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Bundesverwaltungsgericht 07.10.2015 D-6152/2015

7 ottobre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,501 parole·~18 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. September 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6152/2015

Urteil v o m 7 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. September 2015 / N (…).

D-6152/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 24. Juni 2015 in die Schweiz gelangte und zwei Tage später um Asyl nachsuchte, dass er seinen Geburtstag auf dem Personalienblatt auf den (…) datierte, und mithin angab, noch minderjährig zu sein, dass das SEM das B._______ am 30. Juni 2015 mit der Durchführung einer Handknochenanalyse beauftragte, dass die am 2. Juli 2015 durchgeführte Handknochenanalyse ein Knochenalter von 19 Jahren ergab, dass das SEM den Beschwerdeführer am 6. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zu seinen Personalien, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragte, dass der Beschwerdeführer dabei ausführte, er sei aus Eritrea ausgereist, um keinen Militärdienst leisten zu müssen, dass er Eitrea im November 2014 verlassen habe und via Äthiopien und Sudan nach Libyen und anschliessend am 20. Juni 2015 auf dem Seeweg nach Italien gelangt sei, dass er sich zunächst zwei oder drei Tage lang in einem Camp in der Nähe von D._______ aufgehalten habe, anschliessend nach Mailand weitergereist und schliesslich am 24. Juni 2015 illegal in die Schweiz gelangt sei, dass das SEM dem Beschwerdeführer gleichfalls am 6. Juli 2015 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zum Ergebnis der Handknochenanalyse gewährte, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch ausführte, keine gesundheitlichen Probleme zu haben, dass das Staatssekretariat den Beschwerdeführer am 1. September 2015 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zuwies,

D-6152/2015 dass das SEM mit Verfügung vom 15. September 2015 – eröffnet am 25. September 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und dieses anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären respektive sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben, dass eventualiter die Sache ans SEM zurückzuweisen sei, dass er im Weiteren in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-6152/2015 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), prüft, dass – sofern diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist – das SEM auf das Asylgesuch nicht eintritt, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),

D-6152/2015 dass die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, und auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme aufgrund eines Wegweisungsvollzugshindernisses vorliegend nicht Prozessgegenstand ist, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei jedes dieser Kriterien nur angewendet wird, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass – sofern es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen – zu prüfen ist, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, und, falls kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat wird (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der nach der Dublin-III-Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine asylsuchende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. 1 Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht), dass der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat, bevor eine Erst-

D-6152/2015 entscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom 6. Juli 2015 aussagte, er sei am 20. Juni 2015 nach Italien gelangt und habe zwei oder drei Tage in einem Camp in D._______ zugebracht, dass das SEM aufgrund dieses Sachverhaltes davon ausging, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte, und es die italienischen Behörden am 14. Juli 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen zweimonatigen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, und der Beschwerdeführer dies anlässlich der Befragung vom 6. Juli 2015 auch nicht bestritten hatte, dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, und er diesbezüglich lediglich sagte, er wolle nicht in Italien leben und habe Angst, dort Fingerabdrücke abgeben zu müssen, dass diese Aussage nicht geeignet ist, die staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens zu widerlegen, dass das SEM gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers zum Reiseweg zu Recht von der Anwendbarkeit von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausging, dass diese Bestimmung besagt, dass, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festgestellt wird, dass eine antragstellende Person aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines

D-6152/2015 Mitgliedstaates illegal überschritten hat, dieser Staat für die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, dass der Umstand, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen der Schweiz unbeantwortet gelassen haben, nicht von Belang ist, sondern gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO eine ausbleibende Antwort des ersuchten Staates zur Annahme führt, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für ihre Ankunft zu treffen, dass im Übrigen aufgrund des Ergebnisses der Handknochenanalyse, fehlender Identitätspapiere sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer eine von der Organisation "F._______" ausgestellte Karte auf sich trug, auf der sein Geburtsdatum mit (…) vermerkt ist, entgegen seinen Behauptungen von dessen Volljährigkeit auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zwar auf Beschwerdeebene die Kopie seiner Taufurkunde einreichte, auf der sein Geburtsdatum auf den (…) lautet, dass diese Taufurkunde indessen nicht geeignet ist, sein wahres Alter zu belegen, zumal sie nicht nur leicht fälschbar ist, sondern auch ohne Weiteres käuflich erworben werden kann, dass bei dieser Sachlage auch keine Veranlassung besteht, den postalischen Eingang des in der Beschwerde in Aussicht gestellten Originals dieser Taufurkunde abzuwarten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, und der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz bleiben zu können, daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorweg zu prüfen ist, ob wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden,

