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Bundesverwaltungsgericht 30.03.2009 D-6197/2006

30 marzo 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,068 parole·~20 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Nove...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6197/2006/cvv {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . März 2009 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A.________, geboren (...), Kamerun, vertreten durch lic. iur. Muriel Trummer (substituiert durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt), Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. November 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6197/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 18. September 2006 im Flughafen B.________ ein Asylgesuch. Dort wurde er am folgenden Tag zu seinen Personalien sowie zu seinem Reiseweg und am 20. September 2006 auch zu seinen Asylgründen befragt. A.b Mit Verfügung vom 25. September 2006 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz bewilligt. Gleichzeitig wurde er dem Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ zugewiesen. Dort wurde er am 4. Oktober 2006 nochmals zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und - summarisch - auch zu seinen Asylgründen befragt. Am 11. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom BFM eingehend zu seinen Asylgründen angehört. A.c Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei kamerunischer Staatangehöriger und stamme aus D.________ (...), sei aber im Jahre (...) nach E._______ gezogen. Dort habe er eine Ausbildung zum F.________ gemacht und anschliessend verschiedene (...) verrichtet. Seit dem Jahre (...) sei er einfaches Mitglied der Social Democratic Front (SDF) und habe als solches regelmässig an Versammlungen und Zusammenkünften teilgenommen. Mitte oder Ende des Jahres (...) sei er zusammen mit (...) anderen Männern ins Büro (...) von E._______ eingeladen worden. Nachdem sie gegessen und sich längere Zeit unterhalten hätten, habe der G._______ die Gruppe aufgefordert, den SDF-Vorsitzenden der (...) zu ermorden, und dafür jedem Anwesenden für die Verübung der Tat eine Prämie von (...) kamerunische Francs (CFA) versprochen. Die (...) Männer hätten gesagt, sie würden es sich überlegen und dann wiederkommen. Da sich schliesslich nur (...) der Männer bereit erklärt hätten, den Mord zu verüben, habe sich die Gruppe wieder aufgelöst. Rund einen Monat später, als der Beschwerdeführer auf der Strasse unterwegs gewesen sei, habe (...) von E._______ seinen Wagen neben ihm angehalten und ihn darüber informiert, dass er - (...) - von den Männern, welche in die Mordpläne eingeweiht worden seien, verraten worden sei; diese Männer würden noch von ihm hören. D-6197/2006 Am (...) habe eine vom Anwalt H._______ angeführte Splittergruppe der SDF parallel zum offiziellen, in I._______ (Westprovinz) stattfindenden SDF-Parteikongress in E._______ einen eigenen Kongress durchführen wollen. Nachdem es dem Provinzpräsidenten der SDF nicht gelungen sei, die Parallel-Veranstaltung in E._______ (...) verbieten zu lassen, habe er "alle Mitstreiter der Partei" aufgerufen, den Saal am SDF-Parteisitz in E._______ zu besetzen, um so den Kongress der Splittergruppe zu verhindert. Der Beschwerdeführer habe sich zusammen mit anderen "Mitstreitern" bereits um (...) in den Saal begeben. Rund (...) später seien die - zum Teil mit (...) bewaffneten - Anhänger der Splitterpartei in den Saal eingedrungen. Es sei zu einer Massenschlägerei gekommen, in deren Verlauf der Beschwerdeführer das Bewusstsein verloren habe; mit Rippen- und Gesichtsverletzungen sei er ins Spital eingeliefert worden. Später habe er erfahren, dass die Auseinandersetzungen nicht nur zahlreiche Verletzte, sondern auch ein Todesopfer gefordert hätten. Nach zweitägigem (...) sei der Beschwerdeführer wieder nach Hause zurückgekehrt. Dort habe er mehrere anonyme Telefonanrufe und zwei Drohbriefe erhalten. Er glaube, (...) von E._______ 6, welcher ihm ein Jahr zuvor Schlimmes angedroht habe, sei auch für diese Drohungen verantwortlich. In den kommenden Wochen habe er überdies (...) Polizeivorladungen erhalten. Aus Angst vor einer möglichen Festnahme habe er jedoch weder den polizeilichen Vorladungen Folge geleistet noch habe er die Drohungen bei der Polizei angezeigt. Schliesslich habe er sein Haus im Quartier (...) verlassen und sei zu seinem im Quartier (...) wohnhaften (...) gezogen. Ein Freund habe ihm dann über ein ihm - dem Beschwerdeführer - nicht bekanntes SDF- Mitglied einen gefälschten, auf die Identität (...), lautenden kamerunischen Reisepass sowie (...) CFA besorgt und einen Flug in die Schweiz gebucht. Gemäss Eintrag im besagten Reisepass verliess der Beschwerdeführer Kamerun am (...) über den Flughafen E._______- (...) und gelangte gemäss seinen Angaben ohne Zwischenlandung nach J._______. Nachdem ihm die Grenzpolizei am 17. September 2006 die Einreise in die Schweiz beziehungsweise die Weiterreise nach verweigert hatte, ersuchte er am 18. September 2006 um Asyl nach. