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Bundesverwaltungsgericht 01.12.2017 D-6140/2017

1 dicembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,823 parole·~14 min·1

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. September 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6140/2017 law/gnb/lan

Urteil v o m 1 . Dezember 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Livia Kunz, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. September 2017 / N (…).

D-6140/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. Mai 2017 auf dem Luftweg von Griechenland herkommend illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 14. Mai 2017 um Asyl nachsuchte, dass das SEM am 19. Mai 2017 seine Personalien erhob und ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen befragte (sogenannte Befragung zur Person, BzP), dass das SEM den Beschwerdeführer am 3. Juli 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer als Hauptmotiv für seine Ausreise aus Afghanistan vorbrachte, er sei im Sommer (…) auf dem Weg von Kabul nach B._______ bei einer Strassenkontrolle von den Taliban angehalten und festgenommen worden und anschliessend während (…) Tagen festgehalten und schwer gefoltert worden, und befürchte, er würde bei einer erneuten Festnahme getötet werden, dass mit Verfügung des SEM vom 14. Juni 2017 das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 28. September 2017 – eröffnet am 29. September 2017 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 14. Mai 2017 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe rubrizierter Rechtsvertretung vom 30. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihn vorläufig aufzunehmen, und dazu vier Fotos von Narben und einen ärztlichen Kurzbericht von Dr. med. C._______, vom 24. Oktober 2017 einreichte, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, die rubrizierte Rechtsvertreterin sei ihm als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen,

D-6140/2017 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. November 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 22. November 2017 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 750.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 20. November 2017 einzahlte, dass dem Bundesverwaltungsgericht am 21. November 2017 eine vom 20. November 2017 datierende Stellungnahme der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zuging, der eine Kopie des übersetzten Arbeitsvertrags des Onkels des Beschwerdeführers sowie zwei Fotos beigelegt waren, wobei auf einem Foto der Beschwerdeführer zusammen mit einem Arbeitskollegen, der mit ihm bei der Firma (…) gearbeitet habe, und auf dem anderen der besagte Arbeitskollege, nachdem er von den Taliban schwer misshandelt worden sei, abgebildet seien,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit – nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

D-6140/2017 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass aufgrund der Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Frage bildet, ob infolge Unzumutbarkeit an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG), dass das Staatssekretariat für Migration das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP und der einlässlichen Anhörung zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen ausführte, er sei in D._______, Distrikt E._______, Provinz B._______, in Afghanistan geboren und aufgewachsen, dass er in den Jahren (…) in Kabul das (…) im Bereich (…) besucht und abgeschlossen habe, dass er danach an der Universität (…) in Kabul studiert und im Frühling (…) den Bachelor im Fach (…) erlangt habe,

D-6140/2017 dass er ausserdem von (…) bis (…) bei der Firma (…) in Kabul, welche im Bereich (…) tätig sei, gearbeitet und im ersten Jahr 10‘000 Afghani pro Monat und im zweiten Jahr 20‘000 Afghani pro Monat verdient habe, dass ein Onkel mütterlicherseits in Kabul lebe, mit welchem er auch jetzt in Kontakt stehe, welcher (…) sei, mit seiner Familie eine für afghanische Verhältnisse grosse Wohnung mit drei Schlafzimmern und einem Wohnzimmer bewohne und gut situiert sei, dass er von (…) bis zu seiner Ausreise im Oktober (…) an verschiedenen Orten in Kabul gelebt habe, wovon während vier bis fünf Monaten bei seinem Onkel, dass er in Kabul zwei gute Freunde habe, wovon einer noch immer in Kabul lebe und im (…) arbeite und der andere in F._______ sei, und er weitere Bekannte in Kabul habe, dass er nicht nach Kabul zurückkönne, da er dort in einer (…) arbeiten müsste, deren (…) hauptsächlich ausserhalb von Kabul seien, wo er wieder von den Taliban verhaftet und mitgenommen würde, dass er als Beweismittel eine Kopie seiner Tazkara sowie Originale einer Studienbescheinigung Nr. (…), eines Studentenausweises, eines Arbeitsvertrags mit (…) und einer Arbeitsbestätigung von (…) einreichte, welche Originale dem Beschwerdeführer bei der einlässlichen Anhörung zurückgegeben wurden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer zwar nicht aus der Hauptstadt Kabul stamme, er aber in den letzten Jahren in Kabul gelebt habe und anzunehmen sei, die Stadt Kabul sei zu seinem Lebensmittelpunkt geworden, dass sie weiter ausführt, der Beschwerdeführer könne wie bereits früher bei seinem in Kabul wohnhaften Onkel mütterlicherseits wohnen, welcher als (…) gut situiert sei und sich ein teures und für afghanische Verhältnisse grosses Haus zur Miete leisten könne, dass der Beschwerdeführer auch über Freunde und Bekannte in Kabul und somit über ein tragfähiges soziales Netz in Kabul verfüge, wobei ein guter Bekannter beim (…) arbeite und allenfalls bei einer Stellenvermittlung behilflich sein könnte,

