Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6184/2023
Urteil v o m 3 0 . Juli 2026 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Jonas Perrin.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Chiara A. Donati, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2023.
D-6184/2023 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte am (…) 2023 von Istanbul über den Luftweg in die Schweiz, wo sie am 24. August 2023 um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der Anhörung vom 4. Oktober 2023 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Geschwistern in B._______ (Provinz Diyarbakır) gewohnt, wo sie die Schule besucht habe. Im Jahr 2010 sei einer ihrer Cousins, der sich der kurdischen Guerilla angeschlossen habe, in den Bergen von türkischen Sicherheitskräften getötet worden. Im Jahr 2016 habe eine ihrer Schwestern aufgrund ihrer kurdischen Ethnie ihre Anstellung verloren, woraufhin ihr Vater viermal versetzt worden sei; ihre andere Schwester sei trotz hoher Punktzahl an der Eignungsprüfung für den öffentlichen Dienst nicht berücksichtigt worden. Auch sie – die Beschwerdeführerin – sei als Kurdin in der Türkei stets schikaniert und ausgeschlossen worden; so sei sie im Gymnasium von einer Mitschülerin – der Tochter eines Militärs oder Polizisten – wiederholt als Terroristin und Separatistin bezeichnet worden. Zwischen den Jahren 2021 und 2023 habe sie sich zudem für die Halkların Demokratik Partisi (HDP, Demokratische Partei der Völker) engagiert. Da sie damals noch nicht volljährig gewesen sei, habe sie zwar nicht offizielles Mitglied werden können, sie habe jedoch an Protesten und Veranstaltungen teilgenommen, Plakate geklebt, Broschüren und kurdische Schals verteilt sowie Spielzeug und Bücher für Kinder gesammelt. Dabei sei sie mehrmals beschimpft, angefasst und sexuell belästigt worden. Im Anschluss an die Erdbeben vom Februar 2023 habe sie mitgeholfen, Spenden für die Opfer der Naturkatastrophe zu sammeln. Am 23. März 2023 habe sie den Spendenerlös auf dem Büro der HDP-Sektion C._______ (Provinz Diyarbakır) abgegeben; auf dem Rückweg sei sie kurz vor der Bushaltestelle an den Haaren gezogen und zu Fall gebracht worden. Zwei Frauen hätten sich um sie gekümmert und ihr mitgeteilt, beim Täter habe es sich um einen etwa 25-jährigen Mann gehandelt. Anschliessend sei sie nach Hause gefahren, wo sie von ihrer Schwester abgeholt worden sei. Da sie sich in jener Zeit auf die Universitätseintrittsprüfungen vorbereitet habe, habe sie – aus Furcht vor weiteren Geschehnissen – ihren Schwager gebeten, sie jeweils zu den Vorbereitungstests zu begleiten. Am 27. Juni 2023 – nachdem sie mit Freundinnen aus gewesen sei – habe an der Bushaltestelle in der Nähe ihres Zuhauses ein Fahrzeug mit zwei Männern neben ihr angehalten. Einer der Männer habe sie mit ihrem Vornamen angesprochen, sie vulgär
D-6184/2023 beschimpft und gesagt, er wisse, wer sie sei; sollte sie nicht zur Vernunft kommen, würde er ihr in den Kopf schiessen. Anschliessend habe der Mann ihr eine Handfeuerwaffe gezeigt und die beiden Männer seien losgefahren. Zuhause habe sie ihrer Mutter und später ihren anderen Familienmitgliedern von den Geschehnissen erzählt. Aus Furcht vor weiteren Behelligungen habe sie die Wohnung ihrer Familie ungefähr einen Monat lang kaum verlassen. Gemeinsam mit ihrer Familie habe sie dann entschieden, aus der Türkei zu fliehen. Da sie aufgrund der Anstellung ihres Vaters beim (…) über einen türkischen Sonderpass verfüge, sei die legale Ausreise aus der Türkei problemlos gewesen. Am (…) 2023, als sie sich bereits in der Schweiz befunden habe, habe die Polizei die Wohnung ihrer Familie durchsucht. Seit August 2023 sei sie auf X (vormals Twitter) aktiv, wo sie regierungskritische Inhalte verbreite. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie folgende Unterlagen ein: • ein türkischer Sonderpass (Hususi Pasaport) im Original; • ein Schreiben des Provinzbüros B.______ der HDP vom 9. August 2023 im Original; • ein Abiturzeugnis vom (…) 2023 in Kopie; • eine Bescheinigung über das Prüfungsergebnis der Hochschuleinrichtungen vom Jahr 2023 in Kopie; • drei Zeitungsartikel betreffend die Tötung von D._______ vom 4. Oktober 2010 beziehungsweise vom 5. Juli 2010 in Kopie; • fünf Fotos einer durchsuchten Wohnung in Kopie; • ein Referenzschreiben von E._______, dem Anwalt von F._______, der Schwester der Beschwerdeführerin, vom 2. Oktober 2023 in Kopie; • eine Vollmacht von F._______ zugunsten ihres Anwalts E._______ vom 10. Januar 2017 in Kopie. C. Am 11. Oktober 2023 unterbreitete das SEM der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin den ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. D. Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 12. Oktober 2023 erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden.
