Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6172/2015
Urteil v o m 2 . Dezember 2015 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. September 2015 / N (…)
D-6172/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihr Heimatland Eritrea eigenen Angaben zufolge im August 2014 in Richtung C._______. Von dort seien sie auf dem Seeweg nach Italien (D._______) gelangt und via E._______ am 13. Mai 2015 illegal in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. Am 10. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin und am 18. Juni 2015 der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ summarisch befragt. Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer an, in Eritrea unverschuldet verhaftet und während mehrerer Jahre (…) in Gefangenschaft gewesen zu sein. Die Beschwerdeführerin machte geltend, im (…) ebenfalls unverschuldet inhaftiert worden zu sein, wobei ihr nach (…) die Flucht gelungen sei. Im Jahr (…) sei sie wieder in Haft genommen worden, wobei ihr im Jahr (…) erneut die Flucht gelungen sei. Anlässlich der Befragungen wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches Land gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, dass sie nicht nach Italien zurückkehren werde, da es dort "nicht gut sei". Der Beschwerdeführer erklärte, "er würde sich dabei schlecht fühlen", wenn er nach Italien zurückkehren würde. B. Am 25. Juni 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III- VO. Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung. C. Am 15. September 2015 wurde das SEM darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin (…) schwanger sei, worauf die Vorinstanz gleichentags die italienischen Behörden über die Schwangerschaft in Kenntnis setzte.
D-6172/2015 D. Mit Verfügung vom 15. September 2015 – eröffnet am 23. September 2015 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden. E. Mit Eingabe vom 30. September 2015 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung des SEM vom 15. September 2015 sei aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden einzutreten und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen und der Vollzug der Wegweisung sei per sofort auszusetzen. Zudem sei die vollumfängliche Akteneinsicht sowie eventualiter das rechtliche Gehör zu gewähren; alsdann sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aus und hiess die Gesuche um Einsicht in die Akten A1 und A12 sowie um Einreichung einer allfälligen Beschwerdeergänzung gut. Die Gesuche um Einsicht in die Akten A3, A7, A8, A13, A15, A17, A18, A19, A21 und einen Bericht betreffend (…) sowie um entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs wurden abgewiesen.
D-6172/2015 G. Am 12. Oktober 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
D-6172/2015 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, bei der summarischen Befragung hätten die Beschwerdeführenden zu Protokoll gegeben, im Mai 2015 in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist zu sein. Die italienischen Behörden hätten innert Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung ihrer Asyl- und Wegweisungsverfahren gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO am 26. August 2015 an Italien übergegangen sei. Anlässlich des ihr am 18. Juni 2015 gewährten rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass sie nicht nach Italien zurückkehren möchte, da es dort nicht gut sei. Der Beschwerdeführer habe dabei zu Protokoll gegeben, dass er sich schlecht fühlen würde, falls er nach Italien zurückkehren müsste. Der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege. Italien sei Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Zudem habe Italien die Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, umgesetzt. Sie könnten sich daher an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden vermöchten die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien somit nicht zu widerlegen. Aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin (…) schwanger sei. Mit Schreiben vom 15. September 2015 habe das SEM die italienischen Behörden über ihre Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt. Sollte das Kind vor der Überstellung nach Italien geboren werden, werde das SEM die italienischen Behörden entsprechend informieren. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und
D-6172/2015 somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung von Familien in Italien würden dem SEM keine konkreten Hinweise vorliegen, dass Italien, trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, nach der Geburt ihres Kindes nicht in der Lage sein werde, sie und ihr Kind gemeinsam und in einer dem Alter ihres Kindes gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei somit zulässig. Sodann würden keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden. Den Wegweisungsvollzug nach Italien qualifizierte die Vorinstanz sodann als zumutbar, technisch möglich sowie praktisch durchführbar. 4. Auf Beschwerdeebene wird vorab gerügt, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt, was zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge habe. Eventualiter müsse die Verweigerung der Akteneinsicht zur Folge haben, dass den Beschwerdeführenden nach der Gewährung der Einsicht in die Asylakten eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gewährt werde. Das Bundesverwaltungsgericht behandelte die Rügen betreffend Akteneinsicht in der Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2015. Nach erfolgter Akteneinsicht wurde am 13. Oktober 2015 eine Beschwerdeergänzung eingereicht. Den Beschwerdeführenden wurde damit das vollumfängliche Akteneinsichtsrecht gewährt und sie hatten Gelegenheit, sich dazu vor der Beschwerdeinstanz zu äussern. Entsprechend gilt eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich der Akteneinsicht als geheilt. Mithin ist ihnen kein prozessualer Nachteil erwachsen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das SEM – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2015 erwogen – die Akte A12 zur Einsicht freigegeben hatte, dieses Dokument vermutlich aufgrund eines Kanzleiversehens jedoch den Beschwerdeführenden nicht zugestellt wurde. Es kann deshalb – entgegen den Beschwerdevorbringen – in diesem Zusammenhang nicht von einer Verweigerung der Akteneinsicht gesprochen werden. Aus dem Umstand, dass das Gericht – aus Gründen der Transparenz – Einsicht in die Akte A1 (Personalienblätter) gewährte, kann zudem nicht geschlossen werden, dass das SEM in diesem Zusammenhang durch deren Nichtzustellung das rechtliche Gehör verletzte, zumal diesem Aktenstück – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – vorliegend keine beweisrechtliche Bedeutung zukommt (siehe nachfolgende E. 5.1).