D-6140/2017 dass der Beschwerdeführer im besten Arbeitsalter und gesund sei, mit einem universitären Abschluss sehr gut ausgebildet sei und über Arbeitserfahrung verfüge und daher anzunehmen sei, dass er – auch aufgrund seiner Bekannten – schnell wieder eine adäquate Anstellung finde, dass in der Beschwerde eingewendet wird, das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 zum Schluss gelangt, die Lage in Kabul sei grundsätzlich als existenzbedrohend und der Vollzug der Wegweisung somit als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren, dass von dieser Regel nur abgewichen werden könne, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei, dass der Beschwerdeführer ausser einem einzigen Onkel mütterlicherseits weder Mitglieder seiner Kernfamilie noch andere Verwandte in Kabul habe und dass es höchst fraglich sei, ob dieser einzige Onkel willens und in der Lage wäre, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul finanziell zu unterstützen, dass der Beschwerdeführer Freunde habe, welche er im Alter von circa 25 Jahren kennengelernt habe und welche ihm höchstens freundschaftlich verpflichtet seien, und dass es höchst fraglich sei, ob ebensolche Bekannte es dem Beschwerdeführer ermöglichen würden oder könnten, ihn in Sachen Unterbringungsmöglichkeit oder wirtschaftlichem Fortkommen so zu unterstützen, dass er nicht in eine existenzielle Notlage geraten würde, wobei überdies ungeklärt sei, wo sich diese Bekannten heute befinden würden und ob sie überhaupt noch in Kabul seien, dass demzufolge nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz gesprochen werden könne, welches sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise, dass der Beschwerdeführer durch die Vorverfolgung durch die Taliban massive Folter und unerträglichen psychischen Druck erlitten habe, wobei auf die eingereichten Fotos der Narben und den ärztlichen Kurzbericht verwiesen wird, dass deshalb nur schwer von einem „gesunden Mann im besten Lebensalter“ gesprochen werden könne, zumal sich zumindest die psychischen

D-6140/2017 Folgen der unbestrittenermassen erlittenen Folter insbesondere bei einer Rückkehr nach Afghanistan drastisch verstärken dürften, dass der Beschwerdeführer bisher keine psychologische Behandlung in Anspruch genommen habe, weil er erst seit fünf Monaten in der Schweiz sei und der Erhalt medizinischer Behandlungen im Asylbereich schwierig sei, dass dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei, eine Stelle bei einer (…) anzunehmen – was er mit seiner Ausbildung müsste – da sich deren (…) hauptsächlich ausserhalb von Kabul befänden und er deshalb ausserhalb der Stadt arbeiten müsste, weshalb seine Chancen, eine Arbeit zu finden, erschwert seien, dass überdies die Eingliederungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den (…) und seiner Religion ([…]) generell erschwert seien, dass in der Stellungnahme vom 20. November 2017 überdies vorgebracht wird, im vorliegenden Fall sei in der angefochtenen Verfügung das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren im Sinne des Urteils D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 noch nicht abgeklärt worden, weshalb eine Einstufung der Beschwerdebegehren als aussichtslos nicht nachvollziehbar sei und ausserdem den Beurteilungen ähnlich gelagerter Rechtsfragen durch andere InstruktionsrichterInnen respektive durch die Vorinstanz widerspreche, dass der Onkel des Beschwerdeführers erst vor gut (…) Jahren mit seiner Familie nach Kabul gezogen sei, um seinen Kindern eine bessere Zukunft zu bieten, und dort nicht verwurzelt sei, dass dieser Onkel – wie dem eingereichten Arbeitsvertrag zu entnehmen sei – als (…) einen Lohn von (…) Afghani erziele, mit welchem er die Miete des von ihm bewohnten Hauses von (…) Afghani ([…] Afghani bezahle die […]) bezahlen und für seine (…) Familie aufkommen müsse, und damit nicht „gut situiert“ sei, dass der Beschwerdeführer in Kabul lediglich über Kontakte zu Kommilitonen verfüge und die meisten Studenten nach Abschluss des Studiums zu ihren Familien in anderen Provinzen zurückkehren würden, weshalb nur noch von losen oder nicht mehr bestehenden Kontakten ausgegangen werden müsse,