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen. D-6197/2006 A.d Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens - jeweils als Faxkopien eine am (...) ausgestellte Identitätskarte, (...) gültige SDF- Mitgliederkarten, (...) Vorladungen, einen am (...) ausgestellten ärztlichen Bericht, (...) Seiten aus der Zeitung (..), verschiedene Artikel aus der Zeitung (...) und vom (...), (...) Fotos sowie ein Protokoll betreffend einen (...) begangenen (...) in sein Haus in E._______ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. November 2006 - (...) eröffnet am 9. November 2006 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seine am (...) bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 8. Dezember 2006 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, und es sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung dieser Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung die Originale der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten drei SDF-Mitgliederkarten, der (...) Vorladungen, des ärztlichen Berichtes, der D-6197/2006 Zeitung (...), eines der Fotos und des Protokolls (...) samt Zustellcouvert sowie eine Honorarnote zu den Akten gegeben. Am 14. Dezember 2006 ging bei der ARK die in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2006 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Vertreterin mitgeteilt, über das weitere Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. E. Am 30. Juli 2008 (Poststempel: 31. Juli 2008) liess der Beschwerdeführer dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht durch seine Vertreterin beziehungsweise deren Substituten verschiedene, (...) Unterlagen (ein Aufruf an (...), eine Liste von (...) E._______ (...) eine Bestätigung (...), ein Haftbefehl, eine Verfügung (...) sowie ein Schreiben eines (...) in Kopie zu den Akten reichen. Aus diesen Unterlagen sei ersichtlich, wie in Kamerun die grundlegendsten strafprozessualen Verfahrensgarantien missachtet würden. F. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Februar 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. D-6197/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte D-6197/2006 Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer angefochtenen Verfügung vorab zutreffend fest, die Kenntnisse des Beschwerdeführers betreffend die SDF und hinsichtlich der politischen Gegebenheiten in Kamerun seien sehr dürftig. Entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung stimmt es zwar, dass die Amtszeit für den Staatspräsidenten (seit der Verfassungsrevision von 1996) (...) beträgt. Als tatsachenwidrig zu werten sind hingegen die Aussagen des Beschwerdeführers, innerhalb der SDF gebe es keine spezielle (...), und bei den letzten nationalen Parlamentswahlen habe die SDF (...) oder (...) Sitze errungen (...). Sodann vermochte der Beschwerdeführer weder den Namen des (...) von E._______ 6 noch denjenigen des G._______en zu nennen (vgl. (...)), obwohl er angeblich (...) bei diesen eingeladen gewesen ist, sich während (...) mit ihnen unterhalten hat und schliesslich vom G._______ zur Ermordung des (...) aufgefordert wurde. Ebenso war der Beschwerdeführer anlässlich der am 20. September 2006 am Flughafen durchgeführten ausführlichen Befragung nicht in der Lage, den Namen des zu ermordenden (...) anzugeben (vgl. A12 S. 6 Frage 26); in Widerspruch zu seinen am Flughafen gemachten Aussagen erklärte der Beschwerdeführer aber in der direkten Bundesanhörung vom 11. Oktober 2006 in C._______, den Namen des (...) sehr wohl auch anlässlich der Befragung vom 20. September 2006 gekannt zu haben, habe er diesen Mann doch mehrmals persönlich getroffen und einmal - um ihn vor den Mordplänen zu warnen - auch zu Hause aufgesucht (...). D-6197/2006 Mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe "in der Basis" gearbeitet (...), lassen sich die mangelhaften und teilweise auch tatsachenwidrigen Angaben indessen nicht erklären. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer - wie in der Rechtsmitteleingabe (...) erneut betont wird - nicht nur seit (...) SDF-Mitglied gewesen sein, sondern für die Bewegung auch Tätigkeiten ausgeübt haben will (beispielsweise (...)), welche ihn nicht nur als einfaches Mitglied erscheinen lassen würden. Die weiteren Behauptungen, er sei Vorsitzender der Zelle (...) gewesen und habe damit eine Funktion ausgeübt, welche hierarchisch gleich unter derjenigen des (...) gestanden habe, zudem habe er als altes Parteimitglied viele andere Mitglieder gekannt und ein gewisses Ansehen genossen, so dass er an vielen Parteiversammlungen habe teilnehmen und dabei führende Leute kennenlernen können (...), erscheinen nicht nur nachgeschoben, sondern stehen erst recht in Widerspruch zu seinen fehlenden beziehungsweise tatsachenwidrigen Kenntnissen. Ebenso wenig zu überzeugen vermag der Hinweis, der Beschwerdeführer habe die führenden SDF-Mitglieder (...) und daher ihre richtigen Namen gar nicht gekannt (...). Aufgrund der in verschiedener Hinsicht unsubstanziierten und teilweise auch tatsachenwidrigen und widersprüchlichen Angaben entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer habe sich weder für die SDF engagiert noch habe er die von ihm geschilderten Ereignisse vom (...) welche sich tatsächlich am besagten Tag in E._______ zugetragen haben und über welche in den Medien ausführlich berichtet worden war - selber erlebt. 4.2 Die Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme werden dadurch erhärtet, dass seine Vorbringen in wesentlichen Punkten auch der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen. Wie das BFM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkte, erscheint in keiner Art und Weise nachvollziehbar, weshalb der G._______ und (...) von E._______ für die Ermordung des (...) Leute anstiften sollten, die derselben Partei wie die Zielperson angehörten, zumal jene davon ausgehen mussten, dass die zu ermordende Person vorgängig gewarnt werden würde. Auch ist nicht einsehbar, weshalb das "Angebot" von je (...) kamerunischer Francs (was im Jahre (...) einem Betrag von rund (...) Euros entsprach) für die Ermordung des (...) gleich zehn Personen gemeinsam unterbreitet worden sein soll, was D-6197/2006 nicht nur das Vorhaben verteuert, sondern insbesondere auch den Kreis der Mitwisser - und damit die Gefahr, dass das Vorhaben auffliegen könnte - vergrössert hätte. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, der Beschwerdeführer habe die ihm anlässlich der direkten Bundesanhörung dazu gestellten Fragen denn auch nicht beziehungsweise nicht überzeugend beantworten können (...). Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, es erscheine unrealistisch, dass sich der Beschwerdeführer während der Zeit, als er ständig drohende Anrufe und auch Drohbriefe erhalten habe, weiter an seiner Wohnadresse aufgehalten habe, und dass er den ersten Drohbrief, welcher erst nach mehreren Anrufen gekommen sei, nicht ernst genommen beziehungsweise weggeworfen und das (...) Schreiben "verlegt" habe. 4.3 Schliesslich sind auch die sich bei den Akten befindenden Beweismittel - trotz der auf Beschwerdeebene erfolgten Nachreichung im Original - nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei der SDF um eine legale Oppositionspartei handelt, deren Mitglieder allein aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit nicht verfolgt werden, ist darauf hinzuweisen, dass gerade Ausweise wie die (...) Mitgliedschaftskarten angesichts der in weiten Kreisen Kameruns grassierenden Korruption jederzeit aus Gefälligkeit und/oder gegen Entgelt ausgestellt werden. Ohne Weiteres käuflich erworben werden können auch Dokumente wie die (...) Vorladungen und das am (...) ausgestellte ärztliche Zeugnis; es werden dabei Blankoformulare auf Bestellung hin mit den vom Bestellter gewünschten Angaben versehen. Was die eingereichte Zeitung (...) betrifft, so ist Folgendes festzuhalten: Es ist den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge notorisch und wird unter anderem auch von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bestätigt (vgl. etwa Positionspapier vom 1. Oktober 2007: Mitgliedschaft in Social Democratic Front, Auskunft der SFH-Länderanalyse), dass verschiedene kamerunische Zeitungen gegen Bezahlung gefälschte Artikel drucken; dabei wird meist nach der Fertigstellung der offiziellen Ausgabe einer Zeitung eine Seite verändert, indem ein Originalartikel durch einen gefälschten D-6197/2006 Artikel ersetzt wird. Angesichts der gewichtigen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass es sich bei dem auf Seite (...) der erwähnten Zeitung abgedruckten Artikel ebenfalls um eine in der erwähnten Art entstandene Unterlage handelt. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer das im erwähnten Zeitungsartikel abgedruckte Bild den Schweizer Asylbehörden ebenfalls - zunächst als Kopie und auf Beschwerdeebene dann auch im Original - als Beweismittel zu den Akten reichte und er auf Nachfrage hin keine plausible Erklärung zu geben vermochte, wie er in den Besitz desselben gekommen war (...). In Bezug auf das Protokoll (...) ist vorab festzuhalten, dass es sehr seltsam erscheint, dass die (...), welche sich aus Angst vor Verfolgungsmassnahmen nicht mehr in (...) aufgehalten, sondern bei (...) in E._______ Zuflucht gesucht haben soll, sich nach der Feststellung des (...) unverzüglich an eine Behörde gewandt und einen Beamten zwecks Feststellung der Sachlage in (...) haben soll. Im Übrigen stützt sich das Protokoll - auch was die Gründe beziehungsweise die Täterschaft betrifft - lediglich auf die Angaben und Vermutungen der (...) ab, ohne jedoch eindeutig festzustellen, dass der (...) - sofern er überhaupt stattgefunden hat und es sich beim besagten Protokoll nicht ebenfalls um ein gegen Entgelt beziehungsweise aus Gefälligkeit ausgestelltes Dokument handelt - tatsächlich mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Problemen in Zusammenhang steht. Die am 30. Juli 2008 (Poststempel: 31. Juli 2008) nachgereichten Unterlagen berichten über die - nicht bestrittenen - Ereignisse vom (...) beziehungsweise über die Festnahme von (...). Der Name des Beschwerdeführers wird jedoch in den Unterlagen nie erwähnt, was den Eindruck, der Beschwerdeführer habe die von ihm geschilderten Ereignisse nicht selber erlebt (vgl. oben Ziff. 4.1. der Erwägungen), noch verstärkt. Die - nur in Kopie eingereichten - Artikel aus der Zeitung (...) und die (...) Fotos (...) lassen ebenfalls nicht auf eine Verfolgungssituation des Beschwerdeführers schliessen. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der D-6197/2006 Vorinstanz (insbesondere auf eine Auflistung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente) und auf die Darlegungen in der Beschwerdeschrift vom 8. Dezember 2006 und in der Eingabe vom 30. Juli 2008 (Poststempel: 31. Juli 2008) näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens D-6197/2006 vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kamerun ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat/Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen eingehend dargelegt wurde - die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-6197/2006 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 Der Versuch des seit 1982 ununterbrochen als Präsident amtierenden Paul Biya, mit einer Verfassungsänderung die bisherige Amtszeitbeschränkung für Staatschefs abzuschaffen, führte gegen Ende des Jahres 2007 zu massiven innenpolitischen Spannungen. Die Unzufriedenheit grosser Teile der Bevölkerung wurde durch die stark angestiegenen Lebenshaltungskosten, insbesondere durch die Preiserhöhung beim Treibstoff verstärkt. In der Folge kam es zwischen dem 23. und dem 29. Februar 2008 zuerst in Douala und dann auch in E._______ sowie in verschiedenen anderen Städten im Westen Kameruns zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften; die Unruhen forderten - je nach Quelle - zwischen 24 und gut 100 Todesopfer. Nach Zugeständnissen seitens der Regierung (etwa durch die Befreiung von Abgaben auf verschiedenen lebensnotwendigen Gütern oder durch die Vergünstigung von Treibstoff für Taxis) beruhigte sich die Lage wieder. Auch die am 11. April 2008 erfolgte, die Amtszeitbeschränkung für Staatschefs betreffende Verfassungsänderung löste keine neuen Unruhen aus. Bezüglich Kamerun kann demnach im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden. Sodann sind auch keine anderen, individuellen Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung nach Kamerun als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Ausbildung zum F.________ und über Berufserfahrung als (...). Zudem wohnen (...) in Kamerun und es ist davon auszugehen, dass diese dem Beschwerdeführer bei der Reintegration behilflich sein werden. Unter diesen Umständen bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kamerun in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. D-6197/2006 6.3.2 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung mithin auch als zumutbar bezeichnet werden. 6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Kamerun entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen Behörden die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und der Beschwerdeführer nach wie vor keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Eingabe vom 8. Dezember 2006 gestellten, bis anhin nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-6197/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (...) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref. Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: Seite 15

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