D-6184/2023 E. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. F. Mit Eingabe ihrer Rechtvertreterin vom 10. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zur Stützung ihrer Beschwerdevorbringen reichte sie folgende neue Unterlagen ins Recht: • einen Auszug aus dem Amtsblatt der Europäischen Union (…); • ein handschriftliches Schreiben der Eltern vom 11. November 2023 in Kopie einschliesslich einer italienischen Übersetzung; • drei Zeitungsartikel in italienischer, deutscher und englischer Sprache; • ein Ausdruck der Anmeldeinformationen eines X-Kontos; • türkische Verfahrensakten betreffend die Anfechtung der Entlassung aus dem öffentlichen Dienst von F._______, der Schwester der Beschwerdeführerin, in Kopie; • türkische Verfahrensakten betreffend einen Freispruch von F.______ vom Delikt der Beleidigung der türkischen Nation gemäss Art. 301 des türkischen Strafgesetzbuches (TCK), in Kopie; • ein elektronisches Denunzierungsschreiben von «TC Gonulusu»; • ein handschriftliches Schreiben von F._______; • ein Schreiben des türkischen Anwalts E._______ vom 2. Januar 2023 einschliesslich italienischer und deutscher Übersetzung; • Reisehinweise für die Türkei des Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) vom 2. Oktober 2023. G. Mit Instruktionsverfügung vom 16. November 2023 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, Übersetzungen in eine
D-6184/2023 Amtssprache der mit der Beschwerde eingereichten türkischen Beweismittel nachzureichen. H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 16. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel in türkischer Sprache zu den Akten. I. Mit Instruktionsverfügung vom 21. November 2023 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, eine Übersetzung der mit Eingabe vom 16. November 2023 eingereichten Beweismittel nachzureichen. J. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 23. November 2023 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin teilweise übersetzte Beweismittel zu den Akten. K. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 4. Januar 2024 legte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel mitsamt deutschen Übersetzungen ins Recht. L. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 4. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin weitere, teilweise übersetzte Beweismittel zu den Akten. M. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2024 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin erneut auf, eine Übersetzung der eingereichten türkischen Beweismittel nachzureichen und diese in ein Aktenverzeichnis aufzunehmen, sodass sich die einzelnen Dokumente zu den entsprechenden Übersetzungen eindeutig zuordnen liessen. N. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 8. April 2024 reichte die Beschwerdeführerin rund 120 türkischsprachige Dokumente und Übersetzungen, mehrheitlich doppelseitig bedruckt, ein. O. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die bisher eingereichten Übersetzungen weiterhin nicht in ein
D-6184/2023 Aktenverzeichnis aufgenommen worden seien, weshalb die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert wurde, sämtliche bis anhin eingereichten Beweismittel mit vollständiger Bezeichnung in ein Aktenverzeichnis aufzunehmen und gegebenenfalls auszuführen, inwiefern sich durch die ins Recht gelegten Unterlagen eine asylrechtlich relevante Verfolgung ergebe. P. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. April 2024 reichte die Beschwerdeführerin die bisher eingereichten Beweismittel samt Übersetzungen und Bezeichnungen zu den Akten. Q. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2024 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut, verfügte den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. R. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 27. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung ein. S. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2024 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest. Gleichzeitig äusserte sie sich zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel. T. In ihrer Replik vom 17. Juni 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen und deren Begründung fest und nahm gleichzeitig Stellung zur Vernehmlassung des SEM. U. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 12. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel einschliesslich deutschen Übersetzungen zu den Akten: • eine elektronische Korrespondenz mit E._______ vom 5. Mai 2025 einschliesslich deutscher Übersetzung; • eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ wegen Propaganda für eine terroristische Organisation vom (…) (Verfahrensnummer 2023/[…]) einschliesslich deutscher Übersetzung;
