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Bundesverwaltungsgericht 10.02.2026 D-6215/2025

10 febbraio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,790 parole·~24 min·8

Riassunto

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. August 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6215/2025

Urteil v o m 1 0 . Februar 2026 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch Marek Wieruszewski, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. August 2025 / N (…).

D-6215/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am 8. August 2024 und gelangte über die Türkei und Italien in die Schweiz, wo er am 29. Oktober 2024 ein Asylgesuch stellte. B. Am 20. Dezember 2024 stimmten die italienischen Behörden einer Übernahme des Beschwerdeführers zu, teilten jedoch mit, zurzeit könnten aufgrund fehlender Empfangseinrichtungen keine Transfers nach Italien stattfinden. C. Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein und wies ihn nach Italien weg. D. Mit Verfügung vom 7. Juli 2025 nahm das SEM das nationale Verfahren wieder auf, nachdem die Frist zur Überstellung nach Italien abgelaufen war. E. Am 22. Juli 2025 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zur Begründung seines Asylgesuches angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus Erbil und habe zuletzt wegen der Arbeit in Suleymanya gelebt. Dort habe er die Tochter von B._______ (…) kennengelernt und sei mit ihr eine Liebesbeziehung eingegangen. Im (…) 2024 hätten sie sich zweimal im Stadtpark getroffen. Im (…) habe er dreimal bei der Familie um ihre Hand angehalten. Sein Antrag sei aber abgelehnt worden. Im (…) seien sie nach (…) geflohen und hätten dort fünfzehn Tage zusammen auf einer Plantage verbracht, bis ihre Familie sie gefunden habe. Er sei von Freunden vorgewarnt worden und habe nach Zhako fliehen können. Seine Freundin sei zurückgeblieben. Er wisse bis heute nicht, was mit ihr passiert sei und habe sie seither nie zu kontaktieren versucht. Ihre Familie habe am (…) 2024 die Wohnung seiner Familie zweimal angegriffen. Die Vorfälle seien von einer Überwachungskamera aufgezeichnet worden. Sie seien bewaffnet gewesen und hätten ihn entführen wollen. Deshalb sei er am nächsten Tag ausgereist. Wegen der Machtposition des Vaters seiner Freundin habe er keine Anzeige gegen die Familie erstatten können. Sein Vater habe einen Versöhnungsversuch

D-6215/2025 gemacht. Aber die Familie seiner Freundin habe am Telefon gedroht, dass sie ihn umbringen würden, weil er ihre Ehre verletzt habe. Weil sie ihn nicht hätten finden können, hätten sie eine Anzeige erstattet und es sei ein Haftbefehl wegen Entführung und Vergewaltigung gegen ihn erlassen worden. Der Vater seiner Freundin habe als Mitglied der Partei Beziehungen zur Regierung und Macht. Sie hätten die Anzeige erstattet, damit ihn die Behörden finden und er vor Gericht erscheinen müsse, und sie ihn dann beim Gericht oder draussen erschiessen könnten. Er habe am (…) 2024 in der Türkei von diesem Haftbefehl erfahren. Seine Familie habe ihm gesagt, dass sie sich wegen ihm verstecken müssten und Angst hätten. Deshalb sei er von seiner Familie verbannt worden. Sie hätten ihn auf allen Kanälen blockiert und er könne keinen Kontakt mehr aufnehmen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer den Haftbefehl und die Videoaufnahmen von den Angriffen zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 4. August 2025 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers (im Rahmen des beschleunigten Verfahrens) ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 13. August 2025 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen sowie subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut.

