Abtei lung IV D-616/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Juli 2008 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. 1. A._______, geboren (...), Irak, 2. B._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Dan Alexander Naftaly, Advokat, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylwiderruf; Verfügungen des BFM vom 20. Dezember 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-529/2007 D-616/2007 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 3. Dezember 1984 gewährte das damalige Bundesamt für Polizeiwesen (heute: BFM) den Beschwerdeführenden (Mutter und Sohn) in der Schweiz Asyl. B. Die Beschwerdeführenden stellten am 18. April 2006 (Sohn) und am 22. Mai 2006 (Mutter) Gesuche um Ausstellung eines neuen schweizerischen Reiseausweises. In den alten Reiseausweisen, die die Beschwerdeführenden den Gesuchen beilegten, befanden sich irakische Stempelungen vom Oktober 2004. C. Mit Schreiben vom 27. und 29. Juni 2006 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, man erachte in ihrem Fall die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als gegeben und setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme. D. Die Beschwerdeführenden nahmen mit zwei identischen Schreiben vom 7. Juli 2006 Stellung, worin sie sinngemäss darum ersuchten, dass ihnen der Flüchtlingsstatus nicht aberkannt werde. E. Mit Verfügungen vom 20. Dezember 2006 wurde den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 63 Abs 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das ihnen in der Schweiz gewährte Asyl widerrufen. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen Bezug genommen. F. Mit Eingabe vom 20. Januar 2007 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde D-529/2007 D-616/2007 mit den Anträgen, es seien die Entscheide betreffend Asylwiderruf des Bundesamtes für Migration vom 20. Dezember 2006 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden aufrechtzuerhalten. Eventualiter seien zusätzliche Abklärungen bezüglich der Praxis der syrischen und irakischen Behörden im Zusammenhang mit der Handhabung von Reisepapieren und deren Stempelung durchzuführen. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2007 entschied der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts, dass aufgrund des engen Sachzusammenhangs und aus prozessökonomischen Gründen die Verfahren in Sachen A._______ und B._______ (Asylwiderruf) zu vereinigen seien. Gleichzeitig wurde verfügt, dass von den Beschwerdeführenden zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 1. März 2007 ein Vorschuss von Fr. 800.-- zu leisten sei, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss ging am 28. Februar 2007 ein. H. Mit Vernehmlassungen vom 2. April 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerden. I. Die Vernehmlassungen des BFM wurden den Beschwerdeführenden am 12. April 2007 zur Kenntnis gebracht und ihnen Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik gesetzt. J. Die Stellungnahmen der Beschwerdeführenden wurden am 27. April 2007 (Datum des Poststempels) zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das D-529/2007 D-616/2007 Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtenen Verfügungen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1 - 6 FK vorliegen. Art. 1 C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln den Flüchtlingsstatus betreffend. Namentlich fällt eine Person unter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden machten in ihren Stellungnahmen vom 7. Juli 2006 im Wesentlichen geltend, sie hätten sich zwar im Oktober 2004 in Syrien in der Nähe der irakischen Grenze aufgehalten, um Verwandte zu treffen, jedoch den Irak nicht betreten. In der Nähe der syrischen Grenze seien diese irakischen Stempelungen üblich, da im Irak täglich Anschläge und Entführungen verübt würden. Diese Stempel dienten dazu, dass man nicht als Terrorist verhaftet werde. Die irakischen Stempel in ihren Reiseausweisen hätten sie von der D-529/2007 D-616/2007 syrischen Seite bekommen, dies sei eine Sicherheitsmassnahme der syrischen Behörden. 4.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügungen vom 20. Dezember 2006 im Wesentlichen aus, dass aus den Reiseausweisen der Beschwerdeführenden auf Grund der sich darin befindlichen irakischen Stempelungen ersichtlich sei, dass sich die Beschwerdeführenden im Oktober 2004 im Irak aufgehalten haben. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG werde das Asyl aus Gründen nach Art. 1 Bst. C Ziffn. 1-6 FK widerrufen. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK halte fest, dass eine Person nicht mehr unter das Abkommen falle, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe. Dabei müssten praxisgemäss drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Die Handlung des Flüchtlings müsse freiwillig erfolgt sein, die betroffene Person müsse in der Absicht gehandelt haben, sich erneut dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen, und die Schutzgewährung durch den Heimatstaat müsse tatsächlich erfolgt sein. Die Stempeleinträge in den Reiseausweisen der Beschwerdeführenden seien ohne Zweifel irakische Ein- respektive Ausreisestempel. Es sei nicht einzusehen, weswegen die syrischen Behörden als Sicherheitsmassnahme gegen terroristische Aktivitäten Stempel der irakischen Grenzbehörden verwenden sollten. Die Argumentation der Beschwerdeführenden sei nicht stichhaltig, weshalb davon auszugehen sei, dass die Stempelungen von den irakischen Behörden beim Grenzübertritt der Beschwerdeführenden in respektive aus dem Irak gemacht worden seien. Die Akten enthielten keine Anhaltspunkte, dass die Heimatreise der Beschwerdeführenden unter Zwang erfolgt sei, diese hätten sich somit freiwillig zurück in ihren Heimatstaat begeben. Deshalb sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates stellen wollten. Den Akten seien auch keine Hinweise zu entnehmen, dass ihnen dieser Schutz nicht gewährt worden sei. Da die erwähnten Bedingungen somit erfüllt seien, werde das Asyl wiederrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. 