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Bundesverwaltungsgericht 06.07.2026 D-6201/2025

6 luglio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,628 parole·~23 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juli 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6201/2025

Urteil v o m 6 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, c/o Geschützte Sanitätsstelle, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juli 2025.

D-6201/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus dem Distrikt Kilinochchi, Nordprovinz, stammender sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte am 25. Mai 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 27. Mai 2025 fand die Personalienaufnahme (nachfolgend: PA) und am 24. Juni 2025 die Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er habe Gelder, die für Märtyrer-Familien gespendet worden und auf das Bankkonto seiner Schwester überwiesen worden seien, an diese Familien verteilt. Seine Schwester sei darauf von der Bank zu einem Gespräch aufgeboten worden, und nachdem die Bankmitarbeiter erfahren hätten, dass das Geld an den Beschwerdeführer geschickt worden sei und dieser das Geld an Familien von Märtyrer verteilt habe, hätten sie das Criminal Investigation Departements (CID) informiert. Der Beschwerdeführer sei darauf zweimal von Mitarbeitern des CID aufgesucht und beim dritten Mal in ein Gefängnis gebracht und gefoltert worden. Dabei sei ihm unterstellt worden, durch die Weitergabe von Geldern den Wiederaufbau der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu unterstützen. Nach drei Tagen habe er mithilfe eines Polizisten, dem er Geld gegeben habe, fliehen können. Am 15. September 2024 habe er Sri Lanka mit einem gefälschten Pass verlassen und sei über mehrere Länder nach Polen gereist, wo er sich von Oktober 2024 bis ungefähr März 2025 aufgehalten habe. Von dort aus sei er schliesslich mit den Auto in die Schweiz gefahren. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka seien gegen ihn drei Haftbefehle erlassen und seiner Mutter zugestellt worden. Als Beweismittel für seine Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien eines Geburtsregisterauszugs, eines undatierten Schreibens an den "Colombo Magistrate Court", eines Haftbefehls des "Colombo Magistrate Court" vom 15. Januar 2025 sowie eines Schreibens des CID beziehungsweise der "Sri Lanka Police" vom 27. September 2024 ein. Zudem sind in den Akten des SEM ein gefälschter polnischer Reisepass, Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft B._______ sowie ein Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei B._______ vorhanden. C. Am 26. Juni 2025 teilte das SEM das Verfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu.

D-6201/2025 D. Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 (eröffnet am 18. oder 28. Juli 2025) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 15. August 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm als Flüchtling Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Als Beweismittel reichte er die beim SEM in Kopie eingereichten Dokumente im Original ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2025 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde fristgerecht bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).

D-6201/2025 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe die Haftbefehle, die seine Mutter

D-6201/2025 angeblich erhalten habe, nicht bereits vor der Anhörung, sondern erst auf explizite Aufforderung in der Anhörung eingereicht. Es wäre ihm aber möglich gewesen, zumindest eine Fotografie, die ihm seine Mutter oder Schwester hätten senden können, vorzulegen. Zudem habe er sowohl diese Unterlagen als auch sein Asylgesuch erst nach einem gescheiterten Versuch der Erschleichung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung mit gefälschten polnischen Identitätsdokumenten eingereicht. Selbst während des Verhörs durch die Kantonspolizei Zürich habe er nicht um Asyl ersucht, sondern erst, nachdem er sich bereits über einen Monat in der Schweiz aufgehalten habe. Für dieses Verhalten seien keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich. Obwohl der Beschwerdeführer von drei Haftbefehlen gesprochen habe, habe er nur einen eingereicht. Lediglich beim eingereichten Beweismittel Nr. 7 (recte: Nr. 8) handle es sich dem Inhalt und Titel nach um einen potenziellen Haftbefehl. Zudem habe der Beschwerdeführer über die Art der Dokumente widersprüchliche Angaben gemacht. Es wäre ihm aber zuzumuten gewesen, diese korrekt zu benennen, zumal er Kenntnis von den Dokumenten und offensichtlich Zugang zu diesen gehabt habe. Es sei ohnehin fraglich, wie er zu einem Haftbefehl gekommen sei, da nach gesicherten Informationen des SEM keine Haftbefehle an Personen oder deren Angehörige ausgehändigt würden. Folglich handle es sich bei diesem Beweismittel mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine Fälschung. Die nachträglich eingereichten Beweismittel würden somit seine Vorbringen nicht stützen, da sich aus deren Würdigung Widersprüche ergeben würden und mindestens eine Fälschung identifiziert werden könne. Die von der Rechtsvertretung in Aussicht gestellte Einreichung der Original-Dokumente mit Erläuterungen innert drei Wochen werde nicht abgewartet, zumal dem SEM bereits ausreichend begründete Informationen zur Beurteilung der Dokumente vorlägen. Der Beschwerdeführer habe sich im Weiteren betreffend den Zeitpunkt des Erhalts der drei Haftbefehle widersprochen. So habe er einerseits angegeben, die Haftbefehle im Zeitraum Ende 2024 und im Januar 2025 erhalten zu haben, und kurz nach Erhalt der letzten zwei sei er nach Polen gegangen. Im Widerspruch dazu habe er andererseits angegeben, sich von Oktober 2024 bis März 2025 in Polen aufgehalten zu haben. Des Weiteren habe er undetailliert und substanzarm über das Kerngeschehen berichtet. Er habe betreffend die drei Besuche des CID sowie seine Flucht aus dem Gefängnis nur oberflächliche Angaben gemacht, die