D-6215/2025 I. Mit Eingabe vom 1. September 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. J. In seiner Vernehmlassung vom 11. September 2025 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. K. Mit Verfügung vom 22. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, eine Replik zu den Akten zu reichen. Die Frist verstrich ungenutzt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-6215/2025 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Während seine Beschreibung der Anfangsphase der Beziehung zu seiner Freundin sowohl in seinem freien Bericht wie auch auf anschliessende Nachfrage hin vage und stereotyp geblieben sei, seien seine Ausführungen über den Ablauf des Heiratsantrags im Verlauf der Anhörung geradezu widersprüchlich ausgefallen. In seiner freien Schilderung habe er erwähnt, dass er drei Mal bei ihrer Familie um deren Hand angehalten habe, wobei er beim ersten Mal die Adresse seiner Familie sowie seine Adresse hinterlassen habe, damit die Familie seiner Freundin Informationen über ihn und seine Familie hätten einholen können. Auf spätere Nachfrage hin habe er im Widerspruch dazu ausgeführt, er habe sich für den Heiratsantrag in Begleitung seiner Eltern, seiner Schwester, von zwei Onkeln väterlicherseits und einer Tante zur Familie seiner Freundin begeben, und seine Familie habe beim ersten Besuch beschrieben, wer sie seien und woher sie kämen. Auf die Bitte hin, seine Reaktion auf diese, für sein weiteres Leben einschneidende, Ablehnung zu beschreiben, habe er lediglich erwähnt, er habe nach dem Grund der Abweisung gefragt. An diesen Antworten erstaune nicht nur das Fehlen jeglicher Realkennzeichen, sondern auch Überlegungen oder Bedenken zum später geltend gemachten Machtgefälle.

D-6215/2025 Bezüglich der Ereignisse, welche zur Flucht aus (…) geführt hätten, habe er kein stimmiges Bild vom Moment zeichnen können als die Familie seiner Freundin sie in ihrem Versteck aufgespürt habe. Befragt nach der unmittelbaren Reaktion seiner Freundin, habe er zu Protokoll gegeben, diese habe geweint und geschrien vor Angst, da diese Personen bewaffnet hereingestürmt seien und sie angegriffen hätten. Auf die mehrmalige Bitte hin, den Vorfall nochmals zu beschreiben, habe er hingegen dargelegt, ein paar Kollegen von ihm seien über sein Versteck informiert gewesen und hätten ihn umgehend telefonisch vorgewarnt, als sie die Ankunft von vier schwarzen Fahrzeugen beobachtet hätten, so dass er im Gegensatz zu seiner Freundin unmittelbar habe wegrennen beziehungsweise sich durch das Fenster habe retten können. Andererseits seien seine Angaben zur Flucht nach Zakho vage und unsubstantiiert ausgefallen. So habe er diesbezüglich angegeben, dass er schnell losgegangen sei, als er mitbekommen habe, dass Männer ihn suchen würden. Er habe sich rasch retten und nach Zakho fliehen können. Auf Nachfrage, den letzten Moment mit seiner Freundin zu schildern, habe er lediglich angegeben, sie seien zusammengesessen und hätten dann einen Anruf erhalten. Insbesondere fehle es seinen Ausführungen an Schilderungen zu inneren Vorgängen beziehungsweise für ihn persönlich individuell prägende und emotionale Aspekte. Es wäre hingegen zu erwarten gewesen, dass er beschreiben könne, wie er es empfunden habe, seine Freundin hilflos bewaffneten Angreifern aussetzen zu müssen. Mit Ausnahme weniger, pauschal und unpersönlich gehaltener Gefühlsausdrücke fänden sich in seinen Sachverhaltsschilderungen, trotz der Intensität und Tragweite der einschneidenden Erlebnisse keine Momente innerer Reflexionen, Emotionen oder anderweitige persönliche Noten. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf werde hervorgehoben, dass die positiven Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit sprechen würden, in der Würdigung des Sachverhaltes nicht berücksichtigt worden seien. Zwar sei nicht von der Hand zu weisen, dass sich Ausdrücke von Emotionen finden würden. Diese würden jedoch Rahmenhandlungen betreffen, während die fluchtauslösenden Elemente, insbesondere zur Flucht und der definitiven Trennung von seiner Freundin vage und oberflächlich geblieben seien. Zum Vorbringen in der Stellungnahme, wonach seine psychische Verfassung an der Anhörung miteinzubeziehen sei, sei zu erwähnen, dass gemäss Aktenlage keine objektivierbaren Anhaltspunkte für psychische Beeinträchtigungen vorgelegen hätten und eine psychische Belastungssituation grundsätzlich nicht dazu führe, dass Erlebtes nicht abgerufen werden könne. Er habe zwar nach einer Frage, die ihn emotional