D-6184/2023 • eine Terminverfügung des (…) Strafgerichts von B._______ vom 4. November 2024 einschliesslich deutscher Übersetzung; • zwei Anhörungsprotokolle des (…) Strafgerichts von B._______ vom (…) 2024 beziehungsweise vom (…) 2025 einschliesslich deutscher Übersetzung; • eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ wegen Präsidentenbeleidigung vom (…) (Verfahrensnummer 2024/[…]) einschliesslich deutscher Übersetzung; • Akte 2025/(…) des 20. Strafgerichts B._______ vom 2. Mai 2025 einschliesslich deutscher Übersetzung; • vier Pressartikel einschliesslich deutscher Übersetzung. V. Mit Eingabe vom 29. Juli 2026 reichte die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
D-6184/2023 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das SEM an, zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Engagements für die HDP Belästigungen und Bedrohungen erfahren habe. Da ihre Tätigkeiten für die HDP aber nicht über allgemeine Unterstützungsleistungen hinausgegangen seien und sie auch kein Mitglied der Partei gewesen sei, habe sie sich politisch nicht in einer Weise exponiert, die auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch den türkischen Staat schliessen lasse. Zudem habe sie dargetan, dass weder gegen sie noch gegen Familienangehörige Straf- oder Ermittlungsverfahren eingeleitet worden seien und sie auch sonst nicht in Konflikt mit der türkischen Justiz geraten sei. Ferner sei niemand ihrer Familienangehörigen offizielles Mitglied der HDP; ihr Vater habe überdies, trotz seiner
D-6184/2023 Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie, eine hohe Beamtenposition beim türkischen (…) inne, zumal er sich nicht in politische Angelegenheiten involviere. In der Folge sei nicht ersichtlich, inwiefern die türkischen Sicherheitsbehörden ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an der Person der Beschwerdeführerin haben sollten. Des Weiteren gehe auch aus der geltend gemachten Hausdurchsuchung vom 3. August 2023 nicht hervor, inwieweit sich diese gegen die Beschwerdeführerin gerichtet habe und inwiefern diese im Zusammenhang mit den vorgebrachten politischen Aktivitäten stehen würde, mithin es zu keinen weiteren polizeilichen Untersuchungsmassnahmen gekommen sei. Abgesehen davon sei die vorgebrachte Haussuchung in ihrer Intensität nicht hinreichend, um die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen. Auch der Umstand, dass es ihr problemlos möglich gewesen sei, mit eigenem Pass legal ihren Heimatstaat zu verlassen, zeige das fehlende Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Behörden. Mit Blick auf die geltend gemachten Übergriffe vom März 2023 und vom Juni 2023 sowie auf die vorgebrachten sexuellen Belästigungen anlässlich von Kundgebungen sei festzustellen, dass es sich dabei um Behelligungen durch private Dritte handle, zumal ein Zusammenhang zum politischen Engagement der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich sei. Da sie von vornherein darauf verzichtet habe, die mutmasslichen Täter anzuzeigen und der türkische Staat praxisgemäss als schutzwillig beziehungsweise schutzfähig gelte, sei auch nicht vom fehlenden Schutzwillen beziehungsweise von der Schutzunfähigkeit der zuständigen Behörden auszugehen. Ferner sei festzuhalten, dass auch keine Gründe vorlägen, die auf das Bestehen einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund der Tötung eines ihrer Cousins im Jahre 2010 schliessen lassen würden, zumal die Beschwerdeführerin keine Nachteile aufgrund dessen Engagement erfahren habe. Ausserdem sei sie damals noch ein Kleinkind gewesen, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern deswegen ein Verfolgungsinteresse an ihrer Person bestehen sollte. Dasselbe gelte mit Blick auf die geltend gemachten beruflichen Nachteile ihrer Schwestern, zumal diese in ihrer Intensität für die Annahme einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht hinreichend seien und auch nicht ersichtlich sei, inwiefern sich diese auf die Beschwerdeführerin beziehen sollten. Schliesslich würden auch die anderweitig vorgerbachten Schikanen aufgrund der kurdischen Ethnie der Beschwerdeführerin keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen, zumal diese weite Teile der
