Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6160/2016
Urteil v o m 3 1 . Oktober 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______, geboren am (…), seine Ehefrau, 2. B._______, geboren am (…), sowie die Kinder 3. C._______, geboren am (...), und 4. D._______, geboren am (…), alle Albanien, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 28. September 2016 / N (…).
D-6160/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – ein Ehepaar mit seinen beiden Kindern – verliessen eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am (…) 2016 und reisten über E._______ am (…) 2016 in die Schweiz ein, wo sie am 29. August 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] F._______ um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 1. September 2016 und der einlässlichen Anhörungen vom 19. September 2016 machten sie zu ihren Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien albanische Staatsangehörige und hätten zuletzt in G._______ gelebt. Die Beschwerdeführerin habe einen (…) und sei zuletzt als (…) tätig gewesen. Seit ihrer ersten Schwangerschaft habe sie sich allerdings ausschliesslich als Hausfrau und Mutter betätigt. Der Beschwerdeführer habe die (…) abgeschlossen und in der Zeit von 2003 bis 2013 in H._______, wo er verheiratet gewesen sei, als (…) und (…) gearbeitet. Im Jahr 2013 sei er in seinen Heimatstaat zurückgekehrt und habe im Jahr 2016 seine jetzige Ehefrau nach einem komplizierten Scheidungsverfahren heiraten können. In G._______ habe er eine eigene Wohnung gehabt und ein eigenes (…)geschäft geführt, um das sich derzeit seine (…) kümmere. Die damals zuständige Richterin I._______ habe das nach der Rückkehr nach Albanien eingeleitete Scheidungsverfahren am (…) 2015 eingestellt, nachdem sie vorgängig den Scheidungstermin vorverschoben habe, ohne diesen dem Beschwerdeführer mitzuteilen. Weil er dem Gericht ferngeblieben sei, sei das Verfahren abgeschlossen worden und er gegen seinen Willen weiterhin verheiratet gewesen. Dies habe I._______ mit Absicht gemacht, da er sich geweigert habe, Schmiergeld zu bezahlen. Er habe gegen die Einstellung des Verfahrens Beschwerde erhoben und I._______ angezeigt. Daraufhin sei der Fall der Richterin J._______, einer Freundin von I._______, übertragen worden. Da er Befangenheit befürchtet habe, habe er eine weitere Beschwerde eingereicht. Zudem habe er die Missstände in seinem Scheidungsverfahren bei den einheimischen Behörden, ausländischen Botschaften, insbesondere der (…), einer Organisation namens K._______, beim Europaparlament und beim (…) angezeigt. Zudem habe er das Fehlverhalten der in seinem Fall involvierten Personen per E- Mail auch beim Staatspräsidenten gerügt und ihm vorgeworfen, er dulde eine korrupte Richterin. In der Folge habe er seine Vorbringen am (…) 2016 beziehungsweise im (…) 2016 beim Präsidentenbüro vortragen können. In einer Massen-E-Mail vom April oder Mai 2016 habe er mehrere Stellen
D-6160/2016 über die Missstände in seinem Scheidungsverfahren und darüber, dass der Präsident I._______ schütze, informiert. Seither sei er an Leib und Leben bedroht. Er werde verfolgt und man versuche, ihn umzubringen. Dies nehme er an, da sich L._______, Mitglied der Präsidentengarde, wie er später anhand des Autokennzeichens ausfindig gemacht habe, in die Nähe seines Ladens begeben und ihn beobachtet habe. Später sei M._______, wie er auf die gleiche Weise herausgefunden habe, in seinem Laden aufgetaucht und habe ihn observiert. (…) Tage vor seiner Ausreise hätten (…) sich verdächtig benehmende Personen das Café in der Nähe seines Ladens aufgesucht, wobei er sich nach Einschätzung ihres Verhaltens sicher sei, dass es sich um korrupte Polizisten in Zivil gehandelt habe. Er habe sie mit seinem Mobiltelefon fotografiert. Auch diese Personen hätten ihn beobachtet, konkret sei jedoch nichts vorgefallen. Er habe seine Befürchtungen bei mehreren staatlichen