D-6215/2025 mitgenommen habe, eine Pause gewünscht. Allfällige weitere negativen Auswirkungen seiner psychischen Gesundheit auf sein Aussageverhalten – insbesondere im Zusammenhang mit entscheidwesentlichen Elementen – seien aus dem Anhörungsprotokoll jedoch nicht ersichtlich. Bei den zu den Angriffen der Familie seiner Freundin zu den Akten gereichten Videoaufnahmen falle auf, dass die erste Videoaufnahme keinerlei Bewegung aufweise, während die Kamera auf der zweiten Videoaufnahme mit unsteter Hand geführt werde. Letzteres lasse erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass es sich um Aufnahmen einer Überwachungskamera handle, ebenso wie die Verpixelung der Nummernschilder aller geparkten und fahrenden Autos auf beiden Aufnahmen. Nicht authentifizierte Videoaufnahmen aus unbekannten Quellen hätten grundsätzlich einen geringen Beweiswert, und im vorliegenden Fall seien die Aufnahmen gänzlich ungeeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Darstellungen zu belegen, zumal unbekannt sei, um welche Personen es sich auf den Videoaufnahmen handle. Das Argument in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, wonach die unstete Kameraführung der zweiten Videoaufnahme daran liege, dass es nicht das Video der Überwachungskamera sei, sondern dieses vom Fernseher abgefilmt worden sei, sei kaum nachvollziehbar, zumal nicht erläutert werde, weshalb die erste Videoaufnahme desselben Tages nicht dieselben Merkmale aufweisen würden. Beim eingereichten Haftbefehl handle es sich einerseits nur um eine Fotografie, welcher grundsätzlich nur ein geringer Beweiswert zukomme. Andererseits erschliesse sich nicht, weshalb gegen ihn im Zusammenhang mit seinen Vorbringen ein Haftbefehl gestützt auf Art. 421 Abs. 3 (in der Originalversion) des irakischen Strafgesetzbuches ergangen sein solle, welcher den Straftatbestand der unrechtmässigen Freiheitsberaubung einer Person durch zwei oder mehr Personen oder durch eine bewaffnete Person betreffe, während der von ihm geltend gemachte Straftatbestand der Entführung einer Frau mit oder ohne Vergewaltigung oder Versuch der Vergewaltigung in Art. 423 des irakischen Strafgesetzbuches geregelt sei. Die Würdigung des Haftbefehls erachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme als äusserst kurz und halte weitergehende Ausführungen und Abklärungen für angezeigt. Hier sei auf die konstante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, welche in Kopie eingereichten Haftbefehlen aus dem Irak grundsätzlich einen geringen Beweiswert beimesse und die Verletzung der Begründungspflicht verneine, wenn eine solche Feststellung nicht textbausteinartig ohne weitere Argumente geschehe.

