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Bundesverwaltungsgericht 29.01.2019 D-6208/2016

29 gennaio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,653 parole·~38 min·9

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. September 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6208/2016

Urteil v o m 2 9 . Januar 2019 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.

Parteien

A._______, geboren am (…), Russland, vertreten durch Dr. Haykaz Zoryan, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. September 2016 / N (…).

D-6208/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am (…) 2016 legal via Zürich in die Schweiz ein und suchte am 29. Juni 2016 um Asyl nach. Das SEM erhob im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel am 25. Juli 2016 die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (Befragung zur Person; BzP). Am 24. August 2016 hörte es sie eingehend zu ihren Asylgründen an. B. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch insbesondere damit, dass sie im Jahr 2001 gemeinsam mit ihrem langjährigen Lebenspartner die Firma „(…)“, eine Handelsfirma im Bereich Kosmetik und Wellness, gegründet habe. Am (…) 2015 sei ihr Lebens- und Geschäftspartner ermordet worden. Seit diesem Zeitpunkt sei sie der Verfolgung ausgesetzt gewesen. Es habe damit angefangen, dass der Firmensitz in B._______ über ihren Kopf hinweg geräumt und sämtliches Büromaterial beschlagnahmt worden sei. Da sie und ihr Partner nicht offiziell verheiratet gewesen seien, sei sie weder in die Mordermittlungen einbezogen worden noch habe man ihr irgendwelche Informationen über den Verlauf der Ermittlungen gegeben. Vor diesem Hintergrund habe sie sich via Fernsehen an die Öffentlichkeit wenden wollen. Allerdings sei ihr dies vom russischen Geheimdienst im Rahmen einer zweitägigen Festhaltung untersagt worden. Zudem sei sie während der gesamten Zeit telefonisch unter Druck gesetzt und bedroht worden. Im (…) 2015 habe man sie schliesslich gezwungen, die auf ihren Namen lautenden Immobilien zu überschreiben. Der Grund sei gewesen, dass ihr Partner angeblich Schulden in der Höhe von (…) Dollar gehabt habe. Im (…) 2015 habe sie das Einverständnis zur Immobilienüberschreibung gegeben und die entsprechenden Formalitäten im (…) 2015 erledigt. Am (…) 2016 sei sie entführt, bedroht und schwer misshandelt worden. Danach sei ihr klar gewesen, dass man sie nicht in Ruhe lassen würde. Sie vermute, dass man sie als Zeugin der illegalen Machenschaften gefürchtet habe. Indem sie endgültig ausgereist und dadurch vor ihren Verfolgern geflohen sei, bestünde bei einer allfälligen Rückkehr nach B._______ Lebensgefahr. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre drei abgelaufenen und ihren noch gültigen Reisepass sowie ihren russischen Inlandpass zu den Akten. Zudem gab sie in Kopie den Todesschein ihres am (…) 2015

D-6208/2016 verstorbenen Konkubinatspartners und dessen Inlandpass sowie Berichte und Informationen über ihre Firma „(…)“ zu den Akten. C. Mit Entscheid vom 7. September 2016 – eröffnet am 8. September 2016 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Das SEM begründete dies insbesondere damit, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen sowohl widersprüchliche als auch grundlegend unplausible Elemente aufweisen würden. So mangle es bereits an ihren Angaben zur Urheberschaft der Verfolgung an der gebotenen Kohärenz. Des Weiteren entbehrten ihre Ausführungen zur geltend gemachten Verfolgungsmotivation und zu den Umständen der dargelegten Verfolgung sowie der daraus resultierenden Verfolgungshandlungen einer nachvollziehbaren Logik. Die Vorbringen würden somit aufgrund diverser Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. D. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie zudem die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlichen Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2016 hiess die damalige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, bis zum 2. November 2016 entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von CHF 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

D-6208/2016 F. Mit Eingabe vom 2. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin die geforderte Fürsorgebestätigung nach. Des Weiteren reichte sie die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Übersetzung der Todesfallbescheinigung nach und wies das Gericht auf eine Reportage hin, welche belege, dass das Gebiet, aus dem sie geflohen sei, für „räuberische Landübernahmen“ bekannt geworden sei. Dies verdeutliche, dass die von ihr geschilderte Vorgehensweise der russischen Behörden durchaus der Realität entspreche. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2016 ordnete die damalige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin ihren Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 22. November 2016 aufgefordert. H. In seiner Vernehmlassung vom 10. November 2016 betonte das SEM, dass die neuen Beweismittel und Argumente seine Einschätzung nicht umzustossen vermöchten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter vollständigem Festhalten an der angefochtenen Verfügung. I. Am 13. Januar 2017 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein. J. Mit Schreiben vom 20. September 2018 teilte das Zivilstandsamt Oberland West, Kanton Bern, dem Bundesverwaltungsgericht mit, die Beschwerdeführerin habe am 19. September 2018 einen Schweizer Bürger geheiratet. K. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen und das Gericht hierüber und das weitere Verfahren in Kenntnis zu setzen. L. Mit Eingabe vom 23. November 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, das SEM habe ihrem Gesuch um Familiennachzug gemäss Art. 42 AlG (SR 142.20) zugestimmt. Weiter führte sie aus, ihr Interesse an der Fortführung der Beschwerde sei dahin gefallen, weshalb sie darum bitte, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Der

D-6208/2016 Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sie weiterhin an den vorgebrachten Asylgründen festhalte und der Meinung sei, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft. M. Vor diesem Hintergrund wurde die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2018 darauf aufmerksam gemacht, dass ein Beschwerderückzug vorbehaltlos ausfallen müsse, weshalb sie aufgefordert werde, sich unmissverständlich zu einem allfälligen Beschwerderückzug zu äussern. N. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sich die beantragte Abschreibung lediglich auf die Wegweisung, die gegenstandslos geworden sei, beziehe, sie jedoch im Asylpunkt an ihrer Beschwerde festhalte. O. Auf die weiteren Vorbringen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-6208/2016 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Verfahrensrechtliche Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Von der Beschwerdeführerin wird im Sinne eines Eventualantrages die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Zu diesem Antrag liegt allerdings keine nähere Begründung vor. Gründe,