D-6201/2025 keinerlei Anhaltspunkte für eine erlebnisbasierte Darstellung hätten erkennen lassen. Seine Aussagen seien in strikt chronologischer Art und Weise ohne jegliche spontanen Einschübe, rückgreifende Erklärungen und Selbstkorrekturen erfolgt und hätten keinerlei auffallenden oder sprunghaften Elemente beinhaltet, sondern schemenhaft gewirkt. Die geringe Aussagequalität sei nur damit zu erklären, dass er die geschilderten Erlebnisse nicht selbst erlebt habe und deshalb auf einfache kognitive Schemata zurückgreife. Während der PA und in der Einvernahme durch die Kantonspolizei B._______ habe er Angaben gemacht, die im Widerspruch zu den in der Anhörung getätigten Aussagen stehen würden. Gemäss seinen Angaben in der PA sei er bereits im Januar 2019 aus Sri Lanka ausgereist und im März 2019 in Rumänien eingereist. In der Einvernahme bei der Polizei habe er ausgesagt, bereits im Jahr 2019 nach Polen gereist zu sein. Seinen Ausführungen in der Anhörungen zufolge hingegen habe er bislang falsche Angaben gemacht und erst in der Anhörung die Wahrheit gesagt. Daraufhin sei ihm Gelegenheit geboten worden, innert Frist allfällige Beweismittel zu seinem angeblichen Aufenthalt in Sri-Lanka bis im September 2024 einzureichen, was er aber unterlassen habe. Angesichts seiner wiederholten Angaben, sich seit dem Jahr 2019 in Europa aufzuhalten, gelange das SEM zur Einschätzung, dass ein durchgehender Aufenthalt in Europa seit diesem Zeitpunkt wahrscheinlicher sei als ein Verbleib in Sri Lanka bis im Jahr 2024. Somit könnten seine Vorbringen zeitlich nicht zutreffen und seien unglaubhaft. 5.2 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, es sei nicht ungewöhnlich, dass er die Beweismittel erst nach ausdrücklicher Aufforderung eingereicht sowie erst einen Asylantrag gestellt habe, nachdem er mit seinem vermeintlich echten polnischen Reisepass keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten habe. Ein Vergleich mit seinen Aussagen im Strafverfahren sei unzulässig, zumal das Beweismass grundlegend verschieden sei. Der Befrager hätte ihm in der Anhörung helfen müssen, die Ereignisse zu rekonstruieren, indem er nach Details und persönlichen Erlebnissen hätte fragen müssen und ihm die erforderliche Zeit hätte gewähren müssen, alles Wichtige in Erinnerung zu rufen. Zudem sei das Beweismass zu hoch angesetzt worden. Es sei zudem nicht erstellt, dass es sich bei diesen Dokumenten um Fälschungen handle. Schliesslich verwies der Beschwerdeführer auf die schwierige politische Lage in Sri Lanka.