D-6184/2023 kurdischen Bevölkerung gleichermassen treffen würden, es somit bereits an deren Gezieltheit fehle und diese auch mit Blick auf die Intensität der Nachteile nicht hinreichend für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung seien. 4.2 In ihrer Beschwerde entgegnete die Beschwerdeführerin, sie habe sich für die HDP politisch exponiert; dass sie aufgrund ihrer damaligen Minderjährigkeit kein Vollmitglied gewesen sei, könne ihr nicht angelastet werden. Die Hausdurchsuchung vom 3. August 2023 verdeutliche das Interesse an ihrer Person, das nach ihrer Volljährigkeit weiter zugenommen habe. Auch der Umstand, dass bisher noch keine Auszüge aus UYAP und e-Devlet vorhanden seien, sei ihrer damaligen Minderjährigkeit geschuldet, zumal ein Konto erst mit der Volljährigkeit erstellt werde. Ferner sei der türkische Staat auch nicht schutzwillig, zumal bereits über 4'000 HDP-Mitglieder zu Unrecht inhaftiert worden seien und der Staat eine freie Meinungsäusserung nicht zulasse. Der Umstand, dass keine offiziellen Dokumente bestehen würden, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu beweisen vermöchten, könne ihr nicht angelastet werden, zumal in der Türkei eine strafrechtliche Ahndung Minderjähriger wegen politischer Delikte offiziell nicht stattfinde beziehungsweise rechtlich nicht zulässig sei. Es sei daher von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Überdies sei vom Bestehen einer Reflexverfolgung auszugehen, nachdem gegen ihre Schwester wegen mehreren Straftaten und zivilrechtlichen Klagen ermittelt werde, was auch das beigelegte Anwaltsschreiben bestätige. Schliesslich bestünden auch subjektive Nachfluchtgründe, da sie seit ihrer Ankunft in der Schweiz auf X regierungskritische Inhalte verbreite. 4.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz fest, die im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Akten ihrer Schwester F._______ betreffend ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 TCK, betreffend ihre Entlassung aus dem öffentlichen Dienst und betreffend eine Verbindung zu einer terroristischen Organisation vermöchten die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nicht zu begründen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern diese eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführerin belegen sollten; auch habe sie im erstinstanzlichen Verfahren keine Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten ihrer Schwester vorgebracht. Ferner sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb diese Unterlagen erst auf Beschwerdeebene eingereicht worden seien, zumal diese vor dem Datum des Asylgesuchs der Beschwerde-
D-6184/2023 führerin datierten. Überdies seien auch die eingereichten Fotos einer angeblichen Polizeirazzia nicht geeignet, die geltend gemachte Hausdurchsuchung zu belegen, zumal darauf lediglich unaufgeräumte Wohnräume erkennbar seien. Es sei ausserdem nicht nachvollziehbar, dass sie gemäss dem Schreiben ihrer Eltern vom 1. November 2023 mehrmals und zuletzt am 20. Oktober 2023 durchsucht worden sei, zumal sich die Beschwerdeführerin damals bereits in der Schweiz befunden habe. Mit Blick auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe aufgrund der Veröffentlichung regierungskritischer Inhalte auf X sei festzuhalten, dass aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Verfahrensakten nicht hervorgehe, dass ein Festnahme- oder Vorführbefehl gegen die Beschwerdeführerin erlassen worden sei. Zwar mache der türkische Anwalt geltend, es sei ein entsprechender Haftbefehl ausgestellt worden; ein solcher sei den Unterlagen aber nicht zu entnehmen. Aus den eingereichten Akten gehe lediglich hervor, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahren, jedoch kein Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei. Es sei darauf zu verweisen, dass in der Türkei zahlreiche solcher Ermittlungsverfahren eingeleitet und anschliessend wieder eingestellt würden. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit eine Anklage gegen die Beschwerdeführerin erhoben, ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden oder ein Urteil ergehen würde. Nach dem Gesagten sei damit nicht vom Bestehen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen, weshalb auf eine Prüfung der Echtheit der eingereichten Akten verzichtet werden könne. Schliesslich würden die geteilten Inhalte auf X einen engen zeitlichen Zusammenhang zur Stellung des Asylgesuchs aufweisen, weshalb die Beschwerdeführerin auch deshalb nicht den Eindruck einer regierungsfeindlichen Aktivistin erwecke. 4.4 In ihrer Replik vom 17. Juni 2024 erwiderte die Beschwerdeführerin, es sei entgegen der Argumentation der Vorinstanz vom Bestehen einer Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten ihrer Schwester auszugehen, zumal dies in der Türkei regelmässig der Fall sei. Mit Blick auf die subjektive Nachflucht habe der Anwalt ihrer Schwester dargelegt, dass ein Haftbefehl gegen sie – die Beschwerdeführerin – vorliege; die diesbezügliche Argumentation der Vorinstanz verfange somit nicht. Ausserdem gehe aus dem eingereichten Untersuchungsbericht hervor, dass sie als mögliches Mitglied der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK; Arbeiterpartei Kurdistans) beziehungsweise der Koma Civakên Kurdistan