D-6215/2025 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe in seiner Anhörung mehrfacht erwähnt, dass der Vater der Partnerin (…) und damit eine einflussreiche Persönlichkeit gewesen sei. Dass er nicht über dieses Machtgefälle nachgedacht habe, erkläre sich aus seiner damaligen emotionalen Situation. Die fehlende Betonung des Machtgefälles bedeute nicht, dass er die Gefahr nicht erkannt habe, sondern lediglich, dass er zum Zeitpunkt der Beziehung noch an eine friedliche Lösung geglaubt habe. Die Beschreibung der Flucht sei nicht widersprüchlich, sondern beschreibe unterschiedliche Teilabschnitte desselben Ereignisses. Zunächst sei er von Freunden, die in der Nähe gearbeitet hätten, telefonisch gewarnt worden und unmittelbar darauf seien bewaffnete Männer in das Gebäude eingedrungen. Die erste Schilderung lege den Fokus auf den Moment der Vorwarnung, die zweite auf den Angriff selbst. Bei mehrmaliger Befragung sei es normal und erwartbar, dass Betroffene je nach Fragestellung unterschiedliche Details hervorheben würden. Er habe sich in einer lebensbedrohlichen Situation befunden. Unter akutem Stress sei es psychologisch erwiesen, dass Menschen Abläufe fragmentiert erinnern und nicht zwingend in derselben Reihenfolge wiedergeben würden. Die Einschätzung des SEM, wonach er keine Emotionen wiedergegeben habe, verkenne die Traumafolgen. Opfer von Gewalt, Bedrohung oder Verfolgung würden aus Selbstschutz zu einer sachlichen, knappen Schilderung der Geschehnisse neigen. Zudem seien Anhörungen bei der Vorinstanz für Betroffene belastend. Viele Asylsuchende würden glauben, dass emotionale Beschreibungen weniger relevant seien als präzise Fakten. Die Tatsache, dass er wenig Emotionen verbalisiert habe, spiegle schliesslich seine kulturelle Prägung wider. In der irakisch-kurdischen Gesellschaft gelte es als unangebracht, persönliche Gefühle und Schwäche gegenüber fremden Personen offen zu zeigen. Die Videoaufnahmen habe er nicht selbst erstellt. Sie seien ihm von seiner Schwester zugesandt worden, die diese ihrerseits von Nachbarn erhalten habe. Er habe deshalb keinerlei Einfluss auf die technische Qualität, die Aufnahmeperspektive oder die Bearbeitung der Videos gehabt. Auch wenn die Videos allein keine vollständige Identifizierung der Täter erlauben würde, würden sie die Bedrohungslage dennoch stützen. Die Vorinstanz dürfe die Glaubwürdigkeit nicht allein wegen formaler Mängel von Beweismitteln verwerfen, wenn diese im Kontext einer glaubhaften Gefährdungsgeschichte stehen würden. Schliesslich sei es zwar richtig, dass der als Fotografie eingereichte Haftbefehl grundsätzlich einen geringeren Beweiswert habe als das Originaldokument. Jedoch sei das Dokument in gutem Glauben eingereicht worden und stamme von einer offiziellen Quelle. Die

D-6215/2025 Vorinstanz habe keine weiteren Abklärungen unternommen, um die Echtheit oder den Kontext dieses Dokuments zu verifizieren. Damit sei die Beweiswürdigung unzureichend vorgenommen worden. Es sei zu beanstanden, dass keine ergänzenden Ermittlungen oder Anfragen an die irakischen Behörden eingeleitet worden seien, obwohl dies möglich gewesen wäre. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, dass es für die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer Traumafolgestörung keine objektivierbaren Anhaltspunkte wie Arztberichte gebe. Auch habe der Beschwerdeführer an der Anhörung nicht geltend gemacht, psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Zudem könnten zwar bei unter Traumafolgestörungen leidenden Personen durchaus gewisse Inkonsistenzen und Lücken in den Aussagen auftreten. Bei sich diametral widersprechenden und von tiefer Aussagequalität geprägten Schilderungen zum Kerngeschehen könne hingegen nicht von einem Erlebnisbezug ausgegangen werden. Im vorliegenden Fall sei zudem darauf hinzuweisen, dass nicht nur die lebensbedrohliche Situation, sondern auch positive Ereignisse davor wie insbesondere die Anfangsphase der vorgebrachten Beziehung vage und stereotype dargestellt worden seien. Das diesbezügliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers unterscheide sich jedoch nicht merklich von demjenigen zu den traumatisierenden Erlebnissen. Dass die fehlende Aussagequalität auch mit der Befragungssituation und seiner kulturell bedingten Zurückhaltung begründet werde, sei als Schutzbehauptung zu werten. Der Beschwerdeführer sei direkt nach seinem freien Bericht im Hinblick auf die Vertiefungsfragen aufgefordert worden, jeweils so detailliert wie möglich zu antworten und auch Gedanken und Gefühle auszudrücken. Zudem sei bei den Einzelfragen jeweils nochmals wiederholt worden, dass genaue beziehungsweise detaillierte Beschreibungen und persönliche Reaktionen in der Antwort erwartet würden. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den