D-6208/2016 welche zu einer Rückweisung der Sache ans SEM führen, werden damit nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin moniert zudem andernorts in der Beschwerde (S. 12), dass ihr zu Unrecht vorgeworfen werde, in der Erstbefragung andere Aussagen als in der Anhörung bezüglich der bei der Entführung erlebten Gewalt gemacht zu haben. Sie sei in der Erstbefragung nicht vertreten gewesen. Sie habe zwar kontrollieren können, dass die russische Übersetzerin sie richtig verstanden habe, aber nicht, wie diese ihre Aussagen auf Deutsch übersetzt habe. Den Protokollen ist nicht zu entnehmen, dass es Probleme bei der Übersetzung gegeben hätte. Vielmehr erklärte die Beschwerdeführerin sowohl in der BzP als auch in der Anhörung, die Dolmetscherin gut zu verstehen (A5 lit. h und Ziff. 9.01; A11 F 1). Nach Rückübersetzung der Protokolle bestätigte sie deren inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin lediglich bei der Anhörung ihren Rechtsanwalt dabei hatte, welcher sowohl Russisch als auch Deutsch spricht, vermag daran nichts zu ändern. Es ist der Regelfall, dass Asylsuchende bei den Befragungen und Anhörungen nicht durch Rechtsvertreter vertreten sind, die sowohl die Amtssprache als auch die Muttersprache des oder der Asylsuchenden verstehen und die Übersetzung kontrollieren können. Dies ist auch nicht nötig: Die vom SEM eingesetzten Übersetzer werden hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeiten und charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft und geniessen das volle Vertrauen der Behörden. Bei Durchsicht der Protokolle entsteht denn auch der Eindruck, dass die Dolmetscherin auf eine vollständige und korrekte Übersetzung Wert legte, hingegen finden sich keine Hinweise für eine mangelhafte Übersetzung. Ob die Angaben hinsichtlich der bei der Entführung angeblich erlebten Gewalt glaubhaft sind, ist nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. nachstehend E. 6.3 und 6.4). Da im Übrigen der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt erscheint, hat das Gericht in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheids führte das SEM im Rahmen einer detaillierten Auseinandersetzung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 Asyl nicht standhalten. Ihre Aussagen würden sowohl widersprüchliche als auch grundlegend unplausible Elemente aufweisen.

D-6208/2016 5.1.1 Bereits bei den Angaben zur Urheberschaft der Verfolgung mangle es an der gebotenen Kohärenz. Während die Beschwerdeführerin beispielsweise in der BzP noch von unbekannten Personen gesprochen habe, habe sie im Rahmen der Anhörung von ausgewiesenen Polizeibeamten gesprochen (A5 S. 7+8; A11 S. 4, 6, 9, 11-13, 15+17). 5.1.2 Weiter entbehre die von ihr geltend gemachte Verfolgungsmotivation der russischen Behörden einer nachvollziehbaren Logik. Vorab habe sie diese damit begründet, dass sie zu Unrecht die Schulden ihres ermordeten Lebens- und Geschäftspartners hätte begleichen sollen. Dabei sei er allein als Gründer und Direktor in den Firmenpapieren aufgeführt gewesen, während sie als blosse Angestellte figuriert habe. Auf Nachfrage, wieso sie dennoch für seine Schulden belangt worden sei, obwohl sie an der Firma nicht beteiligt gewesen sei, habe sie entgegnet, sie seien in der Stadt als Ehepaar bekannt gewesen und man sei offenbar von gemeinsamem Eigentum ausgegangen (A5 S. 7; A11 S. 3-5, 7+12). Vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Kontrahenten gemäss Angaben der Beschwerdeführerin jedoch nicht um Kleinkriminelle, sondern um Behördenvertreter gehandelt habe, die juristisch vertreten gewesen seien, vermöchten diese Erklärungen für das Interesse an ihrer Person beziehungsweise an ihren Immobilien nicht zu überzeugen. Dies insbesondere, da die Verfolgungsmotivation der russischen Behörden auch dann noch gegeben gewesen sei, nachdem sie im (…) 2015 ihr Einverständnis für die Wohnungsumschreibung gegeben habe und die entsprechenden Formalitäten in den Monaten (…) 2015 erledigt worden seien. Sie habe angegeben, am (…) 2015 (recte 2016) von Polizeibeamten entführt worden zu sein. Auf Nachfrage, worin der Zweck dieses Übergriffs bestanden habe, da sie die Einwilligung zur Überschreibung bereits (…) zuvor gegeben habe, habe sie geantwortet, dass man sie vermutlich habe loswerden wollen, da man in ihr eine Zeugin sehe. Auf die Frage, wovon sie Zeugin gewesen sein solle, habe sie erwidert, dies selber auch nicht genau zu wissen, worauf sie ergänzt habe, womöglich, weil sie wisse, dass die Polizei dahinter stecke (A5 S. 7+8; A11 S. 5-7, 11-13 und 16-20). Diese Erklärung ergebe jedoch keinerlei Sinn. Ferner finde sich in den Aussagen zur Entführung im (…) 2016 ein eklatanter Widerspruch: In der BzP habe die Beschwerdeführerin auf wiederholte Nachfrage ausgesagt, anlässlich dieser Entführung sei sie nicht geschlagen worden beziehungsweise sei es nicht zu Übergriffen gekommen, während sie anlässlich der Anhörung vorgebracht habe, bei dieser Entführung vergewaltigt worden zu sein (A5 S. 7+8; A11 S. 6+18). Als sie auf die widersprüchlichen Aussagen angesprochen worden sei, habe sie behauptet, die Fragen an-