D-6184/2023 (KCK; Union der Gemeinschaften Kurdistans) überwacht werde; auch sei den Behörden bekannt, dass sie das Land über den Luftweg ohne geplante Rückreise verlassen habe. Als PKK-Sympathisantin sei sie willkürlicher Verhaftung, unfairen Gerichtsverfahren und Folter – und somit einem realen und konkreten Risiko einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung – ausgesetzt. Dies werde auch durch die Aussagen ihrer Eltern sowie durch den Umstand gestützt, dass eine unbekannte Person ihre Wohnadresse öffentlich gemacht habe. Ausserdem würden die eingereichten Fotos die vorgerbachte Hausdurchsuchung hinreichend zu belegen vermögen; dies sei insbesondere vor dem Hintergrund ihrer damaligen Minderjährigkeit beachtlich. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die vorinstanzlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung den Asylpunkt betreffend nicht zu beanstanden sind. 5.2 Die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur kurdischen Ethnie vermag für sich genommen noch keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen und gemäss gefestigter Praxis führen allgemein die kurdische Bevölkerung betreffende Nachteile nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, zumal die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4). Insofern genügen weder die Schikanen in der Schule noch die weiteren im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie geltend gemachten Nachteile zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Unbesehen davon erreichen diese auch die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität nicht. 5.3 Mit Blick auf das geltend gemachte Engagement für die HDP ist gemeinsam mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dieses nicht über allgemeine Unterstützungsleistungen hinausgegangen ist, welches typischerweise kein Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Sicherheitsbehörden zu begründen vermag. Betreffend den Einwand, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer Minderjährigkeit noch über kein e-Devlet-Konto verfügt, weswegen auch keine Verfahrensakten vorhanden seien, weist das Gericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass gemäss den Informationen des offiziellen Portals eine Registrierung beziehungsweise eine Nutzung der Dienste von e-Devlet mit vollendetem 15. Lebensjahr vorgesehen
D-6184/2023 ist (vgl. < https://www.turkiye.gov.tr/bilgilendirme?konu=sikcaSorulanlar#s02 >, zuletzt besucht am 16.07.2023). An dieser Einschätzung vermag auch die angebliche Hausdurchsuchung vom 3. August 2023 nichts zu ändern, zumal aus den Verfahrensakten nicht hervorgeht, in welchem Zusammenhang diese stattgefunden haben soll. Auch ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach die eingereichten Fotos, auf denen eine unordentliche beziehungsweise womöglich durchsuchte Wohnung abgebildet ist, für sich genommen die angebliche Durchsuchung nicht zu belegen vermögen. 5.4 Weiter ist festzuhalten, dass auch die vorgebrachten Behelligungen im März 2023, im Juni 2023 und anlässlich verschiedener Kundgebungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht hinreichend sind. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt worden ist, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine staatliche Täterschaft (vgl. e-Akte (…)-14/15 [nachfolgend A14/15] F48; 64; 66; 75), weswegen zu prüfen ist, ob der türkische Staat im vorliegenden Fall als schutzwillig beziehungsweise schutzfähig zu erachten ist. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin – trotz Anraten des türkischen Anwalts – von vornherein auf eine Strafverfolgung verzichtete, weil sie eine Schmälerung des beruflichen Fortkommens ihrer Familie befürchtete. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der türkische Staat, auch im Zusammenhang mit frauenspezifischen Fluchtgründen, grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig zu erachten (vgl. etwa D-5735/2024 vom 12. Februar 2025 E. 6.2 m.w.H.). Gemeinsam mit dem SEM ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin durchaus zumutbar gewesen wäre, mit Hilfe einer professionellen Vertretung, gegen die erfahrenen Nachteile straf- und zivilrechtlich vorzugehen. Hinweise auf fehlenden staatlichen Schutz sind nicht vorhanden, weshalb die Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. 