D-6215/2025 Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Das SEM sieht erste Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers zu Recht darin, dass er seine Beziehung zu seiner Freundin sowohl in seinem freien Bericht wie auch auf anschliessende Nachfrage hin vage und stereotyp beschrieben hat. So führte er aus, sie hätten miteinander geredet, dann habe sie ihn besser kennengelernt und er sie auch. Sie habe dann erfahren, was für Interessen er habe, was für einen Charakter er habe und er auch. Dann sei er in sie verliebt gewesen (vgl. A30 F94). Seine Ausführungen zum Heiratsantrag sind zwar substantiierter, jedoch wie vom SEM zu Recht festgehalten, widersprüchlich ausgefallen, indem er erst auf Nachfrage erwähnte, dass seine Grossfamilie mitgekommen sei. Dass er sich damals keine Gedanken zum später geltend gemachten Machtgefälle gemacht habe, scheint auch dem Gericht auffällig. Im Kontext des Nordiraks, wo Beziehungen zu den Parteien von grosser Wichtigkeit sind, wirkt es befremdlich, dass den Beschwerdeführer dieses Gefälle beim Kennenlernen nicht gekümmert habe und er angab, es sei normal gewesen und er habe sich vorgestellt, dass ihr Vater ein guter Mann sei (vgl. A30 F96f.). Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach er damals noch an einen guten Ausgang der Beziehung geglaubt hat, wirkt vor diesem Hintergrund wenig überzeugend. 5.3 Ganz gewichtige Zweifel entstehen aber in Bezug auf die Schilderungen des Beschwerdeführers vom Moment, als die Familie seiner Freundin sie in ihrem Versteck aufgespürt habe. Das SEM weist richtig darauf hin, dass er diesen sehr unterschiedlich beschrieb. Einerseits vermittelt er den Eindruck, dass die Familie hereingestürmt und seine Freundin geschrien habe. Andererseits beschreibt er, dass er von den Kollegen gewarnt worden sei und deshalb rechtzeitig habe fliehen können. Dass es sich hierbei um verschiedene Handlungsabfolgen handle, wie in der Beschwerde behauptet, vermag nicht zu überzeugen. So sagte er in freier Rede und auf erste Nachfrage zuerst, er habe sich retten können, aber seine Freundin sei zurückgeblieben und er wisse bis heute nicht, was mit ihr passiert sei. Erst auf erneute Nachfrage beschrieb er, sie seien zusammengesessen und dann habe er einen Anruf bekommen und sei gewarnt worden. Er sei

