Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6142/2009
Urteil v o m 1 3 . Dezember 2012 Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien
A._______, geboren am (…), Jemen, vertreten durch Barbara Tschopp, Elisa - Asile, Assistance juridique aux requérants d'asile, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. August 2009 / N (…).
D-6142/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein jemenitischer Staatsangehöriger aus B._______, verliess seinen Heimatstaat mit seinem Vater gemäss eigenen Angaben am 3. Juli 2009 und gelangte am 4. Juli 2009 von C._______ herkommend auf dem Luftweg nach Rom, von wo er mit einem Bus in die Schweiz gelangte und am 6. Juli 2009 um Asyl nachsuchte. Am 9. Juli 2009 wurde er im D._______ summarisch befragt. Am 14. August 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er seit Ende 2008 respektive April 2009 Mitglied der E._______ sei und sich für die Bewegung engagiert habe. Er habe unter anderem bei Demonstrationen teilgenommen und nachts Flugblätter verteilt. Aufgrund der regierungsfeindlichen politischen Aktivitäten sei vor allem sein Vater ([…]) ins Blickfeld der jemenitischen Behörden geraten und habe ab Februar beziehungsweise März 2009 versteckt leben müssen. Die Behörden seien monatlich nach Hause gekommen und hätten sich nach seinem Vater erkundigt. Er selber habe am (…) an einer Demonstration in B._______ teilgenommen, bei welcher er mit ungefähr 150 weiteren Personen festgenommen worden sei. Im Gefängnis habe man ihn nach dem Verbleib seines Vater gefragt. Nachdem die Behörden in Erfahrung gebracht hätten, dass der Vater in F._______ inhaftiert worden sei, hätten sie ihn wieder freigelassen. Einige Tage nach seiner Freilassung im (…) seien die Behörden zu ihm nach Hause gekommen und hätten sich nach seinem Vater erkundigt. Sie hätten gedroht, ihn beim nächsten Mal mitzunehmen, wenn er seinen Vater nicht ausliefern würde. Bei einer weiteren Hausdurchsuchung, als keiner der Familie zu Hause gewesen sei, hätten die Behörden verschiedene Dokumente, sowie den Computer seines Vaters, konfisziert. In der Folge habe ihn sein Vater abgeholt und mit ihm Jemen per Flugzeug verlassen. B. Mit Verfügung vom 21. August 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlich aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich und würden Ungereimtheiten aufweisen, weshalb sie den Anforderungen von Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhiel-
D-6142/2009 ten. Auf die eingehende Begründung wird soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 24. September 2009 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Beschwerde einreichen und beantragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 21. August 2009 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses stellen. D. Am 25. September 2009 reichte die Rechtsvertreterin eine Fürsorgebestätigung sowie die Kostennote nach. E. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 29. April 2010 liess sich das BFM aufforderungsgemäss und innert Frist vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Das am 3. Mai 2010 erteilte Replikrecht liess der Beschwerdeführer ungenutzt. H. In ihrer Verfügung vom 14. Dezember 2011 forderte die zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel auf. I. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 zog die Vorinstanz ihren Entscheid vom 21. August 2009 teilweise in Wiedererwägung, stellte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund der Gefahr einer Reflexverfolgung – begründet durch die exilpolitische Tätigkeit des Vaters
D-6142/2009 – fest, schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit auf und nahm den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig auf. J. Am 4. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer angefragt und aufgefordert, sich innert Frist darüber zu erklären, ob er – mit Kostenerlass bei Rückzug – die Beschwerde zurückziehen wolle, andernfalls davon ausgegangen werde, er halte an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Bis dato ging kein Antwortschreiben von Beschwerdeseite ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-6142/2009 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 zog das BFM die Verfügung vom 21. August 2009 teilweise in Wiedererwägung, sprach dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zu und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Dies tat es in Würdigung aller Umstände, insbesondere der exilpolitischen Aktivitäten seines Vaters im Zusammenhang mit der aktuellen Lage im Jemen. Gemäss Art. 54 AsylG sprächen jedoch Ausschlussgründe gegen die Gewährung von Asyl. Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet demnach nur noch die Frage der Asylgewährung und der Wegweisung. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien angesichts von Widersprüchen, Ungereimtheiten und stereotyper Schilderungen als unglaubhaft gemäss Art. 7 AsylG zu bewerten. So widerspreche sich der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und der Bundesanhörung hin-