4.3 Die Beschwerdeführenden hielten in den Beschwerden an ihren in den Stellungnahmen vom 7. Juli 2006 gemachten Aussagen fest. Zusätzlich machten sie geltend, die Reiseausweise seien ihnen bei ihrer Einreise nach Syrien am 8. Oktober 2004 abgenommen und erst anlässlich der Ausreise aus Syrien am 24. Oktober 2004 D-529/2007 D-616/2007 einschliesslich der irakischen Stempelungen wieder ausgehändigt worden. Da die Beschwerdeführenden der arabischen Sprache nicht mächtig seien, sei es ihnen nicht möglich gewesen, die in arabischer Schrift abgefassten Stempel zu erkennen und zu beanstanden. Weiter wurde geltend gemacht, es sei davon auszugehen, dass die Pässe zwischen den syrischen und irakischen Behörden hin und her gereicht worden seien. Das Einfügen sowohl syrischer Ausreise- als auch irakischer Einreise- und Ausreisestempel diene der Kennzeichnung irakischer Touristen und deren Abgrenzung von Personen mit Gefährdungspotenzial. Da berechtigte Zweifel an der Einreise der Beschwerdeführenden in den Irak bestünden, könne es im vorliegenden Fall nicht angehen, dass gegen die Beschwerdeführenden entschieden werde. 4.4 Das BFM hielt den Beschwerdevorbringen im Rahmen der Vernehmlassungen vom 2. April 2007 im Wesentlichen entgegen, die Theorie der Beschwerdeführenden, wonach eine Zusammenarbeit zwischen den irakischen und syrischen Behörden bestehe, sei weder beweisbar noch logisch nachvollziehbar. Dies auch deshalb, weil Syrien und Irak im Jahre 2004 keine diplomatischen Beziehungen untereinander gepflegt hätten, was die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift selbst anerkennen würden. Zudem werde von den Beschwerdeführenden nicht dargelegt, wer ihnen die Reiseausweise abgenommen habe und wann und wo dies geschehen sei. Überdies sei bei der nochmaligen Durchsicht der Reiseausweise der Beschwerdeführenden ersichtlich, dass diese schon früher in den Irak gereist seien. So sei der Beschwerdeführer im Jahre 1997 in seine Heimat gereist, die Beschwerdeführerin in den Jahren 1994, 1995, 1997 und 2000. 4.5 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Replik vom 27. April 2007 im Wesentlichen geltend, sie seien am 8. Oktober 2004 in Damaskus ausgestiegen. Danach habe ihnen die syrische Grenzpolizei im syrisch-irakischen Grenzgebiet Ja-Rubia die Pässe abgenommen. Anschliessend seien sie nach Kameschli gereist, wo sie die nächsten beiden Wochen in einer von Bekannten gemieteten Wohnung verbracht hätten. Zudem wurde vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihren früheren Reisen jeweils ausschliesslich in der UN-Schutzzone im Nordirak aufgehalten habe. D-529/2007 D-616/2007 5. 5.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden sich freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, gestellt haben (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Dies erfordert - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt - das kumulative Vorliegen dreier Voraussetzungen: Die Beschwerdeführenden müssen freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sein, in der Absicht, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihnen tatsächlich gewährt worden sein (vgl. die immer noch Gültigkeit entfaltende Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Gemäss dem soeben Ausgeführten müssen die Beschwerdeführenden - als Grundvoraussetzung für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls - mit ihrem Heimatland in Kontakt getreten sein. Im vorliegenden Fall kommt als Form der Kontaktaufnahme die Heimatreise der Beschwerdeführenden in Betracht. 5.3 Das BFM geht davon aus, dass sich die Beschwerdeführenden im Oktober 2004 im Irak aufgehalten haben. Dies wird von den Beschwerdeführenden bestritten. Unbestrittenermassen enthalten die Reiseausweise der Beschwerdeführenden irakische Einreise- und Ausreisestempel. Die Einreisestempel datieren vom 8. Oktober 2004, die Ausreisestempel vom 22. Oktober 2004 (act. C1/6, S. 6; act. B1/5, S. 5, Rückseite). Den Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie sich in dieser Zeit nicht im Irak aufgehalten haben, sondern die irakischen Stempel lediglich auf Grund von Sicherheitsmassnahmen in ihre Reiseausweise eingetragen worden seien, kann nicht geglaubt werden. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, wonach ihre Reiseausweise zwischen den syrischen und irakischen Behörden hin und her gereicht worden sein sollen und das Einfügen sowohl syrischer Ausreise- als auch irakischer Einreise- und Ausreisestempel der Kennzeichnung irakischer Touristen und deren Abgrenzung von Personen mit Gefährdungspotential gedient habe, ist nicht nachvollziehbar und vermag nicht zu überzeugen. Für diese Behauptung werden von den Beschwerdeführenden auch keinerlei Beweise vorgebracht. Abgesehen davon gibt es geeignetere Mittel, Touristen von Personen mit Gefährdungspotential abzugrenzen. Die D-529/2007 D-616/2007 Behauptung der Beschwerdeführenden, wonach ihre Reiseausweise zwischen den syrischen und den irakischen Behörden hin und her geschoben worden seien, erscheint auch deshalb als sehr unwahrscheinlich, weil die beiden Länder im Jahre 2004 keine diplomatischen Beziehungen unterhielten. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach die Stempelungen in ihren Reiseausweisen auf Grund einer inoffiziellen Zusammenarbeit zwischen Syrien und dem Irak erfolgt seien, erscheinen daher nicht plausibel. Als irrelevant ist die Behauptung der Beschwerdeführenden zu beurteilen, wonach sie die in arabischer Schrift abgefassten Stempel nicht erkennen und deshalb ihre Existenz nicht hätten rügen können, da sie der arabischen Sprache nicht mächtig seien. Wesentlich ist nur, dass sich in den Reiseausweisen der Beschwerdeführenden irakische Stempel befinden. Ob diese von den Beschwerdeführenden als solche erkannt worden sind oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Auf Grund des soeben Ausgeführten bestehen deshalb - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden - keine Zweifel an der Einreise derselben in den Irak, weshalb es als bewiesen angesehen werden kann, dass sich die Beschwerdeführenden vom 8. Oktober 2004 bis zum 22. Oktober 2004 im Irak aufgehalten haben. Der Eventualantrag der Beschwerdeführenden, wonach zusätzliche Abklärungen bezüglich der Praxis der syrischen und irakischen Behörden im Zusammenhang mit der Handhabung von Reisepapieren und deren Stempelung durchzuführen seien, ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5.4 Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass jemand sich zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotz dieser starken Indizwirkung einer Heimatreise dürfen auch bei dieser Form der Kontaktaufnahme mit dem Heimatland eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die in Erwägung 5.1 erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die drei Voraussetzungen der Freiwilligkeit, der beabsichtigten Unterschutzstellung sowie der effektiven Schutzgewährung gegeben sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 7 S. 101 f.). D-529/2007 D-616/2007 5.4.1 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a S. 103). Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Zweck ihrer Reise im Oktober 2004 sei das Treffen von Verwandten gewesen. Es besteht kein Anlass, an dieser Aussage zu zweifeln. Im Folgenden ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in den Irak gereist sind, um ihre Verwandten zu besuchen. Es existieren keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführenden diese Besuche nicht freiwillig unternommen haben. Insbesondere wird nicht geltend gemacht, es hätten für sie eine moralische Pflicht oder schwerwiegende familiäre Gründe bestanden, ihre Verwandten zu besuchen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sind. 5.4.2 Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Bei der Beurteilung, ob dieses Kriterium gegeben ist, kommt es auch auf die Motivation für die Heimatreise an. Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen werden eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen lassen, als Reisen aus Gründen, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise ausüben (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103). Wie bereits oben ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Irak ihre Verwandten besucht haben. Es handelte sich somit um Verwandtenbesuche, die die Beschwerdeführenden jedoch nicht auf Grund moralischen oder seelischen Drucks vornahmen. Die Beschwerdeführenden haben somit durch ihre Reise und das damit verbundene Verhalten (regulär erfolgte und mit entsprechenden Grenzkontrollen verbundene Grenzüberschreitungen im Einverständnis irakischer Behörden) klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, gestellt haben. Für die beabsichtigte Unterschutzstellung spricht auch der Umstand, dass D-529/2007 D-616/2007 die Beschwerdeführenden schon früher auf legalem Weg in ihre Heimat gereist sind. 5.4.3 Als drittes Kriterium muss den Beschwerdeführenden durch den Heimatstaat effektiv Schutz gewährt worden sein. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates gesehen werden (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c S. 104). Dadurch, dass die Beschwerdeführenden problemlos am 8. Oktober 2004 in den Irak einreisen, sich dort für zwei Wochen aufhalten und am 22. Oktober wieder ungehindert aus dem Land ausreisen konnten, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland nicht mehr gefährdet sind. Den Beschwerdeführenden wurde somit durch den Irak effektiven Schutz gewährt. Dafür spricht auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden schon früher problemlos auf legalem Weg in ihre Heimat reisen konnten. 5.5 Somit sind alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls in Bezug auf die Beschwerdeführenden erfüllt. Die vom BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls erfolgte daher zu Recht. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am D-529/2007 D-616/2007 28. Februar 2007 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-529/2007 D-616/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 12