D-6201/2025 Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, das SEM habe verschiedene Verfahrensbestimmungen verletzt. Die Anhörung sei zu knapp bemessen gewesen und er sei nicht ausführlich genug befragt worden. Dass er und seine Familie sich vor den sri-lankischen Behörden fürchten müssten, sei nicht auszuschliessen, weshalb das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und korrekt erhoben habe. Weiter habe ihm das SEM zu den angeblichen Widersprüchen betreffend das Beweismittel Nr. 7 (recte: Nr. 8) kein rechtliches Gehör gewährt. Auch habe es betreffend seine Aussage, dass Haftbefehle erfahrungsgemäss nie an die betroffene Person ausgehändigt würden, keine Quellen genannt. Zudem sei die Feststellung in der Verfügung, er habe seine Vorbringen nur oberflächlich geschildert, willkürlich. Indem das SEM vor Erlass der angefochtenen Verfügung die von ihm in Aussicht gestellten Beweismittel im Original nicht abgewartet habe, habe es ferner seine Voreingenommenheit betreffend die Ablehnung des Asylgesuchs zum Ausdruck gebracht. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, er habe von seinen Pflichten im Asylverfahren erst in der Anhörung erfahren. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 5.1, SEM-Akte A59 Ziff. II). 6.2 Hinsichtlich des aus Sicht des Beschwerdeführers ungerechtfertigt erhobenen Vorhalts, er habe sich betreffend den Ausreisezeitpunkt aus Sri Lanka diametral widersprochen, wird in der Beschwerde nichts Stichhaltiges vorgebracht, was die Schlussfolgerung des SEM erschüttern könnte. Sein Hinweis, es seien im Strafverfahren und Asylverfahren unterschiedliche Beweisregeln anzuwenden, ist unbehilflich, da es sich bei der Glaubhaftigkeitsprüfung – wie das SEM in der angefochtenen Verfügung einlässlich dargelegt hat – stets um eine Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände handelt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Strafverfolgungsbehörden angegeben hatte, bereits im Jahr 2019 nach Polen gereist zu sein und dort ungefähr fünf Jahre verbracht zu haben, stellt lediglich ein Indiz von mehreren dafür dar, dass seine Angabe, sich zwischen 2019 und 2024 noch in Sri Lanka aufgehalten zu haben, nicht zutrifft (vgl. angefochtene Verfügung II. 1. e.). Festzustellen bleibt in diesem

D-6201/2025 Zusammenhang, dass die Umstände rund um die Einreise und den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Polen sowie die Asylantragstellung nach gescheiterter Beantragung einer Bewilligung in der Schweiz mit gefälschten polnischen Identitätsdokumenten seine Glaubwürdigkeit empfindlich erschüttern, selbst wenn sie nicht direkt das Asylverfahren betreffen. Die Authentizität der neu eingereichten Dokumente ist daher – nebst dem Umstand, dass sri-lankischen Justizdokumenten ohnehin kein grosser Beweiswert zukommt (vgl. unter vielen Urteil des BVGer E-2559/2021 vom 7. Februar 2024 E. 7.4) – bereits aus diesen Gründen anzuzweifeln. Im Weiteren führt der Beschwerdeführer weder in seiner Anhörung noch in der Beschwerdeschrift konkret aus, wann, wo und unter welchen Umständen er in den Besitz dieser Dokumente gelangt ist. Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer der genaue Inhalt der angeblich ihn betreffenden Beweismittel nicht bekannt gewesen war (Bezeichnung in der Anhörung als "Haftbefehle" [vgl. SEM-Akte A15 F41], Einreichung von zwei Schreiben an ein sri-lankisches Gericht sowie einem Haftbefehl). Vor diesem Hintergrund durfte das SEM angesichts der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Sachlage in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BVGE 2008/24 E. 7.2, m.w.H.) davon ausgehen, dass sich auch durch die Einreichung der erst in Kopie eingereichten Akten im Original keine gravierende Änderung der Sachlage ergeben würde. 6.3 Weiter hält der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht daran fest, es sei nicht erstellt, dass es sich bei den von ihm eingereichten Dokumenten um Fälschungen handle. Dabei bringt er aber weder überzeugende Argumente vor noch legt er weitere, konkrete Beweise ins Recht, die das Vorbringen, er sei vom CID mitgenommen und gefoltert worden und gegen ihn seien drei Haftbefehle erlassen worden, stützen würden. Im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen stellt das Gericht zudem in Bestätigung der vorinstanzlichen Ausführungen fest, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung zu den zentralen Punkten ausschliesslich oberflächliche, knappe und sich teilweise widersprechende Angaben machte (vgl. SEM-Akte A15 F41, F43 ff.). Die Frage, ob ihm dazu noch etwas Wesentliches in den Sinn gekommen sei, verneinte er (vgl. SEM-Akte A15 F52). Nähere Informationen, Details oder persönliche Eindrücke der Geschehnisse sind seinen Ausführungen nicht zu entnehmen, womit die Aussagequalität den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügt (vgl. oben E. 4.3). 6.4 Betreffend den Vorhalt in der Beschwerde, im Asylverfahren müssten Beweismittel erst auf Nachfrage an das SEM übermittelt werden, ist der

D-6201/2025 Beschwerdeführer auf seine in Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG ausführlich dargelegte Mitwirkungspflicht zu verweisen, wonach allfällige Beweismittel unverzüglich eingereicht werden müssen. Der Beschwerdeführer war bereits im vorinstanzlichen Verfahren rechtlich vertreten, weshalb ohne weiteres davon ausgegangen werden darf, dass ihn sein Rechtsvertreter über diese Pflicht und die Wichtigkeit der Dokumentation seiner Asylvorbringen informiert hat. 6.5 Ferner kann der Beschwerdeführer auch aus dem Hinweis auf die politische Lage in Sri Lanka nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er hierbei keinen Zusammenhang zu seiner ihm angeblich drohenden Verfolgung aufzeigt. 6.6 Aus den oben aufgeführten Gründen ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seinem mutmasslich mehrjährigen Aufenthalt in europäischen Ländern bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile, welche zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe führen, drohen. Zwar erfüllt er wenige der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnten Risikofaktoren (Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrer mit temporären Reisedokumenten, eventuell zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM [Internationale Organisation für Migration] begleitete Rückführung, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Staat sowie wohl auch Strafverfahren beziehungsweise einen Strafregistereintrag [vgl. a.a.O. E. 8.4 m.w.H.]). Dies allein genügt gemäss geltender Praxis aber noch nicht, um von ihm drohenden Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Verbindungen zu den LTTE machte er nicht geltend, und die angebliche Unterstellung durch das CID, er habe durch die Weitergabe von Geldern den Wiederaufbau der LTTE unterstützt, ist wie erwähnt unglaubhaft. Weitere Risikofaktoren sind vorliegend nicht ersichtlich, womit in einer Gesamtbetrachtung kein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Massnahmen zu befürchten hat, welche über eine einfache Identitätskontrolle hinausgehen, und er wegen seines Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen wird. Daran vermag auch die Lageveränderung in Sri Lanka seit Erlass der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer D-3390/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.2 m.w.H.).

D-6201/2025 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer erhebt zahlreiche formelle Rügen, mit denen er unter anderem seine knappen Angaben zu den Asylgründen zu erklären versucht. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern die Einschätzung des SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, einem Verfahrensfehler geschuldet sein sollten. Die Ausführungen in der Beschwerde betreffend eine ungenügende Sachverhaltserhebung durch die Vorinstanz überzeugen nicht. Der Beschwerdeführer hatte offensichtlich genügend Gelegenheit, sich ausführlich zu seinen Fluchtgründen zu äussern (vgl. die umfassenden Ausführungen in der freie Rede der Anhörung SEM-Akte A15 F41). Das SEM war auch nicht gehalten, aufgrund seiner Äusserungen weitere Abklärungen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer hätte diesbezüglich von sich aus weitere Informationen liefern müssen, und es ist ihm unter Verweis auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht anzulasten, wenn er zu bestimmten Themen nur wenig detaillierte Angaben gemacht hat (vgl. dazu oben E. 6.3). Ferner stellte der Rechtsvertreter zum Inhalt der Asylvorbringen keine einzige Rückfrage. Von einer willkürlichen oder voreingenommenen Haltung des SEM im Hinblick auf die Glaubhaftigkeitsprüfung kann demnach in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Dass das SEM den Sachverhalt anders würdigt als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht (für sich allein betrachtet) jedenfalls noch nicht für eine Verletzung von Verfahrensvorschriften. 7.2 Auch dass das SEM den Beschwerdeführer mit den in der Anhörung festgestellten Widersprüchen hätte konfrontieren müssen, ist nicht zutreffend. Einerseits haben sich die vom SEM in der Verfügung festgestellten Unplausibilitäten teilweise erst durch die im Laufe des Verfahrens eingereichten Beweismittel ergeben, da diese – wie bereits ausgeführt – nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung übereinstimmen. Andererseits stellt die Vorgabe, einen Asylsuchenden möglichst mit Widersprüchen in seinen eigenen Aussagen zu konfrontieren (vgl. BVGE 2008/57 E. 6.2), keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Urteil des BVGer D-3981/2022 vom 20. Januar 2023 E. 6.2 m.w.H.). Damit erweisen sich die Hinweise des Beschwerdeführers auf formelle Fehler des SEM als unbegründet.