D-6142/2009 sichtlich des Zeitpunktes seines Beitrittes zur E._______, der Häufigkeit der nach seiner Entlassung stattgefundenen Hausdurchsuchungen und der Umstände der Beschlagnahme des Computers des Vaters und der anderen Dokumente. Die Schilderung der Verhaftung des Beschwerdeführers falle überwiegend oberflächlich und unsubstantiiert aus und vermittle den Eindruck eines nicht selbst erlebten Ereignisses. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde darauf hingewiesen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gestressten, jungen Mann handle, der Mühe habe, sich an die Fakten zu erinnern. Auch müsse der Fall des Beschwerdeführers zusammen mit dem Verfahren des Vaters bewertet werden. Um seinem Vater zu gehorchen, habe er Flugblätter der E._______ verteilt, ohne wirkliche Kenntnis deren Inhalts. Sein Vater habe ihn bei der E._______ als Mitglied eingeschrieben und erst bei der Ausreise aus dem Heimatland darüber informiert. Auch sei es nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Beschwerdeführer Ende 2008 oder April 2009 der E._______ beigetreten sei, sondern dass er im Verbund mit seinem Vater und der Partei Flugblätter verteilt und an Veranstaltungen teilgenommen habe. Die Beschlagnahme des Computers habe um den (…) stattgefunden, dem Datum der Verhaftung von Vater und Sohn. Bei der Beschlagnahme sei die Familie nicht anwesend gewesen, der Vater habe sich noch in Haft befunden. Der Eindruck einer emotionslosen Schilderung der Ereignisse komme daher, dass sich der Beschwerdeführer von dem Geschehen überfordert gefühlt habe. Die Einwände des BFM könnten nicht die Tatsache umstossen, dass er im Heimatland angesichts seiner regimekritischen Aktivitäten schwere Strafen, wenn nicht sogar die Todesstrafe zu befürchten habe. Bei einer Rückkehr würde er sicherlich verhaftet, um so Druck auf den Vater auszuüben und auch als Strafe für seine Flucht ins Ausland, seine Asylgesuchstellung und seine Mitgliedschaft bei der E._______. 5.3 Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen vermögen die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aufgezeigte Schlussfolgerung nicht umzustossen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft nach Art. 7 AsylG zu bewerten sind. Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgung durch die jemenitischen Behörden glaubhaft machen konnte und somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht erfüllt.
D-6142/2009 5.4 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E.2.2f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1). 5.5 So widerspricht sich der Beschwerdeführer beispielsweise hinsichtlich des Zeitraums, in dem er in B._______ gelebt haben will. In der Erstbefragung gibt er zu Protokoll, er sei in den Vereinigten Arabischen Emiraten geboren und habe von 1995 etwa bis zur Ausreise am 3. Juli 2009 in B._______ gelebt (vgl. act. A4, S. 1). In der Bundesanhörung sagt er jedoch anfangs aus, er sei nach seiner Geburt im Jahr 1988 nur einige Monate in den Vereinigten Arabischen Emiraten gewesen und bereits danach, somit 1988/1989 und nicht erst 1995, nach B._______ gezogen (vgl. act. A10, S. 5). Auf den Widerspruch gegen Ende der Anhörung angesprochen, korrigiert er seine Aussage wieder und sagt, er sei wohl acht Jahre gewesen, als er die Vereinigten Arabischen Emirate verlassen habe und nach B._______ in den Jemen gegangen sei. Er könne sich aber nicht mehr an die Zeit in den Vereinigten Arabischen Emiraten erinnern (vgl. act. A10, S. 15). Abgesehen von Widersprüchen erstaunt es sehr, dass der Beschwerdeführer angeblich nicht weiss, mit wem er in den Vereinigten Arabischen Emiraten gelebt habe, obwohl er doch nach seinen korrigierenden Aussagen bereits acht Jahre alt gewesen sein will (vgl. act. A10, S. 15). Entgegen seiner Äusserung in der Erstbefragung, er habe bis zur Ausreise im Juli 2009 dort gelebt, heisst es in der Bundesanhörung, er sei im Jahr 2008 von B._______ nach E._______ gezogen (vgl. act. A10, S. 5). Auf seine letzte Wohnadresse in E._______ angesprochen, antwortet er dann jedoch, E._______ sei der Name der Organisation. Er habe nur in B._______ bis zur Ausreise gelebt (vgl. act. A10, http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/57 http://links.weblaw.ch/EMARK-2005/21
D-6142/2009 S. 6). Diese Verwechslung von Wohnsitz und Organisation lässt bereits Zweifel am Engagement des Beschwerdeführers in der E._______ aufkommen. In der Erstbefragung benennt er sein Quartier in B._______ als G._______ (vgl. act. A4, S. 1). In der Bundesanhörung glaubt er, sein Quartier heisse H._______, sicher sei er sich nicht (vgl. act. A10, S. 7), und vermag auf Nachfrage den Widerspruch nicht überzeugend zu erklären (vgl. act. A10, S. 16). Ungereimtheiten bestehen auch hinsichtlich des Zeitpunktes, in dem der Beschwerdeführer Mitglied der E._______ gewesen sein will. In der Erstbefragung gibt er zu Protokoll, er sei seit April 2009 Mitglied der E._______ (vgl. act. A4, S. 5). In der Bundesanhörung sagt er jedoch aus, er sei seit Ende 2008 Mitglied der