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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2011 D-617/2011

17 febbraio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,168 parole·~16 min·2

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 23. Juli 2010

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-617/2011 Urteil vom 17. Februar 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 23. Juli 2010 / (…).

D-617/2011 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte mit an die schweizerische Vertretung in Colombo gerichtetem, in englischer Sprache abgefasstem Schreiben vom 23. April 2007 sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls. Zur Begründung brachte sie vor, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und stamme aus B._______ (Distrikt C._______, Ostprovinz). Am 18. Juni 1996 sei sie den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) beigetreten und habe – unter ihrem damaligen Namen D._______ – in E._______ eine militärische Ausbildung absolviert. Nach der Ausbildung sei sie in F._______, G._______, H._______ und I._______ stationiert gewesen und habe dort an der geographischen Vermessung der Kampfgebiete mitgearbeitet. Am 20. Juni 2000 habe sie sich mit J._______, ebenfalls ein LTTE-Kämpfer, verheiratet; sie hätten einen nunmehr sechsjährigen gemeinsamen Sohn. Nachdem sich im Jahre 2004 eine Gruppe um den Kommandanten Karuna Amman von den LTTE abgespalten habe, hätten sie und ihr Mann sich entschlossen, die LTTE ebenfalls zu verlassen. Während einiger Zeit hätten sie sich in K._______ (Distrikt K._______, Nordwestprovinz) aufgehalten, bis finanzielle Probleme sie zur Rückkehr in ihren Heimatort B._______ gezwungen hätten. Am 23. April 2004 sei ihr Ehemann von unbekannten Leuten zu Hause abgeholt worden; seither habe sie nichts mehr von ihm gehört. Im Dezember 2004 habe sie einen Brief von der LTTE erhalten, wonach sie sich nach E._______ zu begeben habe. Dieser Aufforderung sei sie nicht nachgekommen; stattdessen habe sie ihren Aufenthaltsort gewechselt. Kürzlich hätten sich Anhänger von Karuna Amman in ihrem Elternhaus nach ihr erkundigt. Auch wisse sie, dass Leute des sri-lankischen Geheimdienstes nach früheren LTTE-Mitgliedern suchten. Sie fürchte nicht nur um ihr Leben, sondern vor allem auch um das Wohl ihres Sohnes. A.b Mit – ebenfalls in englischer Sprache gehaltenem – Schreiben vom 11. Juli 2007 bestätigte die schweizerische Vertretung in Colombo der Beschwerdeführerin den Eingang ihres Gesuches und forderte sie gleichzeitig auf, ihre Vorbringen bis zum 25. August 2007 näher zu begründen und zur Untermauerung derselben entsprechende, durch einen anerkannten Übersetzer in die englische Sprache übersetzte Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren einzureichen. A.c Die Beschwerdeführerin liess sich erst am 18. Oktober 2007 vernehmen. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen ihre bereits in der Eingabe vom 23. April 2007 gemachten Ausführungen. Des Weiteren brachte sie vor, sie habe kürzlich einen Brief von der Karuna Amman- Gruppe erhalten, in dem sie aufgefordert werde, der Gruppe, der sie kurze Zeit auch angehört habe, wieder beizutreten. Zudem seien die

