiteren vor, es treffe zu, dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage in den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen im Vergleich zum Rest des Landes besser sei. Es dürfe jedoch nicht vergessen werden, dass auch dort, wenn auch nicht so häufig wie in anderen Provinzen des Landes, Bomben gelegt würden. Das Ziel der Terroristen sei die Destabilisierung des ganzen Landes. Ausserdem verfüge die kurdische Regionalregierung weder über die notwendige Infrastruktur noch über die erforderlichen staatlichen Institutionen, die in einem souveränen Staat üblich seien. Neben dieser unstabilen Lage der Region drohe die türkische Armee, die genannte Region und die kurdische Regionalregierung mit dem Ziel anzugreifen, dieselbe zu vernichten. Aufgrund der geschilderten Situation sei davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak unzumutbar sei. 7.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Demgegenüber ist für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 7.3.4 Der Beschwerdeführer, von dem keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig sind, stammt aus der Provinz Sulaymaniya, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Ausserdem hat er eigenen D-6217/2007 Angaben zufolge Gemüse und Früchte verkauft und in einem Restaurant als Tellerwäscher und Angestellter gearbeitet. Angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers und seiner beruflichen Erfahrungen im Irak ist davon auszugehen, dass in seiner Heimat eine Reintegration in den Arbeitsmarkt möglich sein wird. Bei der Wiedereingliederung werden ihm seine in der Heimat verbliebenen Verwandten behilflich sein können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Zudem sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Demzufolge fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 3. Oktober 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-6217/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 11

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