Organisation (vgl. act. A10, S. 13). Unklar und verwirrend erscheinen die Aussagen zum Verbleib seiner Identitätskarte. In der Erstbefragung macht er die Aussage, er wisse nicht, wo sich seine Identitätskarte befinde, möglicherweise sei diese beim Vater (vgl. act. A4, S. 4). In der Bundesanhörung sagt er hingegen bei der Frage nach dem Verbleib der Identitätskarte, sein Vater habe ihm mitgeteilt, ihre Ausweispapiere würden ihnen in die Schweiz geschickt (vgl. act. A10, S. 3). Später jedoch heisst es, er glaube, seine Identitätskarte habe sich bei der Ausreise beim Vater befunden. Aber er sei sich nicht sicher, ob diese im Heimatland oder beim Vater sei (vgl. act. A10, S. 6, 7). Widersprüchlich sind zudem die Angaben zum Zeitpunkt der Inhaftierung des Vaters. Gemäss Erstbefragung sei der Vater am gleichen Tag wie der Beschwerdeführer festgenommen worden (vgl. act. A4, S. 5). Auch in der Beschwerdeschrift ist die Rede davon, dass beide am gleichen Tag, am (…), festgenommen worden sein sollen. In der Bundesanhörung sagt der Beschwerdeführer jedoch aus, sein Vater sei während der Woche, als er sich in Haft befunden habe, festgenommen worden (vgl. act. A10, S. 8). Auch widersprechen sich die Aussagen über die Zeitpunkte der Hausdurchsuchungen durch die Sicherheitskräfte. In der Erstbefragung gibt er zu Protokoll, nach seiner Entlassung seien die Sicherheitskräfte vier Tage später erschienen und danach noch ein zweites Mal nachts, Mitte Mai 2009 in Abwesenheit der Familie, wobei sie hierbei den Computer des Vaters beschlagnahmt hätten (vgl. act. A4, S. 5). Nach der Aussage in der
D-6142/2009 Bundesanhörung sind die Sicherheitskräfte aber nur einmal, fünf oder sechs Tage nach seiner Freilassung, vorbeigekommen (vgl. act. A10, S. 11), und zwar am Nachmittag (vgl. act. A10, S. 12). Hinsichtlich des Computers und der Papiere macht er dahingehend verwirrende Aussagen, dass er erst behauptet, diese seien vor seiner Verhaftung am (…) bei einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden, um später zu behaupten, dies sei doch erst nach der Freilassung geschehen (vgl. act. A10, S. 10, 11). 5.6 Auffallend unsubstantiiert und emotionslos ist auch die Schilderung der Festnahme des Beschwerdeführers bei der Demonstration. Er vermag auch auf Nachfrage nicht zu schildern, was er hierbei gesehen, gefühlt und gedacht hat (vgl. act. A10, S. 9). Auch seine Haltung zur Organisation E._______ bleibt sehr vage, er kann nur oberflächlich schildern, was er von dieser hält (vgl. act. A10, S. 12). Auch erstaunt es, dass er erst am Ende der Anhörung sagt, er sei nicht nur wegen seines Vaters festgenommen worden, sondern auch, weil die Behörden ihn dazu hätten bringen wollen, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen (vgl. act. A10, S. 16). Er habe bei der Frage nach seinen Asylgründen aber vergessen, seine Mitgliedschaft in der E._______ anzugeben (vgl. act. A10, S. 16). 5.7 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer hätte keine Verfolgung glaubhaft gemacht, die zur Gewährung von Asyl führen würde. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
D-6142/2009 ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Beschwerdeführer wurde vom BFM indessen als Flüchtling vorläufig aufgenommen; die Aufnahme erfolgte wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen. Damit sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur - ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar - nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E.5.4). 8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist (vgl. E. 3), Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären an sich reduzierte Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2009 gutgeheissen. Nachdem auch heute noch von der Bedürftigkeit ausgegangen werden kann, hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 10. Nachdem die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid hinsichtlich des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft teilweise in Wiedererwägung gezogen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling angeordnet hat, ist dieser faktisch mit seinen Beschwerdebegehren zu zwei Dritteln durchgedrungen. Somit ist ihm eine angemessene, um ein Drittel reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat am http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/51
D-6142/2009 25. September 2009 eine entsprechende Kostennote eingereicht und ihren Aufwand auf insgesamt Fr. 600.-- (inkl. Auslagen) beziffert, was als angemessen gilt. Da nach dem Beschwerdeschreiben keine weiteren Schriftsätze von der Rechtsvertreterin eingingen, dürften nicht noch zusätzliche Kosten entstanden sein, weshalb auf das Einfordern weiteren Kostennote verzichtet werden kann. Somit ist der Betrag von Fr. 600.-gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) um ein Drittel zu kürzen auf Fr. 400.-- (inkl. Auslagen). Dieser Betrag ist ihm durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6142/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Mareile Lettau
Versand: