Abtei lung IV D-6163/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Januar 2008 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer. A._______, Syrien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. August 2007 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6163/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 15. August 2004 und gelangte am 21. September 2005 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 4. Oktober 2005 fand in () die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 7. November 2005 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die B._______. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei Kurde mit letztem Wohnsitz in C._______. Sein Bruder sei im Frühling 2004 im Zuge der durch ein Fussballspiel ausgelösten Kurden-Aufstände im Nordosten Syriens verletzt worden. Er habe danach mit seiner Schwester (N ) am 14. März 2004 an einer Solidaritätskundgebung teilgenommen. Nach dieser Teilnahme seien er und seine Schwester zu Hause bei ihren Eltern vom Geheimdienst gesucht worden. In der Folge seien sie sofort untergetaucht und hätten sich im August 2004 in die Türkei abgesetzt, wo sie etwas mehr als ein Jahr geblieben seien, bis sie sich schliesslich in die Schweiz begeben hätten. B. Ein Fingerabdruckvergleich mit Deutschland ergab, dass der Beschwerdeführer dort unter den Personalien D._______, Syrien, am 14. September 2005 erkennungsdienstlich erfasst worden war. Mit Schreiben vom 16. Juli 2007 wurde ihm das rechtliche Gehör dazu gewährt. Ebenso wurde ihm das rechtlich Gehör zu Ungereimtheiten zwischen seinen Aussagen und denjenigen seiner Schwester zur gemeinsamen Asylbegründung gewährt. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte mit Eingabe vom 24. Juli 2007. Mit Schreiben vom 26. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen Originalidentitätsausweis nachzureichen, unter Androhung eines Nichteintretensentscheids im Unterlassungsfall. Am 6. August 2007 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich der Ausweis bei Bekannten in der Post befinde und er versuche, seinen syrischen Ausweis zu beschaffen. C. Mit Verfügung vom 14. August 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. D-6163/2007 D. Mit Beschwerde vom 14. September 2007 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2007 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung desselben. Der Kostenvorschuss wurde am 2. Oktober 2007 einbezahlt. F. Das BFM schloss in seiner Vernehmlassung vom 6. Dezember 2007 auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). D-6163/2007 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine unsubstanziierten und realitätsfremden Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Es müsse der Schluss gezogen werden, dass er sich bei seinen Vorbringen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes beziehe. D-6163/2007 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen worden sei. Aber auch nach einer genauen Prüfung der vorliegenden Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 19. September 2007 festgehalten - zum Schluss, dass die wenig substanziierten Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu entkräften. Noch einmal ist zu betonen, dass die Nachreichung des Identitätsausweises im Original nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermag, zumal nicht dargelegt wird, auf welche Weise es dem Beschwerdeführer nun gelungen sein will, diesen Ausweis zu beschaffen, nachdem die Vorinstanz ihn bereits im Empfangszentrum (), mithin vor zwei Jahren, erstmals aufgefordert hat, diesen zu den Akten zu reichen, was die Vermutung nahe legt, er habe dieses Dokument den Schweizer Behörden bis dato willentlich vorenthalten. In diesem Zusammenhang fällt darüber hinaus auch auf, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit seiner Familie im Heimatland widersprüchlich äusserte. So gab er anlässlich der Empfangszentrumsbefragung zuerst an, er habe nichts zur Beschaffung von Identitätspapieren unternommen, weil er keine Telefonnummer habe, um nach Hause zu telefonieren respektive könne sich an die Telefonnummer nicht erinnern (vgl. A1, S. 4 f.). Bei der kantonalen Anhörung gab er zuerst an, zuhause nicht angerufen zu haben, weil er keine Telefonnummer dabei habe, um kurz darauf anzuführen, er habe versucht, anzurufen, es habe sich jedoch niemand gemeldet (vgl. A8, S. 12). Diese unterschiedlichen Versionen lassen sich nicht miteinander vereinbaren. Darüber hinaus