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Bundesverwaltungsgericht 30.04.2014 D-6145/2013

30 aprile 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,033 parole·~15 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6145/2013/plo

Urteil v o m 3 0 . April 2014 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien

A.________ geboren (…), Somalia, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Advokatur Kanonengasse (…)

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2013 / N___________.

D-6145/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 15. April 2007 B.________ nach somalischem Brauch heiratete und am 15. Mai 2008 der gemeinsame Sohn C.________ geboren wurde, dass B.________ am 3. Oktober 2008 in die Schweiz einreiste und mit Entscheid des BFM vom 22. Februar 2010 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, dass die zu diesem Zeitpunkt in Somalia lebende Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 25. Mai 2011 ein Asylgesuch einreichte, um zusammen mit dem gemeinsamen Kind zu B.________ in die Schweiz reisen zu können, dass das BFM mit Entscheid vom 18. Oktober 2012 der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Kind C._________ die Einreise in die Schweiz verweigerte und das Gesuch um Familiennachzug ablehnte, dass die Beschwerdeführerin am 25. August 2013 in die Schweiz einreiste und tags darauf ein erneutes Asylgesuch stellte, dass – worauf das BFM im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in seiner Vernehmlassung hinwies – der gemeinsame Sohn C.________ im D.________ fälschlicherweise als in der Schweiz wohnhaft aufgeführt wurde, obwohl er weiterhin in Somalia lebt, dass demnach an dieser Stelle richtigzustellen ist, dass entgegen den Angaben in der angefochtenen Verfügung und der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2013 die Beschwerdeführerin ohne C.________ in die Schweiz einreiste und daher die einzige Verfügungsadressatin ist, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2012 in Italien um Asyl nachgesucht hatte, dass die Beschwerdeführerin, der im Rahmen der summarischen Befragung vom 19. September 2013 das rechtliche Gehör zur Wegweisung nach Italien gewährt wurde, angab, sie habe in Italien, wo sie als erstes europäisches Land angekommen sei, um Asyl nachgesucht, weil sie nicht

D-6145/2013 gewusst habe, dass ihr Ehemann in der Schweiz lebe, und wolle nun mit ihm in der Schweiz zusammenleben (vgl. BFM-Protokoll C6 S. S. 9), dass die italienischen Behörden dem Ersuchen des BFM vom 7. Oktober 2013 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO) mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin- II-VO zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 – eröffnet am 24. Oktober 2013 – in Anwendung von alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche [recte: das Asylgesuch der Beschwerdeführerin] nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie deren sofortigen Vollzug anordnete und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführerin mit vorab per Telefax eingereichter Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem darum ersucht wurde, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht am 31. Oktober 2013 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. November 2013 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeit-

D-6145/2013 punkt entschieden, und das weitere Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Notwendigkeit abwies, dass er das BFM dazu einlud, sich bis zum 20. November 2013 zur eingereichten Beschwerde vernehmen zu lassen, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 15. Januar 2014 zu den vorinstanzlichen Argumenten Stellung bezog,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2013, welche – unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes, AS 2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, die

D-6145/2013 Nichteintretenstatbestände von alt Art. 32-35a AsylG aufgehoben wurden, und neu Art. 31a AsylG die Nichteintretenskonstellationen regelt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b bzw. alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Dublin-II-VO durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist, dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin-III-VO festhält, die Verordnung sei nicht anwendbar, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, dass die Beschwerdeführerin am 26. August 2013 um Asyl nachsuchte und das Ersuchen des Bundesamtes an die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2013 erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin-II-VO anwendbar und der für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständige Staat nach den dortigen Kriterien zu ermitteln ist (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO), dass Art. 31a Abs. 1 Bst. b beziehungsweise alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person (mindestens implizit)