D-6208/2016 lässlich der BzP hätten sich auf die Begegnung mit dem russischen Geheimdienst FSB (Federalnaja Sluschba Besopasnosti, auf Deutsch: Föderale Inlandsabwehr und Sicherheitsdienst; Anm. des Gerichts) bezogen und ihr seien gleich andere Fragen gestellt worden. In Anbetracht der konkreten Frage, ob es im Rahmen der geschilderten Entführung zu Übergriffen gekommen sei, vermöge diese Erklärung keinesfalls zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin habe zudem betont, ihren Verfolgern mit ihrer Flucht einen weiteren Grund geliefert zu haben, sie zu verfolgen. Da sie die Heimat endgültig verlassen habe, würde man sie nun aus Prinzip verfolgen, weshalb sie in Lebensgefahr schwebe. Als sie gebeten worden sei, dies zu erklären, habe sie ausgeführt, vielleicht irgendwann die Kraft zu finden, ein Verfahren gegen ihre Verfolger anzustreben. Deshalb stelle sie immer noch eine Gefahr dar. Dies müsse jedoch in zweierlei Hinsicht als haltlos beurteilt werden: Erstens sei sie noch im Frühjahr 2016 bedenkenlos und ungehindert wiederholt aus Russland aus- und wieder eingereist und zweitens liefere ihr Bericht keinerlei Hinweise, dass sie gegen ihre Verfolger etwas in der Hand haben könnte (A11 S. 18+20). Die Beschwerdeführerin habe die Verfolgungsmotivation demnach nicht plausibel darlegen können. 5.1.3 Auch die Ausführungen zu den Umständen der Verfolgung hätten nicht zu überzeugen vermocht. Die Beschwerdeführerin habe festgehalten, sie habe sofort an Mord gedacht, als man ihren Lebenspartner tot aufgefunden habe. Dies habe sie damit erklärt, dass er gesund gewesen sei und weder geraucht noch getrunken habe, weshalb man eine natürliche Ursache ausschliessen könne. Auf Nachfrage habe sie weiter zu Protokoll gegeben, ihr Partner habe nach ihrem Wissen mit niemandem Probleme gehabt. Gleichzeitig habe sie festgehalten, auf der Todesbescheinigung sei zwar Herzstillstand als Todesursache angegeben worden, dies sei aber eine reine Formalität gewesen (A5 S. 6; A11 S. 7, 8+11). Bezüglich seiner Todesumstände habe sie weiter betont, ein rechtsmedizinisches Gutachten sei in Auftrag gegeben worden, dessen Resultat sei ihr jedoch vorenthalten worden. Am (…) 2015 habe sie von einer Drittperson erfahren, dass ihr Partner ermordet worden sei. Allerdings habe sie ihrem Kontaktmann keine weiteren Fragen gestellt (A5 S. 6+7; A11 S. 8-11). Dies habe sie damit erklärt, in dem Moment kaum in der Lage gewesen zu sein zu sprechen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass ihr in dem Moment die Worte gefehlt hätten, nicht nachvollziehbar sei jedoch, dass sie sich später weder um detailliertere Informationen noch um Erhalt dieser Expertise bemüht habe. Dies erstaune insbesondere, da das Resultat der Expertise Dreh- und Angelpunkt https://de.wikipedia.org/wiki/FSB_(Geheimdienst)

D-6208/2016 ihres Vorbringens sei. In Anbetracht dieser Ausführungen müsse die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach ihr Partner ermordet worden sei, als haltlos beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin habe von einer Festnahme durch den russischen Geheimdienst (FSB) berichtet. Dieser wolle sie am (…) 2016 festgenommen und für zwei Tage festgehalten haben, weil sie sich – gemäss BzP – mit ihrer Geschichte an die Presse und das Fernsehen gewandt habe. Dies impliziere, dass sie mit ihrer Geschichte in der Tat an die Öffentlichkeit gelangt sei. In der Anhörung habe sie demgegenüber ausgesagt, sie habe bloss vorgehabt, sich an die Presse zu wenden. Sie habe einen lokalen Fernsehsender gebeten, ihre Geschichte auszustrahlen. Allerdings sei sie noch vor Veröffentlichung der Sendung durch den FSB festgenommen worden. Gemäss ihren Angaben anlässlich der Anhörung sei sie vom FSB dazu angehalten worden, von ihrem Vorhaben, mit ihrer Geschichte an die Öffentlichkeit zu treten, abzusehen, da sich die Polizei aktuell mit dem Fall beschäftige (A5 S. 7; A11 S. 7, 13-15). Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, es sei absolut nachvollziehbar, dass es sich die russischen Behörden verbitten würden, dass jemand während laufender Ermittlungen mit der Sache an die Öffentlichkeit gelange. Vor diesem Hintergrund könne die kurzzeitige Festnahme nicht als Akt der Verfolgung qualifiziert werden, sondern als eine staatlich legitime Massnahme. In den Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Inlandpass finde sich ein weiterer Widerspruch. Sie habe während der Anhörung zu Protokoll gegeben, im (…) 2015 sei bei ihr eingebrochen worden. Auf konkrete Nachfrage habe sie geantwortet, nicht zu wissen, wer bei ihr eingebrochen sei. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe sie im Widerspruch dazu festgehalten, sie habe ihren Inlandpass am (…) 2016 von der Polizei zurückerhalten beziehungsweise habe er sich seit (…) 2015 bei der Polizei befunden. Auf erneute Nachfrage hin habe sie eingeräumt, der Inlandpass sei ihr jeweils für die Unterschriften bei der Justiz zurückgegeben worden (A5 S. 7; A11 S. 15, 18+19). Somit scheine es, die Beschwerdeführerin wolle sich bezüglich der Identität ihrer Verfolger nicht festlegen beziehungsweise versuche diese zu verschleiern. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass im (…) 2015 nicht rechtswidrig bei der Beschwerdeführerin eingebrochen worden sei, sondern es sich um eine staatlich legitime Beschlagnahmung ihrer Dokumente gehandelt habe. Die Vorinstanz hielt fest, es sei zwar nicht ihre Aufgabe, Spekulationen über die wahren Gründe von Schwierigkeiten anzustellen, allerdings habe die Beschwerdeführerin sel-