5.5 Ferner stellt das Gericht fest, dass auch die Voraussetzungen an eine Reflexverfolgung nicht gegeben sind. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einer Verfolgung ausgesetzt ist, zwar zu einer Reflexverfolgung führen (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h sowie BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Vorliegend ist aber nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Tötung ihres Cousins im Jahr 2010 beziehungsweise durch die vorgebrachten strafrechtlichen und zivilrechtlichen Streitigkeiten ihrer Schwestern selbst in den Fokus der türkischen Behörden geraten sein sollte. Daran ändert auch die angebliche Verurteilung ihrer Schwester wegen Präsidentenbeleidigung gemäss
D-6184/2023 Art. 299 TCK nichts, zumal kein Zusammenhang mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin ersichtlich ist. 5.6 5.6.1 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, sie werde vom türkischen Staat aufgrund der Veröffentlichung von regierungskritischem Inhalt auf X im Anschluss an ihre Einreise in die Schweiz verfolgt; namentlich seien Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden, so das Verfahren 2023/(…) wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes (Gesetz Nr. 3713) und das Verfahren 2024/(…) wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 TCK. Dabei sei nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren gegen sie Anklage erhoben sowie ein Gerichtsverfahren eröffnet und in dessen Rahmen ein Haftbefehl gegen sie erlassen worden. Aus den Akten (vgl. insbesondere Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Mai 2025) ist betreffend das Verfahren 2023/(…) wegen Propaganda für eine terroristische Organisation allerdings nicht ersichtlich, dass ein türkisches Gericht die Anklageschrift («Iddianame») vom 23. September 2023 akzeptiert hätte (vgl. BM L); in den weiteren eingereichten Dokumenten wird zwar die Ausstellung eines Haftbefehls erwähnt (vgl. BM M), dieser fehlt in den Akten jedoch weiterhin. Betreffend den im Verfahren 2024/(…) wegen Präsidentenbeleidigung zu den Akten gereichten «Haftbefehl» ist festzuhalten, dass es sich dabei um einen gerichtlichen Vorführbefehl handelt, welcher der Wahrnehmung der Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin, mithin der gerichtlichen Entgegennahme ihrer «Verteidigungsaussagen» dient und nicht deren Festnahme. Dementsprechend wurde denn auch die Gerichtsverhandlung – da die Beschwerdeführerin bislang nicht angehört werden konnte – (erstmals) auf den (…) 2025 vertagt. 5.6.2 Im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Frage befasst, welche Bedeutung in der Türkei eingeleiteten Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation im Asylverfahren zukommt. Es kam dabei zusammenfassend zum Schluss, dass sich alleine aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Propaganda für terroristische Organisationen – auch kombiniert – noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt. Ein in der Türkei eingeleitetes staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Propaganda für eine terroristische Organisation
D-6184/2023 weist dann flüchtlingsrechtliche Relevanz auf, wenn kumulativ mehrere Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss im Anschluss an das abgeschlossene Ermittlungsverfahren tatsächlich eine Anklage erhoben worden sein und das hierfür zuständige Gericht muss die Anklageschrift als begründet akzeptiert sowie ein Gerichtsverfahren gegen die betroffene Person eröffnet haben; zweitens müsste es in absehbarer Zukunft zu einer Verurteilung durch das betreffende Strafgericht kommen und dieser Entscheid müsste auch vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand haben; drittens müsste einer solchen Verurteilung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegen; und viertens müsste die Verurteilung eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität aufweisen. Eine solche Strafe sei bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 299 TCK (Präsidentenbeleidigung) und Art. 7 Abs. 2 ATG (Terrorpropaganda) in der Regel nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausgesprochen würden (vgl. a.a.O. E: 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). 