Institutionen gemeldet. Verschiedene Behörden hätten ihn über den Erhalt der Anzeigen und den Stand des Verfahrens informiert, während andere Stellen sich als nicht zuständig erklärt hätten. Ein Ende des Verfahrens habe er jedoch nicht abgewartet, weil er sich bedroht gefühlt habe. Allerdings sei inzwischen ein Verfahren gegen die Richterin I._______ eröffnet worden. Des Weiteren habe N._______, der Kommissionspräsident für Justizreform, einen Bruder, der Drogenhändler sei. Dies habe er von dessen Neffen erfahren, mit dem er befreundet gewesen sei. Er habe diese Information der (…) Botschaft und dem Ex- Präsidenten Sali Berisha mitgeteilt. Kurze Zeit später sei diese Auskunft im Internet veröffentlicht worden. Seither habe sich sein Freund von ihm abgewandt. Weitere Nachteile seien ihm daraus nicht entstanden. Aus Angst, man würde ihm etwas antun, habe er bei der Staatsanwaltschaft um Personenschutz ersucht, was diese aber abgelehnt habe. Am (…) 2016 habe er sich mit seiner Ehefrau gestritten, weil ihm diese davon abgeraten habe, sich mit den Behörden anzulegen. Deswegen habe er einige Stunden auf dem Polizeiposten zugebracht. Sie hätten sich jedoch wieder versöhnt und pflegten ein ausgezeichnetes Verhältnis, was die Beschwerdeführerin bestätige. Er habe sich zur Ausreise entschlossen, als er die erwähnten (…) Personen in der Nähe des Cafés gesehen habe. Die Beschwerdeführerin stützte sich im Wesentlichen auf die Vorbringen ihres Ehemannes und erklärte, selber nie bedroht worden zu sein und keine Probleme gehabt zu haben. Sie habe die Angst ihres Ehemannes gespürt und sich deshalb davor gefürchtet, das Haus zu verlassen oder dass sie oder die Kinder entführt werden könnten. Diesbezüglich habe sie jedoch keinerlei Beobachtungen gemacht.
D-6160/2016 Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden gültige Identitäts- und Reisepapiere sämtlicher Familienmitglieder ein. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie diverse Unterlagen zu den Akten, auf welche, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird. B. Mit Verfügung vom 28. September 2016 – eröffnet am 30. September 2016 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zudem ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung seines angefochtenen Entscheids erwog es, dass die korrupten Handlungen der Justizpersonen im Scheidungsverfahren pflichtwidrige Handlungen darstellten, welche in Albanien strafrechtlich verfolgt würden. Der Beschwerdeführer habe diese Verfehlungen bei mehreren Stellen gemeldet, wie auch aus den eingereichten Unterlagen hervorgehe. Er habe erklärt, dass die albanischen Behörden ein Verfahren gegen die korrupte Anwältin (recte: Richterin) eröffnet habe. Mithin seien diese rechtens vorgegangen und ihrer Pflicht nachgekommen. Deswegen sei dieses Vorbringen nicht asylrelevant. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelange, er werde von der Gefolgschaft des Staatspräsidenten verfolgt, habe er ausser seinen Beobachtungen keinen konkreten Vorfall erwähnt, ebenso wenig die Beschwerdeführerin, welche überdies nichts beobachtet habe. Deshalb könne dahingestellt bleiben, ob er tatsächlich beobachtet worden sei oder nicht, denn aufgrund mangelnder Intensität seien die geltend gemachten Beobachtungen nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer befürchte, man könnte ihn töten oder verschwinden lassen, während die Beschwerdeführerin um das Leben ihres Ehemannes fürchte oder darum, dass sie oder ihre Kinder entführt werden könnten. Gemäss ihren Aussagen bestünden diesbezüglich jedoch keine konkreten Hinweise. Diese Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nicht asylrelevant, weil kein begründeter Anlass bestehe, dass sich die Verfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Daran vermöge nichts zu ändern, dass die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Personenschutz abgelehnt habe.