D-6208/2016 ber gesagt, dass die Wirtschaftslage in den Jahren 2013 und 2014 schwierig gewesen sei und auch ihre Firma darunter zu leiden gehabt habe, weshalb – in Anbetracht der diversen Widersprüche und Unplausibilitäten hinsichtlich der Asylgründe – die Firma vermutungsweise Konkurs gegangen sei und die in der Folge staatlicherseits geltend gemachten Ansprüche auf ihre Immobilien einer legitimen Schuldentilgung gedient hätten (vgl. A11 S. 8+16). 5.1.4 Schliesslich habe sie sich auch nicht wie eine staatlich verfolgte Person verhalten. So habe sie einerseits behauptet, sie habe sich zu verstecken und unterzutauchen versucht, und andererseits ausgeführt, sie sei weiterhin im firmenspezifischen Berufsbereich tätig gewesen und habe unter anderem öffentliche Weiterbildungsanlässe organisiert. Ihre Erklärung, sie habe von etwas leben müssen, sei zwar nachvollziehbar, vermöge den Widerspruch jedoch nicht aufzulösen. Darüber hinaus sei sie belegterweise noch im Frühjahr 2016 wiederholt legal aus Russland aus- und wieder eingereist. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach die Beamten, die sie verfolgten, nicht der ganze Staat seien (A5 S. 7; A11 S. 5), vermöge nicht zu überzeugen. 5.1.5 Die Vorinstanz schloss, dass vor diesem Hintergrund die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen als unglaubhaft gemäss Art. 7 AsylG zu beurteilten seien, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 5.2 5.2.1 Diesen Ausführungen hielt die Beschwerdeführerin entgegen, die Vorinstanz werfe ihr vor, sie habe die Identität der Verfolger nicht benennen können, bestreite jedoch nicht, dass es sich bei den Kontrahenten um russische Behörden gehandelt habe (vgl. S. 5 der Verfügung). In dem Bezirk, in welchem sie gelebt habe, würden 260‘000 Menschen leben, weshalb klar sei, dass der Verwaltungsapparat entsprechend gross und undurchsichtig sei. Allerdings habe sie klar gemacht, dass die Verfolger Teil der Behörde sein müssten, wobei nur am Rande zu erwähnen sei, dass es der üblichen Praxis der russischen Behörden entspreche, bei illegalen Aktionen ihre Identität zu verheimlichen und die „Drecksarbeit“ von Untergebenen machen zu lassen. Somit spreche es für den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen, dass sie keine Namen genannt habe. Im Übrigen sei in rechtlicher Hinsicht die von der Vorinstanz getroffene Schlussfolgerung massgebend, dass es sich um eine staatliche Verfolgung gehandelt habe.

D-6208/2016 5.2.2 Weiter irre die Vorinstanz, wenn sie es nicht glaubhaft finde, dass sie (die Beschwerdeführerin) für die Schulden ihres Partners belangt worden sei, obwohl sie rechtlich nicht für diese gehaftet hätte. Die Tatsache, dass die Verfolgung ihren Ursprung bei einem wohl städtischen Behördenmitglied gehabt und dieser juristische Mitarbeiter gehabt habe (Verfügung S. 5 f.), bedeute keinesfalls, dass er sich an das Recht halten würde. Man dürfe nicht vergessen, dass es sich um Russland handle, welches für seine Grundrechtsverletzungen bekannt sei. Auch die Tatsache, dass gleich am Tag nach der Ermordung ihres Partners die Büroräumlichkeiten geräumt worden seien, spreche für eine illegale Vorgehensweise der Behörden (A11 F 57). Weiter werde ihr vorgeworfen, es mache keinen Sinn, dass sie nach der Überschreibung ihres Eigentums weiter verfolgt worden sei (Verfügung S. 6). Dies mache jedoch nicht nur Sinn, sondern liege geradezu auf der Hand. Sie und ihr Partner seien nicht nur als Unternehmer, sondern auch als Ehepaar angesehen und bekannt gewesen (A11 F 64, 81, 92, 114). Obwohl sie noch nicht wisse, wer genau hinter seiner Ermordung gestanden habe, wäre es nur eine Frage der Zeit und der entsprechenden Kontakte gewesen, bis sie die Befehlskette nach oben zurückverfolgen und so den Hintermann hätte entlarven können. Wenn sie, als angesehenes Mitglied der Gesellschaft, würde öffentlich machen können, welcher lokale Politiker hinter diesen illegalen Machenschaften gestanden habe, hätte dies für ihn unerwünschte Konsequenzen. Eventuell würde sie einen Prozess gegen ihn führen. Vielleicht würde sein Ruf oder seine Karriere darunter leiden. Es wäre auf jeden Fall zumindest unangenehm für ihn. Leider sei auch dem Verfolger bewusst geworden, dass ihr Partner die Kontakte zu den Reichen und Einflussreichen gepflegt habe und nicht sie (A11 F 37), weshalb sie – ohne ihren Partner – ein leichtes Opfer gewesen sei. Wenn der Verfolger sie umbringen würde, würde er somit nicht riskieren, sich mächtige Feinde zu machen. Vor diesem Hintergrund sei sie in die Berge entführt worden, um ihr Angst einzujagen und die zweite Wohnung abzunehmen (A5 S. 7). Nachdem der physische Missbrauch stattgefunden habe, habe sie gemerkt, dass nicht mehr nur ihr Vermögen, sondern auch ihr Leben bedroht sei. Deshalb habe sie umgehend die Flucht ergriffen. Ihre vorübergehende Abwesenheit habe zudem gezeigt, dass ihre Kontrahenten nicht von ihr ablassen würden. Wenn sie jetzt in das Gebiet B._______ zurückkehren würde, würde sie sehr bald aufgespürt und ermordet werden. Dies, da der Verfolger die Gelegenheit beim Schopf packen würde, um sie mundtot zu machen, bevor sie wieder aus seinem Einflussbereich verschwinden könnte. Somit habe sich die Situation in der Heimat seit dem Sommer 2015 gar zugespitzt.