bleiben die Aussagen zu den angeblichen Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts unglaubhaft. Insbesondere gibt es keinerlei Belege für die geltend gemachte behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer. Blosse, unbelegte Vermutung bleibt sodann, dass die Polizei die Namen und Fotos des Beschwerdeführers und von dessen Schwester gehabt haben solle. Ein Widerspruch ergibt sich zudem aus den Aussagen anlässlich der Empfangszentrumsbefragung im Zusammenhang mit der behördlichen Suche, indem der Beschwerdeführer zuerst angab, die Polizei sei am Tag nach der Demonstration zu ihnen nach Hause gekommen, aber sie seien nicht dort gewesen, im weiteren Verlauf der Befragung jedoch behauptete, er habe sich zu diesem Zeitpunkt zuhause versteckt aufgehalten (vgl. A1, S. 6). Des Weiteren gab der D-6163/2007 Beschwerdeführer auch zu Protokoll, am 12. März 2004 habe das Fussballspiel stattgefunden und am folgenden Tag die Demonstration, (vgl. A8, S. 8), später gab er jedoch an, die Demonstration hätte am 14. März 2004 stattgefunden (vgl. A8, S. 22). Diese unterschiedlichen Aussagen unterstreichen noch die vom BFM geäusserte Überzeugung, dass die Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft zu werten sind. Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht mit der in der Beschwerde vertretenen Ansicht einig, dass der Beschwerdeführer mit " " und " " (vgl. A1, S. 5) beide Clubnamen der Fussballvereine genannt hat. Dies ändert jedoch nichts an der Gesamtwürdigung der Vorbringen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Ausreise behauptet, er sei von der Türkei aus in einem LKW am 21. September 2005 in die Schweiz gekommen, wobei die Fahrt sieben bis acht Tage gedauert (vgl. A8, S. 16) und durch unbekannte Länder geführt habe (vgl. A1, S. 7), was sich aber mit der Tatsache nicht vereinbaren lässt, dass er am 14. September 2005 in Deutschland unter anderer Identität in einem Taxi aufgegriffen wurde, was deutlich gegen die Glaubhaftigkeit der angegeben Reiseumstände und gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht. Die Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG ist nach dem Gesagten und mit Verweis auf die – mit obiger Einschränkung – als zutreffend erachteten Erwägungen der Vorinstanz, auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann, als unbegründet zu bezeichnen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die allfällige Einreichung einer Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Frage, ob die syrischen Sicherheitskräfte eine Hausdurchsuchung auch ohne Durchsuchungsbefehl vornehmen würden, abzuwarten, da eine solche insgesamt am Ergebnis nichts zu ändern vermöchte, zumal es sich dabei höchstens um eine allgemeine, nicht auf den vorliegenden konkreten Fall bezogene Auskunft handeln könnte. 4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und D-6163/2007 ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20])). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit D-6163/2007 beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.7 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.9 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer, der syrischer Staatsangehöriger ist und nicht der Gruppe der staatenlosen Kurden angehört, bei einer Rückkehr nach Syrien einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Der junge Beschwerdeführer, von dem im Übrigen D-6163/2007 keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig sind, verfügt eigenen Angaben zufolge mit Eltern, Geschwistern, Onkel und Tanten über ein grosses familiäres Beziehungsnetz, weshalb er bei einer Rückkehr nach Syrien nicht auf sich allein gestellt ist. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine zwölfjährige Schulbildung und Berufserfahrung in einem E._______, was es ihm erleichtern sollte, in seinem angestammten Kulturkreis wieder Fuss zu fassen und sich dort eine Existenz aufzubauen. Bei dieser Sachlage ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten. 5.10 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.11 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.12 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173 320.2]) und mit dem am 2. Oktober 2007 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. D-6163/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ; per Kurier; in Kopie) - die (in Kopie; Beilage: Identitätsausweis im Original) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand: Seite 10