D-6140/2017 dass derartige soziale Beziehungen nicht mit einem tragbaren Netz gleichgesetzt werden könnten, dass die zwei näheren Freunde des Beschwerdeführers – darunter jener, der für das (…) gearbeitet habe – beide zu ihren Familien nach F._______ (G._______) respektive in die Provinz H._______ zurückgekehrt seien, dass erst kürzlich erneut ein Angriff auf Arbeiter der Firma (…) stattgefunden habe und ein Arbeitskollege des Beschwerdeführers dabei von den Taliban schwer misshandelt worden sei, was den beiden eingereichten Fotos zu entnehmen sei, dass in der Zwischenverfügung vom 7. November 2017 das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren im Sinne der neusten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017) geprüft wurde, dass der Beschwerdeführer zwar nicht aus der Hauptstadt Kabul stammt, er aber seit (…) in Kabul studiert und gearbeitet hat und – übereinstimmend mit der Vorinstanz – anzunehmen ist, dass die Stadt Kabul zu seinem Lebensmittelpunkt geworden ist, dass der Beschwerdeführer, der vor seiner Ausreise im Oktober (…) während vier bis fünf Monaten bei seinem Onkel in Kabul in dessen für afghanische Verhältnisse grossen Wohnung gelebt hat, in der Anhörung klar zum Ausdruck brachte, sein Onkel lebe in guten Verhältnissen, und nicht geltend gemacht wird, die Verhältnisse des Onkels hätten sich seither verändert, dass deshalb der auf der eingereichten Übersetzungskopie des Arbeitsvertrags des Onkels angegebene Lohn von (…) Afghani, mit der versucht wird, die Angaben bei der Anhörung nachträglich zu relativieren, nicht überzeugt, dass gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anhörung alle Leute im Quartier den Onkel kennen würden und demnach davon auszugehen ist, dieser sei dort gut integriert, dass demzufolge nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer nicht wieder bei seinem in Kabul wohnhaften Onkel mütterlicherseits wohnen könnte und von diesem im Sinne einer Reintegrationshilfe finanziell und anderweitig unterstützt würde, zumal der (erweiterten) Familie in Afghanistan generell – wie vom Beschwerdeführer selbst bestätigt – ein sehr hoher

D-6140/2017 Stellenwert zukommt, und er auch heute noch mit seinem Onkel in Kontakt steht, dass die Darstellung in der Stellungnahme, die Kommilitonen und beiden Freunde des Beschwerdeführers seien aus Kabul weggezogen, eine unbelegte Behauptung ist, dass vielmehr davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge in Kabul ausser dem Onkel über weitere Bekannte und Freunde und werde aufgrund dieser Kontakte, seiner universitären Ausbildung und seiner Arbeitserfahrung in Kabul die notwendige Unterstützung und insbesondere innert angemessener Frist eine für ihn zumutbare Arbeitsstelle finden, dass insgesamt davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Kabul, wo er von (…) bis (…) lebte, studierte und während zweier Jahre arbeitete, über ein tragfähiges soziales Netz und über gute berufliche Fortkommensmöglichkeiten verfügt, dass nicht ersichtlich ist, ob es sich auf den beiden mit der Stellungnahme vom 20. November 2017 eingereichten Fotos abgebildeten und als Arbeitskollege des Beschwerdeführers bezeichneten Mann um ein und dieselbe Person handelt, dass selbst wenn der Arbeitskollege von den Taliban misshandelt worden sein sollte, der Beschwerdeführer daraus in Bezug auf die Frage der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte, dass in Bezug auf die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers festzuhalten ist, dass dieser nach dem Vorfall mit den Taliban im Sommer (…) bis zur Ausreise im Oktober (…) in Kabul sein Studium abgeschlossen und eine Monografie geschrieben hat, er in der BzP ausdrücklich bestätigte gesund zu sein und weder damals noch heute in der Schweiz wegen seiner Erlebnisse hat ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen respektive beantragen müssen, dass das SEM somit zutreffend festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei im besten Arbeitsalter und gesund, dass auch nicht ersichtlich ist, weshalb die Eingliederungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers wegen dessen Ethnie- und Religionszugehörigkeit

D-6140/2017 erschwert sein sollen, zumal er deswegen in Kabul offenbar in der Vergangenheit nie konkret mit irgendwelchen Problemen konfrontiert war, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, es würden beim Beschwerdeführer besonders günstige Voraussetzungen (Lebensmittelpunkt Kabul, überdurchschnittliche Ausbildung, Arbeitserfahrung, soziales Netz durch gut situierten Onkel, Freunde und Bekannte) im Sinne des Referenzurteils D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 vorliegen, und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diese Schlussfolgerung mit dem Verweis auf andere Verfahren zu relativieren, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Kabul demnach zu Recht als zumutbar beurteilt hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der vom Beschwerdeführer am 20. November 2017 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-6140/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch

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