D-617/2011 Nachforschungen nach ihrem verschollenen Ehemann ohne Erfolg geblieben. Es sei für sie als alleinstehende Frau sehr schwierig. Sie lebe in grosser Angst um sich und ihr Kind; wegen ihrer Probleme sei sie auch für ihre Verwandten zu einer Last geworden. Sie bitte daher inständig darum, in Frieden in der Schweiz leben zu dürfen. A.d Mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 wandte sich die schweizerische Vertretung in Colombo erneut an die Beschwerdeführerin und forderte sie auf, bis zum 26. November 2007 verschiedene konkrete Fragen (insbesondere zu den von ihr unternommenen Anstrengungen, von den heimatlichen Behörden Schutz zu erhalten oder zur Möglichkeit, den Problemen durch Wegzug in einen anderen Landesteil zu entgehen) zu beantworten. A.e Die Beschwerdeführerin wiederholte in ihrem Schreiben vom 12. November 2007 die bereits zuvor geschilderten Schwierigkeiten und führte überdies aus, am 7. September 2007 sei ihr Neffe von Leuten der Karuna Amman-Gruppe vorübergehend festgenommen worden. A.f Zur Untermauerung ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführerin – zu verschiedenen, mangels Vorliegens von Zustellcouverts oder eines Aktenverzeichnisses nicht genau bestimmbaren Zeitpunkten – mehrere, in englischer Sprache gehaltene oder mit englischen Übersetzungen versehene Identitätsdokumente (Identitätskarte, Eheschein, Geburtsscheine von sich und ihrem Ehemann), Farbkopien mehrerer Fotos sowie englische Übersetzungen einer auf den 8. September 2007 datierten Vorladung, sich am 10. September 2007 beim "Thamil Makkal Viduthalai Pulikal" zu melden, und eines Schreibens an Karuna Amman vom 12. Oktober 2007 zu den Akten. B. Am 30. November 2007 überwies die schweizerische Vertretung in Colombo die Akten der Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber an das BFM. C. C.a Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Schreiben vom 11. November 2008 erneut an die schweizerische Vertretung in Colombo. Die

D-617/2011 LTTE und auch der Geheimdienst hätten erfahren, dass sie sich am 25. August 2008 auf Geheiss von Karuna Amman hin ins "L._______"- Camp begeben habe. In der Folge habe sie einen Drohbrief erhalten, weshalb sie sich nun bei Verwandten in M._______ (Distrikt C._______) versteckt halte. Sie ersuche daher um Ausstellung eines Visums, damit sie und ihr Kind in Sicherheit leben könnten. Das erwähnte Dokument wurde ohne Übersetzung eingereicht. C.b Am 17. März 2009 ging bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein weiterer Brief der Beschwerdeführerin ein. Sie werde ständig von Unbekannten verfolgt und könne daher ihr Haus nicht verlassen. Am 15. Januar 2009 hätten drei bewaffnete Männer des "Criminal Investigation Department" (CID) zu Hause nach ihr gesucht. Ihre zu jenem Zeitpunkt anwesende Schwester und deren Ehemann seien bedroht und misshandelt worden. Zudem würden ehemalige LTTE- Mitglieder in der Nacht von Angehörigen der sri-lankischen Armee aufgesucht. Manchmal denke sie sogar daran, gemeinsam mit ihrem Sohn Selbstmord zu begehen. D. D.a Das BFM teilte der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 8. März 2010 mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der beigelegten Unterlagen als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf der Botschaft als nicht notwendig erweise. Im Weiteren erwäge es unter Berücksichtigung aller Faktoren (Beziehungsnähe zur Schweiz und hiesige Assimilationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimatstaat, Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat, öffentliches Interesse der Schweiz), das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern, da sie nicht als schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes erscheine. Das Bundesamt räumte der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, sich dazu innert dreissig Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu äussern und allfällige neue Gesuchsgründe vorzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. D.b Die Zwischenverfügung des BFM vom 8. März 2010 wurde der Beschwerdeführerin am 28. März 2010 eröffnet. Die Beschwerdeführerin liess sich innert der dreissigtägigen Frist nicht vernehmen.