D-6201/2025 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem

D-6201/2025 Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 12. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-1825/2020 vom 4. Juli 2022 E. 9.2.5). Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen "background check" hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere

D-6201/2025 Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5, D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. statt vieler E-1891/2021 vom 12. Mai 2026 E. 8.3.2, E- 4528/2021 vom 10. April 2026 oder E-2453/2025 vom 20. März 2026 E. 8.3.2). Die Wahl von Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten im September 2024 sowie der Sieg der Politischen Allianz National People's Power (NPP) bei den Parlamentswahlen im November 2024 veränderten die politische Landschaft Sri Lankas grundlegend. In den versprochenen weitreichenden Reformen erzielte die neue Regierung in den wichtigen Punkten jedoch kaum Fortschritte. Sie führt weitgehend die Wirtschafts- und Aussenpolitik der Vorgängerregierung fort, allerdings mit mehr Respekt vor Rechtsstaatlichkeit und bislang ohne Anzeichen für Korruption auf höchster Ebene. Die Regierung hat begonnen, Militärcheckpoints im Norden und Osten abzubauen und signalisiert, dass vom Militär besetztes Land wieder in lokalen Besitz überführen werden soll. Nichtregierungsorganisationen bemängeln jedoch weiterhin die bestehende Antiterrorgesetzgebung und Straflosigkeit für Kriegsverbrechen. Tamilische Familienangehörige von Verschwundenen sind wie Menschenrechtsaktivist/innen und Journalist/innen, die über Aktivitäten des Militärs im Norden und Osten berichten, weiterhin Schikanen und Überwachung durch die Sicherheitsbehörden ausgesetzt. Die srilankische Regierung ist weiterhin tief gespalten und geprägt von Spannungen entlang ethnisch-religiöser und sprachlicher Grenzen (vgl. International Crisis Group, Sri Lanka’s Bumpy Road to a Political Reset, 16. April 2026; Carnegie Endowment for International Peace, The Aragalaya Protest Movement and the Struggle for Political Change in Sri Lanka, 27. August 2025; Amnesty International, The State of the World's Human Rights – Sri Lanka 2025, 21. April 2026). Gemäss verschiedenen Quellen hat sich die wirtschaftliche Lage Sri Lankas seit der Krise von 2022–2023 deutlich verbessert, die Erholung ist aber fragil. Fast ein Viertel der Bevölkerung, insbesondere im Norden und Osten, lebt weiterhin in Armut. Zur Stabilisierung der Wirtschaft trugen auch die auferlegten Massnahmen des Internationalen Währungsfonds (IMF) bei, wobei diese Personen mit geringerem Einkommen unverhältnismässig hart treffen. Noch immer kämpft Sri Lanka mit den Auswirkungen des

D-6201/2025 Zyklons Ditwah vom November 2025 und auch der Irankrieg wirkt sich negativ auf die Versorgung aus (vgl. International Crisis Group, Sri Lanka’s Bumpy Road to a Political Reset, 16. April 2026; The World Bank, Sri Lanka Development Update – Weathering the Storm, Mai 2026 und Protecting Poor and Vulnerable Sri Lankans During an Economic Crisis : A Tough Balancing Act for Fiscal Policy, 18. September 2024; Asia Development Bank (ADB), Asian Development Outlook April 2026, 1. Mai 2026; British Broadcasting Corporation (BBC), Iran war lands 'triple blow' to flood-ravaged Sri Lankans, 12. April 2026). Nichts in den Aussagen des Beschwerdeführers deutet darauf hin, dass er nach der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten werde. Er brachte vor, gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester gelebt zu haben. Somit stammt er aus einem stabilen familiären und sozialen Umfeld, in welches er zurückkehren kann, und verfügt zudem seinen Angaben zufolge über Arbeitserfahrung. Dafür, dass er an behandlungswürdigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden würde, bestehen keine Hinweise. Bei dieser Ausgangslage sprechen keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug. Dieser erweist sich deshalb als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,

D-6201/2025 SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-6201/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 2. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss

Versand:

D-6201/2025 — Bundesverwaltungsgericht 06.07.2026 D-6201/2025 — Swissrulings