D-6172/2015 Der Antrag der Beschwerdeführenden, die vorinstanzliche Verfügung sei wegen Verletzung des Akteneinsichtsrechts aufzuheben, ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden haben es unterlassen, die von ihnen angegebene Identität bis dato mit einem rechtsgenüglichen Identitätspapier zu belegen. Dem wird auf Beschwerdeebene (vgl. Ziff. 3 und 31 der Rechtsschriften) entgegengehalten, das Personalienblatt (Akte A1) belege nicht nur ihre Identität, sondern unterstreiche auch die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, weshalb zwingend Einsicht in dieses Dokument zu gewähren sei. Die Beschwerdeführenden verkennen offenbar, dass die Identität nur mit einem Reisepapier oder einem Identitätsausweis beziehungsweise -papier im Sinne von Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) belegt werden kann (vgl. BVGE 2007/7). Das Personalienblatt, welches ausschliesslich auf ihren eigenen Angaben beruht, taugt nicht zum Beweis der Identität und stellt deshalb kein rechtsgenügliches Identitätsdokument dar. Die Identität der Beschwerdeführenden bleibt somit weiterhin unbelegt. 5.2 5.2.1 Sodann rügen die Beschwerdeführenden, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers, G._______, ebenfalls in der Schweiz aufhalte, obwohl der Beschwerdeführer anlässlich der BzP ausdrücklich darauf hingewiesen habe. Ebenfalls unerwähnt sei, dass den Beschwerdeführenden in Italien keine Fingerabdrücke abgenommen worden und ihre Personalien nicht registriert worden seien. 5.2.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage des Eintretens auf ein Asylgesuch – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE 2011/37 E. 5.4.1, 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1).
D-6172/2015 5.2.3 Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung sind die Überlegungen, von denen sich das SEM leiten liess, klar ersichtlich. Gleichzeitig ist explizit darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand von Gesuchstellenden auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b m.w.H.), was sie in casu auch getan hat. Die Anwesenheit eines angeblichen Bruders des Beschwerdeführers in der Schweiz stellt vorliegend keinen wesentlichen Umstand dar, der bei der Frage des für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsentscheides zuständigen Staates relevant wäre, zumal die Beschwerdeführenden selber in ihren Ausführungen daraus keine Rechtsfolge ableiten. Ebenso wenig war das SEM gehalten zu erwähnen, dass die Beschwerdeführenden in Italien nicht daktyloskopiert, nicht kontrolliert und ihre Personalien nicht abgenommen worden seien, da wesentlich für das Übernahmegesuch vom 25. Juni 2015 ihre Aussage ist, sie seien illegal in Italien eingereist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO; vgl. nachfolgende E. 6.6). 5.3 5.3.1 Weiter wird gerügt, das SEM habe seine Abklärungspflicht auf schwerwiegende Weise verletzt, indem es keinerlei Abklärungen über den Reiseweg der Beschwerdeführenden getroffen habe. So sei es nämlich alles andere als erwiesen, dass sich die Beschwerdeführenden überhaupt in Italien aufgehalten hätten. Offensichtlich würden sie sich mit den geographischen Gegebenheiten in Europa nicht auskennen, was aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervorgehe, wonach sie von E._______ aus mit einem Bus in die Schweiz gereist seien und der Bus dabei am Meer entlang gefahren sei. Das SEM stütze die angebliche Zuständigkeit Italiens einzig auf die Aussagen der Beschwerdeführenden. Weder von Italien selbst noch von anderer Seite her sei bis heute jedoch bestätigt worden, dass sich die Beschwerdeführenden tatsächlich in Italien aufgehalten hätten. Den Aussagen der Beschwerdeführenden betreffend ihre Reiseroute dürfe nicht allzu viel Gewicht beigemessen werden. Eine Verletzung der Abklärungspflicht liege auch darin, dass es das SEM unterlassen habe, in Anbetracht der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bei den italienischen Behörden eine individuelle Zusicherung bezüglich der altersgerechten Beherbergung von Kindern einzuholen. 5.3.2 Die Rüge, es seien keine Abklärungen zum Reiseweg vorgenommen worden, ist unhaltbar und als unbeholfener Erklärungsversuch zur Begründung des geforderten Selbsteintrittrechts der Schweiz zu qualifizieren. So