D-617/2011 E. Mit Verfügung vom 23. Juli 2010 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Die Beschwerdeführerin beantragte mit am 9. September 2010 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo eingegangener, jedoch erst am 10. Januar 2011 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter, in englischer Sprache abgefasster Rechtsmitteleingabe vom 4. September 2010 sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die Gewährung des Asyls. Zur Begründung verwies sie auf die von ihr im vorinstanzlichen Verfahren geschilderten Probleme und insbesondere auf die Unmöglichkeit, sich in Sri Lanka frei bewegen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das genaue Datum der Eröffnung der BFM-Verfügung vom 23. Juli 2010 ist nicht bekannt. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin erhielt sie die besagte BFM-Verfügung am 29. August 2010. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist daher davon auszugehen, dass die am 9. September 2010 bei der schweizerischen Vertretung eingegangene Beschwerde (Art. 21 Abs. 1 VwVG, wonach bei Auslandverfahren das Datum der Übergabe an eine schweizerische diplomatische oder

D-617/2011 konsularische Vertretung massgeblich ist) rechtzeitig eingereicht worden ist. 1.3. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch – praxisgemäss – aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da – mit Ausnahme der angefochtenen Verfügung – die Zwischenverfügungen und Eingaben des vorinstanzlichen Verfahrens ebenfalls in englischer Sprache gehalten und die Rechtsmitteleingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.4. Die Beschwerde ist demnach – mit Ausnahme der genannten, jedoch als nicht wesentlich erachteten Mängel – frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5. In casu wird darauf verzichtet, den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin im Rubrum aufzunehmen, zumal den Akten dessen Personalien und genauer Aufenthaltsort nicht gesichert entnommen werden können. Mithin hat das BFM den besagten Sohn – zumal die Beschwerdeführerin für diesen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht ausdrücklich um Asyl nachsuchte und sie sich auch im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs nicht entsprechend vernehmen liess – zu Recht nicht ins Asylgesuch seiner Mutter einbezogen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-617/2011 3. 3.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.7). 3.2. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin von der schweizerischen Vertretung in Colombo nicht zu ihren Asylgründen befragt. Sie konnte ihre Vorbringen jedoch bereits in ihrem Asylgesuch und in dessen Ergänzungen schriftlich darlegen und dokumentieren, und erhielt danach mit Zwischenverfügung des BFM vom 8. März 2010 Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe; gleichzeitig wurde ihr auch das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuchs gewährt. Sie hat von ihrem Recht auf Stellungnahme indessen keinen Gebrauch gemacht. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erscheint der entscheidwesentliche Sachverhalt – wie das BFM in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt – angesichts der schriftlichen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete

D-617/2011 Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalt, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, E. 2.2.-g. S. 131 ff.; angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes hat diese Praxis nach wie vor Gültigkeit). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. 5. 5.1. Die Vorinstanz hielt in ihrer angefochtenen Verfügung vom 23. Juli 2010 vorab zutreffend fest, Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. 5.2. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Gesuches um Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und zur Gewährung des Asyls

D-617/2011 geltend, von verschiedenen Seiten behelligt zu werden: einerseits von den LTTE, da sie diese nach mehrjähriger Aktivität verlassen habe, andererseits von der sich von den LTTE abgespalteten Gruppe um Karuna Amman, welche sie zum (erneuten) Beitritt aufgefordert habe, und schliesslich auch von den sri-lankischen Sicherheitskräften. Überdies sei ihr Ehemann seit dem 23. April 2004, als er von Unbekannten zu Hause abgeholt worden sei, verschollen. Diese Vorbringen wurden von der Beschwerdeführerin mit der Einreichung eines an Karuna Amman gerichteten, auf den 12. Oktober 2007 datierten Briefes, in welchem sie diesen darum ersucht, sie nicht weiter zum Beitritt zu seiner Gruppe aufzufordern und ihr stattdessen bei der Suche nach ihrem verschwunden Ehemann zu helfen, eine Vorladung des "Thamil Makkal Vidutai (recte: Viduthalai) Pulikal" (die "Tamil Makkal Viduthalai Pulikal" [TMVP] ist die offizielle Bezeichnung für die Karuna Amman-Gruppe; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) in englischer Übersetzung, eine Kopie eines nicht übersetzten und auch nicht bestimmbaren Dokumentes (angeblich ein Drohbrief) sowie Farbkopien von fünf Fotos dokumentiert. 5.3. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Probleme wurden von der Vorinstanz grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zwar in ihrem an die schweizerische Vertretung gerichteten Schreiben vom 11. November 2008 erklärt hatte, sich nach Erhalt eines Drohbriefes bei Verwandten in M._______ versteckt gehalten zu haben, tatsächlich aber weiterhin an ihrer bisherigen Adresse in B._______ gewohnt und dort auch die Korrespondenz der schweizerischen Vertretung erhalten hat, sowie angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin zwar offenbar wiederholt von der Karuna Amman-Gruppe zum Beitritt aufgefordert, jedoch nie wirklich dazu gezwungen worden war und sie im Übrigen auch keine Festnahmen durch die LTTE oder durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte geltend gemacht hatte, gelangte das BFM berechtigterweise zum Schluss, die Beschwerdeführerin könne nicht als akut gefährdet bezeichnet werden. Des Weiteren legte das BFM zutreffend dar, durch die Abspaltung der Karuna Amman-Gruppe von den LTTE habe sich im Frühjahr 2004 die Lage in Sri Lanka verschärft. Die im Osten Sri Lankas aktive Fraktion, die TMVP beziehungsweise die Karuna Amman-Gruppe, habe um ihre Vorherrschaft gerungen, wobei ihr zur Durchsetzung ihres Machtanspruches jedes Mittel recht gewesen sei. Den damit verbundenen Machtkämpfen zwischen den LTTE und der TMVP seien insbesondere in den Jahren 2005 bis 2009 zahlreiche Menschen zum Opfer gefallen. Die Situation in Sri Lanka stelle sich heute jedoch anders dar als noch Anfang 2009. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen, womit sich das ganze Land erstmals seit 1983

D-617/2011 wieder unter Regierungskontrolle befinde. Auch wenn die Sicherheits- und Menschenrechtslage noch nicht befriedigend sei und sich regional unterschiedlich präsentiere, so sei die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen und "Killings" doch erheblich zurückgegangen. Zudem habe sich die TMVP als politische Partei etabliert und agiere nicht mehr als militante Gruppierung, weshalb sie auch kein Interesse mehr daran habe, ehemalige Mitglieder zu behelligen. Die BFM stellte im Weiteren zutreffend fest, auch die Furcht vor einer Verfolgung durch die LTTE oder durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte sei angesichts der heutigen Lage nicht mehr begründet. Die LTTE wurde im Mai 2009 völlig zerschlagen und ist nicht mehr handlungsfähig; auch für die Gerüchte, im Dschungel im Osten Sri Lankas könnten sich noch einzelne aktive Kader versteckt halten, gibt es keine Belege (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update vom 1. Dezember 2010, S. 6 ff.). Sodann verliess die Beschwerdeführerin die LTTE gemäss ihren Angaben bereits im Jahre 2004. Wie die Vorinstanz dazu richtig bemerkte, weist sie aufgrund des Umstandes, dass ihre LTTE- Mitgliedschaft bereits lange zurückliegt und überdies durch eine Zwangsrekrutierung erfolgte, kein Profil auf, welches für die sri-lankischen Behörden heute noch von Interesse sein könnte. Nach dem Gesagten gelangte das BFM berechtigterweise zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der – allesamt die Zeit vor Kriegsende betreffenden Probleme – zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr gefährdet und daher auch nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. An dieser Feststellung vermag auch die bedauernswerte Möglichkeit nichts zu ändern, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin verschollen bleiben könnte. Schliesslich sind auch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten, ebenfalls nur die Zeit vor Kriegsende betreffenden Beweismittel und die knappen, lediglich die bisherigen Vorbringen wiederholenden Argumente in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. 5.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asylrechtlich relevanten Motiven aufzuzeigen, die die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist als nicht gegeben zu qualifizieren. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nicht zu ändern vermögen. Das BFM hat der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im

D-617/2011 Ergebnis richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-617/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, an die schweizerische Vertretung in Colombo und an das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:

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