D-6208/2016 5.2.3 Entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung seien ihre Ausführungen zur Verfolgung sehr wohl überzeugend. Ihr Partner sei offensichtlich ermordet worden, dies habe die rechtsmedizinische Untersuchung ergeben. Dass in der Todesbescheinigung für das Bestattungsinstitut „Herzstillstand“ als Todesursache stehe, sei kein Widerspruch dazu, so habe der Tod ihres Partners für seine Beerdigung bescheinigt werden müssen. Allerdings gehe aus dem rechtsmedizinischen Gutachten eine Ermordung hervor, was auch die sogenannten Ermittlungshandlungen der Behörden erkläre. Schliesslich sei auch ihr Verhalten nachvollziehbar; sie habe durch einen medizinischen Kontakt erfahren, dass ihr Partner ermordet worden sei. Da in seiner medizinischen Akte wohl kaum vermerkt worden sei, was der Grund des Mordes und wer der Täter oder gar dessen Auftraggeber gewesen sei, hätte ein Nachfragen nichts gebracht. 5.2.4 Genauso sei es mit ihrem Versuch, sich an die Medien zu wenden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz könne eine Verhaftung wegen einer Kontaktaufnahme mit Medien niemals als staatlich legitimierte Massnahme betrachtet werden, auch nicht während laufender Ermittlungen. Gemäss Art. 10 EMRK habe sie das Recht, ihre Meinung frei zu äussern. Dies umfasse das Recht, Informationen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen empfangen und weitergeben zu dürfen. Und sogar wenn der Zweck – laufende Ermittlungen nicht zu beeinträchtigen – legitim gewesen wäre, hätte man sie deshalb keinesfalls in Haft nehmen dürfen. Wie man aus den eingereichten Beweismitteln erkennen könne, gebe es in ihrer Heimat kaum mehr unabhängige Medien. 5.2.5 Auch bei den weiteren Begebenheiten, die ihr von der Vorinstanz als Widersprüche und Ungereimtheiten vorgeworfen würden, handle es sich um solche, die sich nahtlos in ihre Schilderungen der Vorkommnisse einfügen würden. Beispielsweise habe es Sinn gemacht, bei ihr einzubrechen, um ihren Inlandpass zu stehlen, da man diesen gebraucht habe, um die Immobilien zu überschreiben. Deshalb sei auch klar, dass der Pass bei der Überschreibung auf der entsprechenden Behörde wieder zum Vorschein gekommen sei. Vor diesem Hintergrund sei auch logisch, dass sie keinen Anwalt mandatiert habe. Ein Anwalt sei keine Hilfe gegen Behörden. Auch wenn sie versucht hätte, einen Anwalt zu finden, hätte sie wohl keinen gefunden, der ihr geholfen hätte, und selbst wenn, hätte sie kaum ein unabhängiges Gericht gefunden. 5.2.6 Zudem werde ihr im angefochtenen Entscheid vorgeworfen, sie habe bei der Erstbefragung noch von keiner körperlichen Misshandlung

D-6208/2016 berichtet, in der Zweitbefragung jedoch schon. Dazu müsse sie betonen, dass sie bei der Erstbefragung noch nicht rechtlich vertreten gewesen sei. Sie habe zwar kontrollieren können, dass die russische Übersetzerin sie verstanden habe, jedoch nicht, was diese auf Deutsch übersetzt habe. Sodann sei festzuhalten, dass sie für die zweite Anhörung weibliches Personal gewünscht habe. Dies lasse bereits darauf schliessen, dass sie gewisse Geschehnisse nicht in Anwesenheit von Männern habe schildern können. Sie habe gemäss Protokoll eindeutig gesagt, dass sie in diesem Moment nicht misshandelt worden sei (A5 Ziff. 7.01 S. 8 oben), was den Umkehrschluss zulasse, dass sie bei der anderen Entführung physische Gewalt habe erleiden müssen. 5.2.7 Ihr Aussageverhalten spreche ebenfalls klar für die Glaubwürdigkeit ihrer Vorbringen. So seien ihre Aussagen sehr detailliert und sie würde sich selber korrigieren, könne Daten und Begebenheiten nennen, direkte Gespräche wiedergeben und diese räumlich und zeitlich einordnen. In Anbetracht dessen, dass das Geschehene in Russland passiert sei, seien ihre Schilderungen sehr wohl plausibel und schlüssig. Auch aussagepsychologisch beurteilt, zeige sich, dass es keinen Grund gebe, an ihren Aussagen oder an ihrer Glaubwürdigkeit als Person zu zweifeln. Somit sei eindeutig, dass sie von Anfang an wahrheitsgetreu ausgesagt habe, weshalb ihre Aussagen glaubhaft seien und sie Anspruch auf Asylgewährung habe. 5.2.8 Schliesslich betreffe die Frage nach dem Verfolgungsmotiv den Kern des Flüchtlingsbegriffs. Eine asylrelevante Verfolgung ziele in Tat und Wahrheit auf die Person oder auf die Persönlichkeit dieser Person ab und nicht auf deren Handlungen. Sie werde verfolgt, weil sie über die Taten ihres Verfolgers Bescheid wisse. Sie sei eine Gefahr für ihn und daher selber in Lebensgefahr. Dies, weil sie die ganze Angelegenheit ans Licht bringen könnte. Da es sich beim Verfolger um ein Behördenmitglied mit erheblicher Machtfülle handle, habe sie keine Möglichkeit, sich zum Schutz an die Behörden zu wenden, weshalb die Verfolgung asylrechtlich relevant sei. Dies leuchte angesichts der Tatsache ein, dass sie eine erfolgreiche Unternehmerin in B._______ gewesen sei. Es würde sonst keinen Sinn ergeben, dass sie das renommierte Unternehmen nach dem Tod ihres Partners nicht mehr weitergeführt habe, ihre Immobilien „verschenkt“ habe und in die