D-6152/2015 dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rücküberstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, dass Italien indessen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, und er dabei ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84‒85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493), dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehalten ist, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen, und davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die weiterhin anwendbare bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die weiterhin anwendbare bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass kein Grund zur Annahme besteht, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die genannten Richtlinien verstossen,

D-6152/2015 und der EGMR in der Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien (Beschwerde Nr. 27725/10 vom 2. April 2013, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK) diese Auffassung bestätigt hat, dass sich eine andere Einschätzung auch dem Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Beschwerde Nr. 29217/12) nicht entnehmen lässt, in welchem der Gerichtshof nicht feststellt, eine Überstellung nach Italien sei für Asylsuchende generell nicht zumutbar, sondern sich konkret nur mit der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern auseinandersetzt und aufzeigt, welche Garantien die Schweiz im konkreten Einzelfall von Familien mit minderjährigen Kindern künftig bei den italienischen Behörden einzuholen hat, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die italienischen Behörden im konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihm den benötigten Schutz nicht gewähren würden, und er kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass sich aus den Akten denn auch keine Gründe ergeben, die darauf hindeuten, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, dass die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, und nicht davon auszugehen ist, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der Beschwerdeführer sich im Übrigen an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),

D-6152/2015 dass sich zusammenfassend ergibt, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat zurücküberstellt würde, dass ferner zu prüfen ist, ob ein Grund zum Selbsteintritt der Schweiz auf Basis der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegt, dass Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten können, sie sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen können, und – sofern die Rüge begründet ist – die Souveränitätsklausel angewendet werden muss und die Schweiz verpflichtet ist, sich für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig zu erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass, falls sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig erweist, das SEM das Asylgesuch dieser Person in der Schweiz behandeln muss, womit die Anwendung der Souveränitätsklausel obligatorisch wird und kein Ermessen mehr vorliegt, und das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung in diesem Sinne somit überprüfen kann (vgl. Urteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 8.2.1 [zur Publikation vorgesehen]), dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben gesund ist und er auch sonst keine Gründe geltend macht, welche die Annahme einer Unzulässigkeit der Überstellung nach Italien rechtfertigen würden, dass die Schweiz überdies aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen kann, wobei es sich hierbei um eine Kann-Bestimmung handelt und das SEM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt, dass abgesehen von den genannten Fällen, in denen der Selbsteintritt zur Pflicht wird, die Schweiz berechtigt und je nach den Umständen sogar gehalten ist, auch aus anderen, weniger zwingenden humanitären Gründen

D-6152/2015 ihr Ermessen zu Gunsten der asylsuchenden Person in Form eines Selbsteintritts auszuüben (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.), dass – nachdem anlässlich der von der Bundesversammlung am 14. Dezember 2012 beschlossenen und am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision die Rüge der Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) gestrichen wurde (AS 2013 4375, 4383), das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 indes nicht mehr befugt ist zu prüfen, ob der diesbezügliche Entscheid des SEM angemessen ist, dass das SEM beim Vorliegen humanitärer Überstellungshindernisse sein Ermessen jedoch gesetzeskonform auszuüben hat, und das Bundesverwaltungsgericht demnach im konkreten Fall nur – aber immerhin – prüfen kann, ob das SEM Bundesrecht verletzt hat, indem es das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschritten oder missbraucht hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG; vgl. vorgenanntes Urteil E-641/2014 E. 8 [zur Publikation vorgesehen]), dass die Ausübung dieses Ermessensspielraums durch die Vorinstanz vorliegend nicht zu beanstanden ist, zumal das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 15. September 2015 die Existenz von humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände verneint hat, dass aufgrund der obigen Erwägungen kein Grund für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder Art. 17 Dublin-III-VO besteht, dass somit Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO ist und Italien demzufolge verpflichtet ist, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist und allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Ausländergesetzes

D-6152/2015 (AuG, SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), und die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6152/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Philipp Reimann

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