D-6145/2013 zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2013 in Italien um Asyl nachgesucht hat, dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen des BFM mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO zugestimmt haben, dass das BFM somit zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens zur Durch- beziehungsweise Weiterführung des vorliegenden Asylund Wegweisungsverfahrens ausging, dass in Abweichung von den Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass das BFM im angefochtenen Entscheid im Zusammenhang mit der Prüfung von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO feststellte, die Beschwerdeführerin könne nicht als Familienangehörige im Sinne der Dublin-II-VO gelten, da sie zum heutigen Zeitpunkt weder zivilrechtlich verheiratet noch in einer dauerhaft gelebten Partnerschaft seien, dass sich aus den Akten mehrere Anhaltspunkte für das Fehlen einer dauerhaft gelebten Partnerschaft ergäben, dass die Beschwerdeführerin nämlich erst vier Jahre nach Ausreise von B._________Somalia verlassen habe und erst nach einem Jahr Aufenthalt in Italien in die Schweiz gereist sei, wobei die Beschwerdeführerin ausgesagt habe, nichts davon gewusst zu haben, dass sich B.________ in der Schweiz aufhalte, obwohl sich aus dem Schreiben der damaligen Rechtsvertreterin im Rahmen des Auslandsverfahrens vom 6. August 2012 ergebe, dass die Beschwerdeführerin kurz vor ihrer Ausreise aus Somalia gewusst habe, dass sich B._________ in der Schweiz aufhalte (vgl. B11), http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45

D-6145/2013 dass während der Zeit der Trennung kein Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und B._________ bestanden habe, dass im Weiteren B.________in der Schweiz über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfüge, dass schliesslich keine Hinweise darauf bestünden, dass zwischen der Beschwerdeführerin und B.________ ein besonders intensives Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 15 Dublin-II-VO bestehe, weshalb ein Selbsteintritt nicht angezeigt sei, dass in der Beschwerde geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführerin habe nach der Flucht ihres Ehemannes lange Zeit keine Kenntnis vom Aufenthaltsort ihres Ehemannes gehabt, dass sie, nachdem sie dessen Aufenthaltsort erfahren habe, alles unternommen habe, zu ihm zu gelangen und in stetem Kontakt mit ihm gewesen sei, dass die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung, wonach sie lange nichts mehr von ihrem Ehemann gehört habe (vgl. S. 8) nicht bedeute, dass der Kontakt nicht mehr bestanden habe, dass sie nach Ablehnung des Familiennachzugsgesuches und des Asylgesuches aus dem Ausland schliesslich nach Italien gereist sei mit dem Ziel, ihren Ehemann in der Schweiz zu finden, dass sie den genauen Aufenthaltsort ihres Ehemannes in der Schweiz nicht gekannt und deswegen in Italien ein Asylgesuch gestellt habe, dass ihr Ehemann sie schliesslich in Italien gefunden habe und mit ihr in die Schweiz gereist sei, dass zwar die religiöse Eheschliessung von den Schweizer Behörden nicht anerkannt werde, indessen zu berücksichtigen sei, dass im Jahre 2007 wegen des Bürgerkrieges und des Zusammenbruchs der Behördenorganisation faktisch nur die Möglichkeit der religiösen Heirat existiert habe, dass im Weiteren seit der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ohnehin ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-

D-6145/2013 VO bestehe und die Schweiz aus humanitären Gründen verpflichtet sei, ihr Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben, dass zunächst festzuhalten ist, dass die Dublin-II-VO im Bestreben erlassen wurde, die Einheit der Familie zu wahren, soweit dies mit den sonstigen Zielen vereinbar ist (vgl. Ziff. 6 der Erwägungsgründe zur Dublin-II- VO), dass die Dublin-II-VO denn auch verschiedene Normen – wie Art. 7, 8 oder 14 Dublin-II-VO – enthält, welche etwa im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens respektive zwingenden Zuständigkeitsprüfungsverfahrens der Familieneinheit explizit Beachtung schenken, wobei sich der darin jeweils enthaltene Begriff der Familienangehörigen an der Definition von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO orientiert (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dublin-II-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2010, Art. 2 lit. i K 22 S. 68), dass sich unter Art. 2 Bst. i (i) und (ii) Dublin-II-VO – ebenso wie beim Familienbegriff von Art. 8 EMRK – unter bestimmten Voraussetzungen auch unverheiratete Paare und deren minderjährige, ledige und unterhaltsberechtigte Kinder subsumieren lassen, dass nach Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO unter den Begriff "Familienangehörige" lediglich Ehegatten, nicht verheiratete Partner, die eine dauerhafte Beziehung führen, und minderjährige Kinder fallen, dass indessen Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- VO berücksichtigt werden kann, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen beziehungsweise der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137; EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150),

