Abtei lung IV D-6147/2006/cvv {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Januar 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._____ Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2006 / N____ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6147/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 3. April 2006 (Eingangsstempel) an die B.______ um Asyl in der Schweiz. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei seit 1984 Mitglied bei der C.______ und habe als "Regional Officer" für diese Gruppierung gearbeitet. Nach einer Attacke der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) sei er nach Colombo geflüchtet, wo er sich versteckt habe. Mit der Landung der indischen "Friedenstruppe", welcher sich auch die C._____angeschlossen habe, sei er wiederum D._____geworden. Beim Abzug der Friedensmission im Jahre 1990 sei er aufgrund der damaligen Lage nach Indien geflüchtet, wo er verhaftet, aber schliesslich als Flüchtling anerkannt worden sei. Drei Jahre später sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe als "D._____für die (....) gearbeitet. Im Jahre 2001 habe er für das Parlament im E._____kandidiert. Nach dem Waffenstillstandsabkommen im Februar 2002 hätten die Probleme mit der LTTE in E.____ angefangen. So sei er von der LTTE vorgeladen worden, habe aber aus Angst keine Folge geleistet. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass im Jahre 2004 auf das Büro der Partei in E._____ ein Anschlag verübt worden sei und im darauffolgenden Jahr sei einer seiner Kollegen der C.____, der wie er selber auch, Augenzeuge der Ermordung eines Chief Army Officers geworden sei, erschossen worden, weshalb die LTTE auch ihn gesucht habe. Er habe sich zu dieser Zeit nicht mehr in E._____aufgehalten, sondern habe in F._____in der Nähe von G._____gelebt. Seine Ehefrau jedoch sei in E.____ zurückgeblieben und sei mehrmals von Unbekannten bedroht worden, die nach ihm gesucht hätten. Im Jahre 2006 sei er mehrmals von der Criminal Investigation Division (CID) befragt worden. Er machte zudem geltend, seine Eltern, Brüder, und Schwestern seien von der LTTE gewaltsam von E.____ vertrieben worden und 1989 nach Indien gereist, wo sie in Flüchtlingslagern gelebt hätten. Auch heute könnten seine Mutter und Brüder sich nicht frei bewegen. B. Mit Brief vom 20. April 2006 an den Beschwerdeführer bestätigte die B._______den Erhalt des Gesuchs und forderte den Beschwerdeführer auf, sein Gesuch detailliert zu ergänzen, sowie Be- D-6147/2006 weismittel und Identitätspapiere einzureichen, falls er am Gesuch festhalten wolle. C. Mit Eingabe vom 23. Mai 2006 (Eingangsstempel) reichte der Beschwerdeführer die verlangte Gesuchsverbesserung bei der B.______und zudem auch mehrere Beweismittel ein (unter anderem eine Kopie seiner Identitätskarte, mit Übersetzung; eine Vorladung der LTTE, mit Übersetzung; eine C.___Mitgliedskarte, mit Übersetzung; ein nicht übersetzter Ausweis der C._____, mit anderem Namen versehen, aus dem Jahre 2007). D. Mit Brief vom 23. Juni 2006 wandte sich die Frau des Beschwerdeführers an die B._____und brachte vor, ihr Mann erhalte seit der Kandidatur für das Parlament im Jahre 2001 regelmässig Todesdrohungen. So sei er unter anderem am 2. September 2005 von zwei Personen aufgesucht und bedroht worden. Am 16. September 2005 sei ein guter Freund ihres Mannes erschossen worden. Am 27. September 2005 hätten zudem zwei Fremde ihren Mann gesucht. Die Besucher hätten sie gewarnt, dasselbe was mit dem Freund ihres Mannes geschehen sei, könne nun auch mit ihrem Mann geschehen und dass sie stillschweigen bewahren solle. In der Folge sei sie immer wieder befragt und auch tätlich angegriffen worden, weil sie den Aufenthaltsort ihres Mannes nicht habe preisgeben wollen. Sie sei dabei auch selbst bedroht worden. E. Mit Brief vom 13. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer zur Anhörung auf der B._____eingeladen. F. Mit Brief vom 14. Juli 2006 an die B._____wiederholte der Beschwerdeführer, er werde bedroht und es laufe ausserdem ein Verfahren gegen ihn. G. Am 27. Juli 2006 fand in der B._____ die Anhörung des Beschwerdeführers statt. H. Mit Brief vom 5. September 2006 (Eingangsstempel B.____) machte der Beschwerdeführer neue Drohungen der LTTE geltend. Er sei Zeu- D-6147/2006 ge eines Attentats geworden und werde in diesem Zusammenhang bedroht. Zudem habe er E._____ verlassen. In F._____ sei er regelmässig von Leuten des CID besucht worden, welche ihn verdächtigen würden und ihn von F._____weggeschickt hätten. I. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2006 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer sowie dessen Ehefrau und Sohn die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft übermittelt, wobei der Stempel auf dem Rückschein als unleserlich zu taxieren ist. J. Mit Beschwerde vom 22. November 2006 (Eingang bei der B.______am 28. November 2006) bekräftigte der Beschwerdeführer erneut verschiedene seiner bereits eingereichten Vorbringen und zählte Beispiele von Gewaltakten auf. Er reichte erneut, zum Teil doppelt, verschiedene Beweismittel ein (unter anderem ein Schreiben der H.______; ein Bestätigungsschreiben der C._____; ein Antwortschreiben der I.______ vom 27. September 2006; ein Antwortschreiben des K._____ vom 5. Oktober 2006). K. Mit Schreiben vom 30. November 2006 übermittelte die B._____die Beschwerde an die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt D-6147/2006 nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht wegen Unleserlichkeit des Stempels auf dem Rückschein nicht fest. Angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage., Bern 1983, S. 61) ist daher zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass seine am 28. November 2006 bei der B.____ eingelangte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 1.4 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht; (Art. 6 AsylG i.V.m. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Aus Gründen der Prozessökonomie kann jedoch auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden, da sich aus der in englischer Sprache verfassten Beschwerdeschrift genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren mit entsprechender Begründung ergeben und ohne weiteres darüber befunden werden. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. D-6147/2006 3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 3.2 Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). 3.3 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 3.4 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft D-6147/2006 gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4. 4.1 Das BFM stellte in seiner Verfügung im Wesentlichen fest, dass die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt würden, weshalb auch die von ihm eingereichten Dokumente nichts an ihren Erwägungen zu ändern vermögen. Das BFM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden Schutzsuche des Beschwerdeführers. So sei der srilankische Staat zwar grundsätzlich willens, den von der LTTE verfolgten Leuten Schutz zu gewähren, jedoch sei ein solcher Schutz nicht garantiert; ein erforderlicher langfristiger individueller Schutz könne zudem seitens des Staates auch nicht garantiert werden. Den Akten sei zudem nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer oder seine Ehefrau sich aktiv bei den Behörden um Schutz bemüht hätten. Das BFM stellte im Weiteren fest, dass der Beschwerdeführer, gemäss Aktenlage, seit seinem Umzug von E.______ nach F.______ keine Bedrängungen mehr durch die LTTE erleiden musste, womit er erfolgreich eine innerstaatliche Fluchtalternative ergriffen habe. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers habe somit die Möglichkeit, sich bei andauernden Druckversuchen durch die LTTE mit einem diskreten Wohnungswechsel den Drohungen zu entziehen. Zudem habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, nach Indien zu ziehen, wo er bereits einige Jahre gelebt und mehrere Familienangehörige habe. Der Beschwerdeführer verfüge somit über mehrere sichere Fluchtalternativen in Sri Lanka und im nahen Ausland, weshalb die geltend gemachte Furcht vor allfälligen Übergriffen seitens der LTTE asylrechtlich nicht relevant sei. Bezüglich der vorgebrachten staatlichen Verfolgung, namentlich durch die Befragung durch das CID, führt das BFM aus, dass es sich dabei lediglich um Überprüfungen und kurzfristige Kontrollen des Beschwerdeführers gehandelt habe, die keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten. 4.2 Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Rechtsmitteleingabe die bereits geltend gemachten Vorbringen und macht geltend, die LTTE hab ihn zum letzten Mal am 28. August 2006 bedroht. In der Folge habe er den Brief vom 31. August 2006 beziehungsweise 5. September (Eingangsstempel) auch der H.____ dem I.______und dem D-6147/2006 K._____ geschickt, die ihm jedoch auch in keiner Weise geholfen hätten. Ferner schildert er die allgemeine Lage in Sri Lanka, die von täglichen Massakern und Tötungen seitens der LTTE geprägt sei. 5. 