5.7 Vor diesem Hintergrund erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verurteilung durch die türkischen Behörden nicht. Zwar soll gegen sie eine Anklage sowohl wegen Präsidentenbeleidigung als auch wegen Terrorpropaganda erhoben worden sein und ein gerichtlicher Vorführbefehl bestehen. Darüber hinaus wäre aber erforderlich, dass in absehbarer Zeit mit einer Verurteilung aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive zu rechnen wäre, welche vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte. Zudem müsste eine Strafe ausgesprochen werden, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich nicht vorbelastet und gilt somit als Ersttäterin. Sie verfügt auch nicht über ein ausgeprägtes politisches Profil, ein exponiertes politisches Engagement lässt sich nicht erkennen, namentlich vermitteln die Aktivitäten auf Social Media nicht dein Eindruck einer politischen Aktivistin. Eine relevante Schärfung ihres Profils ist auch nicht aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu ihrem im Jahr 2010 getöteten Cousin oder zu ihren vorerwähnten Schwestern anzunehmen; wie bereits dargelegt gibt es keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Reflexverfolgung respektive dafür, dass die türkischen Behörden versuchen könnten, sie an deren Stelle zu treffen. Bei dieser Sachlage ist angesichts des erwähnten Referenzurteils nicht davon auszugehen, dass die hängigen Gerichtsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe nach sich ziehen würden.
D-6184/2023 5.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
D-6184/2023 Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführe-rin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im
D-6184/2023 Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.). 7.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hält ausserdem den Vollzug von Wegweisungen in die von den Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete (Provinzen Kahramanmaraş, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakır, Kilis, Şanliurfa und Elaziğ) nicht für generell unzumutbar und nimmt zur Beurteilung der Zumutbarkeit eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vor (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1). Die Beschwerdeführerin lebte zwar vor ihrer Ausreise im von den Erdbeben betroffenem Gebiet Diyarbakır, dort befinden sich aber ihre Eltern, ihre beiden Schwestern, ihr Bruder und weitere zahlreiche Familienangehörige mütterlicher- und väterlicherseits (vgl. A14/15 F11; 13; 22; 36). Ihre Eltern verfügen über eine Eigentumswohnung (A14/15 F12), die durch die Erdbeben lediglich wenig beschädigt geworden sei (A14/15 F34) und die finanziellen Verhältnisse der Familie sind den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge gut (A14/15 F33), zumal ihr Vater (…) beim türkischen (…) sei (A14/15 F24). Ausserdem handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau mit hoher schulischer Bildung (A14/15 F17) ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen (A14/15 F5 und 6). Nach dem Gesagten erscheint somit eine soziale und wirtschaftliche Reintegration in den Heimatstaat hinreichend möglich, weshalb sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erweist. 7.4 Schliesslich – da der türkische Sonderpass, mit welchem die Beschwerdeführerin in die Schweiz gereist ist, inzwischen abgelaufen ist – obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
D-6184/2023 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 14. Mai 2024 unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen wurde, mit Eingabe vom 27. Mai 2024 eine Mittellosigkeits- und Unterstützungsbestätigung zu den Akten gereicht wurde und keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG mit Instruktionsverfügung vom 14. Mai 2024 ist der eingesetzten Rechtsvertretung ein amtliches Honorar zu entrichten. Die eingesetzte Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Chiara A. Donati, reichte mit Eingabe vom 29. Juli 2026 eine Kostennote zu den Akten, in welcher sie einen zeitlichen Aufwand von 18,9 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.– sowie Spesen von insgesamt Fr. 376.80 beziehungsweise einen Gesamtbetrag von Fr. 4'084.90 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend macht. Der Stundenansatz ist zu bestätigen, hingegen erweist sich der ausgewiesene zeitliche Aufwand angesichts der Verfahrensumstände und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen als deutlich überhöht. Das aus der Gerichtskasse zu entrichtende amtliche Honorar ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf insgesamt Fr. 2’500.– (inkl. Spesen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D-6184/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Chiara A. Donati, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'500.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Jonas Perrin
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