D-6208/2016 Schweiz geflüchtet sei. Demzufolge überzeuge die vorinstanzliche Argumentation keinesfalls, die Firma sei wohl Konkurs gegangen und die Überschreibung der Immobilien hätte einer legitimen Schuldentilgung gedient. Dies widerspreche auch ihren Ausführungen, sie sei lediglich eine Mitarbeiterin der Firma gewesen. Zudem habe sie ausgeführt, dass die Firma keine nennenswerten Schulden gehabt habe. Im Übrigen habe die geltend gemachte Forderung von (…) Dollar den Firmenwert überstiegen, was auf eine erfundene illegale Forderung hinweise. 5.2.9 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen sei ihr gestützt auf Art. 49 AsylG Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz dagegen aus, die Beschwerdeführerin stütze ihre Rechtsbegehren auf die Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unrichtig erhoben worden, indem ihre Schilderungen als unglaubhaft zurückgewiesen worden seien. Mit dem als neues Beweismittel eingereichten rechtsmedizinischen Gutachten vom (…) 2015 versuche die Beschwerdeführerin ihre Aussage, wonach ihr verstorbener Partner ermordet worden sei, zu belegen. Zum einen handle es sich bei dem zur Diskussion stehenden Dokument um eine schlecht lesbare Kopie, der nur ein äusserst geringer Beweiswert zugesprochen werden könne. Zum anderen torpediere dieses Dokument inhaltlich den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachverhalt, wonach ihr Partner ermordet worden sei: Unter Punkt 15 seien zur Art des Todes sowohl der Punkt 1 „Erkrankung“ als auch der Punkt 4 „Mord“ unterstrichen. Diese beiden Todesarten seien jedoch unvereinbar. Da nicht davon auszugehen sei, dass sich der Pathologe bezüglich der Todesursache nicht schlüssig gewesen sei, dränge sich der Verdacht auf, dass der Punkt 4 „Mord“ nachträglich unterstrichen und die Kopie dieses Dokuments mithin bewusst verfälscht worden sei. Diesem Dokument komme somit weder formal noch inhaltlich irgendein Beweiswert zu. Selbiges gelte für den als Beweismittel eingereichten Zeitungsartikel „Russland Aktuell“ vom (…) 2016 (recte: 2009). Dieser befasse sich mit der schwindenden Unabhängigkeit beziehungsweise der zunehmenden politischen Abhängigkeit der Medien im Gebiet B._______ und stehe in keinerlei direktem Bezug zur Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Asylvorbringen.

D-6208/2016 Ebenso vermöge die als Beweismittel eingereichte Zahnarztquittung der (…) C._______ vom (…) 2016 keinerlei Beweiswert zu entfalten. Der Quittung sei lediglich zu entnehmen, dass die Schneidekante eines Zahnes habe geflickt werden müssen. 5.4 5.4.1 In ihrer Replik geht die Beschwerdeführerin zunächst auf allgemeine grundrechtliche Überlegungen betreffend das Folterverbot und das Recht auf Leben ein. Gemäss diverser unabhängiger Berichte sei die Menschenrechtslage in Russland desolat, wobei verschiedentlich Vorwürfe laut geworden seien, gar die Strafverfolgungsbehörden in Russland hätten Folter und exzessive Gewalt angewendet. Als Zwischenfazit könne festgehalten werden, ihre Schilderungen würden mit den Berichten unzähliger unabhängiger Menschenrechts-Organisationen übereinstimmen. Somit seien ihre Schilderungen als überwiegend wahrscheinlich zu beurteilen und entsprechend glaubhaft. 5.4.2 Entgegen der Vorinstanz komme der Todesbescheinigung sehr wohl Beweiswert zu. Die Todesbescheinigung stütze ihre Aussage und bestätige die räumliche und zeitliche Einordnung des Mordes in ihre Schilderungen der Geschehnisse. Die Vermutung, „Mord“ sei erst nachträglich unterstrichen worden, entbehre jeglicher Grundlage. Hätte sie die Todesbescheinigung fälschen wollen, hätte sie die zweite Todesursache „Krankheit“ nicht unterstrichen. 5.4.3 Die Vorinstanz habe in ihrer Vernehmlassung weiter ausgeführt, dem eingereichten Zeitungsartikel komme kein Beweiswert zu. Dieser zeige indes auf, dass sich die Menschenrechtslage in B._______ verschlechtere. Die Menschenrechtslage in ihrem Herkunftsstaat stehe nicht nur in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem Asylgesuch, sondern sei der eigentliche Grund, wieso sie überhaupt ein solches Gesuch in der Schweiz habe stellen müssen. In diesem Artikel würden Missstände beschrieben, die mit ihren Schilderungen übereinstimmten, wodurch ihre Glaubwürdigkeit ein weiteres Mal bestätigt würde. 5.4.4 Ihre Schilderungen seien demnach als überwiegend wahrscheinlich und entsprechend glaubhaft zu beurteilen. Wegen der erlebten Verfolgung habe sie eine begründete Furcht, dass sie verfolgt, gefoltert und getötet würde, wenn sie in ihr Heimatland zurückkehren müsste.

D-6208/2016 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1. m.w.H.). 6.2 Die Vorinstanz stellt in ihrem Entscheid sowohl auf diverse widersprüchliche Aussagen der Beschwerdeführerin sowie auf die Unplausibilität der geltend gemachten Verfolgungsmotivation und Verfolgungsumstände ab. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin gilt es bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen, dass die Befragung zur Person (im Gegensatz zur Anhörung) hinsichtlich der Asylvorbringen lediglich einen summarischen Charakter aufweist und zudem nur inhaltsgemäss und nicht wortwörtlich protokolliert und übersetzt wird, weshalb gemäss ständiger Rechtsprechung den dort protokollierten Aussagen grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Widersprüche dürfen daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen der Befragung in wesentlichen Punkten von den Asylvorbringen in den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. statt