5.1 In ihrem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 ist die ARK zum Schluss gekommen, dass eine völkerrechtskonforme Anwendung von Art. 3 AsylG im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK. SR 0.142.30]) ergibt, dass neben der unmittelbar oder mittelbar staatlichen auch die nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich grundsätzlich relevant ist. Mit dieser Praxisänderung erfolgte damit ein Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur so genannten Schutztheorie. Nach der Schutztheorie hängt aber die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1. und 10.2.1.). In diesem Sinne kommt aber auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaates (bzw. allenfalls eines Quasi-Staates) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu: Nichtstaatliche Verfolgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. sinngemäss Art. 6 Bst. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ["Qualifikationsrichtlinie"]). 5.2 Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls in einem Quasi-Staat) als adäquat zu erachten ist und damit - aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - eine Anerkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 der ARK nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an poli- D-6147/2006 zeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein. 5.3 Diese Voraussetzungen sind in Sri Lanka unter Beachtung der konkreten Umstände für den Beschwerdeführer als gegeben zu erachten. Somit hat die Vorinstanz richtigerweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, bei den lokalen Sicherheitsbehörden direkt um Schutz zu ersuchen, was er gemäss Aktenlage bis jetzt unterlassen hat. Zu erwähnen ist noch, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. August 2006 an die von ihm in der Beschwerde genannten Organisationen um Schutz gebeten und dazu ausgeführt hat, keine der Organisationen habe Vorkehrungen zu seinem Schutz getroffen. Festzuhalten ist, dass das I.____mit Brief vom 5. Oktober 2006 dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, sich bei Schutzbedarf an die Delegation in Colombo zu melden, was der Beschwerdeführer den Akten zu Folge unterliess. Auch die H.______beauftragte mit Brief vom 9. September 2006 die örtliche Polizei die Sache zu untersuchen und wenn nötig den entsprechenden Schutz zu gewähren. Den Angaben des Beschwerdeführers, die Organisationen seien untätig geblieben, kann demzufolge nicht gefolgt werden. 5.4 Der Beschwerdeführer hat gemäss Aktenlage seit seinem Wohnsitzwechsel keine grösseren Beeinträchtigungen mehr durch die LTTE erfahren. Auch in der Rechtsmitteleingabe gibt der Beschwerdeführer keine neuen Zwischenfälle an. Der Beschwerdeführer hat somit – wie die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hat – bereits erfolgreich eine Fluchtalternative ergriffen und sich durch den Wohnsitzwechsel den Drohungen der LTTE entzogen. Sollten die Drohungen gegenüber seiner Frau und seiner Kinder nicht aufhören, so wäre es auch der Familie zumutbar, sich durch einen Wechsel des Wohnsitzes dem Einfluss der LTTE zu entziehen. Zudem hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen bereits einige Jahre in Indien gelebt, weshalb es ihm, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, durchaus zumutbar ist, gegebenenfalls auch diese Fluchtalternative zu ergreifen. D-6147/2006 Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind insofern richtig und es kann somit auf diese verwiesen werden. 5.5 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, dass er von staatlicher Seite Verfolgung fürchten müsse. Er sei mehrmals vom CID besucht und befragt worden. Begründete Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ist dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn glaubhaft gemacht wird, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Bloss entfernte Möglichkeiten künftiger Verfolgung genügen nicht; vielmehr müssen konkrete und tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, welche die Furcht vor drohender Verfolgung als realistisch erscheinen lassen (vgl. EMARK 1993 Nr. 21; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 143 ff.). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Befragung über eine routinemässige Kontrolle seiner Person hinausgehen würde. Die vorgebrachten Befragungen vermögen deshalb keine Gefährdung des Beschwerdeführers zu bewirken und sind nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG, wobei in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. D-6147/2006 (Dispositiv nächste Seite) D-6147/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (....) - das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N_____ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 12