D-6145/2013 dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann, wenn er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz bezieht, und eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur genügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung; vgl. statt vieler BGE 139 I 330 E.1.2, 137 I 284, 130 II 281, 135 I 143, je m.w.H.), dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Praxis angeschlossen hat (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3, BVGE 2013/24 E. 5.2), dass diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, da A.M.M. seit dem 22. Februar 2010 lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung und daher nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, dass es indessen gleichzeitig festzuhalten gilt, dass das Asylgesetz unter anderem in Art. 44 AsylG auf die Familieneinheit Bezug nimmt und bei der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs die Pflicht zur Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie statuiert, dass sich die Tragweite der Berücksichtigung der Einheit der Familie nicht auf jene Fälle beschränkt, in denen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch ein eigentlicher Anspruch auf Anwesenheitsrecht bestünde (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24), dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Begriff "Einheit der Familie" im Asylgesetz einheitlich verwendet wird und dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK entspricht, wonach Ehegatten, Konkubinatspartner und deren minderjährige Kinder sowie nahe Angehörige, soweit besondere Gründe vorliegen, mithin ein Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist, in diesen Schutzbereich fallen, dass aufgrund der nicht bestrittenen Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin und B._______ am 15. April 2007 nach somalischem Brauch heirateten, am 15. Mai 2008 der gemeinsame Sohn C._______ geboren wurde und nach der erfolgten unfreiwilligen Trennung im September 2008 der in der Zwischenzeit in der Schweiz vorläufig aufgenommene B._______ ein Gesuch um Familiennachzug stellte und die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2011 ihrerseits ein Asylgesuch einreichte, um zusammen mit dem http://links.weblaw.ch/BGE-130-II-281 http://links.weblaw.ch/BGE-135-I-143 http://links.weblaw.ch/BVGE-2012/4 http://links.weblaw.ch/BVGE-2013/24

D-6145/2013 gemeinsamen Kind zu B.________ in die Schweiz reisen zu können, von einer langen und stabilen Beziehung im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden kann, auch wenn die konkrete Ausgestaltung der Fernbeziehung nicht in all ihren Details zu eruieren ist, dass sich folglich die Beschwerdeführerin und B._______ trotz nicht von den schweizerischen Behörden anerkannter Eheschliessung auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen können, zumal dieser beeinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel zur vorläufigen Aufnahme der übrigen in der Schweiz anwesenden Familienmitglieder führt, dass das BFM somit unter Beachtung des Grundsatzes der Einheit der Familie gehalten gewesen wäre, die Souveränitätsklausel anzuwenden, dass im Übrigen der Vollständigkeit halber auf die neue Zuständigkeitsregelung von Art. 9 Dublin-III-VO hinzuweisen ist – welche zwar auf vorliegenden Fall formell noch nicht anwendbar ist –, wonach nunmehr nicht nur die Anwesenheit von Familienangehörigen, welchen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft das Recht auf Aufenthalt zugesprochen wurde, die Zuständigkeit dieses Landes begründet – wie bisher in Art. 7 Dublin-II-VO festgelegt –, sondern dieses Kriterium auf "Begünstigte Internationalen Schutzes" (worunter ein humanitärer Status zu verstehen sein dürfte) erweitert wurde, dass bei dieser Sachlage die weitere Frage, ob das BFM auch in Anwendung von Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO gehalten gewesen wäre, den Selbsteintritt zu beschliessen, keiner näheren Prüfung bedarf, dass die Beschwerde vom 30. Oktober 2013 nach dem Gesagten gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen ist, den Selbsteintritt der Schweiz zu erklären und danach das Asylverfahren der Beschwerdeführerin in der der Schweiz durchzuführen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, der entstandene Vertretungsaufwand indessen aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 2 und 3 des Regle-

D-6145/2013 ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), weshalb auf das Nachfordern einer solchen verzichtet wird, dass der Beschwerdeführerin zu Lasten des BFM unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung für den Aufwand ihres Rechtsvertreters von insgesamt Fr. 800.– (inkl. Auslagen und allfällige MWSt) zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6145/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Selbsteintritt in der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszusprechen und das ordentliche Asylverfahren der Beschwerdeführerin in der Schweiz durchzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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