D-6208/2016 vieler: Urteil des BVGer D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.1.2 m.w.H; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung der Ansicht, dass sich die Beschwerdeführerin innerhalb der Anhörung, aber auch zwischen der Befragung und der Anhörung, in durchaus gewichtige Widersprüche verstrickt hat. So führt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid Punkt für Punkt aus, wieso sie die geltend gemachten Asylvorbringen für nicht glaubhaft befindet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 5.1+5.3), welche sich nach Prüfung der Akten als sachgemäss erweisen. 6.4 Weiter ist festzustellen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid lediglich auf eine Auswahl der Unstimmigkeiten einging und ihr somit nicht vorgeworfen werden kann, dass sich ihre Glaubhaftigkeitsprüfung darauf beschränkt habe, detektivisch nach einer möglichst hohen Anzahl von kleinen und kleinsten Widersprüchen zu forschen. 6.4.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Vorinstanz werfe ihr zu Unrecht vor, sie habe die Identität der Verfolger nicht benennen können, bestreite jedoch nicht, dass es sich bei den Kontrahenten um russische Behörden gehandelt habe (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Es spreche für den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen, dass sie keine Namen genannt habe. Allerdings wurde der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid nicht vorgeworfen, sie habe keine Namen genannt, sondern bemängelt, sie habe sich nicht festlegen wollen. Während sie anlässlich der BzP noch von unbekannten Personen geredet habe, die sich nicht ausgewiesen hätten, habe sie im Rahmen der Anhörung von ausgewiesenen Polizeibeamten gesprochen (A5 S. 7+8; A11 S. 4, 6, 9, 11-13, 15+17). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin offenbar zuerst nicht auf bestimmte Verfolger festlegen wollte und sich erst im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens auf eine behördliche Verfolgung festlegte. Diese Entwicklung lässt sich auch innerhalb der Anhörung erkennen: Zu Beginn der Anhörung sagte sie aus, sie habe die Wohnung auf Geheiss von Polizisten überschreiben lassen, welche dieselben Personen gewesen seien, die auch das gesamte Office leergeräumt hätten. Daraufhin fragte die Vorinstanz nach, ob sie richtig verstehe, dass die Wohnung gewissermassen im Rahmen eines Konkursverfahrens verpfändet worden

D-6208/2016 sei, worauf sie entgegnete: „Nein. Sie zwangen mich einfach dazu, die Wohnung umzuschreiben. Ich hatte keine Schulden.“ (A11 F 20). Auf die Frage, wer „sie“ gewesen seien, antwortete die Beschwerdeführerin zunächst: „Sie haben sich nicht ausgewiesen“ (A11 F 21) und erst auf Vorhalt, sie habe zuvor gesagt, dass es sich dabei um Polizisten gehandelt habe, um dieselben, die bereits das Office leergeräumt hätten, bestätigte sie dies (A11 F 21). Auch als die Vorinstanz später nachfragte, wer genau damals im (…) 2015 (A11 F 77) bezüglich ihrer Immobilien an sie herangetreten sei, antwortete sie zunächst erneut unbestimmt, dass „sie“ in ihr Treppenhaus gekommen seien (A11 F 78). Als nachgefragt wurde, wer genau an sie herangetreten sei, erwiderte sie erst, „sie“ nicht zu kennen (A11 F 79), worauf sie auf Nachfrage anfügte, davon auszugehen, dass es sich dabei wohl auch um Polizisten gehandelt habe (A11 F 80). Als später in der Anhörung nachgefragt wurde, ob es richtig sei, dass sie ausser einer Unterredung mit dem FSB seit dem Tod ihres Partners im (…) 2015 bis (…) 2015 – als man bezüglich der Immobilienüberschreibung an sie herangetreten sei – keine weiteren Schwierigkeiten gehabt habe, bestätigte sie dies und führte aus, man habe sie im (…) 2015 spüren lassen, dass man ihr alle ihre Wohnungen wegnehmen wolle, und betonte: „Das war die Polizei“ (A11 F 108). Dazu im Widerspruch hatte sie bei der BzP auch auf wiederholtes Nachfragen, wer sie bedrängt habe, noch geantwortet: „Ich denke, das waren Russen, ich denke nicht, die waren kaukasischer Herkunft“. Und auch auf die konkrete Frage, ob sie jemals Probleme mit Polizei, Militär oder Geheimdienst gehabt habe, hatte sie damals noch ausdrücklich mit „Nein“ geantwortet (A5 Ziff. 7.01 S. 8). Im Übrigen erstaunt es, dass die Beschwerdeführerin nicht wissen will, auf wen sie ihre Immobilien habe überschreiben müssen, sondern auf die konkrete Frage pauschal antwortete, sie habe die Wohnung auf den Namen einer ihr unbekannten Person überschreiben müssen (A11 F17). In Anbetracht dieser Ausführungen ist der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe sich – aus welchen Gründen auch immer – bezüglich ihrer Verfolger (zunächst) nicht festlegen wollen, zu bestätigen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Tatsache, dass sie die Identität ihrer Verfolger nicht habe benennen können, zeige ihr wahrheitsgetreues Aussageverhalten, vermag nicht zu überzeugen. 6.4.2 Hinsichtlich des Arguments in der Beschwerde (S. 6), es sei sehr wohl glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin für die Schulden ihres Partners belangt worden sei, obwohl sie rechtlich nicht für diese gehaftet habe, ist der Beschwerdeführerin zwar dahingehend Recht zu geben, dass die