D-6215/2025 aufgestanden und weggerannt. Auf nochmalige Nachfrage nach der Reaktion seiner Freundin gab er an, sie sei sitzen geblieben, weil sie nicht so schnell rennen könne, und habe geweint und geschrien, als die Familie hereingestürmt sei (vgl. A30 F85 ff.). Diese Darstellung der Abläufe sind nicht nachvollziehbar. Zudem merkt das SEM richtig an, dass er den Moment ausgesprochen emotionslos beschrieb. Auch dass er seine Freundin seither nie zu kontaktieren versucht habe, passt in keiner Weise ins Bild. Die Aussage allein, dass ihre Familie ihr wohl alle Geräte weggenommen habe (vgl. A30 F93), hätte eine Kontaktaufnahme nicht verhindert, hätte er doch zumindest versuchen können, sie zum Beispiel über Freunde zu kontaktieren. Dass dieses Aussageverhalten durch eine nicht diagnostizierte Traumafolgestörung erklärbar sei, vermag auch das Gericht nicht zu überzeugen, zumal das Anhörungsprotokoll keine negativen Auswirkungen seiner psychischen Gesundheit auf sein Aussageverhalten erkennen lässt. Das SEM hält überdies in seiner Vernehmlassung auch richtig fest, dass nicht nur die lebensbedrohliche Situation, sondern auch positive Ereignisse, so insbesondere die Beziehung zu seiner Freundin, vage und stereotype dargestellt worden seien. Die allgemein schwierige Situation von Anhörungen wird lediglich pauschal vorgebracht und vom SEM richtig als Schutzbehauptung gewertet. Gleiches gilt für die kulturellen Unterschiede, zumal der Beschwerdeführer, wie das SEM in seiner Vernehmlassung richtig anmerkt, an der Anhörung immer wieder aufgefordert wurde, auch Gedanken und Gefühle und persönliche Reaktionen auszudrücken. 5.4 Überdies hat der Beschwerdeführer auch die Flucht nach Zakho vage und unsubstantiiert geschildert, wie das SEM richtig anmerkt. Insbesondere vermag auch nicht zu überzeugen, dass er seine Ausreise dermassen schnell organisieren konnte und nur einen Tag nach den angeblichen Angriffen ausreisen konnte. Auffällig ist schliesslich auch, dass der Beschwerdeführer zwar mit niemandem mehr Kontakt habe, aber weiss, dass die Wohnung in Suleymanya beschlagnahmt worden sei (vgl. A30 F117f.). 5.5 In Bezug auf die Angriffe auf die Wohnung der Familie des Beschwerdeführers gilt es zuerst darauf hinzuweisen, dass er erst auf Nachfrage sagte, diese sei zweimal angegriffen worden (vgl. A30 F89). Zudem wusste der Beschwerdeführer zu den Angriffen nichts Genaueres zu sagen (vgl. A30 F111). Zwar hat er diese auch nicht selber miterlebt, angesichts der Tragweite der Ereignisse und auch der Tatsache, dass ihm die Schwester die Videos beschafft hat, wäre aber dennoch zu erwarten gewesen, dass er aufgrund ihrer Beschreibungen mehr dazu zu sagen gewusst hätte. Zudem äussert das SEM an den Videoaufnahmen in seiner Verfügung

D-6215/2025 berechtigte Zweifel. In der Beschwerde wird vorgebracht, im Kontext einer glaubhaften Gefährdungsgeschichte könnten solche Videos die Bedrohungslage stützen. Vorliegend ist aber eben gerade auch der Gesamtkontext nicht glaubhaft. Dass die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit allein wegen formaler Mängel von Beweismitteln verneint, trifft deshalb nicht zu. 5.6 Zuletzt hielt das SEM auch zum eingereichten Haftbefehl zu Recht fest, dass es sich einerseits nur um eine Fotografie handle, welcher grundsätzlich nur ein geringer Beweiswert zukomme, was auch in der Beschwerde eingestanden wird. Dass der Beschwerdeführer das Dokument in gutem Glauben eingereicht hat und es angeblich aus einer offiziellen Quelle stamme, ändert nichts an dessen geringen Beweiswert. Andererseits weist das SEM richtig auf den falschen Artikel im Haftbefehl hin, worauf in der Beschwerde nicht eingegangen wird. Angesichts des unglaubhaften Gesamtkontextes hat es das SEM entgegen den Beschwerdevorbringen auch zu Recht unterlassen, in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen vorzunehmen. 5.7 Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nicht glaubhaft machen konnte. Demnach erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei

D-6215/2025 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.

D-6215/2025 Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Im Nordirak herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs erscheint damit für alleinstehende und gesunde kurdische Männer, die längere Zeit dort gelebt haben, in der Regel zumutbar (vgl. Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.10). 7.3.3 Das SEM hält hierzu in seiner Verfügung fest, der Beschwerdeführer sei ein lediger und kinderloser junger Mann und habe sein ganzes Leben im Nordirak gelebt. Er verfüge über Schulbildung sowie mehrjährige Arbeitserfahrung. Es sei auch davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Irak auf ein familiäres und soziales Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Dass kein Kontakt zu seiner Familie bestehe, sei nach obigen Erwägungen nicht glaubhaft. 7.3.4 Diese Erwägungen sind vollumfänglich zu bestätigen und es ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese zu verweisen, zumal dem in der Beschwerde nichts Konkretes entgegengehalten wird. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-6215/2025 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 21. August 2025 unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen wurde und der Beschwerdeführer eine solche inzwischen nachgereicht hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6215/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

D-6215/2025 — Bundesverwaltungsgericht 10.02.2026 D-6215/2025 — Swissrulings