D-6172/2015 sagte nämlich der Beschwerdeführer explizit aus, er sei auf dem Seeweg nach Italien gelangt. Auf dem Meer seien sie aufgegriffen und an einen ihm unbekannten Ort in D._______ gebracht worden. Danach sei er mit dem Zug via E._______ in die Schweiz gelangt. Zu einem späteren Zeitpunkt der Befragung bestätigte er seine Aussage erneut und erklärte, mit einer Begleitperson nach E._______ gereist zu sein (vgl. A 6/12 S. 6 f). Die Beschwerdeführerin erklärte in Übereinstimmung mit den Aussagen ihres Ehemannes, auf dem Seeweg nach Italien gelangt und auf dem Landweg via E._______ in die Schweiz weitergereist zu sein. Sie seien im Bus nach E._______ gefahren und von dort aus mit dem Zug in die Schweiz gelangt (vgl. A 4/13 S. 7). Sodann gab die Beschwerdeführerin auf die Frage nach dem Einsteigeort beziehungsweise der Fahrstrecke nach E._______ – das heisst in Richtung E._______ – zu Protokoll, auf der Fahrt das Meer gesehen zu haben beziehungsweise dem Meer entlang gefahren zu sein (vgl. A 4/13 S. 7). Die in der Beschwerde – unter Verweis auf die Akte A4 Seite 7 – enthaltene Behauptung, sie seien von E._______ aus mit dem Bus in die Schweiz gelangt und dabei dem Meer entlang gefahren, ist aktenwidrig, da der gleichen Protokollstelle zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin unmissverständlich aussagte, sie seien von E._______ aus mit dem Zug in die Schweiz gereist. Daraus abzuleiten, die Beschwerdeführenden verfügten offensichtlich über dermassen schlechte geografische Kenntnisse, dass ihr Aufenthalt in Italien zu bestreiten sei, ist haltlos. Die Beschwerdeführenden bestätigten nämlich die Richtigkeit und Wahrheit ihrer Aussagen unterschriftlich, weshalb sie auf ihre Angaben zu behaften sind. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer laut seinen Aussagen H._______ Jahre die Schule besuchte und ein wenig I._______ spricht (vgl. A 6/12 S. 4), weshalb davon auszugehen ist, er habe sich die wichtigsten Stationen seiner Reise in die Schweiz merken können. Indem das SEM die Aussagen der Beschwerdeführenden zur Grundlage seines Entscheides machte, beging es keinen Rechtsfehler. Es wird denn auch in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern die italienischen Behörden in der Lage sein sollten, einen tatsächlichen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Italien zu bestätigen, zumal diese zu Protokoll gaben, dort weder daktyloskopisch erfasst noch kontrolliert worden zu sein. Das Einholen einer entsprechenden Bestätigung von den italienischen Behörden – beziehungsweise von nicht näher bezeichneter "anderer Seite" – ist in Anbetracht der dargestellten Sachlage unrealistisch. 5.3.3 Das SEM war auch nicht verpflichtet, aufgrund der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bei den italienischen Behörden eine individuelle
D-6172/2015 Zusicherung bezüglich der altersgerechten Beherbergung von Kindern und der Wahrung der Familieneinheit einzuholen, wie sich aus der nachfolgenden E. 7.3 ergibt. 5.3.4 Nach dem Gesagten war das SEM klarerweise und entgegen der diesbezüglichen Forderung auf Beschwerdeebene nicht gehalten, weitere Abklärungen zum Reiseweg der Beschwerdeführenden und hinsichtlich ihrer Aufnahme in Italien durchzuführen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Abklärung und Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung ist somit abzuweisen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
D-6172/2015 6.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 6.5 Das SEM ersuchte in Anbetracht der illegalen Einreise der Beschwerdeführenden in Italien die dortigen Behörden am 25. Juni 2015 um Aufnahme gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit – entgegen der anderslautenden Meinung auf Beschwerdeebene – implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). 6.6 Grundsätzlich ist die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens damit gegeben. Dabei ist anzumerken, dass die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO weder eine vorgängige Registrierung respektive daktyloskopische Erfassung noch eine Asylantragstellung im zuständigen Staat voraussetzt. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden fordern mit ihren Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde. 7.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Beschwerdeführenden berufen sich auf das Selbsteintrittsrecht in Verbindung mit Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf.