D-6208/2016 Tatsache, dass es sich um einen Behördenvertreter gehandelt habe, nicht gleichbedeutend ist mit der Tatsache, dass er sich an das Gesetz gehalten habe. Allerdings ist bezüglich der geltend gemachten Verfolgungsumstände äusserst erstaunlich, dass dieses angeblich „juristisch beratene“ Behördenmitglied nicht gewusst haben soll, dass bei einer Wohnungsüberschreibung auch die Versicherung gewechselt werden müsse (A5 Ziff. 7.01 S. 7). In Bezug auf die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie habe natürlich nicht für die angeblichen Schulden der Firma gehaftet und diese habe keine beziehungsweise zumindest nicht so hohe Schulden gehabt (A5 S. 7-8; A11 S. 5-7, 11-13, 16-20), ist zu entgegnen, dass dies aufgrund ihrer Aussagen dazu keinesfalls so klar ist. Die Beschwerdeführerin sagte aus, ihr Partner habe keine Immobilien besessen, da sie mit dem „Gewinn“, den sie jeweils mit der Firma erwirtschaftet hätten, Liegenschaften auf den Namen der Beschwerdeführerin gekauft hätten (A11 F 85+117). Zudem führte sie aus, die Jahre 2013 und 2014 seien aufgrund des starken Euros für alle Geschäftsleute sehr schwierig gewesen und vor diesem Hintergrund sei vielen ihr Geschäft „weggenommen“ worden (A11 F 45-51). Schliesslich gab sie an, die Firma „(…)“ bestehe weiterhin als Gerüst und niemand könne etwas damit anfangen, da sie keine Dokumente unterschrieben habe (A11 F 74). Wenn die Beschwerdeführerin jedoch wirklich keine Rechte an der Firma gehabt hätte, wie sie behauptet, wäre es nicht auf ihre Unterschrift angekommen. 6.4.3 Die Beschwerdeführerin argumentierte zudem, es habe sehr wohl Sinn gemacht, sie auch noch nach der Wohnungsumschreibung zu verfolgen (Beschwerde S. 6), da sie zumindest für „unnötigen Lärm“ hätte sorgen können. Ihr sei zwar aktuell noch nicht klar, wer hinter den Machenschaften gestanden habe, allerdings wäre dies lediglich eine Frage der Zeit und der entsprechenden Kontakte. Mit dieser Argumentation gibt sie jedoch gerade den Ausführungen der Vorinstanz Recht, dass es äusserst seltsam anmute, dass sie, nachdem sie angeblich erfahren habe, dass ihr Partner umgebracht worden sei, nicht nach den genauen Todesumständen oder weiteren Informationen gefragt habe, wobei die Erklärung auf Beschwerdeebene (Beschwerde S. 9 Ziff. 35), im Bericht hätte kaum gestanden, wer ihren Partner wieso umgebracht habe, nicht zu überzeugen vermag. In Bezug auf das Argument des „unnötigen Lärms“ und des eingereichten Zeitungsberichts, mit dem die Beschwerdeführerin beweisen will, solche Enteignungen seien in ihrer Heimat durchaus gebräuchlich, ist festzustellen, dass damit auch das Bestehen durchaus unabhängiger Berichterstattung feststeht, die sich mit den Mächtigen anlegt und auch über Wohnungsenteignungen berichtet (vgl. den ausführlichen Bericht der Reporter ohne

D-6208/2016 Grenzen, auf welchen der eingereichte Zeitungsartikel der Beschwerdeführerin verweist: http://www.reporterohnegrenzen.at/wp-content/uploads/pdf/RSF_Russland_2009.pdf, insb. S. 21-30). Somit ist der Beschwerdeführerin zwar Recht zu geben, es habe gemäss der Berichtserstattung von 2009 (…) unrechtmässige Enteignungen gegeben, diese seien jedoch mittels Gerichtsverfahren und nicht mittels Entführungen vorgenommen worden. Vor diesem Hintergrund überzeugt es nicht, dass die Beschwerdeführerin keine Medien gefunden haben will, die über die ungerechtfertigte Enteignung einer Firma und von Privatwohnungen inklusive der Ermordung des Geschäftsführers zu berichten bereit gewesen wären, sondern sie vermutungsweise an den FSB verraten hätten, insbesondere da die Beschwerdeführerin bereit gewesen wäre, für die Veröffentlichung zu bezahlen (A11 F104). 6.4.4 Weiter ist festzuhalten, dass auch die anderen auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel keine andere Einschätzung zulassen und diesbezüglich die Ausführungen der Vorinstanz ebenfalls zu bestätigen sind. Der Argumentation in der Replik, dass der eingereichten Todesbescheinigung sehr wohl Beweiswert zukomme, kann nicht gefolgt werden. Das einzige Argument der Beschwerdeführerin, sie habe immer ehrlich gearbeitet und weise die Behauptung der Vorinstanz, dass „Mord“ erst nachträglich unterstrichen worden sei, weit von sich, vermag nicht zu erklären, wieso sowohl die Kategorien „Mord“ als auch „Krankheit“ unterstrichen sind. 6.5 Die Vorinstanz ist somit zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund diverser widersprüchlicher und unplausibler Elemente nicht glaubhaft sind und somit deren Asylrelevanz nicht geprüft werden muss. 6.6 Nach vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung – soweit die Frage der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuches betreffend (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 1 und 2 des Dispositivs) – zu bestätigen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 [erster Satz] AsylG). Dabei wird die Wegweisung namentlich dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. dazu Art. 32 Abs. 1 Bst. a

D-6208/2016 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]). 7.2 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung besass die Beschwerdeführerin keinen ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel für die Schweiz. Aus den Akten folgt nun aber, dass sie seit dem 19. September 2018 neu über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt, welche ihr von der zuständigen kantonalen Behörde im Nachgang an ihre Heirat mit einem Schweizer Bürger erteilt worden ist. Mit der Erteilung dieser Bewilligung sind die Anordnungen des SEM betreffend die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzuges ohne weiteres dahingefallen. 7.3 Die Beschwerde ist demnach hinsichtlich der Frage der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 3 - 5 des Dispositivs) als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde hinsichtlich der Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl abzuweisen und im Übrigen als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Beschwerde teilweise unterlegen, weshalb ihr grundsätzlich reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen. 9.2 Soweit die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu verlegen (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges aus einem ausserhalb des sachlich vorgegebenen Prozessgegenstandes liegenden Grund dahingefallen ist, mithin alleine wegen der Erteilung eines ausländerrechtlichen Titels zufolge Heirat eines Schweizer Bürgers. Die Gewinnaussichten bezogen auf die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges ist

D-6208/2016 im Urteilszeitpunkt nicht als überwiegend zu bezeichnen; dies namentlich vor dem Hintergrund der zum heutigen Zeitpunkt in der Heimat der Beschwerdeführerin herrschenden Verhältnisse. Unter diesen Umständen wären der Beschwerdeführerin auch betreffend den gegenstandslos gewordenen Teil des Verfahrens Kosten aufzuerlegen gewesen. 9.3 Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszurichten (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE). Da der Beschwerdeführerin jedoch mit Instruktionsverfügung vom 7. November 2016 auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a AsylG gutgeheissen wurde, ist dem amtlich bestellten Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für seine Bemühungen auszurichten. Dieser hat keine Kostennote eingereicht. Auf die beantragte Nachforderung einer Kostennote kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung, der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführein ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2‘000.– auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-6208/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird betreffend die Wegweisung und deren Vollzug als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird ein amtliches Honorar von Fr. 2‘000.– zugesprochen. Dieses geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Nira Schidlow

Versand:

D-6208/2016 — Bundesverwaltungsgericht 29.01.2019 D-6208/2016 — Swissrulings