D-6160/2016 Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, dass sich ein Freund des Beschwerdeführers von diesem abgewandt habe, nachdem wegen dessen Information an die Öffentlichkeit gelangt sei, dass der Bruder eines Staatsbeamten Drogenhändler sei, liege keine Verfolgungssituation vor. Mithin sei auch dieses Vorbringen asylrechtlich nicht relevant. Was den Streit mit der Ehefrau anbelange, dessentwegen der Beschwerdeführer einige Stunden auf dem Polizeiposten verbracht habe, handle es nicht um eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31), sondern um ein nicht mehr aktuelles familiäres Problem. Da die Vorbringen aus den erwähnten Gründen nicht asylrelevant seien, könne auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Im Übrigen vermöchten auch die eingereichten Unterlagen keine Verfolgung darzulegen. Die Beschwerdeführenden hätten gegenteilig sogar dargelegt, dass sie sich bei mehreren Stellen hätten beschweren können und die albanischen Behörden bestrebt seien, gegen korrupte Staatsbeamte vorzugehen. In Bezug auf den Wegweisungsvollzugspunkt hielt das Staatssekretariat fest, es lägen keine individuellen Wegweisungshindernisse vor. Insbesondere besitze der Beschwerdeführer ein Geschäft und die Beschwerdeführerin über mehrjährige Berufserfahrung sowie eine äusserst solide Ausbildung. Sie hätten auch erklärt, eine eigene Wohnung gehabt und im Heimatstaat gut gelebt zu haben. Zudem würden keine medizinischen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Sämtliche Familienmitglieder seien versichert und gesund. Zwar habe die Beschwerdeführerin Probleme mit der (…), diesbezüglich jedoch erklärt, bereits seit dem (…) Medikamente einzunehmen und das Problem im Griff zu haben. Somit sei die medizinische Versorgung im Heimatstaat gewährleistet. C. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten dabei die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 28. Sep-
D-6160/2016 tember 2016, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht, wobei insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei. Gleichzeitig reichten sie einen fremdsprachigen Internetausdruck von newsbomb.al sowie je einen Auszug aus einer Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. Juli 2016 betreffend Blutrache in Albanien, aus dem Menschenrechtsbericht 2015 betreffend Albanien des amerikanischen Aussenministeriums und aus Wikipedia betreffend die albanische Mafia ein. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-6160/2016 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeschrift beschränkt sich weitestgehend auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Demgegenüber hat das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Überprüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – mit zutreffender Begründung festgestellt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Diesbezüglich kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in der Behttp://links.weblaw.ch/BVGE-2014/26
D-6160/2016 schwerde nichts zu ändern, wonach das SEM verkenne, dass der Beschwerdeführer nachweislich in vielfacher Weise gegen sehr einflussreiche Beamte bis hin zum albanischen Staatspräsidenten Vorwürfe wegen Korruption und rechtswidrigen Verhaltens verbreitet und sich dabei nicht nur an die albanischen Behörden, sondern auch an ausländische Botschaften, Medien, Organisationen und die Öffentlichkeit gewandt habe. Dasselbe gilt für die weiteren Vorbringen, das Ausmass der Verbreitung der Korruption in Albanien, insbesondere auch bei höheren Beamten und Richtern, und der Straflosigkeit unter solchen Tätern sowie die starke Verknüpfung der politischen Akteure mit der albanischen Mafia würden auch aus den als Beweismittel eingereichten Artikeln und Auszügen von Berichten hervorgehen. Die daraus abgeleitete Befürchtung, die Beschwerdeführenden befänden sich in realer Gefahr, in Albanien durch Handlanger von einflussreichen Beamten bis hin zum Präsidenten zum Schweigen gebracht zu werden, indem man sie umbringen oder ihre Kinder entführen würde, ist unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen des SEM zu verneinen. Schliesslich erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu nehmen. 4.2 Wie die Vorinstanz im Übrigen richtig festgehalten hat, hat der Bundesrat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Somit besteht eine gesetzliche Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden. Vorliegend wurden jedoch keine solchen konkreten Anhaltspunkte für Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit der albanischen Behörden aufgezeigt. 4.3 Die geltend gemachten Vorbringen sind nach dem Gesagten als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und deren Asylgesuche abgelehnt.
D-6160/2016 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 6.2 6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Insbesondere liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr
D-6160/2016 einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Behandlung ausgesetzt wären. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Weder die allgemeine Lage in Albanien noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welche sich nach Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen und auf die in der Rechtsmitteleingabe nicht Bezug genommen wird. Mithin ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existenzbedrohende Lage geraten würden, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). 6.5 Im Übrigen obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12) beziehungsweise sind sie im Besitz von gültigen albanischen Reisepässen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1– 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden beantragten die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzulehnen ist. http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34
D-6160/2016 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
D-6160/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
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