D-6172/2015 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zudem zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben. 7.3 7.3.1 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte im Urteil Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12, hinsichtlich der Lebensbedingungen von asylsuchenden Personen in Italien keine systemischen Mängel fest. Die heutige Lage Italiens sei nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Grosse Kammer, 30696/09) vergleichbar. Die Struktur und der allgemeine Zustand der Aufnahmebedingungen in Italien würden noch kein grundsätzliches Hindernis für Asylsuchende darstellen, auch wenn Zweifel hinsichtlich der Kapazitäten nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. § 114 f. und 120). Des Weiteren ruft der EGMR in Erinnerung, dass die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK ein gewisses Mindestmass an Schwere voraussetze, welche jedoch relativ sei und von den Umständen des Einzelfalles abhänge. Als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe ("catégorie de la population particulièrement défavorisée et vulnérable") würden asylsuchende Personen einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei – angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit ("eu égard à leurs besoins particuliers et à leur extrême vulnérabilité") – um Kinder handle (vgl. § 118 f.). Angesichts der erwähnten ernsthaften Zweifel
D-6172/2015 an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrer in Italien keine oder nur eine überfüllte Unterkunft vorfinden würden, wo keinerlei Privatsphäre, wenn nicht gar gesundheitsgefährdende und gewaltgeprägte Bedingungen herrschten (vgl. § 115 und 120). Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähme, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. § 122). 7.3.2 Entgegen der diesbezüglichen Rüge auf Beschwerdeebene war die Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht gehalten, eine Zusicherung einzuholen. Das von den Beschwerdeführenden angeführte und oben dargestellte Urteil Tarakhel des EGMR ist explizit auf Familien mit Kindern und nicht auch auf andere Personenkategorien, namentlich Schwangere, anwendbar. Die Beschwerdeführerin ist zur Zeit der Urteilsfällung im J._______ Monat ihrer Schwangerschaft. Für die auf Beschwerdeebene geforderte Einholung einer entsprechenden Zusicherung der italienischen Behörden durch die Vorinstanz besteht im vorliegenden Fall weder eine Rechtsgrundlage noch eine Notwendigkeit. 7.4 7.4.1 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Vorliegend führt die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt).
D-6172/2015 Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, insbesondere das Vorbringen, die genauen Details und Modalitäten der Rückübernahme würden nicht feststehen, zumal Italien sich zum Rückübernahmeersuchen nicht geäussert habe, ist nicht weiter einzugehen, da diese Fragen die tatsächliche Umsetzung des Vollzuges betreffen. 7.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung des Selbsteintrittsrechts von Art. 17 Dublin-III-VO. Damit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 7.6 Die Beschwerdeführenden können auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich ableiten, da diese (in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt, und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG ersichtlich ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 4 ff.). 8. Das BFM ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). Die Eventualanträge auf Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sind bei dieser Sachlage abzuwei-
D-6172/2015 sen. Eine vorläufige Aufnahme (vgl. die Ausführungen in Ziff. 26 der Beschwerde) ist ohnehin nicht Gegenstand einer Verfügung im Dublin-Verfahren. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen. 10. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Zudem wurde – obwohl eine entsprechende Bestätigung in Aussicht gestellt wurde – die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden nicht belegt. Das in der Beschwerde enthaltene Gesuch (vgl. Ziff. 28), falls bis zum Zeitpunkt des Entscheids über die Anträge betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Befreiung von den Verfahrenskosten die Bescheinigung der Sozialhilfeabhängigkeit noch nicht eingereicht worden sein sollte, sei eine entsprechende Frist zur Einreichung der Bestätigung anzusetzen, ist abzuweisen, da auch in der Eingabe vom 12. Oktober 2015 nicht begründet wird, weshalb die Beschwerdeführenden bis zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage waren, ihre Bedürftigkeit zu belegen. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.3 Von der Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung ist abzusehen, da die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Ausführungen zur gerügten Verletzung des Akteneinsichtsrechts – soweit sich diese als
D-6172/2015 notwendig erwiesen (Art. 7 Abs. 1 VGKE) – als gering zu erachten sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6172/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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